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LVwG-S-987/002-2023•LVwG N LVwG-S-987/002-2023
LVwG-S-987/002-2023Tribunal administratif régional28 sept. 2023
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Antrag; Aufhebung; Gesetzwidrigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Allraun als Einzelrichter in der Beschwerdesache des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 07.03.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG den
BESCHLUSS
Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, er möge
-erkennen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 25. Juni 2015, Zahl: 4/VA-592-15, gesetzwidrig kundgemacht und daher aufzuheben ist, in eventu
-feststellen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 25. Juni 2015, Zahl: 4/VA-592-15, am 26.09.2022, 11:00 nicht rechtmäßig kundgemacht und daher gesetzwidrig war.
Begründung:
1. Antragsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 139 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 07.03.2023, Zl. ***, wurde Herr A wegen einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit.a iVm § 52 lit. a Z 11a StVO 1960 für schuldig erkannt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt.
Der Tatvorwurf lautet, dass Herr A am 26.09.2022, 11:00 Uhr, das vierrädrige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** im alten B Parkdeck in *** im Bereich der für die gesamte Zone geltenden Verkehrsbeschränkung „Halten und Parken verboten ausgenommen gekennzeichnete Stellplätze“ außerhalb von gekennzeichneten Stellplätzen abgestellt habe.
Dieser Bescheid wurde am 13.03.2023 zugestellt.
Dagegen hat Herr A am 03.04.2023 Beschwerde erhoben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt mit Schreiben vom 01.09.2023 um Übermittlung der am 26.09.2022 in ***, ***, altes B Parkdeck, geltenden Verordnung betreffend das Halte- und Parkverbot „ausgenommen markierte Stellplätze“ samt Bodenmarkierungsplan, auf den sich die Verordnung bezieht, ersucht.
Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt hat mit Schreiben vom 11.09.2023 die verfahrensgegenständliche Verordnung samt Bezug habenden Plan elektronisch übermittelt.
Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 25. Juni 2015, Zahl: 4/VA-592-15, lautet wie folgt:
„VERORDNUNG
„Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Abteilung 4, Bauamt und Wirtschaftshof, Referat Verkehrsamt, ordnet gemäß § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung an, dass zur Leitung, Sicherung und Ordnung des sich bewegenden und ruhenden Verkehrs in der *** am *** die in der Beilage A) angeführten Verkehrsmaßnahmen (Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen) und zwar für den ruhenden und fließenden Verkehr, deren genaue Lage sich aus dem einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan, Nr. ***, vom 10.3.2015 im Maßstab 1:200 ergibt, anzubringen bzw. aufzustellen sind, bei denen die Lenker von Fahrzeugen, das jeweils angeordnete Verhalten zu setzen haben. Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO 1960 mit der Anbringung bzw. Aufstellung der jeweiligen Bodenmarkierung bzw. Verkehrszeichen in Kraft.
1 Beilage“
4. Präjudizialität der angefochtenen Verordnung:
Mit der gegenständlich angefochtenen, auf Grundlage des § 43 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, erlassenen Verordnung, wurden alle im Bezug habenden Plan angeführten Verkehrsmaßnahmen (Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen) und zwar für den ruhenden und fließenden Verkehr, deren genaue Lage sich aus dem einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan, Nr. ***, vom 10.3.2015 im Maßstab 1:200 ergibt, angeordnet.
Aus dem Plan ergibt sich, dass im Parkdeck das Halten und Parken als Zonenbeschränkung „ausgenommen markierte Stellplätze“ verboten sein soll, was durch ein Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13b iVm § 52 lit. a Z 11a StVO als „Zonenbeschränkung“ kundgemacht werden soll.
Im Plan sind Abstellplätze eingezeichnet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Aufgrund der Beschwerde des Herrn A gegen oben genannten Strafbescheid ist das Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung darüber zuständig.
Die gegenständlich angefochtene Verordnung bildet insofern die Grundlage der Herrn A angelasteten Verwaltungsübertretung, da ohne diese Verordnung am Tatort keine Beschränkung zum Halten- und Parken gegolten hätte und keine Verwaltungsübertretung vorliegen würde.
Das Landesverwaltungsgericht hat somit die angefochtene Verordnung bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Strafbescheides anzuwenden und hätte eine Aufhebung dieser Verordnung bzw. die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung zum Tatzeitpunkt auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des gegen Herrn A geführten Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge.
Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist somit die Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht NÖ.
Aufgrund der ständigen Judikatur des VfGH seit dem Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V4/2017, haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art 139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (VfGH 14.3.2018, V114/2017).
5. Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich:
Die gegenständliche Bestrafung beruht auf Geboten bzw. Verboten, welche durch die gegenständliche angefochtene Verordnung an bestimmte Bodenmarkierungen knüpft. Sie weisen daher einen durch Symbole ausgedrückten normativen Inhalt auf.
Die Verordnung bestimmt Verkehrsbeschränkungen unter anderem für den ruhenden Verkehr unter Bezugnahme auf den, einen Bestandteil der Verordnung bildenden Plan, sodass es sich nicht um einen reinen Bestandsplan handelt.
Auf den, dem Einspruch gegen die Strafverfügung und der Beschwerde beigelegten Lichtbildern, die den Abstellort des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges zeigen, sind Stellplätze markiert, die im Plan, auf den die Verordnung Bezug nimmt, nicht eingezeichnet sind. Zur besseren Übersichtlichkeit legt das Landesverwaltungsgericht eine weitere Kopie des Plans bei, auf dem der Bereich mit einem Rechteck markiert ist, wo sich die Fahrzeuge und die Bodenmarkierungen laut den der Strafverfügung und dem Strafbescheid beigelegten Lichtbildern befinden.
Beigelegt werden weiters vom Landesverwaltungsgericht NÖ aus Google Street View bezogene Lichtbilder, aufgenommen am 20.11.2020, zeigende die Einfahrt zum Parkdeck, die Ausfahrt vom Parkdeck mit der Tatörtlichkeit sowie Abstellflächen links neben der Ausfahrt vom Parkdeck.
Aus diesen Lichtbildern geht hervor, dass auch die markierten Stellplätz in Fahrtrichtung gesehen, links neben der Ausfahrt im Bodenmarkierungsplan nicht enthalten sind.
Auch wenn dies keine für den ruhenden Verkehr maßgeblichen Verkehrsbeschränkungen sind, sei darauf hingewiesen, dass auch das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 24 StVO „HALT“ bei der Ausfahrt vom Parkdeck und die auf dem Lichtbild „Einfahrt Parkdeck“ ersichtlichen Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 2 StVO „EINFAHRT VERBOTEN“ und gemäß § 52 lit. a Z 15 StVO „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG“ keine Deckung im verordneten Plan finden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 29.06.2015, Zahl 4/VA-592-15, weil ein Verordnungsbeschluss nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes weder ergänzt noch sonst verändert werden darf. Jede Änderung des Inhaltes des Verordnungsbeschlusses obliegt allein der zur Willensbildung zuständigen Behörde. Eine Verordnung ist gesetzwidrig, wenn die vom Verordnungsgeber beschlossene normative Festlegung nicht mit dem kundgemachten Text übereinstimmt (z.B. VfGH vom 27. November 2019, Zl. V58/2018 (V58/2018-11) und 22. September 2021, Zl. V605/2020 (V605/2020-15), jeweils m.w.N.). Aufgrund der mangelhaft erscheinenden Kundmachung ist die Verordnung zur Gänze anzufechten (vgl. Punkt 4.3).
Da die markierten Stellplätze vom verordneten Geltungsbereiches signifikant abweichen, liegt aus Sicht des erkennenden Gerichts ein Kundmachungsmangel vor.
Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 iVm 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 BVG sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtet, die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung zu beantragen.
Gemäß § 57 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG), BGBl. 85 idF BGBl. I 92/2014, dürfen nunmehr in dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Dieser Zeitraum ist in die Verjährungsfristen nicht einzurechnen (vgl. § 31 Abs. 2 Z 4 VStG bzw. § 43 Abs. 2 VwGVG).
Beilagen:
-Verordnung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 29.06.2015, Zahl 4/VA-592-15 samt Bezug habenden Plan wie vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt übermittelt
-Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 07.03.2023, Zl. ***
-3 Lichtbilder aus dem Akt der belangten Behörde, vorgelegt vom Beschwerdeführer
-3 Lichtbilder aus dem Akt des LVwG NÖ
-1 Plankopie mit Kennzeichnung des Ortes, wo das gegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt war
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