LVwG N LVwG-AV-1848/001-2023

LVwG-AV-1848/001-2023Tribunal administratif régional16 août 2023

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnanlage; Eisenbahnkreuzung; Sicherung; Inhaber; Auflassung; dauernde Betriebseinstellung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1848/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1848.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), diese vertreten durch ASFINAG Service GmbH, ***, ***, vom 8. Mai 2023 gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. April 2023, Zl. ***, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadtgemeinde A, z. H. des Bürgermeisters, ***, ***; 2. Land Niederösterreich, c/o Abteilung B, ***, ***; 3. Bezirkshauptmannschaft C, ***, ***), zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

Die Republik Österreich (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin und Inhaberin der auf dem Grundstück-Nr. *** EZ *** KG ***, Bezirksgericht ***, befindlichen Eisenbahnanlagen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. April 2023 legte die belangte Behörde auf Grundlage des § 29 Abs. 2 EisbG fest, dass die Beschwerdeführerin innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Bescheides nachstehende Vorkehrungen zu treffen habe:

„Das Brückenobjekt ist durch eine standsichere und dauerhafte Absperrung mit einer Höhe von mindestens 1,20 m abzuschranken. Dieses ist mit einem Hinweisschild „Betreten verboten“ zu kennzeichnen.

ODER

1. Die beiden Brückengeländer links und rechts der Bahn sind dahingehend zu ertüchtigen, dass diese eine Absturzsicherung im Sinne der OIB-Richtlinie 4 bzw. der RVS 15.04.21 darstellen, wobei insbesondere links der Bahn die durch den Kabeltrog erhöhte Standfläche bei der Bemessung der Absturzsicherung zu berücksichtigen ist.

1. Die beiden in den Trögen links der Bahn befindlichen Kabel sind vollständig vor unbefugtem Zugriff und mechanischen Beschädigungen zu sichern.

2. Die rechts der Bahn im Bereich des östlichen Widerlagers befindlichen Schraubenköpfe sind zu entfernen.“

In der Begründung hielt die Behörde zunächst fest, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. November 2010, Zl. ***, der Streckenteil von km *** bis km *** und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. September 2010, Zl. ***, jener von km *** bis km *** der Bahnstrecke *** – *** dauernd eingestellt worden sei. Die D GmbH (vormals: Herr E) sei – ausgenommen der auf dem Grundstück-Nr. ***, EZ ***, KG ***, befindlichen Eisenbahnlagen – Inhaberin des Streckenteiles von km *** bis *** der dauernd betriebseingestellten Bahnstrecke *** – ***. Diese kreuze in ihrem Verlauf in Richtung *** etwa in km *** die Autobahn ***. Jener Teil der Strecke, welcher die Autobahn kreuzt, stehe im Eigentum der Republik Österreich (Bund/Bundesstraßenverwaltung), p.A. ASFINAG Service GmbH. Bei der aufzulassenden Eisenbahn handle es sich um eine eingleisige Eisenbahn, deren Oberbau aus einem Schotterbett und einem Gleis, bestehend aus Holz- bzw. Betonschwellen sowie Schienen, bestehe. Der Schotterkörper sei teilweise entwendet, wäre aber auf einem Großteil der Strecke noch vorhanden. Er sei augenscheinlich planiert sowie befahr- und begehbar. Die Schwellen seien durchgehend vom Schotterplanum entfernt worden, zum Teil entlang der Schotterflanke zwischengelagert und auch punktuell entlang der Strecke in Form größerer Lager angehäuft. Dabei handle es sich sowohl um Holz- als auch um Betonschwellen. Die Schienen und das Kleineisen seien zu einem überwiegenden Anteil entfernt und entsorgt worden. Punktuell seien Schienen sowie Schutzwinkel neben Eisenbahnkreuzungen (EK) gelagert, da die EK durchgehend entfernt und für den querenden Straßenverkehr entsprechend befestigt wurden. Entlang der Strecke seien mit Ausnahme der Brücken keine Kabeltröge vorhanden. Weder Signale noch Fernmeldeanlagen, wie zB Holzmasten, seien noch vorhanden. Die etwa bei km *** gelegene Brücke über die *** befinde sich in einem dem Alter entsprechenden Bauzustand. Links der Bahn existierten hier Kabeltröge, in denen zwei Leitungen geführt werden. Im westlichen und östlichen Widerlagerbereich sei das Kabel durch einen Spalt in den Kabeltrogelementen von außen sichtbar. Im Fußbereich der Absturzsicherungen seien augenscheinlich wirksame Maßnahmen gegen das unbeabsichtigte Herabfallen von Gleisschotter auf die Autobahn ergriffen worden. Die Absturzsicherungen am Brückenobjekt zeigten sich auf beiden Seiten der ehemaligen Bahntrasse in einem augenscheinlich standsicheren Zugang. Das Brückenobjekt weise Schäden in Form von gerissenen Wartungsfugen auf. Rechts der Bahn befänden sich im Bereich des nordöstlichen Widerlagers herausstehende Schraubenköpfe neben dem Brückengeländer. Links der Bahn befinde sich ein Kabeltrog, der in einem Abstand von ca. 40 cm vom Geländer entfernt situiert liegt. Der Kabeltrog weist eine Höhe von ca. 30 cm auf, wodurch sich die Höhe der Absturzsicherung (Geländer) links der Bahn um ca. 30 cm verringere. Die Eisenbahnbrücke über die Autobahn *** (Grundstück-Nr. ***, EZ ***, KG ***) steht im Eigentum und in der Erhaltungsverpflichtung der Republik Österreich, sodass diese insofern als Inhaberin gemäß § 29 EisbG anzusehen sei. Das Auflassungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EisbG sei grundsätzlich als Anzeigeverfahren ausgestaltet. Lediglich wenn die angezeigten Maßnahmen nicht ausreichten, ergehe gemäß § 29 Abs. 2 EisbG ein behördlicher Auftrag zu weiteren Vorkehrungen in Bescheidform. Im gegenständlichen Fall habe die Bescheidadressatin als Inhaberin des dauernd eingestellten gegenständlichen Eisenbahnstreckenteils der Behörde keine Maßnahmen angezeigt. Es bedürfe der im Spruch genannten Maßnahmen, die auf dem vom Amtssachverständigengutachten für Bautechnik erstatteten Gutachten basieren, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden, die durch die aufzulassenden Teile einer Eisenbahn verursacht werden könnten.

1.2. Beschwerdeverfahren:

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Republik Österreich, in der diese ausführt, dass es durch den Bau der *** zu einer Unterbrechung der Bahnverbindung *** - *** gekommen sei. Die Bundesstraßenverwaltung sei verpflichtet gewesen, Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen in diesem Bereich zu treffen. Die F als damalige Betreiberin dieser Bahnverbindung habe die eisenbahnrechtliche Anlagengenehmigung dieses Brückenobjekts eingeholt und die G hierfür die Kosten getragen. Für diesen Zweck sei ein mit 24. Mai 1989 datiertes Übereinkommen abgeschlossen worden, welches dafür eine Barablöse vorgesehen habe. Zudem sei ausdrücklich vereinbart worden, dass zukünftig die Pflichten der Erhaltung, Erneuerung und lnbetriebhaltung durch den direkten Benützer dieser Eisenbahnbrücke wahrzunehmen sind. Diese vertraglich abbedungene Erhaltungspflicht sei auch in die Höhe der Barablöse eingepreist worden. Unstrittig soll die Strecke *** - *** nicht mehr zum Zweck als Eisenbahn genutzt werden. Daher folgte nach der dauernden Betriebseinstellung das eisenbahnrechtliche Auflassungsverfahren. Die Verpflichtung dieses einzuleiten, der Behörde die zu beseitigenden Anlagen anzuzeigen und alle erforderlichen Vorkehrungen gegen Gefahren und Schäden zu treffen, treffe dabei den Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn. Sollten diese nicht ausreichen, habe die Behörde dem Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn bescheidmäßig weitere Vorkehrungen vorzuschreiben. Nach der eisenbahnrechtlichen Literatur sei Inhaberschaft mangels eigener Begriffsdefinition hierzu im EisbG im Sinne zivilrechtlicher Verfügungsbefugnis zu verstehen. Nach§ 309 ABGB sei wonach (Sach-)lnhaber, wer eine Sache in seinem Gewahrsam hat, zumal die Auflassung nach § 29 EisbG nach dem Vorbild der gewerberechtlichen Regelung ausgestaltet sei. Indem die belangte Behörde die Eigentümerschaft am Brückenbauwerk mit dessen Inhaberschaft gleichsetzt, verkenne sie also diesen Zusammenhang. Denn das Eigentum sage nur etwas über die materielle Berechtigung (Rechtstitel) aus. Davon zu unterscheiden sei die Inhaberschaft. So könne die lnnehabung eben auf einem beliebigen Rechtstitel beruhen. Sie setze aber gemäß § 309 ABGB voraus, dass der Inhaber die Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat. Ob dies hier im Konkreten der Fall sei, habe die Behörde nichtgeprüft, weil sie von einer irrigen Rechtsmeinung ausgegangen sei. Die Gewahrsame setze außerdem noch einen Detentionswillen voraus. Es müsse also ein zumindest auf die Ausübung der Sachherrschaft gerichteter Wille bestehen. Ein solcher Detentionswille fehle der Beschwerdeführerin. Sie sei nie Betreiberin der fraglichen Bahnstrecke einschließlich des gegenständlichen Brückenbauwerkes, das als Teil dieser Bahnanlage gilt, gewesen. Sie habe keinen Verwendungszweck für dieses Brückenbauwerk. Sie sei lediglich von Gesetz wegen dazu verpflichtet gewesen, die Kosten für die Errichtung dieses Bauwerkes zu tragen. Die Erhaltungspflicht habe sie dagegen vertraglich abbedungen. Insgesamt folge daraus, dass die Beschwerdeführerin mangels ihrer Qualifikation als Inhaber iSd § 29 EisbG nicht Adressat der im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Vorkehrungen betreffend das eisenbahnrechtliche Brückenbauwerk auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** sein könne.

1.3.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt am 12. Mai 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 15. Juni 2023 eine mündliche Verhandlung an, in deren Verlauf die Beschwerdeführervertreterin ausführte, dass die ASFINAG zwar Eigentümerin der Brücke und des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sei, nicht aber Inhaberin der Eisenbahnbrücke. Deshalb hätten die Aufträge an den jeweiligen Inhaber (derzeit D) erfolgen hätte müssen. Weiters habe die ASFINAG im Vertrag aus den 80- Jahren die Erhaltungspflicht den F übertragen und dafür auch ein Entgelt entrichtet. Dies sei auf Wunsch der F erfolgt. Dieser Vertrag sei auch der Beschwerde angefügt. Die F hat seiner Zeit die Anlagen der H verkauft bzw. übertragen. Da die ASFINAG nicht von der Übertragung der Anlage von der F an die H gewusst habe, habe es auch keinen Vertrag mit der H gegeben. Einen Vertrag in der Folge mit Herrn E habe es auch nicht gegeben. Von Seiten der Vertreterin der ASFINAG wird vorgebracht, dass die gegenständliche Brücke Teil einer Eisenbahnanlage gewesen sei. Die dingliche Wirkung aus dieser Anlage treffe den jeweiligen Inhaber der Eisenbahnanlage und nicht den Eigentümer der Brücke. Das müsse auch im Auflassungsverfahren gelten. Über Befragen des Verhandlungsleiters führte Herr E aus, dass er bis zum Verkauf an den D Eigentümer der an die verfahrensgegenständliche Brücke angrenzenden Grundstücke gewesen sei. Er habe nach der dauernden Einstellung des Eisenbahnbetriebes im Jahre 2010 die Auflassung der Eisenbahnanlage beantragt. Er habe alle Gleise und Schwellen – auch auf der gegenständlichen Brücke – entfernt. Seines Wissens nach ist die Nutzung als Radweg faktisch nicht umgesetzt worden bzw. befinde sich noch in Schwebe.

1.4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Inhaberin der auf dem Grundstück-Nr. *** EZ *** KG ***, Bezirksgericht ***, befindlichen Eisenbahnanlagen (Brückenanlage).

Im Zuge der Errichtung der Autobahn *** haben die F als damalige Betreiberin der Bahnverbindung *** – *** die eisenbahnrechtliche Anlagengenehmigung dieses Brückenobjekts eingeholt und die Beschwerdeführerin (bzw. die G als Vorgängerin der I hierfür die Kosten getragen.

Die Strecke *** - *** wird nicht mehr zum Zweck als Eisenbahn genutzt. Nach der dauernden Betriebseinstellung ist das eisenbahnrechtliche Auflassungsverfahren derzeit noch anhängig.

1.5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten Behörde und des Gerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen sind unstrittig und können daher der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

2. Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), idF BGBl. I 109/2021:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. EisbGesetz 1957 (EisbG) idF BGBl. I Nr. 231/2021:

§ 49. (1) Dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn sind aufzulassen, sofern sie nicht weiterhin dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen. Solange nicht aufgelassen ist, gilt § 19 Abs. 2 auch für den Inhaber der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder des dauernd betriebseingestellten Teiles einer Eisenbahn. Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn hat der im Abs. 2 angeführten Behörde anzuzeigen, welche Eisenbahnanlagen er zu beseitigen beabsichtigt und die Vorkehrungen anzuzeigen, die er im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu treffen beabsichtigt, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten.

(2) Bei dauernder Einstellung des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn hat der Landeshauptmann, bei dauernder Einstellung des Betriebes einer nicht-öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer nicht-öffentlichen Eisenbahn hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, von Amts wegen zu verfügen, welche Eisenbahnanlagen über die bekannt gegebenen Eisenbahnanlagen hinaus zu beseitigen und welche über die angezeigten Vorkehrungen hinaus gehenden Vorkehrungen zu treffen sind, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten, zu vermeiden, insoweit nicht ohnedies der vor dem Bau der aufzulassenden Eisenbahn oder des aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn bestandene Zustand hergestellt wird. Ist keine behördliche Verfügung notwendig, ist dies dem Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder dem Inhaber von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn mitzuteilen.

(3) Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder der Inhaber eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn hat die durchgeführte Auflassung der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder von dauernd betriebseingestellten Teilen einer Eisenbahn der Behörde anzuzeigen.

(4) Die dauernd betriebseingestellte Eisenbahn oder der dauernd betriebseingestellte Teil einer Eisenbahn gelten als aufgelassen, wenn der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn diese entsprechend seiner Anzeige, und falls die Behörde eine Verfügung gemäß Abs. 2 erlassen hat auch entsprechend dieser Verfügung, aufgelassen hat und die Behörde dies bescheidmäßig festgestellt hat. Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die aufgelassene Eisenbahn oder für den aufgelassenen Teil einer Eisenbahn.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Anlagen und Bauten, die auf Grundlage einer für erloschen erklärten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bereits errichtet worden sind, mit der Maßgabe, dass zuständige Behörde der Landeshauptmann ist, wenn die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung von diesem oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für erloschen erklärt worden ist, und dass zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde ist, wenn die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung von ihr für erloschen erklärt worden ist.

2.3. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) idF BGBl. I Nr. 38/2023:

§ 309. Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Das ist im vorliegenden Fall die Vorschreibung diverser Auflagen an die Beschwerdeführerin.

Im Ergebnis lässt sich das Beschwerdevorbringen auf die Frage reduzieren, ob die Beschwerdeführerin zu Recht Adressatin dieser Auflagen bzw. Aufträge ist, da sie die Auffassung vertritt, dass sie nicht Inhaberin der Eisenbahnanlage iSd §29 EisbG sei. Vielmehr hätten derartige Aufträge gegenüber der D GmbH erlassen werden müssen.

3.1.2.

Mit der Bewilligung der dauernden und gänzlichen Einstellung des Betriebs wird der Inhaber von seiner Betriebspflicht (§ 19 Abs. 1 EisbG) entbunden; es endet auch die Eigenschaft als Eisenbahnanlage, ergibt sich die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage doch aus ihrer Zweckbestimmung (vgl. § 10 EisbG, sowie VwGH 2010/03/0030).

Solange die Eisenbahn nicht aufgelassen ist, trifft den Inhaber die Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 EisbG 1957, er hat also Vorkehrungen zu treffen, damit keine Schäden an öffentlichem oder privatem Gut entstehen. Diese Zielrichtung (Verhinderung von Schäden) entspricht insofern auch der eigentlichen Auflassungsverpflichtung: Wenn § 29 Abs. 1 EisbG 1957 anordnet, dass der Inhaber anzuzeigen hat, welche Anlagen er zu beseitigen und welche Vorkehrungen er zu treffen beabsichtigt, um die öffentliche Sicherheit zu wahren und Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden, und die Eisenbahnbehörde nach § 29 Abs. 2 EisbG 1957 zu prüfen hat, ob darüber hinausgehende Maßnahmen anzuordnen sind, um dies zu erreichen, liegt dem zu Grunde, dass durch die Umsetzung der Auflassungsverpflichtung die öffentliche Sicherheit gewahrt und insbesondere Schäden an öffentlichem oder privatem Gut verhindert werden sollen. Dem entsprechend hat der VwGH festgehalten, dass die Frage, welche Teile der (ehemaligen) Eisenbahnanlage zu beseitigen sind und welche belassen werden dürfen, allein nach Sicherheitserfordernissen zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH Ro 2020/03/0043 und VwGH Ro 2021/03/0031).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage "betreibt". Innehabung ist jedoch nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Mit der Innehabung der Betriebsanlage wird daher die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen (vgl. VwGH Ra 2014/04/0028 bis 0030; VwGH Ro 2016/04/0012).

Im vorliegenden Fall ist nun zum einen der Betrieb der Eisenbahn dauernd und gänzlich eingestellt worden und alle Gleise demontiert worden. Zum anderen ist auch keine sonstige Nutzung – etwa als Radweg – erfolgt. Die D GmbH nützt das verfahrensgegenständliche Grundstück und die dort befindliche Brückenanlage nicht, es fehlt somit am Willen zur Innehabung. Darüber hinaus hat die D GmbH das Objekt nicht in ihrer Gewahrsame. Vielmehr steht die Brückenanlage im Eigentum der Beschwerdeführerin und wird von ihr als Betreiberin der Autobahn *** auch betreut und befindet sich in ihrer Gewahrsame. Für die Aufrechterhaltung der Gewahrsame, d.h. der tatsächlichen Innehabung, reicht jede wie immer geartete Sachbeziehung hin, die - nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens - als Ausdruck eines Machtverhältnisses anerkannt zu werden pflegt (vgl. OGH 2. Oktober 1970, 10 Os 165/70; sowie OGH 14. November 1972, 9 Os 93/72). Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Brückenobjektes ist somit (auch) als Inhaberin zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund ist die Vorgangesweise der belangten Behörde daher nicht zu beanstanden.

3.1.3.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt 2. - Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Vielmehr ergibt sich die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 EisbG, der §§ 95 Abs. 3 und 5 sowie 102 Abs. 1 und 3 EisbKrV sowie des § 59 Abs. 1 erster Satz AVG im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Somit liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.

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