LVwG N LVwG-AV-2148/001-2023

LVwG-AV-2148/001-2023Tribunal administratif régional15 sept. 2023

Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Mandatsbescheid; Vorstellung; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2148/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2148.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde von A, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15.6.2023, ***, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 57 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Mandatsbescheid vom 27.4.2023, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: „belangte Behörde“) gestützt auf § 57 Abs. 1 AVG dem Beschwerdeführer – wegen zweifachen Lenkens eines Kfz in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand am 14.4.2023 – die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis 23.2.2024 entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass ihm bis längstens 14.5.2024 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf; weiters wurden die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. In der Rechtsmittelbelehrung ist angeführt, dass eine Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung bei der belangten Behörde einzubringen ist. Der Bescheid wurde am 3.5.2023 durch Hinterlegung zugestellt und am selben Tag vom Beschwerdeführer persönlich bei der Post abgeholt.

Mit E-Mail vom 22.5.2023 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.5.2023, zugestellt durch Hinterlegung am 31.5.2023, zur Kenntnis gebracht, dass seine Vorstellung nach Ablauf der zweiwöchigen Vorstellungsfrist eingebracht worden sei und daher beabsichtigt sei, die Vorstellung als verspätet eingebracht zurückzuweisen, und ihm dazu eine zweiwöchige Stellungnahmefrist (also bis 14.6.2023) eingeräumt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.6.2023, zugestellt am 22.6.2023 durch Hinterlegung, hat die belangte Behörde die Vorstellung vom 22.5.2023 als verspätet zurückgewiesen.

Mit E-Mail vom 19.6.2023 hat der Beschwerdeführer – verspätet – auf den Verspätungsvorhalt vom 25.5.2023 reagiert und um Nachsicht ersucht, da er eine neue Arbeit habe und es für ihn nicht möglich gewesen sei, alles fristgerecht zu erledigen.

Mit E-Mail vom 11.7.2023 hat der Beschwerdeführer „Vorstellung“ gegen den Bescheid vom 15.6.2023 mit wörtlich folgendem Text erhoben: „Die Einhaltung der Fristen fällt mir äußerst schwer, da meine Arbeitszeiten sowie die ausbleibende Mobilität Schwierigkeiten im Alttag bereiten den Forderungen hinterher zu kommen. Ich bitte um Nachsicht und hoffe auf eine ehestmögliche Lösung was meine Lenkberechtigung betrifft.“

Mit weiterem E-Mail vom 11.7.2023 hat der Beschwerdeführer „Beschwerde“ gegen den Bescheid vom 15.6.2023 mit wörtlich folgendem Text erhoben: „Wie bereits in meinem letzten Schreiben der verspäteten Vorstellung erwähnt habe ich momentan sehr viel um die Ohren, die neue Arbeit als auch die Tatsache auf Öffis angewiesen zu sein. Weshalb mir das einhalten der Gesetzlichen Fristen äußerst schwierig fiel.

Mit den Erhalt meiner Lenkberechtigung würde mir in Zukunft in meiner Freizeit das Ganze natürlich um einiges leichter fallen. Da ja seit geraumer Zeit ein Ergebniss der Blutabnahme vorliegen sollte, dürfte es ja auch kein Problem sein nachzuweisen dass ich nicht beeinträchtigt mit dem Auto fuhr. Da ich erst am gestrigen Tag den 10.Juli.2023 dazu kam den RSB-Brief von meiner Postfiliale in *** zu holen. Hab ich diese Beschwerde ehestmöglich geschrieben.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde ihren Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde(n) wie folgt erwogen:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides, das ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, da mit der Entscheidung der belangten Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 22.5.2023 zurückgewiesen wurde, ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb das Verwaltungsgericht, abgesehen von einer Zurückweisung der Beschwerde aus formalen Gründen, nur eine (positive) Sachentscheidung in Form einer Bestätigung der Zurückweisung oder eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung des Zurückweisungsbescheides treffen darf. Durch eine inhaltliche Entscheidung „in merito“ würde es die „Sache“ des Verfahrens überschreiten bzw. eine Zuständigkeit, die ihm nicht zukommt, in Anspruch nehmen und damit seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. zu alldem VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, und Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 39 zu § 28 VwGVG; rdb.at). Es ist daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 15.6.2023 zu Recht ergangen ist oder nicht.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen („Mandatsbescheid“).

Gemäß § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis ist zulässig. Behauptet also jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese (seine) Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz (§ 292 ZPO) aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 21.1.2004, Zl. 2001/09/0140). Der im Akt erliegende Zustellnachweis betreffend den Mandatsbescheid vom 27.4.2023 lässt keine seine Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen. Zustellmängel sind nicht hervorgekommen, der Beschwerdeführer hat auch keine behauptet.

Laut RSb-Rückschein wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 2.5.2023 eine Verständigung über die Hinterlegung in einer Abgabeeinrichtung eingelegt und das Dokument bei der Postfiliale *** hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 3.5.2023 angegeben wurde. Auf der Hinterlegungsanzeige findet sich der Vermerk, dass die Hinterlegung als Zustellung gilt und das Schriftstück daher ehestens abzuholen ist, weil sonst wichtige Fristen versäumt werden können; daraus geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer die hinterlegte Sendung ohnehin schon am 3.5.2023 bei der Post abgeholt hat. Dass die Vorstellungsfrist zwei Wochen beträgt, ist der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides zu entnehmen gewesen. Von Gesetzes wegen gilt also die Zustellung an den Empfänger als bewirkt, und zwar mit dem Tag, an dem die hinterlegte Postsendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, das ist im gegenständlichen Fall der 3.5.2023. Von einer Zustellung des Mandatsbescheides am 3.5.2023 ausgehend wurde die statt bis 17.5.2023 erst am 22.5.2023 eingebrachte Vorstellung um fünf Tage verspätet eingebracht.

Die zweiwöchige Vorstellungsfrist ist nicht erstreckbar (vgl. § 33 Abs. 4 AVG). Die belangte Behörde hat die verspätete Vorstellung somit zu Recht durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wie oben dargelegt, durfte daher nicht mehr inhaltlich auf die Einwände des Beschwerdeführers eingegangen werden.

Gemäß § 24 Abs 4. VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.5.2014, 2012/05/0087). Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich schon aufgrund der Aktenlage. Das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verhandlung nicht geboten ist.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht vom klaren Gesetzeswortlaut (vgl. VwGH 3.10.2019, Ra 2019/05/0238) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.