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LVwG-AV-1926/005-2023•LVwG N LVwG-AV-1926/005-2023
LVwG-AV-1926/005-2023Tribunal administratif régional21 sept. 2023
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Unzulässigkeit; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Schnabl über den Antrag des Herrn A, ***, ***, vom 05.09.2023 und vom 20.09.2023 auf „Aufhebung der Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich“ vom 07.07.2023 und vom 28.08.2023 nachstehenden
BESCHLUSS:
1. Der Antrag auf Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.07.2023, GZ.
LVwG-AV-1926/001-2023, und des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.08.2023, GZ.
LVwG-AV-1926/003-2023, wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Am 13.03.2023 stellte der Antragsteller A, geboren am ***, als Staatsangehöriger Serbiens persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Melk den Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Am 25.05.2023 wurde dem Antragsteller von der Bezirkshauptmannschaft Melk der von ihm beantragte Erstaufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 NAG durch persönliche Aushändigung der entsprechenden Aufenthaltskarte, datiert mit 17.05.2023 und gültig bis zum 17.05.2024, erteilt.
Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.07.2023, GZ. LVwG-AV-1926/001-2023, wurde die Beschwerde des Antragstellers vom 25.05.2023 gegen diese Aufenthaltskarte als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 2.).
Mit am 25.07.2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangtem Antrag beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme eben dieses mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.07.2023 abgeschlossenen Verfahrens.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.07.2023, GZ. LVwG-AV-1926/003-2023, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 25.07.2023 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 2.).
Mit am 05.09.2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermitteltem E-Mail führte der Antragsteller wie folgt aus:
„(…)
Beschwerde Widerruf Geschäftszahl: LVwG-AV-1926/003-2023
Basierend auf den Informationen, die Sie zur Verfügung gestellt haben, scheinen einige mögliche Verfahrensfehler und Rechtsverletzungen in dem oben genannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vorzuliegen.
Dennoch können einige relevante Punkte identifiziert werden:
1. Verstoß gegen das Recht auf eine mündliche Verhandlung: Sie haben argumentiert, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, Ihre Beweggründe und rechtlichen Argumente klar darzulegen. Dies könnte einen Verstoß gegen das Verfahrensrecht darstellen, insbesondere wenn dies in den anwendbaren Gesetzen vorgeschrieben ist. Die entsprechenden Paragraphen können im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) oder anderen relevanten Gesetzen zu finden sein.
2. Unzureichende Berücksichtigung von EU-Richtlinien und Abkommen: Wenn Sie argumentieren, dass das Gericht nicht ausreichend auf EU-Richtlinien und internationale Abkommen eingegangen ist und dies zu einer fehlerhaften Entscheidung geführt hat, könnte dies gegen das Verfahrensrecht verstoßen. Die genauen Paragraphen, die dies regeln, hängen von den spezifischen Gesetzen und internationalen Abkommen ab, auf die Sie sich beziehen.
3. Unklare Begründung des Urteils: Wenn das Urteil des Gerichts unklare und widersprüchliche Begründungen enthält, könnte dies einen Verstoß gegen die Anforderungen an die Begründung von Verwaltungsentscheidungen darstellen. Die entsprechenden Paragraphen können im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) oder anderen einschlägigen Gesetzen zu finden sein.
Die relevanten Paragraphen oder Gesetze, die in Ihrem Fall möglicherweise verletzt wurden, können je nach den spezifischen Umständen und österreichischen Rechtsvorschriften variieren. Hier sind jedoch einige allgemeine Paragraphen und Gesetze, die in Fällen von Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensfehlern in Österreich relevant sein können:
1. Verfahrensfehler und Wiederaufnahme des Verfahrens:
§ 32 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz): Dieser Paragraph behandelt die Gründe für die Wiederaufnahme eines Verfahrens, einschließlich Verfahrensfehlern und neuen Tatsachen.
2. Recht auf eine mündliche Verhandlung:
§ 30 VwGVG: Dieser Paragraph regelt das Recht der Parteien auf eine mündliche Verhandlung in Verwaltungsverfahren.
3. Begründung von Verwaltungsentscheidungen:
§ 45 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz): Dieser Paragraph behandelt die Anforderungen an die Begründung von Verwaltungsentscheidungen.
4. Berücksichtigung von EU-Recht:
Europarechtliche Grundsätze: Die Berücksichtigung von EU-Richtlinien und Abkommen kann in verschiedenen Teilen des österreichischen Rechts verankert sein, abhängig von den spezifischen Rechtsgebieten. Dies kann das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) betreffen, das im oben genannten Beschluss erwähnt wird, sowie andere relevante Gesetze und Bestimmungen, die EU-Recht umsetzen.
(…)“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11.09.2023 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass seiner Eingabe vom 05.09.2023 nicht in eindeutiger Weise zu entnehmen ist, ob und bejahendenfalls welches Rechtsmittel er damit zu verfolgen beabsichtigt, und wurde er deshalb aufgefordert, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welches Rechtsmittel und/oder welchen Antrag/welche Anträge er mit diesem Schreiben bezweckt.
Mit E-Mail vom 20.09.2023 führte daraufhin der Antragsteller wie folgt aus:
„(…)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage hiermit die Aufhebung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich mit dem Aktenzeichen LVwG-AV-1926/001-2023 vom 07.07.2023 LVwG-AV-1926/003-2023 vom 28.08.2023.
Mein Antrag auf Aufhebung des Beschlusses basiert auf folgenden Gründen:
1. Verstoß gegen das Verwaltungsverfahrensrecht: Gemäß § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Österreich ist die Aufhebung von Bescheiden möglich, wenn Verfahrensmängel vorliegen oder die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist. Ich behaupte, dass im vorliegenden Fall Verfahrensmängel aufgetreten sind, die zur Unrichtigkeit des Beschlusses geführt haben.
2. Verstoß gegen das Verwaltungsgerichtsverfahren: Die §§ 33 bis 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Österreich regeln die Aufhebung von Beschlüssen des Verwaltungsgerichts, insbesondere im Falle von Verfahrensmängeln oder Unzulässigkeit. Ich möchte geltend machen, dass der Beschluss aufgrund solcher Mängel aufgehoben werden sollte.
3. Verletzung des Rechts auf Anhörung und rechtliches Gehör: Die §§ 15 und 16 AVG sowie Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantieren das Recht auf Anhörung und rechtliches Gehör. Ich argumentiere, dass in diesem Fall keine ausreichende Anhörung stattgefunden hat, was gegen diese Bestimmungen verstößt und die Aufhebung des Beschlusses rechtfertigt.
4. Verfahrensfehler des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich: In Österreich regeln die §§ 364 bis 372 der Bundesabgabenordnung (BAO) die Amtshaftung und Kostenentschädigung in Bezug auf Verwaltungsverfahren.
Rechtliches:
In Österreich müssen Verwaltungsakte und Gerichtsbeschlüsse in der Regel ausreichend begründet werden. Die Anforderungen an die Begründung können je nach Art des Beschlusses und den spezifischen Umständen des Falles variieren. Eine ausführliche Begründung dient dazu, die Entscheidung nachvollziehbar zu machen und den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Gründe für die Entscheidung zu verstehen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen. Die genauen gesetzlichen Bestimmungen zur Begründung von Verwaltungsakten und Gerichtsbeschlüssen findet sich in verschiedenen Gesetzen:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG):
o§ 25 AVG: Allgemeine Bestimmungen zur Begründung von Bescheiden und Verfügungen.
o§ 26 AVG: Begründungspflicht für rechtswidrige Bescheide und Anforderungen an die Darlegung der Gründe.
o§ 27 AVG: Spezifische Anforderungen an die Begründung von Bescheiden bei Abweisung von Anträgen.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
o§ 35 VwGVG: Begründungspflicht von Gerichtsbeschlüssen und Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Entscheidung.
Ich bitte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, meinen Antrag sorgfältig zu prüfen und den Beschluss vom [Datum des Beschlusses] aufzuheben.
Ich stehe zur Verfügung, um weitere Informationen zu liefern oder an einer Anhörung teilzunehmen, um einen Antrag zu unterstützen.
(…)“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundlegung dieses festgestellten Verfahrensganges in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Zunächst ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass vom Antragsteller über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in seinem ergänzenden E-Mail vom 20.09.2023 ausdrücklich festgehalten wurde, dass seine Eingabe vom 05.09.2023 insbesondere nicht als außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder als Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu sehen ist. Vielmehr wurde vom Antragsteller ausdrücklich die Aufhebung der angesprochenen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.07.2023 und vom 28.08.2023 durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt.
Soweit sich dazu der Antragsteller auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 33 bis 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stützt, wurden diesbezüglich offenkundig vom Antragsteller wohl die Bestimmungen der §§ 32 und 33 VwGVG gemeint, regelt doch die Bestimmung des § 34 VwGVG nur die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes, gegen die das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unstrittig nicht verstoßen hat, und regelt die Bestimmung des § 35 VwGVG ausschließlich die Kosten im – hier nicht vorliegenden – Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Die Bestimmungen des § 33 VwGVG sind gegenständlich deshalb nicht schlagend, zumal vom Antragsteller gar kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde, vom Antragsteller auch weder das Versäumen einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung behauptet wurde und ein solches auch nicht vorliegt sowie vom Antragsteller auch – demzufolge – keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht wurden.
Soweit schlussendlich der Antragsteller abermals einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 32 VwGVG zu stellen beabsichtigte, liegt einerseits bezogen auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.07.2023 eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in Form eben des Beschlusses vom 28.08.2023 und demnach eine entschiedene Sache vor, andererseits werden nunmehr insbesondere auch bezogen auf eben den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.08.2023 keine tauglichen Wiederaufnahmegründe vorgebracht und wird dazu vollinhaltlich auf die Begründung eben dieses Beschlusses selbst verwiesen.
Der Antragsteller zitiert weiters die Bestimmung des § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Darin finden sich allerdings nur verfahrensrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung. Die Abänderung und Behebung von Bescheiden ist vielmehr in der Bestimmung des § 68 AVG geregelt. Danach können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden (Abs. 2). Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen (Abs. 3). Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde, einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde, tatsächlich undurchführbar ist oder an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet (Abs. 4).
Wie sich zunächst aus dessen insoweit eindeutigem Wortlaut ergibt, räumt das Gesetz niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides ein (VwGH 29.01.2013, 2012/02/0291). Dahingehende Anträge sind vielmehr zurückzuweisen (VwGH 22.02.2013, 2010/02/0272). Gegenständlich richtet sich der Antrag außerdem auch nicht auf Aufhebung eines Bescheides oder Straferkenntnisses einer Behörde und auch nicht an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als „Oberbehörde“ einer bescheiderlassenden Behörde. Nicht zuletzt gilt darauf zu verweisen, dass es an einer § 68 AVG entsprechenden Regelung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehlt und diese Bestimmung auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Anwendung findet.
Eine Aufhebung der angesprochenen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst ist demnach bereits aus mehreren Formalgründen nicht möglich, sodass mit einer Zurückweisung des Antrages vorzugehen war.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war. Eine Verhandlung ließ zudem auch keine weitere Klärung der Rechtsache erwarten.
Die ordentliche Revision schließlich ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtfrage zu lösen war, die im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlicher Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Es wird zudem auch auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut verwiesen (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
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