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LVwG-M-24/001-2023•LVwG N LVwG-M-24/001-2023
LVwG-M-24/001-2023Tribunal administratif régional9 août 2023
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; ex-ante Betrachtung; Gefährlichkeitsprognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, *** in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Polizisten für die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, betreffend das Betretungs- und Annäherungsverbot bei dem Vorfall am 13.4.2023, zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Gemäß § 35 Absatz 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Ziffer 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwandersatz (Vorlage € 57,40 und Verhandlung € 461,00) in der Höhe von insgesamt 518,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwang zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gang des Verfahrens:
Mit Eingabe vom 16.4.2023 (17.4.2022 Poststempel) brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er gegen sämtliche Maßnahmen, welche ihm von der Polizei *** am 13.4.2023 auferlegt wurden eine Maßnahmenbeschwerde erhebe. Er habe an diesem Tag einen Streit mit seiner Lebensgefährtin gehabt. Beide seien alkoholisiert gewesen. Es sei nicht nur verbal zum Streit gekommen. Sie habe ihm auch eine Ohrfeige gegeben und er habe sie anschließend geschubst. Es seien dann beide Parteien befragt worden. Dem Beschwerdeführer habe man jedoch gar nicht zu gehört. Es sei ein Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen worden. Die Polizei habe nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer erst seit 10.2.2023 aus *** in den Bezirk *** gezogen sei. Er kenne sich daher nicht aus und habe er auch kein Geld für ein Hotel gehabt. Er habe nur seine Ruhe haben wollen und deshalb etwas unterschrieben. Die Lebensgefährtin könne bestätigen, dass sie nicht wollte, dass er weggewiesen wird. Der Beschwerdeführer sei auch krank und könne nicht weit gehen. Der Beschwerde beigelegt waren medizinische Unterlagen beider Parteien und ein Schreiben der Lebensgefährtin.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 5.7.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen B und C, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin erschienen trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Der Beschwerdeführer wohnte zum Tatzeitpunkt bei seiner Lebensgefährtin. Am 13.4.2023 kam es zu einem Streit. Dabei hat der Beschwerdeführer unstrittig seine Lebensgefährtin gestoßen bzw. geschubst. Diese rief anschließend die Polizei. Bei der Einvernahme der Lebensgefährtin E gab diese an, dass der Beschwerdeführer sei verletzt habe. Der Beschwerdeführer verhielt sich anfangs auch aggressiv gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten.
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen schilderten die Beamten B und C den Ablauf der Amtshandlung gleich. Unstrittig war, dass es nicht nur ein verbaler Streit war, sondern zumindest Frau E auch gestoßen bzw. geschubst wurde. Beide Beamten gaben an, dass Frau E einen blauen Fleck an der Schulter vorwies und angab, dass diese vom Streit stamme. Ebenso nahmen beide Beamten war, dass der Beschwerdeführer anfangs aggressiv war. Nicht festgestellt werden konnte, ob die Lebensgefährtin dem Beschwerdeführer eine Ohrfeige gegeben hat, bzw. zu welchem Zeitpunkt eine solche Ohrfeige gegeben worden sein soll. Die Beamten haben beide Parteien befragt und dann wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 38 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
Gemäß § 38a Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. September 2009, Zl. 2008/17/0061; vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0280; und vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage 2011, Seite 383 f, Anm. 5). (Erkenntnis des VwGH vom 26.4.2016, Zl. Ra 2015/03/0079)
Ausführungen dazu, dass die im bekämpften Bescheid vertretene Ansicht, Wegweisung und Betretungsverbot hätten in § 38a Abs. 1 und Abs. 2 SPG 1991 Deckung gefunden, keinen Bedenken begegnet (die einschreitenden Beamten haben angesichts des sich ihnen bietenden Eindrucks - vorangegangene körperliche Auseinandersetzung, psychischer Ausnahmezustand des Beschwerdeführers sowie verstörte und verunsicherte Tochter bzw. Mutter - im Hinblick auf die ursprünglich aus der Wohnung wahrzunehmenden Hilferufe die Wegweisung und das Betretungsverbot ausgesprochen) . (Erkenntnis des VwGH vom 24.5.2005, Zl. 2004/01/0499)
Wegweisung und Betretungsverbot sind nach § 38a Abs. 1 und 2 SPG 1991 an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f.), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (Hinweis: E 21.12.2000, Zl. 2000/01/0003). (Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2004, Zl. 2002/01/0280)
Die Lebensgefährtin beschuldigte den Beschwerdeführer gegenüber der Polizei eines körperlichen Übergriffes (Stoßen) und zeigte einen blauen Fleck als Verletzungsfolge vor. Die einschreitenden Beamte stütze das Betretungsverbot nach ihren Angaben im Wesentlichen auf die Aussage der Lebensgefährtin und den Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Erstkontakt noch aggressiv war und ein nicht bloß verbaler Streit unstrittig war. Insgesamt erscheint es für das Gericht naheliegend, dass die Polizisten davon ausgingen, dass es bei einem neuerlichen Zusammentreffen der Beteiligten zu weiteren Streitereien und möglicherweise weiteren Verletzungen kommen könnte. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass beide Parteien alkoholisiert und somit enthemmt waren. Da der amtsführende Beamte der Schilderungen der Lebensgefährtin am meisten Glauben schenkte erfolgte daher ein Betretungsverbot. Da ein gefährlicher Angriff von den Beamten gegen die Lebensgefährtin vermutet – welcher nicht mal bestritten wurde - wurde und die Polizisten davon ausgingen, dass die Situation weiter eskalieren könnte, wurde das Betretungsverbot im Einklang mit der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur verhängt. Dieses Betretungsverbot und ist durch die § 38 und § 38a SPG gedeckt gewesen, da die Polizei von einer negativen Prognose ausging.
Soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme und eine mangelnde Ortskenntnis als Gründe gegen eine Wegweisung geltend machte, ist anzumerken, dass solche Gründe keinen Einfluss auf das Betretungsverbot haben. Auch gesundheitlich beeinträchtigte und ortsunkundige Personen können in ein Hotel oder eine andere Wohnung vorübergehend ziehen. Es überwiegen hier die Schutzinteressen der gefährdeten Person.
Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer unterliegende Partei. Aufwandsersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde gestellt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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