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LVwG-S-1923/001-2022•LVwG N LVwG-S-1923/001-2022
LVwG-S-1923/001-2022Tribunal administratif régional22 sept. 2023
Gesundheitsrecht; Verwaltungsstrafe; Arzneiwareneinfuhr; Fernabsatzgeschäft; Tatzeit; Verschulden; Erkundigungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 10. Juni 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben.
3. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 50,-- zu leisten.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 19, § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 325 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).
Entscheidungsgründe:
Mit Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 10. Juni 2022, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, am 04. Oktober 2021, 15:00 Uhr, im Fernabsatz mit der Empfängeradresse ***, ***, und somit vom Inland aus dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010) unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z. 1 lit. c AWEG 2010) fallende Arzneiwaren, nämlich 60 Stück *** Tablets USP per Fernkommunikationsmittel bestellt zu haben, welche aus Indien via ***, Postfach ***, Deutschland, aufgrund der von ihr getätigten Bestellung per Postversand am 04. Oktober 2021 in das Bundesgebiet ***, *** verbracht und vom Zollamt Österreich entdeckt worden seien und somit zu verantworten habe, dass entgegen §§ 3 und 6 AWEG 2010, wonach das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkehr nur zulässig sei, wenn eine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erstattet worden sei, die angeführten Arzneiwaren ohne (nachträgliche) Meldung in das Bundesgebiet verbracht worden seien.
Sie sei zur Durchführung einer Meldung nicht berechtigt (§ 4 AWEG 2010) und sei somit auch keine nachträgliche Meldung binnen zwei Monaten nach dem Verbringen (bis 05. Dezember 2021) erstattet worden.
Wegen Übertretung des § 21 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs. 1, § 4 und § 6 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt, der Verfahrenskostenbeitrag im Betrag von 25 Euro festgesetzt.
Unter Spruchpunkt II. wurden die vom Zollamt Österreich beschlagnahmten 60 Stück *** Tablets USP gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 für verfallen erklärt.
Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle ***, vom 06. Oktober 2021, GZ ***.
Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin zunächst mit Strafverfügung vom 13. Oktober 2021 eine gänzlich andere Tat zum Vorhalt gemacht worden sei, welche in Reaktion auf das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin ausgetauscht worden sei. Weiters sei die Bezirkshauptmannschaft Gmünd örtlich unzuständig und habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe sich am 04. Oktober 2021 nicht in *** befunden.
Das alleinige Abstellen auf die Empfängeradresse führe aber nicht zur Begründung der Zuständigkeit der belangten Behörde. Es sei nicht Aufgabe des Beschuldigten, initiativ der Behörde die Informationen zur Feststellung der Zuständigkeit zu liefern, halte sie aber fest, dass die Bestellung der Arzneiwaren nicht im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde erfolgt sei.
Sollte im vorliegenden Fall tatsächlich eine Meldung – allenfalls eine nachträgliche Meldung – erforderlich gewesen sein, sei anzunehmen, dass diese von der Online-Apotheke oder einem anderen Meldungsberechtigten, etwa dem verbringenden Transportunternehmen auch erstattet worden sei.
Zudem könne die Beschwerdeführerin keinesfalls Adressat der Strafbestimmung des § 21 Abs. 1 Z. 1 AWEG sein, weil sie keine Arzneiwaren verbracht habe. Verbracht worden seien die Arzneiwaren von der Online-Apotheke bzw. allenfalls (auch) von einem Transportunternehmen. Ein inländischer Besteller sei jedenfalls nicht unmittelbarer Täter, dass die Beschwerdeführerin mittelbare Täterin sei, sei ihr aber nicht angelastet worden.
Wenn die Beschwerdeführerin nicht antragsberechtigt zur Vornahme einer Meldung sei, könne sie nicht wegen Unterlassung der nachträglichen Meldung bestraft werden.
Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 29. Juni 2022 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 18. August 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme der Zeugin D sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie den Gerichtsakt.
Daraus ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin bestellte von ihrer Wohnadresse in ***, , im Fernabsatz 60 Stück der Arzneiware „“ (KN-Code ***), ein apotheken- und verschreibungspflichtiges Veterinärmedikament, um es an ihre Wohnadresse liefern zu lassen. Diese Postsendung wurde anlässlich einer Zollkontrolle am 04. Oktober 2021 im Postverteilzentrum ***, ***, entdeckt und beschlagnahmt.
Die kontrollierte Sendung wurde laut Absender in Deutschland aufgegeben und war für die Beschwerdeführerin bestimmt. Eine Meldung gemäß § 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 ist nicht erfolgt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage in Zusammenhalt mit der glaubwürdigen Aussage der Zollbeamtin D.
Wenn beschwerdeführerseits in Abrede gestellt wird, dass die Bestellung der Arzneiwaren im örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde erfolgt sei, indem sie die Bestellung von Tirol aus getätigt hätte, so ist dem entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin dafür jeden Beweis schuldig blieb. Trotzdem das erkennende Gericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2023, LVwG-S-1923/001-2022, einlud, Beweismittel für ihr Vorbringen, wonach der Bestellort der verfahrensgegenständlichen Arzneiware nicht im Bezirk Gmünd (Niederösterreich), sondern im Bezirk Innsbruck-Land (Tirol) gelegen sei (Beweismittel für den Aufenthalt zum fraglichen Zeitpunkt in Tirol) vorzulegen, wurden keinerlei Beweismittel vorgelegt (E-mail der Beschwerdeführerin vom 23. August 2023).
Nach § 45 Abs. 2 AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber den anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033).
Aus den oben wiedergegebenen Gründen erachtet das erkennende Gericht es als eher wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die Bestellung im Fernabsatz von ihrem Hauptwohnsitz aus vornahm, als von irgendeinem anderen Ort, zumal dieser Hauptwohnsitz auch die Empfängeradresse auf der verfahrensgegenständlichen Postsendung darstellt. Indem bei der Frage des Tatorts gemäß § 27 Abs. 1 VStG und damit der örtlichen Zuständigkeit bei einem Delikt wie dem vorliegenden auf den Ort der Bestellung abzustellen ist (vgl. VwGH vom 27.02.2019, Ra 2018/10/0175), besteht an der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gmünd im Gegenstand kein Zweifel.
Wenn beschwerdeführerseits eingewendet wird, dass anzunehmen sei, dass „die Online-Apotheke“ (deren Benennung die Beschwerdeführerin im Übrigen trotz Nachfrage unterlassen hat) eine nachträgliche Meldung erstattet habe oder „wohl von einem anderen in § 4 Abs. 1 AWEG genannten Meldungsberechtigten“, eine nachträgliche Meldung erstattet worden sei, wenn eine solche erforderlich gewesen sein sollte, so ist der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt nicht gelungen ihre Verantwortung glaubhaft zu machen oder unter Beweis zu stellen.
Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010) lauten wie folgt:
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten. Dieses Bundesgesetz gilt weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Einfuhr und das Verbringen von Waren, die als Medizinprodukte gemäß Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, einzustufen sind.
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S 1:
…
c) Waren der Position 3004 [Anm.: dies sind iSd zitierten Verordnung Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf.]
….
5. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.
§ 3.
(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigung und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
Fernabsatz
Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
(3) Abs. 1 gilt nicht für in Österreich zugelassene nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR von einer dort zum Versand befugten Apotheke bezogen werden.
§ 21.
(1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7,8 oder 9 verbringt, oder
[…],
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
Indem die Beschwerdeführerin im Fernabsatz 60 Stück *** (Arzneiwaren der Position 3004 – Arzneiwaren, die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf, iSd Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987) bestellte, welche aus Deutschland im Postversand in das Bundesgebiet gelangten und am 4. Oktober 2021 einer zollbehördlichen Kontrolle unterzogen wurden, ohne dass fristgerecht eine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erstattet wurde, ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe keine Straftat begangen, weil sie (persönlich) die Ware nicht verbracht habe, sondern die Online-Apotheke bzw. das Transportunternehmen, ist der Tatbestand mit dem Verbringen, nämlich der Beförderung von Arzneiwaren im Postversand über Fernabsatzbestellung der Beschwerdeführerin aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet, erfüllt und trifft die Meldeverpflichtung die Beschwerdeführerin als Empfängerin der verfahrensgegenständlichen Arzneiware.
Dem Beschwerdevorbringen, der angelastete Tatzeitpunkt sei unzutreffend, indem laut Frackingliste, welche vom Transportunternehmen geführt wird, die Ware bereits am 27. September 2021 im Bundesgebiet eingelangt sei, wird nicht gefolgt. Die Tathandlung, nämlich das Verbringen entgegen § 6 AWEG 2010, wird zu dem Zeitpunkt begangen, in dem die Ware über die Einfuhrzollstelle in das Bundesgebiet verbracht wird und die Einstufung gemäß zolltariflicher Nomenklatur erfolgt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin initiativ alles dazulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.
Der Beschwerdeführerin ist jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen bzw. in Betracht kommenden Verhaltensregeln seines Tätigkeitsfeldes – und zwar nicht nur des beruflichen, auch des privaten – auseinanderzusetzen. Sofern daher der Erwerb von Arzneiwaren bei Onlinehändlern anstatt in einer Apotheke vorgenommen wird, hat sich der Besteller bei den zuständigen Stellen über die geltende Rechtslage, insbesondere die Bestimmungen des AWEG 2010, zu informieren. Dieser Erkundigungspflicht ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Die angelastete Verwaltungsübertretung hat die Beschwerdeführerin daher aus all diesen Gründen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).
Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist nicht unerheblich. Das durch das AWEG 2010 geschützte Rechtsgut, nämlich der Schutz der Patienten und Konsumenten durch die Gewährleistung sicherer, qualitativ hochwertiger und wirksamer Arzneiwaren sowie die Reduktion des hohen Risikos, das mit dem illegalen Bezug von minderwertigen, verfälschten oder potentiell gesundheitsschädlichen Arzneimitteln, insbesondere im Wege des Fernabsatzes, einhergehen kann (vgl. 773 BlgNR 24. GP), ist von hoher Bedeutung, was den Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (vgl. VwGH 11.7.2022, Ra 2021/04/0007).
Auch das Verschulden der Beschwerdeführerin, die ihrer Erkundigungspflicht in keiner Weise entsprochen hat, ist nicht nur geringfügig.
Indem somit weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden der Beschuldigten gering sind und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegenständlich nicht in Betracht.
Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.
Der Einschätzung der erstinstanzlichen Strafbehörde, die Beschuldigte verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1400 Euro, ist diese nicht entgegen getreten.
Die konkret verhängte Strafe erscheint angesichts der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Indem sich die verhängte Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies nur im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens bewegen, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe (vgl. VwGH 25.1.1993, 92/10/0419).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt II.:
Was den Verfallsausspruch betrifft, lägen die Voraussetzungen für einen Verfall der beschlagnahmten Arzneiware nur vor, wenn (siehe § 21 Abs. 3 AWEG 2010) die Tat vorsätzlich begangen worden ist, aber kommt das Wort „vorsätzlich“ im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vor. Es ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht erforderlich, im Spruch des Strafbescheides neben der Anführung des objektiven Tatbestandes auch die subjektiven Tatbestandselemente (die Schuldform) zu nennen. Anderes gilt aber dann, wenn der betreffende Tatbestand ein spezifisches Verschulden erfordert oder wenn das Gesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe stellt (vgl. VwGH 11-6-2014, 2013/08/0096) oder – wie hier – als Voraussetzung für die Nebenstrafe des Verfalls normiert. Übrigens ist auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts hinsichtlich einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgeführt; es heißt darin vielmehr, dass „zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt“ und dass der Beschwerdeführerin der „Entlastungsbeweis gemäß § 5 Abs. 1 VStG (der sich aber nur auf fahrlässiges Verhalten bezieht; vgl. dazu Lewisch/Fister/Weilguni, VStG², Rz 5 zu § 5, rdb.at) „nicht gelungen sei“, d.h. die belangte Behörde selbst ist nur von fahrlässigem und nicht von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen, weshalb nicht zu erkennen ist, warum sie die Voraussetzungen für einen Verfallsausspruch als gegeben erachtet hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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