LVwG N LVwG-AV-902/001-2023

LVwG-AV-902/001-2023Tribunal administratif régional2 oct. 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbstständige Erwerbstätigkeit; Kausalität; Berechnung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-902/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.902.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch C, Steuerberater, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung eines Verdienstentganges für Selbständige, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und auf Grund der Einschränkung des Antrages vom 17.09.2023 ein Betrag in Höhe von € *** zugesprochen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in Folge: belangte Behörde) vom 19.12.2022, Zl. ***, wurde der Antrag des A auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum von 03.07.2022 bis 12.07.2022 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass ein Fortschreibungsquotient (FQ) von 1,59 geltend gemacht worden sei. Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass diese wirtschaftliche Entwicklung ausschließlich auf die unternehmerische Leistung des Selbständigen zurückzuführen ist. Weiters sei nicht dargelegt worden, ob die wirtschaftliche Entwicklung nicht etwa auf rein zufällige saisonale oder unternehmensspezifischer Effekte zurückzuführen sei. Abweichend von § 4 Abs. 3 EpiG-Berechnungsverordnung sei der FQ angemessen festzusetzen, wenn die Ermittlung anhand von Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung führen würde. Es werde daher der FQ mit 1,09 angemessen festgesetzt. Daraus ergebe sich ein negativer Verdienstentgang und es bestehe kein Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 Abs. 4 EpiG.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mit Schreiben vom 12.01.2023 eine Beschwerde eingebracht. In dieser wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass eine zusätzliche Erläuterung des Verdienstentganges von € *** aufgrund des Bestimmungen des EpiG nicht erforderlich erschien. Außerdem sei ein FQ von 1,09 angesetzt worden, obwohl der errechnete FQ einen Wert von 1,59 ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei als Kassenarzt tätig und behandle vorwiegend schwangere Frauen sowie Patienten mit Beschwerden und Akutpatienten. Aufgrund seiner Tätigkeit als Kassenarzt sei es ihm nicht möglich versäumte Umsätze später nachzuholen, da Patienten mit Beschwerden, Akutpatienten und schwangere Frauen Soforthilfe benötigen würden und sich an einen anderen Arzt wenden würden. Im Zeitraum 07-09/2022 habe er 793 Patienten, im Vergleichszeitraum 07-09/2021 jedoch 831 Patienten behandelt. Dies würde eine durchschnittliche Patientenzahl im Zeitraum 07-09/2021 von 277 ergeben. Ginge man davon aus, dass in den Monaten 08-09/2022 auch jeweils 277 Patienten betreut werden, verbleiben für den Monat 07/2022 nur 239 Patienten, was einen Rückgang von 13,72% bedeuten würde, verglichen mit dem Zeitraum 07/2021. Weiters wurde ausgeführt, dass die ÖGK das Honorar in drei monatlichen Abschlagszahlungen zahle und die Honorare der kleinen Kassen im zweitfolgenden Monat nach Leistungserbringung ausbezahlt werden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** und den ho. Gerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-902/001-2023.

Weiters wurde am 02.08.2023 dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör gewährt, in dem er zu den aufgezeigten Berechnungsmethoden Stellung nehmen konnte und zur Vorlage der Höhe der Steuerberatungskosten sowie des Zuschusses aus dem Härtefallfonds aufgefordert wurde.

Mit Schreiben vom 05.09.2023 legte der Beschwerdeführer in Bezug auf das Parteiengehör die Honorarnoten des Steuerberaters vor und führt aus, dass sich aufgrund der Berechnung ein FQ von 1,59 ergeben habe. Diese Berechnung berücksichtige aufgrund der gesetzlich festgeschriebenen Regelungen jedoch nicht die Tatsache, dass die Einnahmen der kleinen Kassen für erbrachte Leistungen erst zwei Monate später ausbezahlt werden würden. Die ÖGK zahle die Honorare für den Zeitraum Juli bis September erst im vierten Quartal in drei monatlichen Teilbeträgen aus. Eine Modifizierung der Berechnung würde bei der Höhe des FQ nichts ändern, allerdings erhöhe sich der Verdienstentgang auf € ***. Auch die Neuberechnung führe zu einem Verdienstentgang des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erkrankung. Mit Hilfe des alternativen Rechengangs habe er versucht den kausalen Verdienstentgang möglichst genau zu ermitteln. Dem Schreiben beigelegt waren noch zwei Excel-Berechnungslisten mit den Einnahmen der Monate Juli 2021 und Juli 2022 sowie dem Berechnungsformular.

Am 12.09.2023 erfolgte ein Telefonat mit dem Beschwerdeführervertreter und in weiterer Folge wurde mit Schreiben vom 17.09.2023 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, in der vorgebracht wurde, dass ein FQ von 1,17 errechnet worden sei und sich ein plausibleres Ergebnis ergebe. Dieser FQ scheine mit dem errechneten Rückgang der Patientenzahlen von 13,72% im Zeitraum 07/22 verglichen mit dem Zeitraum 07/21 ziemlich genau zu korrelieren.

Im Schreiben war ein Excel-Berechnungsformular angehängt, in dem unter Zugrundelegung des FQ von 1,17 ein vorläufiger Verdienstentgang von € *** herauskomme. Die Steuerberatungskosten werden mit € *** angeführt und ergebe sich daraus ein Entschädigungsanspruch von € ***.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist als Kassenarzt tätig und betreibt seine fachärztliche Ordination alleine. Im gesamten Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung, der D GmbH, vertreten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 03.07.2022, Zl. *** wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 03.07. bis 12.07.2022 behördlich abgesondert.

Während der behördlichen Absonderung konnte der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit nicht nachkommen.

Mit E-Mail vom 27.09.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs. 4 EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung in der Höhe von € *** (€ *** Verdienstentgang und € *** Steuerberatungskosten). Der Fortschreibungsquotient betrug 1,59.

Mit Bescheid vom 19.12.2022, Zl. ***, zugestellt am 22.12.2022, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.01.2023 – sohin rechtzeitig – das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die belangte Behörde legte am 27.01.2023 den Verwaltungsakt dem Landesveraltungsgericht Niederösterreich vor und machte von einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch.

Mit Schreiben vom 02.09.2023 wurde auf das vom erkennenden Gericht an den Beschwerdeführer versendete Parteiengehör vom 16.08.2023 Bezug genommen.

Mit E-Mail vom 18.09.2023 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme aus der sich nachfolgende Werte ergeben:

Wirtschaftsjahr 2020: Wirtschaftsjahr 2021:

  • Umsatzerlöse € ***- Umsatzerlöse € ***

  • EBITDA € ***- EBITDA € ***

  • EBITDA für den Referenzzeitraum Juni 2022: € ***

  • EBITDA für den Referenzzeitraum im Vorjahr Juni 2021: € ***

  • EBITDA Zeitraum der Erwerbsbehinderung Juli 2022: € ***

  • EBITDA Zeitraum der Erwerbsbehinderung Vorjahr Juli 2021: € ***

Fortschreibungsquotient von 1,17.

Zieleinkommen: € ***

Ist-Einkommen: € ***

Vorläufiger Verdienstentgang: € ***

geltend gemachte Steuerberatungskosten von € ***

Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang von € ***

Der Patientenrückgang im Zeitraum 07/2022 im Vergleich zum Zeitraum 07/2021 betrug 13,72%.

5. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer niedergelassener Facharzt ist geht aus der Homepage der Ärztekammer *** hervor sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Absonderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Absonderungsbescheid und dem Vorbringen.

Die festgestellten €-Werte sowie der Fortschreibungsquotient und der prozentuelle Patientenrückgang im Absonderungszeitraum sind aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt ersichtlich und beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere aus den ausgefüllten Berechnungsformularen. Diese sind glaubhaft und konnten daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Ebenso aus dem Verwaltungsakt, aufgrund der inneliegenden Hinterlegungsverständigung ersichtlich, ist der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides.

Jene Feststellungen über die Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gehen aus den Aktenvermerken sowie aus dem E-Mailverkehr hervor.

6. Rechtslage:

§ 32 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 89/2022, lautet auszugsweise:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

[…]

§ 49 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet auszugsweise:

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

(5)Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen der EpiG-Berechnungs-Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 idF. BGBl. II Nr. 151/2022, lauten auszugsweise:

Allgemeines

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die

Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver

Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-

Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

[…]

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert.

Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

[…]

2. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der

Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

[…]

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives

Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder

2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, sind diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen.

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangen für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden.

Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Anlage A

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).

Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.

Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des

Unternehmensgesetzbuchs (UGB)

Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl.

S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221

bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)

  • § 231 Abs. 2 Z 7 (Abschreibungen)

= EBITDA

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)

  • für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit

diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden

= EBITDA

Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.

Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.

Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des

EBITDA:

Abschreibungen für Abnutzung;

Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger Wirtschaftsgüter);

Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);

Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);

Ertragssteuern.

7. Erwägungen:

Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 90/2021, ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit, sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Beschwerdeführer war auf Grundlage des § 7 EpiG von 03.07. bis 12.07.2022 – sohin für 10 Tage – abgesondert. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.09.2022 erweist sich deshalb als rechtzeitig im Sinne

des § 49 Abs. 1 EpiG.

Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Zl. Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020). Da der Antrag auf Vergütung durch den Beschwerdeführer am 27.09.2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungs-VO in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2022 anzuwenden.

Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.2.2023, Zl. LVwG-AV-358/001-2022).

Nach dem System der EpiG-Berechnungs-VO ist der Verdienstentgang und damit der vergütungsfähige Betrag grundsätzlich in mehreren Schritten zu ermitteln.

§ 3 Abs. 1 EpiG-Berechnungs-VO normiert, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt. Bei einem Einkommen handelt es sich gem. § 2 Z 1 EpiG-Berechnungs-VO um das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen, also den EBITDA.

Beim Ist-Einkommen handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 3 EpiG-Berechnungs-VO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall wäre dies der EBITDA des Juli 2022, da der Beschwerdeführer in diesem Monat abgesondert war, also € ***. Darüber hinaus können gemäß § 3 Abs. 2 EpiG-Berechnungs-VO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungskosten bis zu € *** vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden, gegenständlich beantragt € ***. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpiG-Berechnungs-VO das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode.

Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im konkreten Fall wäre dies der EBITDA des Juli 2021 in Höhe von € ***.

Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs. 1 EpiG-Berechnungs-VO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO bei einer Erwerbsbehinderung von 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat. Da der Beschwerdeführer 10 Tage lang abgesondert war handelt es sich beim Referenzzeitraum um den Monat Juni 2022. Das Einkommen dieses Monats ist somit ins Verhältnis zum Einkommen des Monats Juni 2021 (Referenzzeitraum des Vorjahres) zu setzen, was zu einem Fortschreibungsquotienten von 1,17 (gerundet auf zwei Nachkommastellen) führt.

Dieser Fortschreibungsquotient wird nun, um das Zieleinkommen zu ermitteln, mit dem Einkommen der Vorjahresperiode multipliziert. Dies ergibt ein positives Zieleinkommen von € ***.

Um den konkreten Verdienstentgang zu ermitteln ist vom Zieleinkommen das Ist-Einkommen in Abzug zu bringen, was einen Verdienstentgang von € *** ergibt. Es liegt somit ein positiver Verdienstentgang vor, der nach dem EpiG zu ersetzen ist. Sind die Steuerberatungskosten von € ***, unter der Voraussetzung des § 3 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung, in Abzug zu bringen, ergibt sich ein Verdienstentgang von € ***.

Diese soeben dargelegte Vorgehensweise entspricht der Berechnung gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung idF BGBl. II Nr. 151/2022 („Berechnungsvariante 1-3“).

Wie soeben dargelegt, soll der Fortschreibungsquotient gemäß § 4 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode dienen. Im gegenständlichen Fall ergibt die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten ein Ergebnis von gerundet 1,17. Ein Fortschreibungsquotient von 1,0 bedeutet, dass sich das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens im Vergleich zur Vorjahresperiode nicht verändert hat. Ein Wert von unter 1,0 bedeutet hingegen, dass eine negative Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zum Vorjahr vorliegt. Das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens des Beschwerdeführers hat sich auf Basis dieser Berechnung daher um insgesamt 17% verbessert. Ein solcher FQ sowie das diesbezüglich errechnete Zieleinkommen war aufgrund der vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar. Da der FQ über 1,1 liegt – konkret bei 1,17 – der errechnete Verdienstentgang allerdings unter € *** lag, waren gemäß § 6 Abs. 4 EpiG-Berechnungsverordnung keine weiteren Unterlagen zur Plausibilisierung notwendig. Dennoch kann kurz ausgeführt werden, dass aufgrund der im Verfahren vorgelegten Unterlagen ein FQ von 1,17 als plausibel erscheint. Dies insbesondere deswegen, da aufgrund der geringeren Patientenzahl von rund 13,7% ein FQ von 1,17 als plausibel anzunehmen ist. Somit stellt dieser FQ eine angemessene Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ergebnisses dar.

Die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentgangs setzt voraus, dass die behördliche Maßnahme kausal für den Verdienstentgang war. Die EpiG 1950-BerechnungsV 2020 legt lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest, sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist (VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0239; vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).

Ob eine behördliche Absonderung vorlag, wird ebenso wie deren zeitlicher Umfang durch den behördlichen Absonderungsbescheid festgelegt; insoweit entfaltet dieser somit Bindung im Vergütungsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentgangs (VwGH 21.03.2023, Ra 2022/03/0233).

Entsprechend der VwGH-Judikatur steht der durch das Formular errechnete Verdienstentgang nicht ohne weiteres zu, sondern legt die EpiG-Berechnungsverordnung nur Grundsätze der Berechnung des Verdienstentganges fest. Um zum tatsächlichen vergütungsfähigen Verdienstentgang zu kommen, ist zu klären, welcher Verlust aufgrund der behördlichen Maßnahme eingetreten ist. Die Ersatzfähigkeit ist daher nach den Regeln der Kausalität zu prüfen.

In Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem EBITDA aus dem Jahr 2021 in der Höhe von € *** und aus dem Jahr 2020 von € *** sowie dem Patientenrückgang von rund 13,7% im Absonderungsmonat erscheint ein Verdienstentgang in der Höhe von € *** für eine 10-tägige behördliche Absonderung als nachvollziehbar und kann davon ausgegangen werden, dass diese behördliche Absonderung auch kausal für den geltend gemachten Verdienstentgang war. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Kausalität der behördlichen Absonderung am errechneten Verdienstentgang aufwerfen, gibt es keine.

Gemäß § 3 Abs 2 EpiG-Berechnungsverordnung können die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von € 1.000,00 in Abzug gebracht werden, ausgenommen ohne diesen Abzug liegt kein positiver Verdienstentgang vor. Da sich ein positiver Verdienstentgang errechnete waren auch die geltend gemachten Steuerberatungskosten von € *** zuzusprechen. Insgesamt daher € ***.

Aus den soeben dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dadurch nicht gefährdet wird. Die Parteien haben eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. Nachdem das Verfahren auf der Basis der vorgelegten Unterlagen geführt werden konnte, war von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten. Eine Gefährdung der oben zitierten Grundrechte kann dadurch nicht erkannt werden

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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