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LVwG-AV-1160/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1160/001-2023
LVwG-AV-1160/001-2023Tribunal administratif régional22 sept. 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; selbständige Erwerbstätigkeit; Kausalität;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch die B Steuerberatungsgesellschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 31.01.2023, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schriftsatz vom 10.8.2022 stellte Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) und legte dem Antrag das ausgefüllte amtliche Berechnungsblatt nach der EpiG-Berechnungsverordnung bei.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin von 05.06.2022 bis 11.06.2022 behördlich abgesondert gewesen und für diesen Zeitraum eine Vergütung des Verdienstentgangs beantragt worden sei. Laut vorgelegter Berechnungsunterlagen betrage das Zieleinkommen € *** sowie das Ist-Einkommen € ***. Der beantragte und nach dem eingebrachten „EPG-Berechnungstool“ berechnete Verdienstentgang betrage bei einem errechneten Fortschreibungsquotienten (FQ) von 1,69 in Summe € . Da sich ein Fortschreibungsquotient von über 1,10 ergeben habe und im Antrag nicht ausreichend dargelegt worden sei, dass diese wirtschaftliche Entwicklung ausschließlich auf die unternehmerische Leistung des Selbstständigen zurückzuführen ist, habe die belangte Behörde eine korrekte Berechnung mittels „Quick-Fix-Tool“ angestellt, um einen angemessenen Fortschreibungsquotienten zu errechnen. Bei einem nunmehr festgesetzten Fortschreibungsquotienten von 1,09 und einem errechneten Zieleinkommen von € *** sei ein Verdienstentgang von € - errechnet worden. Da die Berechnung einen negativen Verdienstentgang ergeben habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass im 2. Quartal 2021 weniger Behandlungen erfolgt wären, da eigene Kinder betreut worden sind. Im 2. Quartal 2022 habe es fast doppelt so viele Behandlungen gegeben. Der nach Variante 1 errechnete Fortschreibungsquotient von 2,79 sei auf die Variante 4 mit 1,94 herabgesetzt worden. Auf Grund der erheblichen Erweiterung des Betriebes der Beschwerdeführerin sei der begehrte Betrag gerechtfertigt.
3.1. Der Beschwerdeführerin A, geb. am ***, ist selbständige Logopädin. Im Zeitraum von 05.06.2022 bis 11.06.2022 war sie auf Grund einer Infektion mit SARS-CoV-2 behördlich abgesondert. In diesem Zeitraum war der Imbissbetrieb geschlossen.
3.2. Folgende Werte waren festzustellen:
Zeitraum der Erwerbsbehinderung:
Juni 2022
Umsatzerlöse
sonstige betriebliche Erträge
SUMME Erlöse u. Erträge / Einnahmen
Wareneinsatz / Materialaufwand
Personalaufwand
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen / Afa)
EBITDA
Vorjahresperiode
Vorjahresperiode - Beginn
Juni 2021
Vorjahresperiode - Ende
Juni 2021
Umsatzerlöse
sonstige betriebliche Erträge
SUMME Erlöse u. Erträge / Einnahmen
Wareneinsatz / Materialaufwand
Personalaufwand
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen / AfA)
EBITDA
3.3. Berechnung des Verdienstentganges bei einem Fortschreibungsquotienten von 1,69:
Zieleinkommen
Ist-Einkommen Vorjahresperiode
Verdienstentgang
Versicherungsleistung ***
Beratung***
Entschädigungsanspruch***
3.4. Auf Basis eines Fortschreibungsquotienten von 1,09 ergibt sich ein Zieleinkommen (EBITDA Vorjahresperiode von € *** x Fortschreibungsquotient) von € *** und somit ein errechneter Verdienstentgang von € -***.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere der Antrag, der Bescheid über die Absonderung der Beschwerdeführerin, das ausgefüllte amtliche EpiG-Berechnungsblatt, der angefochtene Bescheid und die Beschwerde.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lauten auszugsweise:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(1a) […]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) – (3a) […]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
[…]“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, lauten auszugsweise:
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) […]
(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.
(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) […]
§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
[…]
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
[…]
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, haben bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorzugehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des
EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger
Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern.“
6.1. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 05.06.2022 bis 11.06.2022 behördlich auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Sie ist, wie festgestellt, selbständig tätig. Eine Vergütung eines allenfalls durch die behördliche Absonderung entstandenen Verdienstentgangs hat sich – wie von der Beschwerdeführerin gegenständlich beantragt – gemäß § 32 Abs. 4 EpiG nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Die behördliche Maßnahme muss für den eingetretenen Verdienstentgang kausal sein (vgl. etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070, oder VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235). Die EpiG-Berechnungsverordnung legt dabei Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest, sagt aber nichts darüber aus, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).
Die Berechnung des Verdienstentgangs war deshalb – unter Berücksichtigung der Kausalität – nach den Bestimmungen der EpiG-Berechnungsverordnung anzustellen.
6.2. Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, ergibt sich auf Grundlage der Daten im verwendeten EpiG-Berechnungsblatt zunächst ein Fortschreibungsquotient von 1,69 und dadurch ein vorläufiger Verdienstentgang von € . Der Fortschreibungsquotient wurde nach § 4 Abs. 3 EpiG-Berechnungsverordnung neu festgesetzt, da die Ermittlung anhand Abs. 1 leg.cit. nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Aus der angestellten Berechnung war nun ein Fortschreibungsquotient von 1,09 zu ermitteln. Unter Zugrundelegung dieses neu berechneten Fortschreibungsquotienten ergibt sich ein berechneter (negativer) Verdienstentgang von € -.
Dem § 3 der EpG 1950-BerechnungsV 2020 liegt eine Regel-Ausnahme-Systematik zugrunde, nach welcher die Berechnung des Verdienstentgangs vorzunehmen ist: Grundsätzlich wird für die Berechnung des Verdienstentgangs das Einkommen jener Kalendermonate des Vorjahres als Grundlage herangezogen, welche den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (sh. § 2 Z 5 legcit.). Das so ermittelte Einkommen ist sodann mit dem in § 4 legcit. beschriebenen Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren, um den Wert des Zieleinkommens (§ 2 Z 4 legcit.) zu ermitteln. Dem wird das Ist-Einkommen (§ 2 Z 3 legcit.), daher das reale Einkommen während jener Kalendermonate gegenübergestellt, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Differenzbetrag ist als Verdienstentgang zu ersetzen (vgl. § 3 Abs. 1 legcit.). Dass die EpG 1950-BerechnungsV 2020 dabei dem Grundgedanken des EpidemieG 1950 (Ersatz des tatsächlichen Einkommensverlustes) Rechnung trägt, zeigt sich an mehreren Stellen; so etwa bei der Festlegung des Fortschreibungsquotienten, welcher die wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigen soll (vgl. § 4 Abs. 1 leg.cit.), oder bei der Definition der Vorjahresperiode als jenen Zeitraum, welcher dem Zeitraum der Erwerbsbehinderung entspricht, wodurch saisonale Schwankungen mitberücksichtigt werden können. Wenn der Verdienstentgang "mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden" kann, ist gemäß § 3 Abs. 3 leg.cit. auf das Ersatzzieleinkommen - somit gemäß § 2 Z 8 leg.cit. auf das Einkommen in dem, dem Beginn der Erwerbsbehinderung unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat - abzustellen. Dies trifft nun jedenfalls auf Fälle zu, in denen eine selbständige Tätigkeit in der nach § 2 Z 5 definierten Vorjahresperiode noch gar nicht vorlag. Dieses Berechnungsmodell zeigt deutlich, dass die von der Erwerbsbehinderung betroffene, selbständig erwerbstätige Person oder das Unternehmen finanziell so gestellt werden soll, als habe die Erwerbsbehinderung nicht stattgefunden (vgl. VwGH Ro 2023/07/0002).
Die Herbeiführung einer - den Intentionen des Gesetzgebers bzw. des Verordnungsgebers entsprechenden sachgerechten - Lösung über einen gemäß § 4 Abs. 3 leg.cit. „angemessen“ festzusetzenden Fortschreibungsquotienten kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil dieser explizit durch das Verhältnis der Referenzzeiträume zeitlich auf eine Entwicklung abstellt, welche unabhängig von der definierten Vorjahresperiode ist. Zutreffend verwies das LVwG in diesem Zusammenhang auch darauf, dass nicht ersichtlich sei, anhand welcher Parameter ein angemessener Fortschreibungsquotient, der gegenständlich sehr hoch wäre, zur sachgerechten Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens zu ermitteln wäre.
Ein FQ über 1,10, der sich nur auf Grund zufälliger saisonaler oder unternehmensspezifischer Effekte ergibt, kann somit nicht zur Berechnung des Vergütungsbetrages herangezogen werden. Ebenso wenig kann die Berechnung des FQ nach § 4 Abs. 1 und 2 EpiG-Berechnungsverordnung zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen, wenn außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen oder das betroffene Unternehmen wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EpiG-Berechnungsverordnung).
Es wurde jedoch weder im Antrag noch in der Beschwerde ausreichend dargelegt, dass diese wirtschaftliche Entwicklung ausschließlich auf die unternehmerische Leistung des Selbstständigen zurückzuführen ist. Insbesondere wurde nicht dargelegt, ob die wirtschaftliche Entwicklung nicht etwa auf rein zufällige saisonale oder unternehmensspezifischer Effekte zurückzuführen ist, keine außergewöhnlichen, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen und das betroffene Unternehmen nicht wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
6.3. Daraus folgt, dass die belangte Behörde den Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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