LVwG N LVwG-AV-2236/001-2023

LVwG-AV-2236/001-2023Tribunal administratif régional18 sept. 2023

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Haltungsverbot; Hunde; Zucht; Tierquälerei; Vernachlässigung; Todesfall;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2236/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2236.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 04.07.2023, Zl. ***, betreffend das Verbot der Haltung von Tieren aller Art auf Dauer, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 04.07.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer A, geb. ***, die Haltung von Tieren aller Art auf Dauer verboten. Die aufschiebende Wirkung gegen die Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mehrfach wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) bestraft worden. Es sei im Zuge von Lokalaugenscheinen mehrfach zu Beanstandungen und schließlich Verwaltungsstrafen gekommen. So sei mehrfach Hundekot in den Zwingern nicht täglich entfernt worden und seien ebenso mehrfach leere Wasserbehälter bzw. mit Algen verschmutztes Wasser sowie Futter in hygienisch nicht einwandfreiem Zustand aufgefunden worden. Weiters sei eine Hundehütte in einem Zwinger defekt und nicht nutzbar gewesen.

Mit Urteil des Landesgerichts *** vom 15.06.2023, GZ ***, sei der Beschwerdeführer wegen Tierquälerei nach § 222 StGB rechtskräftig zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden (bedingte Nachsicht von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre). Der Bestrafung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit B und C am Wohnort in *** mindestens 12 Huskys im Rahmen der von diesen gemeinsam geführten Husky-Zucht unnötige Qualen zugefügt habe. Sie hätten über einen längeren Zeitraum diese Huskys nicht mit ausreichend Futter und Wasser versorgt, wobei eine trächtige Husky Hündin verhungerte. Weiters hätten Sie es unterlassen, augenscheinlich verletzte und erkrankte Huskys veterinärmedizinisch zu versorgen und seien Husyks überdies in einer unzureichenden, weil nicht isolierten und abstehende, scharfkantige Drähte aufweisenden Unterkunft, gehalten worden.

Zusätzlich sei die Husky-Zucht zumindest seit September 2022 ohne veterinärbehördliche Bewilligung geführt worden. Es hätten ab dieser Zeit mehrere im Bescheid angeführte Hündinnen Welpen geboren.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Beschwerde vom 24.07.2023 führte der Beschwerdeführer aus, es sei im Winter 2022 leider zu einem tragischen Unfall gekommen und habe er dafür seine Strafe erhalten. Er wolle selbstverständlich keine 30 Hunde mehr halten, es sei aber nicht einzusehen, dass nicht einmal 1-2 Hunde im Haus gehalten werden dürften. Auch habe der Fehler nicht die Haltung anderer Tiere (etwa Katzen, Hasen oder die gehaltenen Papageien), die im Haus gehalten werden könnten, betroffen.

Auch habe Herr C die Zucht gemeldet und hätten Frau B und der Beschwerdeführer lediglich geholfen. Der Beschwerdeführer hätte auch kein Mitspracherecht bei der Deckung der Hündinnen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des lebenslangen Tierhalteverbotes bzw. die Umwandlung in ein beschränktes Tierhalteverbot von 1 bis 2 Hunden in reiner Haushaltung.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd legte die Beschwerde sowie den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt am 28.07.2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 12.09.2023 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung (LVwG-AV-2234/001-2023, LVwG-AV-2235/001-2023, LVwG-AV-2236/001-2023) durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführer C und B sowie A und der sachverständigen Zeugin D sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

4. Feststellungen:

Mit nachfolgenden rechtskräftigen Straferkenntnissen/-verfügungen der Bezirkshauptmannschaft Gmünd wurde A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz rechtskräftig bestraft:

-***, SV vom 13.10.2022, Tatzeit: 09.09.2022: Übertretung nach § 38 Abs. 3 iVm. § 24 Abs. 1 TSchG, nach § 38 Abs. 3 iVm. § 17 Abs. 3 TSchG, nach § 38 Abs. 3 iVm. § 18 Abs. 2 TSchG, nach § 38 Abs. 3 iVm. § 17 Abs. 4 TSchG;

-***, SE vom 10.01.2023, Tatzeit: 23.06.2022: Übertretung nach § 38 Abs. 3 iVm. Anlage 1 Pkt. 1.5 Abs. 3 Z 3 der 2. Tierhaltungsverordnung, nach § 38 Abs. 1 Z 1 iVm. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG, nach § 38 Abs. 3 iVm. § 17 Abs. 5 TSchG;

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom 15.06.2023, ***, wurde A wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Dem Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit B und C zur Last gelegt, in ***, Tieren, nämlich 12 Huskys im Rahmen einer an ihrem Wohnort faktisch gemeinsam geführten Husky-Zucht, unnötige Qualen zugefügt zu haben, indem diese

-es über einen längeren Zeitraum, mindestens über zwei Wochen bis zum 20.12.2022 unterließen, diese Huskys, ausreichend mit Futter und Wasser zu versorgen, wobei ein tragender Husky verhungerte.

-es über einen längeren Zeitraum bis zum 20.12.2022 unterließen, vier augenscheinlich verletzte und erkrankte Huskys veterinärmedizinischer Versorgung zuzuführen.

-die Huskys in einer nicht zureichenden Unterkunft hielten, welche nicht der Witterung entsprechend isoliert war und abstehende, scharfkantige Drähte, teils defekte Gitter aufwies.

Im Februar 2022 war es in der Zuchtstätte zum Tod von 5 erwachsenen Huskys gekommen, als im Zuge eines starken Sturms Teile des die Zwinger abdeckenden Welleternits auf diese prallte. Der Beschwerdeführer wurde durch das Oberlandesgericht *** vom Vorwurf des § 222 StGB freigesprochen. Die Amtstierärztin führte auf Grund einer anonymen Anzeige am 28.02.2023 einen Ortsaugenschein durch und fand einen der 5 Huskys noch in einem äußerst schlechten Zustand mit nicht mehr tastbarem Puls vor. Die Hündin lag im Zwinger in Seitenlage auf dem Boden, hatte fast keine Atmung mehr, Augenzittern und blutiges Fell am linken Oberschenkel. B und C haben die verletzte Hündin im oberen Bereich nicht besucht.

Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit B seit nunmehr 18 Jahren in der Huskyzucht tätig. Der Beschwerdeführer kam über den Hundesport zur Zucht und besuchte auch mehrfach erfolgreich Hundeausstellungen. Seit dem Jahr 2018 führte er die Huskyzucht gemeinsam mit B und C mit der Bezeichnung „E“ in ***, ***. Zwar zeigten sich alle drei ZüchterInnen für die gesamte Zucht verantwortlich und trafen auch Entscheidungen in Absprache, doch wurden die Aufgaben dergestalt verteilt, als dass sich der Beschwerdeführer um einen Teil von bis zu 10 Zwingern mit je bis zu 3 Hunden im oberen Bereich des Anwesens zu kümmern hatte, C einen weiteren Teil von zumindest 2 Zwingern im vorderen Bereich sowie vier Haltebereiche im Innenhof versorgte und B administrative Aufgaben und die Ausbildung und Versorgung der Welpen übernahm. Im Haus wurden weiters ein Zwergspitz sowie ein Chihuahua – beide nicht in der Heimtierdatenbank registriert – und ein Papagei in Einzelhaltung gehalten.

Die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft *** war seit dem Jahr 2018 im Zuge von veterinärmedizinischen Lokalaugenscheinen insgesamt 17 Mal vor Ort. Regelmäßig kam es zu Beanstandungen, da Huskys nicht ausreichend mit Wasser versorgt worden waren bzw. das Wasser mit Algen bereits stark verunreinigt war und auch Futter in unhygienischem Zustand vorgefunden wurde. Weiters kam es immer wieder zu Beanstandungen, was die Behausung der Huskys betraf. So waren die Zwinger der Huskys regelmäßig stark verkotet und nicht gereinigt und wiesen die Gehege mehrfach abstehende scharfkantige Drähte auf. Im Zuge eines Lokalaugenscheins war festzustellen, dass eine Hundehütte defekt nicht nutzbar war.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zur Versorgung der Huskys befragt an, im Zeitraum vor dem 20.12.2022 glaublich „eigentlich jeden Tag“ die Huskys aufgesucht und mit Wasser und Nahrung versorgt zu haben. Über einen Zeitraum von mehreren Wochen bis zum 20.12.2022 wurden die Huskys durch den Beschwerdeführer nahezu nicht aus den Zwingern gelassen. C und B suchten die Hunde im oberen Bereich nicht auf. B war über einen Zeitraum von 6 Monaten bis zum 20.12.2022 nicht bei den Zwingern im oberen Bereich gewesen.

Die Beanstandungen der Amtstierärztin erstreckten sich über alle Zuständigkeitsbereiche der Husky Zucht. Den Beanstandungen wurde nur teilweise sofort nachgekommen. Es wurden bis zum 20.12.2022 bis zu 34 erwachsene Huskys gleichzeitig an der Zuchtadresse gehalten, davon im Schnitt 8 Rüden. Die Amtstierärztin empfahl den drei für die Hundezucht Verantwortlichen mehrfach in gemeinsamen Gesprächen die Hundeanzahl zu reduzieren und Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen und wechselseitig zu kontrollieren, um Übertretungen und Beanstandungen hinkünftig zu vermeiden. Erst dadurch wurde die Hundeanzahl der Zuchtstätte nach dem zur Verurteilung führenden Vorfall vom 20.12.2022 allmählich bis zum Tag der Beschlagnahme am 04.07.2023 bis auf 13 Huskys reduziert.

Nach dem 20.12.2022 fanden 6 veterinärbehördliche Kontrollen durch die Amtstierärztin statt. Im Zuge dieser Kontrollen waren neuerlich Kot in den Zwingern, Müll im Auslaufgehege sowie abstehende schwarfkantige Zaunteile zu beanstanden.

Die Husky Zucht verfügte seit September 2022 über keine Bewilligung nach § 31 TSchG. Am 12.12.2022 wurden zumindest 5 Welpen geborgen. Die in ihrem Zwinger am 20.12.2022 tot aufgefundene Hündin trug 3 Föten in sich. Am 04.01.2023 wurden im Zuge einer Kontrolle durch die Amtstierärztin 4 am 31.12.2022 geborene Welpen vorgefunden.

Die Hündin „H“ gebar am 22.04.2023 4 Welpen. Die Hündin wurde in trächtigem Zustand vom Huskyzuchtbetrieb in *** verbracht.

Die Zuchthündin „G“ mit der Chipnr. *** wurde mit ihren am 15.05.2023 geborenen 6 Welpen in trächtigem Zustand zu einer Besitzerin nach *** verbracht. Eine weitere Hündin wäre für eine Zuchtmiete vorgesehen gewesen. Diese verstarb auf Grund eines gesundheitlichen Problems nach der Deckung. Die Deckung dieser Hündinnen erfolgte am Huskyzuchtbetrieb in ***. Als Gegenleistung für die Zuchtmiete waren je zumindest ein Welpe zur Weiterzucht in *** sowie Euro 2.000 für die Vermieter vereinbart.

Am 05.05.2023 wurde durch C, ***, ein *** Inserat geschalten, in welchem neben dem Angebot eines 3-jährigen Siberian Husky Rüden die Information „Wir erwarten Welpen!“ enthalten war. Weiters enthält die Anzeige Fotos von Husky Welpen und ist unter der Rubrik Detailinformation bei Anbieter „Züchter“ und bei derzeitiges Alter „unter 6 Monate“ vermerkt.

Die Homepage der Zuchtstätte „***“ wird weiterhin betrieben und vermittelt auf den ersten Blick den Eindruck eines aufrechten Huskyzuchtbetriebes. Erst unter dem Reiter „Unsere Zucht“ findet sich ein Hinweis, wonach die Huskyzucht eingestellt wurde.

B, gab im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung bekannt, in Hinkunft keine Zucht anzustreben, jedoch ZüchterkollegInnen bei der Zucht in fachlichen Fragen, administrativen Angelegenheiten sowie bei der Vermittlung der Welpen unterstützen zu wollen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 04.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Haltung von Tieren aller Art auf Dauer verboten. Das Verbot der Haltung von Tieren auf Dauer für alle Arten wurde durch die veterinärmedizinische Sachverständige mit einer starken Rückfallgefahr auf Grund jahrelanger Tätigkeit in der Hundezucht und guter Vernetzung im Züchterbereich sowie dem hohen Grad an Überforderung und dem fehlenden Verständnis für Belange des Tierschutzes, das in verheerenden Missständen gipfelte, begründet. Am 04.07.2023 wurden an der Zuchtstätte 13 Huskys beschlagnahmt.

5. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Verlesung des Behördenaktes *** im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.09.2023 (gemeinsam durchgeführt mit LVwG-AV-2234/001-2023 sowie LVwG-AV-2235/001-2023) durch Einvernahme der Beschwerdeführer zu diesen Aktenzahlen sowie durch Einvernahme der sachverständigen Zeugin D, Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft ***.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum Teil schon aus dem Inhalt des übermittelten Behördenaktes. Dieser beinhaltet neben Informationen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen das Urteil des Landesgerichtes *** vom 15.06.2023 betreffend die Verurteilung nach § 222 StGB.

Im Übrigen gestand der Beschwerdeführer, die Huskys bis zum 20.12.2022 mehrere Wochen lang nicht ausreichend gefüttert und mit Wasser versorgt zu haben und auch Beanstandungen der Amtstierärztin teilweise nicht sofort nachgekommen zu sein. Dass der Beschwerdeführer die Hunde auch für mehrere Wochen bis zum 20.12.2022 nicht aus den Zwingern in den Auslaufbereich entließ, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Damit überein stimmen die Beobachtungen der Amtstierärztin. Diese gab an, im Auslaufbereich hohes Gras oder eine Schneedecke ohne jegliche Spuren vorgefunden zu haben.

Weiters schilderte der Beschwerdeführer, wie es zum Tod der 5 Huskys im Zuge des Sturms vom Februar 2022, des folgenden Verfahrens nach § 222 StGB und zum Freispruch durch das Oberlandesgericht *** gekommen war.

Im Zuge der Verhandlung zeigten sich in den Angaben des Beschwerdeführers jedoch auch diverse Widersprüche, die die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zogen und einen Bezug zur Realität vermissen ließen. Während etwa in der Beschwerde vorgebracht wurde, C sei für die Zucht allein verantwortlich gewesen und hätte der Beschwerdeführer lediglich ehrenamtlich unterstützt, gab der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung von Beginn an zu Protokoll, sich die Verantwortung für die Hundezucht mit C und B geteilt zu haben. Dies wurde im Übrigen durch C und B bestätigt. Die erkennende Richterin gewann im Zuge der Verhandlung überdies den Eindruck, dass die führende Rolle in der Zuchtstätte keineswegs wie in der Beschwerde behauptet durch C, sondern vielmehr durch den Beschwerdeführer und vor allem B eingenommen wurde.

Noch im Zuge der Einvernahme im Zuge der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, sich nicht vorstellen zu können, dass die am 20.12.2022 tot aufgefundene Hündin verhungert sein konnte. Die Einsichtnahme in den Obduktionsbericht im Zuge der Verhandlung sowie das das hiesige Gericht bindende Urteil des Landesgerichts *** vom 15.6.2023 zeigten jedoch zweifelsfrei dieses Ergebnis. Selbst auf die Frage, ob er nicht bemerkt habe, dass die Hündin abgemagert war, führte der Beschwerdeführer erklärend aus, er habe nicht darauf geachtet, ob oder wieviel die Hündin fresse, so habe er das Futter lediglich in den Zwinger gestellt.

Die Amtstierärztin gab im Zuge der Einvernahme wiederum schlüssig an, selbst einem Laien hätte schon optisch und durch Berühren der stark ausgeprägten Dornfortsätze an der Wirbelsäule auffallen müssen, dass die im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers befindlichen Huskys zu einem großen Teil hochgradig abgemagert gewesen seien.

Auf Grund der durch widersprüchliche Aussagen beeinträchtigten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers kann das Gericht auch dessen unglaubwürdigen Angaben, wonach dieser die am 20.12.2022 im Zuge des Lokalaugenscheins durch die Amtstierärztin vorgefundenen hochgradig geschwächten und erkrankten Hunde exakt an diesem Tag einer veterinärmedizinischen Behandlung zuführen habe wollen, nicht folgen. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus im Zuge der Verhandlung entgegen widersprechenden medizinischen Ergebnissen an, die neurologischen Ausfälle der geschwächten Huskys hätten eine Blutarmut zur Ursache. Diese könne nicht auf mangelnde Ernährung zurückzuführen sein, so habe ein Welpe diese Ausfälle ebenfalls gezeigt und sei dieser jedenfalls gut ernährt worden. Insgesamt vermisst das Gericht in der Verantwortung des Beschwerdeführers einen Bezug zur Realität, der möglicherweise durch Überforderung und einem ausgeprägten Fokus auf die Zucht – ohne dem Tierschutz die erforderliche Bedeutung beizumessen – verloren ging.

Hinsichtlich der veterinärbehördlichen Kontrollen ergeben sich die Feststellungen aus der glaubwürdigen Aussage der Amtstierärztin, welche schlüssig und nachvollziehbar angab, dass sie bei zahlreichen Lokalaugenscheinen gravierende Missstände bei der Tierhaltung feststellte und unter Konfrontation mit drohenden Hundeabnahmen den Beschwerdeführer immer wieder darauf hinwies, die Haltebedingungen zu verändern.

Auch gab die Veterinärmedizinerin glaubwürdig an, erst durch mehrere intensive und eindringliche Gespräche eine Reduktion der Huskys nach dem 20.12.2022 veranlasst zu haben.

Dass die Bewilligung zur Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht nach § 31 Abs. 1 TSchG mit August 2022 befristet war und eine Verlängerung nicht beantragt wurde, wurde im Zuge der Verhandlung nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Zuchtmaßnahmen nach Ablauf der Bewilligung gemäß § 31 TSchG ergeben sich aus der Heimtierdatenbank in Zusammenschau mit den Angaben der Zeugin D. Diese fand im Zuge der Lokalaugenscheine nach Ablauf der Bewilligung mehrfach an der Zuchtstätte geborene Welpen vor. Auch ergeben sich die Feststellungen zur Deckung der Hündinnen an der Zuchtstätte in *** im Rahmen der „Zuchtmiete“ sowie zum vereinbarten „Mietpreis“ aus den Angaben der Beschwerdeführerin B.

Die Feststellungen zur negativen Prognose sind zum Einen dem Bescheid vom 04.07.2023 zu entnehmen und wurden diese zum Anderen im Zuge der Verhandlung durch die sachverständige Zeugin wiederholt.

6. Rechtslage:

Tierschutzgesetz (TSchG)

§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.

(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 Z 2 gehalten oder betreut, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.

(4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn

1. die Einstellung auf Grund diversioneller Erledigung erfolgt ist, oder

2. der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.

(5) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 222. (1) Wer ein Tier

1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,

2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder

3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.

[…]

7. Erwägungen:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 04.07.2023.

Gemäß § 39 Abs. 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 (nicht nur betreffend eigener Tiere; vgl. VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

Die Verhängung eines Tierhalteverbots setzt daher zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw. wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG. Das Gesetz verlangt für die Rechtmäßigkeit des Tierhalteverbotes die Rechtskraft der Anlasstat.

Mit Urteil des Landesgericht *** vom 15.06.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten – davon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen – rechtskräftig verurteilt. Diese Verurteilung stellt eine Anlasstat nach § 39 Abs. 1 erster Fall StGB dar.

Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind nicht nur die Anlasstaten, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. ,Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters zur Verhinderung insbesondere künftiger Tierquälereien nicht hinreicht.

Derartiges ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, wenn er trotz wiederholter Beanstandungen festgestellte Missstände nicht als solche wahrnimmt, sie negiert oder bagatellisiert. Zu denken ist aber auch an Konstellationen, in denen aus Anlass oder in unmittelbarer Folge behördlicher Kontrollen oder Beanstandungen zwar kurzfristige Verbesserungen der Haltungsumstände eintreten, die Änderungen aber nicht von nachhaltiger Wirkung sind, oder sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw. Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken. Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen oder Überforderung erfolgt oder die Umsetzung beabsichtigter Sanierungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen an fehlenden wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betroffenen scheitert.

Dieser Fall liegt gegenständlich vor. Im Zuge zahlreicher Kontrollen durch die Amtstierärztin wurden regelmäßig Missstände in der Tierhaltung festgestellt. Sofern der Beschwerdeführer diese beseitigte – obgleich er selbst angab, manches nicht ausgeführt zu haben – wurden gleichartige Missstände im Zuge der darauffolgenden Kontrolle neuerlich festgestellt. Neben der eine Anlasstat darstellenden Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 222 StGB wurde dieser mehrfach wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes bestraft. So erfolgten neben einer Bestrafung nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 13 TSchG (Leiden durch mehrere leere Wasserbehälter in den Zwingern) mehrfach Bestrafungen nach § 17 und § 18 TSchG. Trotz diverser Abmahnungen und Anzeigen im Rahmen mehrerer Lokalaugenscheine wurde die Versorgung der Huskys mit Wasser und Futter durch den Beschwerdeführer vernachlässigt. Ebenso wurden wie festgestellt trotz Beanstandungen und der Verhängung von Verwaltungsstrafen regelmäßig stark mit Kot verunreinigte Zwingern vorgefunden.

Die grob vernachlässigte Haltung der Huskys gipfelte schließlich im Verhungern der trächtigen Husky Hündin vom 20.12.2022. Noch in der Verhandlung gab der Beschwerdeführer in hohem Maße die Realität negierend zu Protokoll, sich ein Verhungern der Hündin nicht vorstellen zu können. Selbst auf die Frage, ob er die augenscheinliche Abmagerung und den geschwächten Zustand der Hündin nicht bemerkt hätte, gab er erklärend an, natürlich nicht darauf geachtet zu haben, wieviel die Hündin fresse, vielmehr das Futter einfach in den Zwinger mit den 3 Hunden gestellt zu haben.

Die mangelhafte Versorgung durch den Beschwerdeführer führte daneben wie festgestellt zu einer hochgradigen Gefährdung zahlreicher weiterer Huskys. Die Tragweite der Handlungen des Beschwerdeführers ist auch an der teils unbedingt durch das LG *** verhängten Freiheitsstrafe zu erkennen.

Schwer wiegt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung ohne für das Gericht erkennbares Schuldbewusstsein mehrfach angab, die Huskys glaublich „eigentlich jeden Tag“ aufgesucht und mit Futter versorgt zu haben. Diese Angaben sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Huskys über mehrere Wochen nicht aus ihren Zwingern in den Auslauf entließ, zeigen nach Ansicht des Gerichts das nicht vorhandene Verständnis des Beschwerdeführers für elementare Bedürfnisse von Tieren deutlich auf.

Nachdem selbst nach diesem tragischen Vorfall vom 20.12.2022 im Zuge von Lokalaugenscheinen Missstände durch die Amtstierärztin festzustellen waren, kann von einem Bemühen, die von der Amtstierärztin aufgezeigten Missstände zu beseitigen, keine Rede sein. Die erfolgte Bestrafung nach § 222 StGB reicht keinesfalls aus, um der Intention des § 39 TSchG gerecht zu werden. Die von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vertretene Auffassung, hinsichtlich des Beschwerdeführers sei eine negative Prognoseentscheidung zu treffen, nämlich dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig die Anforderungen an eine artgerechte Haltung von Tieren nicht erfüllen würde und ein Verbot der Haltung von Tieren auf Dauer erforderlich sei, damit weitere Verstöße gegen § 5 Tierschutzgesetz voraussichtlich verhindert werden, wird vom erkennenden Gericht geteilt.

Die Schwere der gegenständlichen Übertretung, die zum Tod eines und zur hochgradigen, neurologische Störungen verursachenden Unterernährung mehrerer weiterer Huskys führte, lassen selbst ein auf bestimmte Tierarten beschränktes Halteverbot nicht zu. Der Beschwerdeführer vernachlässigte die Grundbedürfnisse der von ihm zu versorgenden Tiere aufs Gröbste. Er ließ sie – wie er selbst angab – wochenlang nicht aus ihrem Zwinger. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch im Zuge der Verhandlung das Verhungern und die Unterernährung der Tiere in Zweifel zog, lässt das Gericht nicht daran zweifeln, dass ein auf alle Arten ausgedehntes Tierhalteverbot erforderlich ist, um der Prognose des § 39 Abs. 1 TSchG gerecht zu werden. Auch kann eine erste Reduktion der Tiere mit Beginn des Jahres 2023 nicht zu einer positiven Prognose gereichen. Von einer intrinsischen Motivation, die Hundezahl zu reduzieren, kann keine Rede sein. Vielmehr erfolgte eine Reduktion der Tiere erst zu einem Zeitpunkt, als dem Beschwerdeführer die Konsequenz der Hundeabnahme durch die Amtstierärztin deutlich vor Augen geführt wurde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, mittels Vorschreibung von Maßnahmen und Auflagen, die eine Vermehrung von Tieren verhindern und ihm nur die Haltung einer bestimmten Anzahl von Tieren erlauben würden, das Auslangen zu finden, erscheint auf Grund des Ausmaßes der Tierquälerei und des mangelnden Verständnisses des Beschwerdeführers für Belange des Tierschutzes nicht geeignet, der negativen Prognose substantiiert entgegen zu treten.

Auch ist es nach Ansicht des Gerichts nicht möglich, das Tierhalteverbot befristet auszusprechen, um die in § 39 Abs. 1 TSchG genannten Übertretungen des Tierschutzgesetzes bzw. eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie beim Beschwerdeführer eine hohe Rückfallsneigung ortet. Dass der Beschwerdeführer entsprechend der Einschätzung der Amtstierärztin – wenngleich zur Unterstützung der Beschwerdeführerin B – weiterhin, andere Züchter unterstützend, im Bereich der Hundezucht tätig sein wird, erscheint dem Gericht auf Grund des Vorhandenseins einer über Jahre aufgebauten Community als sehr plausibel. So war der Beschwerdeführer anfangs im Hundesport und schließlich bei Ausstellungen und der Hundezucht aktiv.

Wie festgestellt soll, die Homepage „***“ weiterhin für ZuchtkollegInnen online gehalten werden. Auch der festgestellte Inhalt des noch am 5.5.2023 durch C geschalteten Inserats auf *** verdeutlicht, wie stark sich die Beschwerdeführer weiterhin in der Zuchtgemeinschaft verankert sehen.

Dies wird auch dadurch untermauert, dass – nachdem die Behörde auf die ausgelaufene Zuchtbewilligung aufmerksam wurde – im Frühjahr 2023 mehrere Zuchtmieten vereinbart wurden, wobei die Deckung der Hündinnen rechtswidrigerweise in der Zuchtstätte des Beschwerdeführers erfolgte und eine Rückgabe von Welpen zur Weiterzucht in *** vereinbart wurde.

Für das erkennende Gericht ist es unter Zugrundelegung all dieser Umstände unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer anführt, der Zucht freiwillig für immer den Rücken zukehren zu wollen.

Die Beschwerde war den Ausführungen entsprechend abzuweisen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die in der Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Im Übrigen waren nicht reversible Beweisfragen zu klären (VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/04/0036).

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