LVwG N LVwG-AV-2463/001-2023

LVwG-AV-2463/001-2023Tribunal administratif régional26 sept. 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Nichtigerklärung; Auflage; Nachbarrecht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2463/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2463.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Baurechtssenat unter Vorsitz von HR Mag. Hubmayr im Beisein der Richter HR Mag. Röper und HR Dr. Wessely, LL.M. über die Beschwerde der A gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6. Juni 2023, ***,

I. zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

II. den

Beschluss

gefasst:

1. Der Antrag, der belangten Behörde die Kosten der Beschwerdeführerin zum Ersatz aufzuerlegen, wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 74 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Unmittelbar östlich an dieses grenzen die Grundstücke Nr. *** und ***, jeweils KG ***, an. Das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bestehende Gebäude ist in Form einer Überdachung der ursprünglich zwischen den Wohngebäuden bestehenden rund 1,5m breiten Reiche und eines gartenseitigen Wintergartens unmittelbar an die Feuermauer des abzubrechenden Gebäudes angebaut, indem das die Trägerbalken sowohl der Überdachung als auch des Wintergartens westseitig direkt an der Feuermauer des abzubrechenden Gebäudes befestigt sind. Weder für die Überdachung der Reiche noch für den Wintergarten besteht ein baubehördlicher Konsens.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch des auf ihrem Grundstück befindlichen Wohnhauses und des rückwärtigen Nebengebäudes. Im Rahmen der Vorprüfung verwies der Bausachverständige darauf, dass bei einem Abbruch des Wohnhauses der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Konstruktion der Überdachung und des Wintergartens der Nachbarn eine „grobe Beschädigung des Nachbargebäudes“ erfolgen würde. Demnach müsse vor Beginn der Abbruchsarbeiten eine einvernehmliche schriftliche Vereinbarung mit den Nachbarn getroffen werden, worin „Sicherungs- oder sonstigen Maßnahmen“ ebenso zu regeln wären wie die Kostentragung. Ein Exemplar dieser schriftlichen Vereinbarung müsse vor Beginn der Abbrucharbeiten, spätestens mit Baubeginnsanzeige, am Bauamt der Stadtgemeinde hinterlegt werden.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2022, ***, erteilte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** die beantragte baubehördliche Bewilligung und verfügte im Spruch, dass „die angeführten Auflagen“ eingehalten werden müssten. Derartige Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen enthält der Spruch nicht jedoch nicht und erklärt auch keinerlei weiteren Unterlagen, etwa Niederschriften, zum integrierten Bestandteil des Bescheides. Als Beilage zum Bescheid wurden jedoch u.a. die Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen.

Mit Schreiben vom 3. Jänner 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die „Auflage“, vor Baubeginn eine Vereinbarung schließen zu müssen, „vorsichtshalber“ Berufung. Spruchpunkt 2. blieb unangefochten. Aufgrund dessen erklärte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid der Bürgermeisterin gemäß § 68 Abs. 1 Z 4 AVG i.V.m. § 23 Abs. 9 NÖ BauO 2014 für nichtig. Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG können Bescheide, die der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegen (zu diesem Erfordernis vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2015/06/0069), von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn sie an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 NÖ BauO 2014 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht, dem Vorhaben also insbesondere Bestimmungen der NÖ BauO (ausgenommen § 18 Abs. 4) nicht entgegenstehen (§ 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BauO 2014).

Nach Abs. 9 dieser Bestimmung leiden Bescheide, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz erlassen werden, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides darf im Fall einer nachträglichen Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung jeweils bis spätestens 4 Monate ab Erlassung des jeweiligen letztinstanzlichen Baubewilligungsbescheides der Behörde nach § 2 erfolgen.

Im konkreten Fall erhob die Beschwerdeführerin gegen die „Auflage“, mit dem Nachbar eine Vereinbarung schließen zu müssen, innerhalb offener Frist Berufung, erklärte aber unter einem, die erteilte Bewilligung selbst nicht anfechten zu wollen. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides unbekämpft. Diesbezüglich ist der belangten Behörde zunächst darin zuzustimmen, dass eine gesonderte Anfechtung von Nebenbestimmungen wie der gegenständlichen nicht in Betracht kommt, zumal diese mit dem Hauptinhalt des Bescheides in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (VwGH 19.12.2012, 2012/10/0001). Den Anfechtungsgegenstand bildete daher trotz der einschränkenden Erklärung auch die korrespondierende Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Abbruch des Wohnhauses. Ob die – davon trennbare – Bewilligung zum Abbruch des Nebengebäudes ebenso angefochten werden sollte oder nicht, kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben.

Wenngleich ein anhängiges Berufungsverfahren einer Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG grundsätzlich entgegensteht (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2015/06/0069), gilt dies u.a. im Fall einer unzulässigen Berufung nicht, zumal diese den Eintritt der Rechtskraft nicht hindert (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Berufung gegen einen Bescheid errichtet, mit dem einem Anbringen vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 11.10.2006, 2004/12/0071). Gerade ein solcher Fall liegt aber hier vor. Wenngleich es nicht schlechthin unzulässig ist, andere Dokumente, etwa Pläne und Niederschriften, zum „integrierenden“ Bestandteil eines Bescheides zu erklären, muss derartiges aus dem Spruch desselben unmissverständlich hervorgehen (VwGH 26.2.2009, 2007/05/0301). Alleine eine Bezugnahme in anderen Teilen des Bescheides oder der Umstand einer zeitgleichen Übermittlung etwa einer Niederschrift entfaltet diese Wirkung nicht. Nur auf letzteres beschränkt sich jedoch der vorliegende Bescheid, sodass von einer nicht durch Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen ergänzten Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber auch die dagegen erhobene Berufung als unzulässig, sodass der angefochtene Bescheid zwei Wochen nach Zustellung in Rechtskraft erwuchs. Die Möglichkeit einer Nichtigerklärung ist damit grundsätzlich eröffnet.

In der Sache selbst geht die belangte Behörde sichtlich davon aus, dass die Bewilligung mit Blick auf die Konstruktion des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäudes nicht erteilt werden dürfte. Sie verkennt dabei, dass den Anknüpfungspunkt sowohl für das auch im Abbruchsverfahren zu berücksichtigende Recht des Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 2014 als auch für das Gebot des § 68 Abs. 1 2. Spiegelstrich NÖ BauO 2014 ausschließlich konsensgemäße Bauwerke sind. Konsenslose oder –widrige Bauwerke sind demgegenüber rechtlich nicht existent (VwGH 20.9.2012, 2012/06/0073) und daher auch bei der gegenständlichen Beurteilung unbeachtlich. Ihr Inhaber ist – jedenfalls unter baurechtlichen Gesichtspunkten – nicht schutzwürdig und liegt es vielmehr an der Baubehörde, durch baupolizeiliche Maßnahmen den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen.

Zumal abgesehen von einer Beeinträchtigung der konsenslosen Gebäude bzw. Gebäudeteile an der Grundstücksgrenze keine Hindernisse ersichtlich sind, die der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung entgegenstehen, lagen die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung bezogen auf den Abbruch des Hauptgebäudes nicht vor. Worin die belangte Behörde bezogen auf den Abbruch des Nebengebäudes und den Kostenausspruch mit nichtigkeitsbedrohte Mängel erkennen will, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen.

Demnach war der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos zu beheben und wird es an der belangten Behörde liegen, über die (nach wie vor offene) Berufung abzusprechen.

Der Antrag, der belangten Behörde einen Kostenersatz aufzuerlegen, war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendende Bestimmung des § 74 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Diese Bestimmung zur Folge hat nämlich – mangels anders lautender Ausnahmen – jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sie sich bezogen auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung und bezogen auf die Zurückweisung des Antrags auf Kostenerstattung auf den klaren Gesetzeswortlaut des Bagger 74 Abs. 1 AVG stützen kann.

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