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LVwG-AV-2348/002-2023•LVwG N LVwG-AV-2348/002-2023
LVwG-AV-2348/002-2023Tribunal administratif régional29 sept. 2023
Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Verfahrensrecht; Präklusion; Parteistellung; Einwendungen; subjektiv-öffentliches Recht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 13.7.2023, Zl. ***, im Berufungsverfahren betreffend eine straßenrechtliche Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz 1999, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1. Mit Schriftsatz vom 9.5.2023 ersuchte die Marktgemeinde *** (im Folgenden: Marktgemeinde), vertreten durch C, um Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung „zum Neubau einer Zufahrtsstraße und eines Gehweges gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999 auf den neu zu schaffenden Flächen zwischen dem Kreisverkehr an der *** bzw. dem *** und der neuen *** Verkehrsstation ***, laut beiliegenden Plänen und Beschreibungen“. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass es sich beim Bauherr der Zufahrtsstraße und des Gehweges um die B AG handle, wobei das Projekt eine Kooperation zwischen dieser, dem Land NÖ und der Marktgemeinde sei. Aufgrund vertraglicher Regelungen zwischen den drei Parteien trete jedoch die Marktgemeinde als Bewilligungswerber auf. Ferner wurde betreffend den Neubau der Verkehrsstation auf den Bewilligungsbescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMKUEMIT) vom 8.11.2022, GZ: ***, hingewiesen, wobei die Zufahrtsstraße und der Gehweg eine Ersatzmaßnahme gemäß § 20 Eisenbahngesetz darstellten. Überdies sei im Bescheid das Erfordernis des Erwerbs der damit zusammenhängenden Grundstücke festgestellt worden. Eine Grundeinlöse nach dem NÖ Straßengesetz 1999 sei dadurch jedoch weder für die Flächen der Zufahrtsstraße noch für die des Gehweges erforderlich, da die erforderlichen Grundflächen nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes eingelöst würden und diese Grundflächen danach in das öffentliche Gut der Marktgemeinde übergingen. Dem Ansuchen beigelegt waren näher bezeichnete Pläne und Projektunterlagen.
1.2. Mit Schreiben vom 16.5.2023 beraumte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde (im Folgenden: Straßenbaubehörde I. Instanz) eine mündliche Verhandlung durch „a) öffentliche Bekanntmachung und b) persönliche Verständigung der Verfahrensparteien [Anmerkung: ohne die Hervorhebungen im Original]“ für den 7.6.2023 an. Die Anberaumung enthielt den Hinweis, dass „die Beteiligten nach § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ihre Parteistellungen verlieren, soweit sie nicht bis zum obigen Zeitpunkt [Anmerkung: bis spätestens 6.6.2023] vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen erheben“.
Die Anberaumung wurde unter anderem Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Grundeigentümerin der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, KG ***, übermittelt, wobei das Schreiben der Straßenbaubehörde I. Instanz vom 16.5.2023 gemäß dem Zustellnachweis am 19.5.2023 von einer Bevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen und der Beschwerdeführerin somit zugestellt wurde.
1.3.1. Mit Schreiben vom 22.5.2023, eingelangt bei der Marktgemeinde am 24.5.2023, erstattete die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Stellungnahme. In dieser brachte sie zusammengefasst vor, dass Verkaufsverhandlungen betreffend den Erwerb ihrer Grundstücke durch die Marktgemeinde abgebrochen worden seien und „mit Zwangsenteignung gedroht“ werde. Darüber hinaus sei im Jahr 1991 ein Geometer mit der Vermessung der gemeindeeigenen Grundstücke beauftragt worden, wobei im Zuge dessen bei der Vermessung Grenzpunkte neu definiert worden seien, wodurch die Gemeindegrundstücke an Fläche zugenommen hätten und die Anrainer durch Flächenverlust ihrer Grundstücke in ihrem Vermögen geschädigt worden seien. Aufgrund dessen sei „die Planungsgrundlage (DKM) und somit alle Pläne des gegenständlichen Projektes falsch. Des Weiteren sei ein Standort (Wald, Trockenwiese) gewählt worden, „auf welchem die Errichtung einer Zufahrtsstraße, einer Park Ride Anlage, oder sonstige den Lebensraum wild lebender Vögel zerstörende Bodennutzungen nicht bewilligungsfähig“ seien. Vielmehr habe sich Österreich „zur Umsetzung der FFH Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie verpflichtet“, weshalb „weder eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung noch eine straßenbaurechtliche Bewilligung ausreichend [sei], um das Vorhaben rechtskonform zu realisieren“. Die Bürgermeisterin sei „eindringlich davor gewarnt worden, die Aufnahme von Bautätigkeiten durch Subunternehmer der B zu dulden bevor alle erforderlichen Bewilligungen [Anmerkung: ohne die Hervorhebungen im Original]“ vorlägen, weshalb diese Duldung „möglicherweise das schwere Verbrechen des Amtsmissbrauchs gemäß StGB [Anmerkung: ohne die Hervorhebungen im Original]“ darstelle. Entgegen den Angaben der Bürgermeisterin im Rahmen der 13. Gemeinderatssitzung vom 6.12.2022 sei keine rechtsgültige forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) für die Bahnbegleitwege erteilt worden, da der Bescheid mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1.2.2023, LVwG-AV-2000/001-2022, ersatzlos aufgehoben worden sein. Nach Zurückziehung des Antrages auf Erteilung einer Rodungsbewilligung im Zuge der 14. Gemeinderatssitzung vom 30.3.2023 sei die „eisenbahnrechtliche Genehmigung […] mit der Rodungsbewilligung nördlich der Bahntrasse verknüpft“ worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe bis heute nicht über die Rodungsbewilligung entschieden, für den Fall, dass er sich aber der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin anschließen sollte, sei die Errichtung der Haltestelle am gewählten Standort – unter anderem aufgrund des Verschlechterungsverbotes für Natura 2000 Gebiete – nicht möglich.
1.3.2. Weitere Einwendungen wurden seitens der Beschwerdeführerin bis zum Tag vor der Verhandlung nicht erhoben. Die Beschwerdeführerin nahm auch nicht – trotz ordnungsgemäßer Ladung und erfolgter Zustellung – an der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2023 teil.
1.4. Mit Bescheid der Straßenbaubehörde I. Instanz vom 9.6.2023, Zl. , wurde der Marktgemeinde die straßenrechtliche Bewilligung für den Neubau einer Zufahrtsstraße zwischen der Landesstraße *** „“ und der Park Ride Anlage der neuen -Haltestelle *** sowie eines Gehweges zwischen der Gemeindestraße „“ und der neuen ***Haltestelle ***, in der KG *** gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999 erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass das Bauvorhaben entsprechend der im Bescheid näher angeführten Projektbeschreibung sowie der Planungsunterlagen zu erfolgen habe und dass die näher angeführten Auflagen genauestens einzuhalten seien. Die Straßenbaubehörde I. Instanz führte überdies eine Interessenabwägung gemäß § 12a NÖ Straßengesetz 1999 durch und entschied hinsichtlich der eingelangten Stellungnahmen, dass die vorgebrachten zivilrechtlichen Ansprüche zurückgewiesen würden und diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären sowie, dass die nicht verfahrensgegenständlichen Einwendungen ebenfalls zurückgewiesen würden.
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.6.2023, eingelangt bei der Marktgemeinde am 20.6.2023, eine als „Beschwerde“ bezeichnete Berufung ein.
1.6. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** als Straßenbaubehörde II. Instanz (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 13.7.2023 wurde gemäß § 66 AVG iVm §§ 12 und 13 NÖ Straßengesetz 1999 über die Berufung der Beschwerdeführerin vom 20.6.2023 entschieden, dass die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen als unbegründet abgewiesen, die zivilrechtlichen Ansprüche zurückgewiesen und diese auf den Zivilrechtsweg verwiesen sowie die nicht verfahrensgegenständlichen Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen würden. Dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Straßenbaubehörde I. Instanz vom 9.6.2023, Zl. *** werde daher nicht stattgegeben und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs zusammengefasst aus, dass Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Unwirtschaftlichkeit und das fehlende öffentliche Interesse am Bauvorhaben des Neubaus der Haltestelle sowie dessen Notwendigkeit als unzulässig zurückzuweisen sei, weil der Umbau der Haltestelle nicht Gegenstand des bekämpftem Bescheides sei und bereits für diese Eisenbahnanlage eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung vorliege, zumal auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.1.2023, Zl. ***, auch explizit in diesem Punkt vom VwGH bestätigt worden sei.
Gleichfalls sei auch das Vorbringen, wonach der Neubau entweder mit dem „Immobilienhunger“ des Eisenbahnkonzerns oder mit dem Interesse an archäologischen Funden einhergehe, mangels Rechtsverletzung bzw. der Beschwerdeführerin zukommendes Parteirecht als unzulässig zurückzuweisen.
Das Vorbringen, wonach durch den Bau gegen die FFH-Richtlinie sowie gegen die Vogelschutzrichtlinie verstoßen werde, stelle keine Verletzung von subjektivöffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin dar, sodass es als unzulässig zurückzuweisen sei.
Die Ausführungen, dass eine straßenrechtliche Bewilligung keine Rodungsbewilligung ersetzen könne, seien zwar richtig, aber sei dies auch nicht im angefochtenen Bescheid behauptet worden. Bereits im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid sei darauf hingewiesen worden, dass die straßenrechtliche Genehmigung des Vorhabens keine allumfassende Bewilligung sei, sondern allenfalls sehr wohl weitere, gesondert zu erwirkende Genehmigungen für das Vorhaben erforderlich sein könnten. Da eine Rechtsverletzung somit nicht erkennbar sei, sei dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.
Darüber hinaus habe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Interessenabwägung stattgefunden, wobei festgestellt worden sei, dass das öffentliche Interesse am Vorhaben überwiege. In diesem Zusammenhang legte aber die belangte Behörde auch dar, dass auch keine als gegenläufiges Interesse zu qualifizierende Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin behauptet wurde, sondern vielmehr – ohne konkreten Belege dafür –, dass die Behörde die Schutzziele der Europäischen Kommission negiere, weshalb auch dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen sei.
Im Hinblick auf die behauptete Verkehrssteigerung aufgrund der Entfernung des Bahnhofes zum Ortskern habe die Beschwerdeführerin keine in ihrer Rolle als Nachbarin bzw. Eigentümerin zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht. Darüber hinaus sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden, dass die von der Bewilligung umfassten Straßen dem zu erwartenden Verkehr entsprächen, weshalb dieses Vorbringen als unbegründet abzuweisen sei. Hinsichtlich des vorgebrachten Vorliegens falscher Grenzverläufe, Flächengrößen und Pläne werde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.1.2023, Zl. ***, verwiesen, wonach der Grenzkataster gemäß § 8 Z 1 Vermessungsgesetz zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke diene und die Beschwerdeführerin betreffend allfällige Streitigkeiten um den Grenzverlauf auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden könne, weil es sich diesbezüglich um privatrechtliche Ansprüche und nicht um subjektiv-öffentliche Rechte handle. Da somit dieses Vorbringen als privatrechtlich zu werten sei, sei es zurückzuweisen und diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Zuletzt könnten Eigentümer iSd § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ Straßengesetz 1999 bloß die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Errichtung einer Straße im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Frage stellen. Die Notwendigkeit des Vorhabens stehe außer Zweifle, da sie u.a. durch die barrierefreie Verlegung der Haltestelle und damit durch die Erforderlichkeit einer Aufschließung zu dieser gegeben sei.
Insgesamt seien die Vorbringen im Berufungsverfahren überwiegend nicht verfahrensgegenständlich gewesen bzw. hätten sie keine Verletzung von im NÖ Straßengesetz 1999 normierten subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin dargestellt.
Die belangte Behörde führte zudem aus, dass die Straßenbaubehörde I. Instanz nach einem umfangreichen – und aus ihrer Sicht nicht ergänzungsbedürftigen –Ermittlungsverfahren unter Einholung näher bezeichneter Gutachten und unter Beiziehung des Bundesdenkmalamtes die straßenrechtliche Bewilligung für die Aufschließung zur neuen Haltestelle erteilt habe. Dem Verfahren sei außerdem eine rechtskräftige Bau- und Betriebsbewilligung für die Eisenbahnanlagen, in der die Zufahrtstraße und der Gehweg als Ersatzmaßnahme gemäß § 20 Eisenbahngesetz festgestellt und die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden Grundflächen für erforderlich erachtet worden seien, vorausgegangen. Diese Rechtsansicht sei auch vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG 30.1.2023, ***) bzw. in weiterer Folge vom VwGH (VwGH 26.04.2023, ***) bestätigt worden.
1.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 6.8.2023 (eingelangt bei der Marktgemeinde am 8.8.2023) Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sich die Beschwerde „gegen die Errichtung einer Zufahrtsstraße und Gehweg zur neuen ***-Haltestelle *** über meine Grundstücke *** und *** KG ***“ richte.
Zusammengefasst moniert die Beschwerdeführerin, dass der Bau einer Straße, einer Park Ride Anlage und von Gehwegen den Lebensraum wildlebender Vogelarten vernichte, wobei dies gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 30.11.2009 verboten sei. Zudem sei keine Interessenabwägung gemäß § 12a NÖ Straßengesetz 1999 erfolgt, da die Marktgemeinde die Schutzziele der Europäischen Kommission negiere. Dies zeige sich u.a. durch die fehlende Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes für Natura 2000 Gebiete. Zwar bestreite die Beschwerdeführerin nicht das öffentliche Interesse am Ausbau eines barrierefreien Bahnhofes in ***, jedoch bestreite sie das öffentliche Interesse an der Schließung zweier Bahnhöfe und den Neubau eines vierten Bahnhofes mit einer 500m langen Zufahrtsstraße und Parkplätzen im Grünland.
Auch die Wahl der Zufahrtsstraße über das Grundstück der Beschwerdeführerin widerspreche außerdem „Logik, Wirtschaftlichkeit, Vernunft und Gesetz“. Die Bewilligung sei weiters ohne ausreichende Prüfung der Planbeilagen erfolgt, wobei diesbezüglich auf „falsche Grenzverläufe, falsche Flächengrößen und falsche Pläne“ verwiesen werde. Da es zuletzt auch keine Rodungsbewilligung für den durch Waldgebiet führenden Radweg gebe (LVwG NÖ 1.2.203, LVwG-AV-2000/001-2022) habe die Beschwerdeführerin auch Anzeige bei der Bürgermeisterin erstattet, welche ausgeführt habe, dass betreffend den Geh- und Radweg ein rechtskräftiger Bescheid der Straßenbaubehörde nach dem NÖ Straßengesetz 1999 vorliege, weshalb aus Sicht der Marktgemeinde keine Verwaltungsübertretung begangen worden sei, die geahndet werden müsste.
Beantragt wurden die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, nicht jedoch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Überdies war der Beschwerde u.a. eine „Anzeige illegale Bautätigkeiten“ sowie ein Artikel der D vom ***, wonach mit den Arbeiten für den Geh- und Radweg entlang der Bahn in *** begonnen worden sei, beigelegt.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, KG ***.
Die Grundstücke sind von Baumaßnahmen insofern betroffen, als das Grundstück Nr. ***, KG ***, laut Projekt für die Errichtung einer Zufahrtsstraße, welche eine Anbindung der Landesstraße *** mit dem Neubau Haltestelle *** gewährleisten soll, mitsamt Feldzufahrt zu diesem Grundstück, und das Grundstück Nr. ***, KG ***, laut eisenbahnrechtlichem Projekt für die Busumkehrschleife der zu errichtenden Park Ride Anlage ***, in Anspruch genommen werden sollen. Die Park Ride Anlage ***, die Busspur und die Busumkehrschleife wurden aufgrund ihrer Eigenschaft als Eisenbahnanlage gemäß § 10 Eisenbahngesetz bereits mit rechtskräftigem Bescheid der BMKUEMIT vom 8.11.2022, GZ: ***, genehmigt. Betreffend den Gehweg, welcher laut Projekt für die Fußgänger, die vom Ortszentrum kommen, zur neuen Haltestelle errichtet wird, wird das Grundstück Nr. ***, KG ***, der Beschwerdeführerin im gegenständlichen straßenrechtlichen Verfahren in Anspruch genommen.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere der verfahrenseinleitende Antrag vom 15.9.2022 der Marktgemeinde, vertreten durch C, Projektunterlagen, die Anberaumung der mündlichen Verhandlung, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.5.2023, das Verhandlungsprotokoll vom 7.6.2023, den Bescheid der Straßenrechtsbehörde I. Instanz vom 9.6.2023 sowie den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2. ergeben sich aus der Kundmachung der mündlichen Verhandlung samt entsprechendem Vermerk über den Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, sowie aus dem Verhandlungsprotokoll vom 7.6.2023, welches nicht beeinsprucht wurde. Die Feststellungen zu Pkt. 1.8. waren anhand der aufliegenden Projektunterlagen, insbesondere anhand des Technischen Berichtes der Zufahrtsstraße mit der Ordnungsnummer 2.1. und des Lageplanes für die Zufahrtsstraße mit der Ordnungsnummer 3.2. sowie durch Einschau in die Grundstücksdatenbank zu treffen. Soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, erwies sich der Verwaltungsakt als unbedenklich und konnte der Entscheidung ohne ergänzende sachverhaltsbezogene Ermittlungen zugrunde gelegt werden.
3.1. Art. 132 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:
„Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
[…]“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 lauten auszugsweise:
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
(1) Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie
[…]
(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
(2) – (4) […]
(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen.
Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.
(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(7) Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.
(1) Im Bewilligungsverfahren gemäß § 12 ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Ein Straßenbauvorhaben liegt insbesondere dann im öffentlichen Interesse, wenn
(3) Ein übergeordneter Bedarf liegt vor, wenn ein Straßenbauvorhaben für die Erhaltung und den erforderlichen Ausbau eines überörtlichen Straßennetzes in einer Region oder im ganzen Land notwendig ist.
(4) Die öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.
(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind:
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise:
„§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) […]
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
[…]“
4.1. Zum Umfang der Parteistellung in einem Verfahren nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999:
4.1.1. Ausgangspunkt des Verfahrens ist der verfahrenseinleitende Antrag vom 9.5.2023, mit dem die Marktgemeinde, vertreten durch C, um Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung „zum Neubau einer Zufahrtsstraße und eines Gehweges gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999 auf den neu zu schaffenden Flächen zwischen dem Kreisverkehr an der *** bzw. dem *** und der neuen *** Verkehrsstation ***, laut beiliegenden Plänen und Beschreibungen“ angesucht hat, weshalb die Straßenbaubehörde I. Instanz ein Verfahren nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999 eingeleitet hat. Nach der Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z 1 NÖ Straßengesetz 1999 sind die Parteien nach § 13 Abs. 1 leg. cit. zur mündlichen Verhandlung der Behörde zu laden.
4.1.2. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren lässt sich denkmöglich auf zwei Tatbestände stützen:
1. ) als Eigentümerin eines Grundstückes, auf dem die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen (§ 13 Abs. 1 Z 2 NÖ Straßengesetz 1999);
2. ) als Eigentümerin eines Grundstückes, das an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzt (sog. „Nachbarn“; § 13 Abs. 1 Z 3 leg. cit.).
Nachbarn (§ 13 Abs. 1 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999) sind ex lege nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Das sind die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn (Z 1), die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (Z 2), sowie die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann (Z 3).
Ein Eigentümer im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ Straßengesetz 1999 ist nicht auf die Geltendmachung der in § 13 Abs. 2 leg. cit. genannten Rechte beschränkt; er kann im Straßenbewilligungsverfahren auch die Notwendigkeit der Errichtung der Straße in Frage stellen (vgl. VwGH 15.6.2004, 2004/05/0085; 23.2.2010, 2007/05/0285). Im Rahmen der Notwendigkeitsprüfung kann der betroffene Grundeigentümer auch die gewählte Variante in Zweifel ziehen (vgl. VwGH 24.11.2008, 2006/05/0142). Dies ist insofern konsequent, als die Frage der Notwendigkeit in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht neuerlich hinterfragt werden könnte, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums es also gebietet, diese Frage bereits im Bewilligungsverfahren relevieren zu können (vgl. VwGH 27.4.2011, 2010/06/0015; 15.6.2004, 2004/05/0085).
Die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 – abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs – betreffen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ Straßengesetz 1999 Parteistellung genießenden Eigentümers (vgl. VwGH 28.11.2014, Ro 2014/06/0006, mHa VwGH 16.9.2009, 2007/05/0013).
4.1.3. Aus § 42 Abs. 1 AVG folgt wiederum, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde zulässige Einwendungen erhebt, im konkreten Fall bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 7.6.2023.
Unter einer „Einwendung“ ist die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (VwGH 17.4.2012, 2009/05/0054). Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiell-rechtlichen Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet (VwGH 28.5.2019, Ra 2019/05/0074). Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, d.h. welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein (vgl. VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074). Es muss zumindest ersichtlich sein, aus welchen Gründen sich die Partei gegen das Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung von ihr vorgebracht wird (vgl. VwGH 19.5.2015, 2013/05/0190). Die erforderliche Spezialisierung einer Einwendung hat aber lediglich in Bezug auf das subjektive Recht zu erfolgen (vgl. VwGH 1.11.2006, 2005/05/0327).
4.2. Das bedeutet Folgendes für den konkreten Fall:
4.2.1. Von der Beschwerdeführerin wurde am 22.5.2023 – somit vor der mündlichen Verhandlung der Straßenbaubehörde I. Instanz – eine schriftliche Stellungnahme abgeben, in welcher sie Vermessungsfehler und damit einhergehende fehlerhafte Projektpläne, Verstöße gegen die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH Richtlinie) bzw. gegen die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) sowie insbesondere gegen das Verschlechterungsverbot für Natura 2000 Gebiete und die Durchführung von Maßnahmen auf den Bahnbegleitwegen ohne rechtskräftige Rodungsbewilligung vorbringt.
4.2.2. Diese Vorbringen beziehen sich nun nicht auf die in § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 genannten subjektiv-öffentlichen Rechte, weshalb der Verlust einer allenfalls aus § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 abzuleitenden Parteistellung bereits deshalb mit Schluss der mündlichen Verhandlung am 7.6.2023 eingetreten ist.
Die Einwendungen betreffen ferner auch nicht die Notwendigkeit des Bauvorhabens in Bezug auf die Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, KG ***, da diese im Rahmen der Stellungnahme vom 22.5.2023 gerade nicht in Frage gestellt wurde. Vielmehr werden zunächst Bedenken gegen die Durchführung von Vermessungsarbeiten im Jahr 1991 geäußert, welche zu einer Änderung des Grenzverlaufes zwischen Gemeindegrundstücken und u.a. den Grundstücken der Beschwerdeführerin geführt hätten. Dieses Vorbringen stellt sich allerdings als unzulässig heraus, betrifft es doch lediglich zivilrechtliche Fragestellungen, insbesondere in Zusammenhang mit dem Grenzkataster, – und somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte –, sodass die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (vgl. dazu auch die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.1.2023, Zl. ***). Die Frage des zu erwartenden Verkehrs betreffend die Grundstücke der Beschwerdeführerin, Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, KG ***, welches ein subjektiv-öffentliches Recht nach § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ Straßengesetz 1999 darstellen könnte, wurde zudem ebenso wenig aufgeworfen.
Ebenso handelt es sich um eine unzulässige Einwendung, wenn dem Projekt vorgeworfen wird, dass es gegen Richtlinien (VwGH 29.5.2019, Ra 2019/06/0052) verstoße oder wenn die Einhaltung gewisser Bestimmungen begehrt wird (VwGH 22.12.2015, Ro 2014/06/0076).
Zum Vorbringen, wonach keine rechtskräftige Rodungsbewilligung vorliege bzw. zum Zeitpunkt der Erstattung der Stellungnahme vom 22.5.2023 nicht vorgelegen sei, ist auszuführen, dass es sich dabei um keine taugliche Einwendung handelt, zumal ein solches Vorbringen nicht Gegenstand des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist. Im Übrigen ist diesbezüglich abschließend noch darauf hinzuweisen, dass zwischenzeitlich ein rechtskräftiger Bescheid der BMKUEMIT vom 8.11.2022, GZ: ***, vorliegt, da dieser durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG 30.1.2023, ***) bzw. in weiterer Folge durch den VwGH (VwGH 26.4.2023, ***, betreffend die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung samt wasserrechtlicher Bewilligung und der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung sowie VwGH 22.5.2023, ***, betreffend die Erteilung der Rodungsbewilligung) bestätigt wurde.
4.2.3. Eine ergänzende schriftliche Stellungnahme wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht eingebracht und erstattete die Beschwerdeführerin –mangels Teilnahme daran trotz zugestellter Ladung – auch kein weiteres Vorbringen im Rahmen der am 7.6.2023 durchgeführten öffentlichen Verhandlung.
4.3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mangels tauglicher Einwendungen bereits im behördlichen Verfahren I. Instanz ihre Parteistellung im Verfahren durch Präklusion verlor.
4.4. Zur Beschwerdelegitimation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
4.4.1. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung (vgl. z.B. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008).
Wie oben ausgeführt, hätte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Straßenbehörde taugliche Einwendungen im rechtlichen Sinne erheben müssen, um ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte im Verfahren nicht verlustig zu gehen und um sich ihre Parteistellung im Verfahren zu bewahren. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde mangels Erhebens zulässiger Einwendungen ihre Parteistellung verloren hat, fehlt es ihr im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an der Beschwerdelegitimation. Eine in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren auf Grund von Präklusion verlorengegangene Parteistellung lebt auch in einem allfälligen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht wieder auf. Dem Verwaltungsgericht ist es deshalb verwehrt, eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde vorzunehmen.
4.4.2. Die Beschwerde war demnach bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
4.5. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren wie dem vorliegenden hat der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Gesetz nicht ausgeschlossen, sodass einer Beschwerde gleichsam „automatisch“ die aufschiebende Wirkung zukäme. § 13 Abs. 1 VwGVG setzt dafür jedoch zusätzlich voraus, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wird und zulässig ist. Da sich gegenständlich die Beschwerde als unzulässig erwiesen hat, brauchte auf diesen Antrag jedoch nicht mehr eingegangen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung werden im Übrigen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. etwa VwGH 7.1.2015, Ro 2015/03/0046). Die von der Beschwerdeführerin begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich somit vor dem Hintergrund der getroffenen Sachentscheidungen als gegenstandlos.
4.6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – im Übrigen gar nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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