LVwG N LVwG-AV-1866/001-2023

LVwG-AV-1866/001-2023Tribunal administratif régional8 août 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Antrag; Anbringen; Einwendungen; Nachbarrechte;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1866/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1866.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. April 2021 (richtig wohl 2022), Zl. ***, betreffend Einwendungen in einem Baubewilligungsverfahren zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. April 2021 (richtig wohl 2022), Zl. ***, insofern abgeändert, als der Berufung der Frau A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15. Juni 2021, Zl. ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15. Juni 2021, Zl. ***, aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Vorbringen der Frau A ergibt sich für das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Am 17. Dezember 2020 langte beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz eine Bauanzeige des Herrn B (im Folgenden: Bauwerber) ein, mit welcher er die Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Stallgebäude in westlicher Richtung zum unmittelbar westlich angrenzenden Nachbargrundstück Nr. *** sowie Nr. .***, je KG ***, je EZ. ***, der Grundstückseigentümerin A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) in Form von 12 überdachten Liegebuchten für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren im Ausmaß von 14,63 m x 12,58 m auf seinem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ. ***, anzeigte, wobei diese Liegebuchten mit einem Pultdach überdacht sind.

Diese Eingabe weist u.a. folgenden Wortlaut auf:

„Bauanzeige

Mit diesem Formular zeigen Sie der Baubehörde ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 15 NÖ BO 2014, idF LGBI. Nr. 53/2018 schriftlich an.

Beilagen zur Anzeige gem. § 15 NÖ BO 2014

Beschreibung des Vorhabens (2-fach - nur in Papierform)

Beilagen Bezeichnung

Maßstäbliche Darstellung (2-fach - nur in Papierform).“

Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück weist laut dem gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft auf.

Nach Einholung eines bautechnischen Gutachtens vom 21. Jänner 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: NÖ BO 2014) unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen verständigt und wendete sie in ihrer Stellungnahme vom 28. Jänner 2021 im Wesentlichen ein, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte insofern verletzt werden, als zum einen aufgrund dessen Nähe zu ihrem Wohnbereich unzumutbare Immissionen in Form von Staub, Lärm und Geruch zu erwarten sind, und zum anderen wird ihr Hausbrunnen als Trinkwasserversorgung durch Kontaminierungen gefährdet.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erteilte sodann mit seinem Bescheid vom 23. März 2021, Zl. ***, dem Bauwerber und seiner Ehegattin C aufgrund dessen Bauansuchens vom 12. Dezember 2020 gemäß §§ 23 Abs. 1 und 2 iVm 21 NÖ BO 2014 die baubehördliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben unter Vorschreibung einiger Auflagen, wobei die Einreichunterlagen und das bautechnische Gutachten zu Bestandteilen dieser Baubewilligung erklärt wurden.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Einwendungen und verwies sie weiters darauf, dass es die Baubehörde in rechtswidriger Weise unterlassen hat, hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen und deren Auswirkungen zum einen ein Immissionsgutachten und zum anderen ein medizinisches Gutachten einzuholen.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz gab der Berufung der Beschwerdeführerin mit seinem Berufungsvorentscheidungs-bescheid vom 1. Juni 2021, Zl. ***, sodann Folge und er hob seinen erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom 23. März 2021, Zl. ***, ersatzlos auf, weil im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren über den Immissionsschutz mangels Vorliegens von Grundlagen zur Ermittlung der Auswirkungen dieses Bauvorhabens auf die Nachbarrechte noch nicht abschließend entschieden werden kann, sodass im fortgesetzten Baubewilligungsverfahren nachzuweisen ist, in welchem Umfang bereits Vorbelastungen bestehen, und dass die durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zu erwartenden Emissionen gemeinsam mit den bestehenden Vorbelastungen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit oder die örtliche Zumutbarkeit haben werden, weshalb den beiden Bauwerbern aufgetragen wird, ein entsprechendes immissionstechnisches Gutachten beizubringen, sodass die Immissionen, insbesondere im Hinblick auf Staub, Lärm und Geruch, im Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß beurteilt werden können.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

In der Folge forderte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den Bauwerber auf, ein entsprechendes Immissionsgutachten sowie ein darauf Bezug nehmendes medizinisches Gutachten beizubringen und legte der Bauwerber der Baubehörde sodann ein Gutachten des Herrn D, Amtssachverständiger für Agrartechnik des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Gebietsbauamt *** - ***, vom 1. Juli 2021, Zl. ***, vor, in welchem dieser im Wesentlichen zum Schluss kam, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Nutzung dient und dieses aus seiner fachlichen Sicht der Größe und Ausgestaltung nach für die geplante Nutzung auch erforderlich ist. Zudem sind durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben keine Immissionen zu erwarten, die über dem zulässigen Maß der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft liegen, und lässt auch die Aufstockung des Tierbestandes an sich keine erheblichen Änderungen in der Wahrnehmung von Immissionen erwarten. Auch die Staubimmissionen aus derartigen Anlagen sind vernachlässigbar, zumal im verfahrensgegenständlichen Stall Flüssigentmistung besteht und werden auch die neuen - laut Einreichplan - befestigten Flächen laufend vom Entmistungsroboter gereinigt. Zudem entstehen Lärmimmissionen entweder nur durch Lautäußerungen der Tiere, was in der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft als normal bezeichnet werden muss, oder durch den Entmistungsroboter, der jedoch elektrisch angetrieben wird.

Aufgrund dieses Gutachtens erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Bauwerber und seiner Ehegattin C sodann mit seinem Bescheid vom 15. Juni 2021, Zl. ***, aufgrund des Bauansuchens vom 12. Dezember 2020 gemäß §§ 23 Abs. 1 und 2 iVm 21 NÖ BO 2014 die baubehördliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben unter Vorschreibung einiger Auflagen, wobei die Einreichunterlagen sowie das bautechnische und das immissionstechnische Gutachten zu Bestandteilen dieser Baubewilligung erklärt wurden.

Begründend führte die Baubehörde I. Instanz im Wesentlichen aus, dass im nunmehr vorgelegten immissionstechnischen Gutachten festgehalten wird, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben zweifelsfrei um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt und dieses Bauvorhaben für die Tierhaltung auch erforderlich ist, da dieses Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Nutzung dient. Zudem handelt es sich bei diesem Bauvorhaben auch um eine übliche, keineswegs herausragende Emissionsquelle für die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft, weshalb keine Immissionen zu erwarten sind, die über dem zulässigen Maß der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft liegen, weshalb die Baubewilligung unter Vorschreibung der Auflagen und Bedingungen, welche zur Wahrung der von ihr zu vertretenden Interessen erforderlich sind, spruchgemäß erteilt werden konnte.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 20. Oktober 2021, ohne Zahl, keine Folge und sie bestätigte den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom 15. Juni 2021, Zl. ***, vollinhaltlich.

Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und gab das Landesverwaltungsgericht Niederöster-reich dieser Beschwerde im Spruchpunkt 1. seines Erkenntnisses vom 23. Februar 2022, Zl. LVwG-AV-67/001-2022, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG statt und hob es diesen Berufungsbescheid der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit auf. Im Spruchpunkt 2. seines Erkenntnisses ließ es die ordentliche Revision zu.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Wesentlichen begründend aus, dass sich dem Sitzungsprotokoll der belangten Behörde keine hinreichende Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen lässt, obwohl der angefochtene Bescheid eine solche hinreichende Begründung betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält. Im Hinblick auf diese deutliche Divergenz zwischen der eine umfassende Begründung enthaltenen Bescheidausfertigung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde und der zu diesen tragenden Elementen keine Begründung enthaltenen Beschlussfassung der belangten Behörde ist daher davon auszugehen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 20. Oktober 2021 offenbar alleine dem Ausfertiger überlassen wurde. Der angefochtene Bescheid vom 20. Oktober 2021 ist daher mangels Beschlussdeckung durch die belangte Behörde als Kollegialorgan, welche eben auch die Begründung des Bescheides umfassen muss, wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben, wobei diese Unzuständigkeit gemäß § 27 VwGVG auch ohne entsprechendes Beschwerdevorbringen wahrzunehmen war; entsprechen der Spruch bzw. die Begründung eines Bescheides des Kollegialorgans nämlich nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorgans, stellt dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit dar, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre.

Dieses Erkenntnis erwuchs mangels Erhebung einer ordentlichen Revision in Rechtskraft.

In der Folge erließ die belangte Behörde ihren Bescheid vom 29. April 2021 (richtig wohl 2022), Zl. ***, in welchem sie der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 15. Juni 2021, Zl. ***, keine Folge gab und diesen vollinhaltlich bestätigte.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der angefochtene Baubewilligungsbescheid durch Bezugnahme auf die Antragsbeilagen, welche jeweils einen wesentlichen Bestandteil der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung darstellen, hinreichend bestimmt ist.

Zudem ergibt sich aus dem immissionstechnischen Gutachten des Herrn D widerspruchsfrei, dass vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben oder dessen Benützung keine Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen ausgehen, die die Nachbarn im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 gefährden oder örtlich unzumutbar belästigen.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht auch kein Grund an der Kompetenz des Amtssachverständigen zu zweifeln, zumal dieser regelmäßig und niederösterreichweit in derartigen Fragen konsultiert wird. Die Beschwerdeführerin selbst vermag in ihren Ausführungen zu den Fachgebieten des Amtssachverständigen nicht zu begründen, inwieweit deshalb das Gutachten des Amtssachverständigen unzureichend bzw. falsch ist. Es besteht kein Grund an der Objektivität des Amtssachverständigen zu zweifeln, weshalb dieses Gutachten dem erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnte, sodass diesbezüglich auch kein Verfahrensmangel besteht.

Die Einholung eines zusätzlichen, allenfalls medizinischen Gutachtens war nicht geboten, da bereits aufgrund der konkret gegebenen Umstände bzw. der Ausführungen des technischen Amtssachverständigen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw. eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn auszuschließen ist, zumal aus dem immissionstechnischen Gutachten hervorgeht, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben um eine übliche, keineswegs herausragende Emissionsquelle für die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft handelt, weshalb keine Emissionen zu erwarten sind, die über dem zulässigen Maß der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft liegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und sie behauptete im Wesentlichen weiters, dass der angefochtene Bescheid eine mangelhafte Begründung aufweist und dass das immissionstechnische Gutachten vom 1. Juli 2021 für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit nicht ausreichend ist; zudem enthält es Ausführungen, die außerhalb der Kompetenz des diesem Verfahren beigezogenem Amtssachverständigen liegen.

Auch hätte die belangte Behörde jedenfalls ein medizinisches Gutachten einholen müssen, um insbesondere beurteilen zu können, inwieweit eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen, aber auch eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn durch die Immissionen des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens auszuschließen ist, sodass diesbezüglich ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt. Hätte die belangte Behörde ein medizinisches Gutachten eingeholt, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der zu erwartenden Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Emissionen die verfahrensgegenständliche baubehördliche Bewilligung nicht erteilt hätte werden dürfen.

Darüber hinaus gibt es für die geplante Lage des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens keine betriebliche Notwendigkeit und wäre eine andere Situierung auf dem Baugrundstück, etwa nördlich des Stallgebäudes, mit einer geringeren Geruchsbelastung für sie ohne weiteres möglich, wobei sie dem Bauwerber hierzu sogar die Veräußerung einer Teilfläche anbot, was dieser jedoch ablehnte.

Schließlich beantragte sie u.a. die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Am 17. Mai 2023 langten beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der belangten Behörde vorgelegten Teile des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes ein und legte die belangte Behörde nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gesamten Verwaltungsakt am 23. Juli 2023 zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

4. die Aufstellung und der Austausch - ausgenommen jener, die nach § 16 Abs. 1 Z 3a meldepflichtig sind - von:

a)Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW,

b)Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind,

c)Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,

d)Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitäts- oder gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie der Raumheizung von Gebäuden, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, dienen,

sowie die Abänderung von:

e)Feuerungsanlagen nach lit. c, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,

f)mittelgroßen Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnte;

5. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;

6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland;

7. die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;

8. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

9. die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.

Gemäß § 15 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:

a)die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch

–Festlegungen im Flächenwidmungsplan,

–Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

–der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,

–der Spielplatzbedarf,

–die Festigkeit und Standsicherheit,

–der Brandschutz,

–die Barrierefreiheit,

–die Belichtung,

–die Trockenheit,

–der Schallschutz oder

–der Wärmeschutz

betroffen werden könnten;

b)Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze;

c)die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§ 63 und § 65);

d)die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;

e)die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;

f)die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;

g)die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);

2. Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:

a)die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;

b)die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;

c)die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland;

d)die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden;

e)die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;

3. Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung):

a)der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;

b)jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)

-die Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;

-die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich;

c)die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z. B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) oder der Gestaltung der Dächer.

Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 und 3 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. g oder Z 2 lit. d die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.

Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. g oder Z 2 lit. d die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 1 lit. b) errichtet, ist der Anzeige

–die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und

–zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan

anzuschließen.

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.

Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde über Aufforderung des erkennenden Gerichtes vollständig vorgelegten Verwaltungsaktes ergeben sich für das erkennende Gericht in diesem gerichtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin eines an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstückes eine Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014 im von den Baubehörden der Marktgemeinde *** für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben durchgeführten baubehördlichen Bewilligungsverfahren zukommt.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes steht ebenso unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen von den Baubehörden der Marktgemeinde *** durchgeführten Baubewilligungsverfahrens durch ihr Vorbringen vom 28. Jänner 2021 rechtzeitig die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten geltend machte und dadurch ihre Parteistellung in diesem Baubewilligungsverfahren nicht verlor, weshalb sie auch ihre im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegten Rechtsmittel zu Recht ergreifen konnte.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aufgrund der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 12. Dezember 2020 und ihrer Beilagen, steht weiters unbestritten fest, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben um ein nach § 14 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für deren Errichtung die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung nach § 23 NÖ BO 2014 erforderlich ist, sodass beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben nicht von einem anzeigepflichtigen, sondern von einem baubehördlich bewilligungspflichtigen Bauvorhaben auszugehen ist, weshalb die Baubehörden der Marktgemeinde *** auch das gegenständliche Baubewilligungsverfahren durchführten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0118, sowie VwGH vom 11. Mai 2010, Zl. 2009/05/0064, sowie VwGH vom 29. April 2015, Zl. 2013/06/0023) handelt es sich bei einer baubehördlichen Bewilligung ausnahmslos um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hierzu legitimierten Partei gestellter Antrag (Bauansuchen) vorliegt, sodass die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages nicht erfolgen darf, zumal eine Baubehörde, die eine antragsbedürftige Baubewilligung erlässt, obwohl kein diesbezügliches Bauansuchen vorliegt, auf Verfassungsebene das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964, sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 1989, Zlen. 88/10/0030, 0090, sowie VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom 14. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 0158, sowie VwGH vom 23. Februar 1996, Zl. 93/17/0200, sowie VwGH vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0149).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 3. Juni 1992, Zl. 92/13/0127, sowie VwGH vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/13/0192, sowie VwGH vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192) ist bei der Auslegung eines Anbringens einer Partei zunächst vom grammatikalischen Sinn des Anbringens auszugehen und - sollten sich dennoch Bedenken an der Eindeutigkeit des Begehrens ergeben - die dem Anbringen zugrundeliegende Absicht der Partei zu erforschen. Für die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung ist nur die Erklärung des Willens maßgebend und sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen und auszulegen (vgl. u.a. VwGH vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192); keinesfalls steht es einer Behörde oder einem Gericht zu, einem Anbringen einen Sinngehalt zu geben, der nach diesen Auslegungsregeln nicht abzuleiten ist, sodass bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens eine davon abweichende Auslegung unzulässig ist; maßgebend ist somit nur die Erklärung des Willens, auf die ihr zugrunde gelegten Absichten und Beweggründe kommt es nicht an, sodass auch ein Irrtum nicht geeignet ist, einen eindeutigen Inhalt eines Begehrens zu ändern.

Die gegenteilige Ansicht wurde dazu führen, dass jede Behörde und jedes Gericht ein Begehren - selbst bei einem eindeutigen Wortlaut und ein dadurch eindeutiges Begehren - einer Partei dennoch Ermittlungen über den „wahren“ Inhalt dieses Begehrens anzustellen hätte, da diese auf die verwendeten eindeutigen Worte nicht vertrauen dürften. Diese Ansicht widerspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. Oktober 1971, Zl. 1781/70, sowie VwGH vom 20. Dezember 2022, Zl. Ra 2021/12/0023), wonach das Verwaltungsverfahren vom Grundsatz beherrscht ist, dass Parteienerklärungen eindeutig sein müssen und es auf das Erklärte ankommt und nicht auf die der Erklärung zugrunde liegenden Motive, sowie, dass die Offizialmaxime nicht verlangt, Parteienerklärungen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen Inhalt zu geben, zumal dies auf eine Umdeutung einer Parteienerklärung hinausliefe und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Parteienerklärungen widerspräche; nach dieser kommt es nämlich auf den Inhalt der Eingabe an und sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. u.a. VwGH vom 14. Juni 2022, Zl. Ra 2020/10/0123, sowie VwGH vom 19. Dezember 2022, Zl. Ra 2020/06/0131). Somit ist es einer Behörde oder einem Gericht auch nicht erlaubt, etwa je nach dem Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens ein eindeutiges Anbringen - im gegenständlichen Fall die Bauanzeige des Bauwerbers - selbst als Bauansuchen umzudeuten (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099).

Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses seitens des erkennenden Gerichtes dargestellt, weist das Anbringen des Bauwerbers vom 12. Dezember 2020 eindeutig und unzweifelhaft die Bezeichnung „Bauanzeige“ auf und nimmt dieses Anbringen unzweifelhaft Bezug auf die Bestimmung des § 15 NÖ BO 2014 betreffend die Bauanzeige. Zudem verweist diese Bauanzeige darauf, dass die Beilagen zu dieser Bauanzeige (Beschreibung des Vorhabens und dessen maßstäbliche Darstellung) lediglich 2-fach – entgegen somit der für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben in § 18 NÖ BO 2014 geforderten 3-fachen Vorlage der Beilagen - vorgelegt werden.

Aufgrund dieser Umstände ist es somit unzulässig, der vom Bauwerber nach § 15 NÖ BO 2014 erstatteten verfahrensgegenständlichen Bauanzeige eine Deutung nach § 14 NÖBO 2014 zu geben und somit diese Bauanzeige in ein Bauansuchen umzudeuten, da der Wille des Bauwerbers, der eine Bauanzeige erstattete, zur Gänze darauf gerichtet ist, ein Anzeigeverfahren nach § 15 NÖ BO 2014 einleiten zu wollen, mag auch das Begehren des Bauwerbers vom 12. Dezember 2020, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos und unzulässig sein (vgl. u.a. VwSlg. 10.179 A/1980, sowie VwGH vom 30. Jänner 1987, Zl. 86/11/0144, sowie VwGH vom 26. November 1991, Zl. 91/11/0154, sowie VwGH vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0120, sowie VwGH vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0086), zumal eine solche Umdeutung überdies eine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis im Rahmen der Sache eines Verfahrens darstellt. Die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens kann aus dem Wortlaut seines Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten wie der Entscheidung über eine Bauanzeige oder über ein Bauansuchen ist es gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 10.179 A/1980, sowie VwGH vom 27. Juni 1984, Zl. 82/11/0272, sowie VwGH vom 7. Juli 1986, Zl. 85/10/0132, sowie VwGH vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0086) nicht zulässig, entgegen dem erklärten Willen des Bauwerbers seinem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut seines Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch sein Begehren, so, wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein.

Für das erkennende Gericht steht daher ohne Zweifel fest, dass das Anbringen des Bauwerbers vom 12. Dezember 2020 aufgrund seines eindeutigen Wortlautes und der eindeutigen Bezugnahme auf die Bestimmung des § 15 NÖ BO 2014, unterstützt durch die Vorlage der Beilagen in lediglich 2-facher Ausfertigung im Sinne des § 15 NÖ BO 2014, eine Bauanzeige gemäß § 15 NÖ BO 2014 und somit kein Bausuchen für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 14 NÖ BO 2014 auf Erlassung einer baubehördlichen Bewilligung nach § 23 NÖ BO 2014 darstellt.

Eine Umdeutung dieser Bauanzeige, dass damit ein Bauansuchen gestellt werden sollte, kommt somit nicht in Betracht und würde eine solche Umdeutung das im genannten Schreiben enthaltene Begehren des Bauwerbers unzulässigerweise verändern und diesem Schreiben einen Inhalt unterstellen, den es nicht hat (vgl. u.a. VwGH vom 22. September 1998, Zl. 97/17/0469).

Liegt eine ausdrückliche Bauanzeige vor, dann ist diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 16.628/A, sowie VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0258, sowie VwGH vom 23. Juli 2013, Zl. 2013/05/0050, sowie VwGH vom 10. Dezember 2013, Zl. 2010/05/0186) im Verfahren nach § 15 NÖ BO 2014 zu erledigen und hat die verfahrensgegenständliche Bauanzeige somit keinerlei rechtliche Wirkungen auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren, auch wenn diese Bauanzeige nicht untersagt wurde, zumal es sich hierbei um eine rechtlich bedeutungslose Bauanzeige eines nach § 14 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens handelt, welches durch die Erstattung einer Bauanzeige nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird (vgl. u.a. VwGH vom 19. Juni 2002, Zl. 2000/05/0059, sowie VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0258).

Auch kann die Unterlassung der Untersagung einer Bauanzeige, weil für das Bauvorhaben eine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 1991, Zl. 90/06/0127) die Erteilung einer erforderlichen Baubewilligung nicht ersetzen.

Ist eine baubehördliche Bewilligung ohne einen entsprechenden Bauantrag (Bauansuchen) ergangen, wird durch die dadurch vorliegende Unzuständigkeit der Baubehörde auch der Nachbar, und somit die Beschwerdeführerin, in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt (vgl. u.a. VwGH vom 15. Dezember 1994, Zl. 91/06/0174, sowie VwGH vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0337 mwN, sowie VwGH vom 29. April 2015, Zl. 2013/06/0023).

Da die Baubehörden der Marktgemeinde *** dem Bauwerber die verfahrensgegenständliche Baubewilligung ohne ein entsprechendes Bauansuchen erteilt haben und die belangte Behörde diese Rechtswidrigkeit in Form der Unzuständigkeit der Baubehörde I. Instanz in ihrem angefochtenen Berufungsbescheid von Amts wegen nicht aufgegriffen hat, verletzte sie die Beschwerdeführerin dadurch auf Verfassungsebene im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964, sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene im Recht auf die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 1989, Zlen. 88/10/0030, 0090, sowie VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom 14. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 0158, sowie VwGH vom 23. Februar 1996, Zl. 93/17/0200, sowie VwGH vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0149), sodass das erkennende Gericht diese Unzuständigkeit von Amts wegen aufzugreifen und der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge zu geben hatte und daher verpflichtet war, dementsprechend den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde spruchgemäß abzuändern.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt eindeutig ist und hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).

Im vorliegenden Fall kommt das erkennende Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen betreffend das Vorliegen eines entsprechenden Bauansuchens des Bauwerbers aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der erteilten Baubewilligung ein für diesen antragsbedürftigen Verwaltungsakt erforderliches Bauansuchen in Form eines Antrages auf Erteilung der verfahrensgegenständlichen baubehördlichen Bewilligung zugrunde lag, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.