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LVwG-AV-702/001-2023•LVwG N LVwG-AV-702/001-2023
LVwG-AV-702/001-2023Tribunal administratif régional23 août 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Grundeigentum; Nutzung; Nachbar; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Baubewilligung, (mitbeteiligte Parteien: 1. B, in ***, ***, 2. C, in ***, ***, 3. D (vormals E) in ***, ***, 4. F, in ***, ***, 5. G in ***, ***, 6. H in ***, ***, 7. I in ***, ***, 8. J in ***, ***, 9. K, in ***, ***), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligten sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück). Auf diesem Grundstück bestehen drei bewilligte Doppelhäuser mit jeweils zwei Wohneinheiten (im Grundbuch als „Häuser“ bezeichnet). An den Wohneinheiten samt zugehörigen Eigengärten wurde Wohnungseigentum begründet.
Darüber hinaus bestehen auf dem Grundstück auch noch Stellplätze, an denen ebenfalls Wohnungseigentum begründet wurde.
Der Erstmitbeteiligte verfügt zunächst über einen Miteigentumsanteil von 159/2128, mit dem Wohnungseigentum am Haus *** samt dem zugehörigen Eigengarten verbunden ist. Weiters verfügt er über zwei Anteile im Ausmaß von 4/2128, mit denen Wohnungseigentum an den Stellplätzen 11 bzw. 12 verbunden ist.
Die Beschwerdeführerin verfügt zunächst über einen Miteigentumsanteil von 314/2128, mit dem Wohnungseigentum am Haus *** samt dem zugehörigen Eigengarten verbunden ist. Weiters verfügt sie über zwei Anteile im Ausmaß von 8/2128, mit denen Wohnungseigentum an den Stellplätzen 9 bzw. 10 verbunden ist.
Die Eigengärten der Häuser *** und *** grenzen aneinander.
2. Am 7. September 2022 beantragte der Erstmitbeteiligte bei der Marktgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Holzzaunes zwischen den Gärten der Häusern *** und *** mit einer Höhe von 2 m, der mit sechs Holzstehern in der Erde mit Beton befestigt werden sollte. Weiters sollte anstatt einer bestehenden Sandkiste ein Fahrradabstellplatz mit einem Blechdach und einem Ausmaß von 2,0 m*2,2 m errichtet werden, für den der geplante Holzzaun als Wand dienen sollte.
Nach Durchführung einer Vorprüfung und Erstattung eines bautechnischen Gutachtens wurde dem Erstmitbeteiligten vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 30. September 2022 die begehrte Baubewilligung erteilt. Dabei wurden drei Auflagen vorgeschrieben, mit denen der Erstmitbeteiligte zur Erstattung einer Baubeginns- bzw. einer Fertigstellungsanzeige sowie zur Ausführung gemäß den statischen Erfordernissen lt. OIB-Richtlinie 1 verpflichtet wurde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, in der sie vorbrachte, der Erstmitbeteiligte wäre aus Sicherheitsgründen sowie auf Grund des Wohnungseigentumsvertrages zur Errichtung eines Holzzaunes mit Einfriedung (vergleichbar jenem zwischen den Häusern *** und ***) verpflichtet. Diese Konstruktion sei aber offenbar nicht gewählt worden, weil sonst gemäß § 14 iVm § 21 NÖ BO 2014 ein Parteienverfahren verpflichtend wäre.
Gegen den geplanten Zaun und den Fahrradabstellplatz spreche aber auch, dass es dadurch zu einer Beschattung ihres Hauses und ihres Gartens komme. Der Abstellplatz werde außerdem unmittelbar vor den Luftwärmepumpen der Häuser *** und *** errichtet. In der Vergangenheit sei es regelmäßig zu Auseinandersetzungen wegen des durch die Pumpe des Hauses *** verursachten Lärms gekommen.
4. Am 22. November 2022 legte der Erstmitbeteiligte der belangten Behörde Zustimmungserklärungen sämtlicher Miteigentümer des Baugrundstücks mit Ausnahme der Beschwerdeführerin (84,49 % der Anteile) vor. Darin war die Drittmitbeteiligte (anders als im Grundbuch, wo sie mit ihrem früheren Namen E eingetragen ist) mit ihrem aktuellen Nachnamen D angeführt. In einem den Erklärungen vorangestellten Begleitschreiben vom 10. September 2022 war das Bauvorhaben umschrieben, außerdem war ein Lageplan angeschlossen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.
In der Begründung hielt sie nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Verfahrensganges fest, dass die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des Baugrundstücks zwar Partei des Baubewilligungsverfahrens und ihre Berufung daher zulässig sei. Ein umfassender Rechtsanspruch auf Einhaltung der Bewilligungs-voraussetzungen des § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 komme ihr jedoch nicht zu. Vielmehr nehme sie am Baubewilligungsverfahren nur hinsichtlich der Frage teil, ob ihre erforderliche Zustimmung vorliege oder nicht. Ein umfassender Rechtsanspruch auf Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 komme einer Miteigentümerin hingegen nicht zu. Auch der Katalog der Nachbarrechte nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 sei für ihre Rechtsstellung irrelevant.
Zu prüfen sei somit, ob die Zustimmung der Beschwerdeführerin zum Bauvorhaben aufgrund der Bestimmungen der NÖ BO 2014 erforderlich sei. Dass diese nicht erteilt werde, sei nach dem Berufungsvorbringen evident. Der Erstmitbeteiligte habe Zustimmungserklärungen sämtlicher (namentlich angeführter) Mitbeteiligter vorgelegt. Eine Person mit dem Namen der Drittmitbeteiligten scheine im Grundbuch nicht auf, bei dieser dürfte es sich um die im Grundbuch angeführte E handeln. Auch wenn man aber ihre Unterschrift nicht berücksichtige, liege eine Zustimmung von 1600/2128 Miteigentumsanteilen vor. Die Beschwerdeführerin verfüge über Miteigentumsanteile von insgesamt 330/2128.
Ein Vergleich der Unterschriften in der vom Erstmitbeteiligten vorgelegten Zustimmungserklärung mit den beglaubigten Unterschriften aus dem Wohnungseigentumsvertrag, der ebenfalls im Verwaltungsakt aufliege, zeige deren Echtheit. Da gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖBO 2014 die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen ausreiche und diese nachgewiesen sei, sei die Zustimmung der Beschwerdeführerin zum Bauvorhaben nicht erforderlich, die erteilte Baubewilligung verletze ihre Parteienrechte als Miteigentümerin nicht. Ob nach dem Wohnungseigentumsrecht eine qualifizierte Mehrheit oder gar Einstimmigkeit erforderlich ist, sei von der Baubehörde nicht zu prüfen, mit diesbezüglichen Einwänden wäre die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde mit dem Begehren auf Behebung der verwaltungsbehördlichen Bescheide. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 20. Jänner 2023 zur Entscheidung vorgelegt.
7. Der bisher dargestellte Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem Verwaltungsakt, dem die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht entgegentritt, sondern lediglich vorbringt, das Bauansuchen bzw. die Zustimmungserklärungen seien ihr nicht bekannt. Dieses Vorbringen erfordert es im Hinblick auf die durch §17 Abs. 1 AVG (allenfalls iVm § 17 VwGVG) gewährleistete Möglichkeit der Beschwerdeführerin, in diese Unterlagen (von deren Entscheidungsrelevanz sie jedenfalls durch den angefochtenen Bescheid Kenntnis hatte) Einsicht zu nehmen, auch nicht, ihr diese zu übermitteln (vgl. näher unten III.6.).
Die (im angefochtenen Bescheid lediglich als Vermutung geäußerte) zusätzliche Feststellung, dass die Drittmitbeteiligte früher den Nachnamen E führte, ergibt sich aus einer Abfrage des zentralen Melderegisters.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
[…]
Allgemeine Grundsätze
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. […]
[…]
Allgemeine Grundsätze über den Beweis
§ 45 […]
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
[…]
§ 66 […]
(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
[…]“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 31/2023, lauten:
„[…]
§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[…]
§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
[…]
§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
[…]
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
[…]
§ 18
Antragsbeilagen
(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
1. Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch:
[…]
b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 81/2020, handelt,
[…]
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 ist dem Antrag auf Baubewilligung für
1. die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (§ 14 Z 1 und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m,
2. die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m […]
[…]
jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung […] anzuschließen.
[…]
§ 21
Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. […]
[…]
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht
[…]
d) Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung
1. Das Bauvorhaben des Erstmitbeteiligten besteht aus zwei (voneinander unabhängigen) baulichen Anlagen iSd § 4 Z 6 und 7 NÖ BO 2014, nämlich einerseits dem im Bereich des Gartens zwischen den Häusern *** und *** geplanten 2 m hohen und 12,3 m langen Holzzaun (der mit betonierten Stehern in der Erde befestigt werden soll) und andererseits dem auf vier Holzstehern errichteten, mit Blech überdachten und an den Holzzaun anschließenden Fahrradabstellplatz mit einer überbauten Fläche von 4 m² mit gleicher Höhe wie der Zaun.
Es ist unbestritten, dass diese beiden baulichen Anlagen der Bewilligungspflicht gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 unterliegen.
2. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des Baugrundstücks gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt.
Freilich ist diese Parteistellung nur eine eigeschränkte: Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, nimmt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer (Miteigentümer) in Ansehung eines Ansuchens und Baubewilligung am Verfahren nur hinsichtlich der Frage teil, ob die liquide erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anstatt anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht. Darüber hinaus können die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein (VwGH 18.02.2021, Ra 2020/05/0200, mwN).
Dass das Bauvorhaben – wie die Baubehörden richtig erkannten – unter § 18 Abs. 1a NÖ BO 2014 fällt (der Zaun ist als Einfriedung von der Z 2 umfasst, der Fahrradabstellplatz von der Z 1) ändert daran nichts, weil § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 in diesem Fall nur die Parteistellung der Nachbarn ausschließt, nicht aber jene der Grundeigentümer. Auch kommt den Grundeigentümern trotz des in § 21 Abs. 4 Z 1 lit. d NÖ BO 2014 vorgesehenen Entfalls des „Verfahrens mit Parteien und Nachbarn“ (§ 21 Abs. 1 NÖ BO 2014) auf Grund der §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG ein Recht auf Parteiengehör zu.
3. Nachbarin iSd § 6 Abs. 1 Z 3 oder 4 NÖ BO 2014 ist die Beschwerdeführerin hingegen nicht. Daher kommt ihr auch kein Anspruch auf Einhaltung der im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 aufgezählten Nachbarechte zu.
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ebenso wie jene des Verwaltungsgerichtes und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht (VwGH 29.05.2020, Ra 2020/05/0049, mwN).
Daher war im vorliegenden Fall die Prüfungsbefugnis der belangten Behörde als Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die Frage der hinreichenden Zustimmung der Grundeigentümer (also der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten) sowie eine allfällige Beeinträchtigung des Grundeigentums durch Auflagen beschränkt. Dasselbe gilt nunmehr für die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Somit ist auf Grund des § 27 VwGVG die Beschwerde nur insoweit zu prüfen und auf darüber hinausgehendes Vorbringen nicht weiter einzugehen. Dazu zählen insbesondere von der Beschwerdeführerin geäußerte Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Bauvorhabens sowie die (in der Berufung erhobene) Behauptung einer Verschattung von Liegenschaftsteilen, deren Nutzung ihr auf Grund des Wohnungseigentums zusteht (also des Hauses *** sowie des zugehörigen Gartens). Zivilrechtliche Fragen macht die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich (im Gegensatz zur Berufung) nicht zum Inhalt der Beschwerde.
5. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde habe einerseits ihre Berufung abgewiesen, andererseits jedoch den angefochtenen Bescheid ergänzt bzw. abgeändert, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Behörde mit der Abweisung der Berufung einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid inhaltsgleichen Bescheid erlassen hat (VwGH 20.06.2013, 2011/06/0216, mwN), also dem Erstmitbeteiligten die von ihm am 7. September 2022 beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt hat. Dass sie dabei auch auf das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin einging, ändert daran nichts, weil in Rechtskraft nur der Spruch, nicht aber die Begründung eines Bescheides erwächst (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2020/05/0009), und steht auch mit dem Spruch nicht im Widerspruch, gelangte die Behörde doch auch unter Würdigung dieses Vorbringens zu keinem anderen Ergebnis.
6. Was von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mängel des Verwaltungsverfahrens anlangt, ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach prozessuale Rechte einer Partei nur der Durchsetzung ihrer materiellen Rechte dienen und daher nicht weiter gehen können als diese (VwGH 19.09.1991, 91/06/0098, mwN). Verfahrensmängeln kommt daher nur insoweit Bedeutung zu, als sie für die der Beschwerdeführerin zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte von Relevanz sein können.
Die Beschwerdeführerin zeigt insoweit zwar zutreffend auf, dass sie entgegen § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG im erstinstanzlichen Verfahren nicht vom Bauvorhaben und im Berufungsverfahren nicht von der Vorlage der Zustimmungserklärungen verständigt, ihr also rechtswidrig kein Parteiengehör gewährt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können jedoch Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch ein mängelfreies Berufungsverfahren und Mängel des Berufungsverfahrens durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (VwGH 29.03.2017, Ra 2017/05/0024, mwN).
Bereits durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides erlangte die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Vorliegen des Bauansuchens und durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides auch vom Vorliegen der im Verwaltungsakt befindlichen Zustimmungserklärungen. Sie nutzte in der Berufung bzw. der Beschwerde auch die Möglichkeit, hierzu umfassend Stellung zu nehmen. Ihr wäre es darüber hinaus jederzeit auf Grund des § 17 Abs. 1 AVG (der gemäß § 17 VwGVG ebenso im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt) offengestanden, Akteneinsicht zu nehmen. Dadurch sind die Verletzungen des Parteiengehörs als saniert anzusehen.
7. Inhaltlich begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Erstmitbeteiligte (zumindest im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) eine Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer des Baugrundstücks (zumindest von 1600/2128) nachgewiesen habe.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Bauvorhaben um zwei neu zu errichtende bauliche Anlagen (also Neubauten) handelt, sodass der zweite Halbsatz des § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BO 2014, der nur für bestimmte Zu- und Umbauten ausnahmsweise andere Zustimmungsmodalitäten vorsieht (vgl. dazu ausführlich VwGH 13.11.2019, Ro 2017/05/0014), nicht zur Anwendung gelangt. Somit hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass die Zustimmung einer Mehrheit der Miteigentümer nach dem ersten Halbsatz des § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BO 2014 Voraussetzung der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ist.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liefern die vom Erstmitbeteiligten (wenn auch erst im Berufungsverfahren) vorgelegten, im Verwaltungsakt befindlichen Zustimmungserklärungen bei objektiver Beurteilung keinen Anhaltspunkt für Willensmängel der zustimmenden Mitbeteiligten. Das Bauvorhaben ist im zugehörigen Begleitschreiben hinreichend klar und deutlich beschrieben, dem Schreiben war auch ein Lageplan angeschlossen. Daher rechtfertigt allein der in der Beschwerde behauptete Umstand, auf dem Baugrundstück seien andere Zaunkonstruktionen verwirklicht, nicht die Annahme, die Mitbeteiligten seien von solchen ausgegangen.
Auch ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen aus dem Bauansuchen klar, dass der bestehende Maschendrahtzaun zwischen den Gärten der Häuser *** und *** erhalten bleiben soll, also vom Bauvorhaben nicht berührt wird.
Auf Grund der zur Drittmitbeteiligten zusätzlich getroffenen Feststellung liegt die Zustimmung sogar (wie vom Erstmitbeteiligten schon anlässlich der Vorlage der Zustimmungserklärungen errechnet) bei 1798/2128 (= 84,49 %).
8. Im Ergebnis ist die belangte Behörde daher zutreffend vom Vorliegen der nach § 18 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 erforderlichen Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer zum Bauvorhaben des Erstmitbeteiligten ausgegangen.
Auflagen, durch die in das (Mit-)Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin eingegriffen würde, wurden von den Baubehörden nicht ausgesprochen.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
9. Eine – von keiner Partei beantragte – mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund des – der Beschwerdeführerin jederzeit zugänglichen und nicht substantiiert bestrittenen (vgl. oben I.7. und III. 6.) – Akteninhaltes bereits vollständig geklärt war und bei der Beantwortung der in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden konnte (vgl. VwGH 26.04.2023, Ra 2022/09/0050, mwN).
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut der §§ 6 Abs. 1 Z 2, 14 Z 2, 18 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 1a NÖ BO 2014, der §§ 17 Abs. 1, 37 und 45 Abs. 3 AVG sowie der §§ 17, 24 Abs. 1 und 27 VwGVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) in Verbindung mit der zitierten, zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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