LVwG N LVwG-M-15/001-2023

LVwG-M-15/001-2023Tribunal administratif régional11 sept. 2023

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Verfahrenshilfe; Antrag; Bestimmtheit; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-15/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.15.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über den Antrag des Herrn A, vertreten durch B, ***, als gerichtlichen Erwachsenenvertreter, auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde im Zusammenhang mit einer Amtshandlung durch Organe des Magistrat der Stadt *** (Erteilung eines Hausverbotes gemäß § 354 ABGB vom 13.02.2023), sowie durch Organe der Bundespolizei (polizeiliche Handlungen in ***), den

BESCHLUSS

1. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde betreffend Handlungen polizeilicher Organe in *** wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde betreffend die Erteilung eines Hausverbotes nach § 354 ABGB durch das Magistrat der Stadt *** vom 13.02.2023 wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 12.03.2023 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit einer Amtshandlung durch Organe des Magistrat der Stadt *** sowie durch Organe der Bundespolizei in Zusammenhang mit einer Amtshandlung in ***.

Inhaltlich führte der Antragsteller zusammengefasst aus, es sei ihm vom Magistrat der Stadt *** ein Hausverbot erteilt worden. Das Magistrat habe fälschlich angenommen, es sei für höchstpersönliche Angelegenheiten – etwa Namensänderungen – ein Erwachsenenvertreter bestellt worden. Der Antragsteller sei in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt, indem dieser die Änderung des Familiennamens seiner übrigen Familienmitglieder nach dem NamensänderungsG (NÄG) anstrebe. Die Verfügung des Magistrat der Stadt *** vom 13.02.2023, wonach dem Antragsteller in Ausübung des Hausrechts gemäß § 354 ABGB ein Verbot, ohne Begleitung seines Erwachsenenvertreters das Rathaus oder ein anderes Verwaltungsgebäude der Stadt *** zu betreten, erteilt wurde, lag dem Antrag bei.

Überdies strebe der Antragsteller an, eine Maßnahmenbeschwerde gegen polizeiliches Handeln zu erheben. Der Antragsteller führte dies lediglich mit abstrakten Begrifflichkeiten (wie: wegen systematisch organisierter Körperverletzung, Verhaftung, Misshandlung, organisierter Überwachung, Belästigung, Rufschädigung durch regelmäßige Eskortierung im Bahnhof ***, Amtsgeheimnisverletzung durch verzerrende Darstellung meiner Person, etc.) näher aus. Weiters sind der Begründung folgende Formulierungen zu entnehmen: „Stille-Post-System als Selbstläufer, Rufschädigungs-, Rechtsverweigerungs-, Rechtsgeschäfts-, Zusammenarbeits-, Fehlentscheidungs-Initiierungsmechanismus à la „Schwanz wedelt mit dem Hund“-System;“ Der Antragsteller führte überdies aus, „Jahrzehnte lang als Anwalt gearbeitet“ zu haben, sich „mit der feinen Klinge durchsetzen zu wissen“ und „Respekt durch Auftreten“ schaffe.

Nach einer Auskunft gemäß § 130 Abs. 3 AußStrG wurde für den Antragsteller mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 18.12.2018, Zeichen *** für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren sowie die Vertretung in Verwaltungsverfahren sowie in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Erwachsenenvertreter bestellt. Eine Genehmigung des eingebrachten Antrages durch den Erwachsenenvertreter erfolgte mit Schreiben vom 16.05.2023.

Mit Verbesserungsauftrag vom 12.06.2023 wurde der Antragsteller aufgefordert, die Rechtssache entsprechend § 8a Abs. 5 VwGVG für welche Verfahrenshilfe begehrt wird, genau zu bezeichnen. Auf eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG wurde hingewiesen. Die Frist zur Verbesserung wurde durch das Gericht antragsgemäß bis 01.09.2023 verlängert. Eine Antragsergänzung langte durch den Antragsteller bis dato nicht ein.

2. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 , zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

[…]

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

[…]

3. Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß dem im Wege des § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Dies gilt auch für Anbringen an das Landesverwaltungsgericht (vgl. VwGH vom 29. Mai 2018, Ra 2018/20/0059).

Gemäß § 8a Abs. 5 VwGVG ist im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

Zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend das Erfordernis der „Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ iSd § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG in der Beschwerde hat der VwGH ausgeführt, dass diese nur durch die Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die die Gewalt ausgeübt worden sei, sowie des Ortes und der Zeit oder des Zeitraumes, an dem die Handlung stattgefunden habe, erfolgen könne (VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0287; zur Zurückweisung mangels Verbesserung betreffend § 8a VwGVG vgl. Bauer-Dorner, § 8a VwGVG in: Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG Kommentar [2021] Rz 22 und 36).

Das Verwaltungsgericht hat ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird (vgl. VwGH, 27.01.2016, Ra 2015/10/0129).

Der Antragsteller hat weder eine Maßnahme etwa unter Angabe eines Datums konkret bezeichnet noch hat er diese inhaltlich beschrieben. Vielmehr führte er im Antrag bspw. wörtlich aus, Maßnahmenbeschwerde gegen „serielle, systematisch organisierte Körperverletzung, Verhaftung, Misshandlung und Stalking durch die NÖ Polizei“ ergeben zu wollen. Aus dem Zusammenhang ist mit Mühe zu entnehmen, dass sich zumindest ein Zusammentreffen des Antragstellers mit der Polizei am *** bzw. in der *** ereignet haben musste.

Die Anforderungen des § 8a Abs. 5 VwGVG wurden durch die unzusammenhängende Schilderung des Antragstellers nicht erfüllt.

Da der Antragsteller dem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag, zugestellt an seinen Erwachsenenvertreter, nicht nachkam, war der Antrag – gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 8a VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen.

Verfahrenshilfe darf nur Personen gewährt werden, die wenigstens in beachtlichem Umfang (nicht ganz entfernte) Chancen auf einen Prozesserfolg besitzen (OGH, 23.04.1997, 15R17/97y). Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos, gebietet weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC die Einräumung von Verfahrenshilfe (OGH, 09.01.2018, Bsw35294/11). Eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Anbringen schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann, also auf den ersten Blick, unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtslos scheint (VwGH 25.2.1993, 92/18/0528).

Als unzulässig – weil aussichtslos – sind Anträge zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel offenkundig unzuständig ist (vgl. VfGH 9.6.2016, A 6/2016; VwGH 19.2.1982, 82/04/0026; 11.9.1989, 89/15/0094).

Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts:

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, wenn also die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen dem öffentlichen Recht angehören (vgl. VwGH, 26.02.2016, Ro 2016/03/0001; 06.02.2023, Ra 2022/03/0167; wird ein Hausverbot etwa auf die Rechtsgrundlage des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) gestützt, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet).

Gegenständlich begehrte der Antragsteller Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das vom Magistrat der Stadt *** auf § 354 ABGB gestützte Hausverbot.

Das in Lehre und Rechtsprechung bezeichnete Hausrecht stellt ein objektbezogenes Selbstbestimmungsrecht dar (zum Hausrecht von Geschäftsinhabern [vgl. 4 Ob 29/93]; von Sportveranstaltern [4 Ob 155/05f]; von öffentlichen Krankenanstalten [4 Ob 140/07b]). Es folgt dogmatisch aus der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria), der Klage des besitzenden Eigentümers auf Abwehr von Störungen (4 Ob 139/03z mwN).

Die Ansprüche aus § 354 ABGB stehen auch Bund, Ländern, Gemeinden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu, wenn es um Grundstücke und um Gebäude geht, die in deren Eigentum oder Besitz stehen. Denn auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können Träger privatrechtlicher Rechte und Pflichten sein (OGH, 18.04.2013, 5Ob21/13v).

Mit der Aussprache des Hausverbots hat das Magistrat gestützt auf § 354 ABGB privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, über deren rechtmäßige Inanspruchnahme die Zivilgerichte zu befinden haben, weil Streitigkeiten um privatrechtliche Ansprüche, auch wenn an ihnen juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten darstellen (vgl. dazu OGH 20.4.2023, 2 Ob 66/23d: zum Ausspruch eines Hausverbotes durch ein Pflegeheim; OGH, 02.10.2007, 4 Ob 140/07b: Hausverbot durch eine in den Lehrbetrieb der Universität integrierte Klinik; OGH, 18.04.2013, 5Ob21/13v: Hausverbot durch eine Gemeinde, die in Privatwirtschaftsverwaltung einen Hort betreibt).

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG war mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung über das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen.

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