LVwG N LVwG-AV-874/001-2022

LVwG-AV-874/001-2022Tribunal administratif régional7 août 2023

Regest

Sozialversicherungsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Zuschlagsleistung; Betriebsübergang; Rückstandsausweis; Verjährung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-874/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.874.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über den Vorlageantrag der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 1. Juni 2022, Zl. ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2022, zur selben Zahl, betreffend Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Nichteinhaltung der Meldepflicht, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2022, Zl. ***, bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 25 und 27 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

§§ 14 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Einbeziehungsinformationen und Berichtigungsanzeigen vom 9. April 2020 wurden die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der A GmbH (im Folgenden: Vorlageantragstellerin), C, D, E, F, G, H und I gemäß § 27 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) in das System der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) einbezogen und die daraus entstandenen Forderungen sofort fällig gestellt. Weiters wurde der nunmehrigen Vorlageantragstellerin die Aufstellung über die gemäß § 27 Abs. 6 BUAG zu entrichtenden Zuschläge für die Vordienstzeiten dieser Arbeitnehmer übermittelt. Die Vorlageantragstellerin legte in weiterer Folge Unterlagen vor, die zu einer Gegenverrechnung und somit Gutschriften in den Sachbereichen Urlaub und Abfertigung führten. Weiters wurden in den Einbeziehungsforderungen Gutschriften aus Zeitenberichtigungen berücksichtigt.

1.2. Schließlich wurde der Vorlageantragstellerin am 24. Februar 2022 der Rückstandsausweis der BUAK gemäß § 25 Abs. 3 BUAG vom 21. Februar 2022 zugestellt. Aus diesem ergibt sich eine Gesamtsumme in der Höhe von € 125.490,72 zuzüglich Zinsen, die sich aus „Forderungen aus Einbeziehung gem. § 27 BUAG“ in der Höhe von € 62.372,02, „Forderungen Ausgleichzahlung VDZ [Vordienstzeiten]“ in der Höhe von € 62.494,37 und „Nebengebühren/Kosten“ in der Höhe von € 624,33 zusammensetzt.

1.3. In ihrem Einspruch gegen den Rückstandsausweis der BUAK vom 21. Februar 2022 gemäß § 25 Abs. 5 BUAG brachte die Vorlageantragstellerin im Wesentlichen vor, dass die BUAK keine Erhebungen zum Vorliegen des Anwendungsbereichs des BUAG gemacht, die Berechnungen für sämtliche Sachbereiche unrichtig vorgenommen und die Beschränkung der Haftung des Erwerbers nicht berücksichtigt habe. Weiters seien die Arbeitstage der jeweiligen Arbeitnehmer unrichtig erfasst und sei im Sachbereich Überbrückungsgeld für die Wintermonate ein unrichtiger Faktor angewendet worden.

1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 1. Juni 2022, Zl. ***, wurde dem Einspruch der Vorlageantragstellerin gegen den Rückstandsausweis der BUAK vom 21. Februar 2022 Folge gegeben und die Angelegenheit an die BUAK zurückverwiesen. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass für den Fall, dass ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis vom Arbeitgeber mit der Begründung erhoben werde, dass die Vorschreibung nicht in den Geltungsbereich des BUAG falle, ein eigenes Vorverfahren nach § 25 Abs. 6 BUAG zu führen sei, in welchem mit einem Feststellungsbescheid das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der BUAG-Pflicht durch die Behörde festzustellen sei. Dieses Verfahren sei vor der eigentlichen Feststellung über die Richtigkeit der Vorschreibungen aus dem Rückstandsausweises der BUAK zu führen.

1.5. Gegen diesen Bescheid brachte die BUAK fristgerecht Beschwerde ein.

1.6. Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19. Juli 2022, Zl. ***, wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als dem Einspruch Folge gegeben wird und der Rückstandsausweis an die nunmehrige Vorlageantragstellerin dahingehend abgeändert wird, als die Höhe des Rückstandausweises mit einer Gesamtforderung der BUAK in der Höhe von insgesamt € 120.711,46 festgesetzt wird.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die ursprüngliche Einbeziehungsinformation mit Schreiben der BUAK vom 9. April 2020 unter Darlegung der Zeiten sowie der einzelnen Forderungen für die jeweiligen Arbeitnehmer sieben Einbeziehungsinformationen gemäß § 27 BUAG beinhalte. Die ursprüngliche Gesamtsumme sei nachträglich mittels Gegenverrechnungen um einen Betrag (Gutschrift gesamt) in der Höhe von EUR 87.377,64 verringert und auf die Forderung angerechnet worden.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.12.2013, 2011/08/0327; 14.02.2013, 2011/08/0074) gelangt die belangte Behörde weiters zu dem Ergebnis, dass bei der Berechnung der Zuschläge der zu Grunde gelegten Beschäftigungszeiten auch ein darin liegender Feiertag einzubeziehen sei.

Weiters sei die Zuschlagsberechnung der Einbeziehungsforderungen gesetzlich im BUAG und mittels Zuschlagsverordnung, BGBl. II 419/210, des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend geregelt. Für die Forderung aus Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 bis 5 BUAG sei unter Berücksichtigung der Gegenverrechnung eine nachvollziehbare und rechnerisch richtige Gesamtsumme von € 62.372,02 vorgeschrieben worden.

Für die Forderung aus Vordienstzeiten gemäß § 27 Abs. 6 BUAG wird unter Darstellung der Berichtigung der Doppelverrechnung eine Gesamtforderung in der Höhe von € 57.715,11 ausgewiesen. Sämtliche Zeiten vor dem 1. Jänner 2018 seien Vordienstzeiten. Derartige Vorschreibungen von Zuschlagsforderungen vor dem Einbeziehungszeitpunkt seien gemäß § 27 Abs. 6 BUAG normiert. Der Zuschlag für diese zurückgelegten Vordienstzeiten sei mittels Vorstandsbeschluss der BUAK in der Höhe von 5,9% des zum Zeitpunkt der Einbeziehung jeweils maßgeblichen Zuschlags festgelegt.

Hinsichtlich des Betriebsüberganges ab dem 8. Juli 2003 wird ausgeführt, dass sämtliche Vordienstzeiten, außer jene der Arbeitnehmer D und E, nach dem Betriebsübergang entstanden seien. Die Bestimmung des § 27 BUAG sei als lex specialis im Verhältnis zu § 25a BUAG zu werten, weshalb diese Bestimmung folglich nicht zur Anwendung komme. Die Arbeitsverhältnisse der genannten Arbeitnehmer seien im Zuge des Betriebsüberganges auf die GmbH übergegangen, wodurch der Arbeitgeber in alle Rechte und Pflichten diesbezüglich eingetreten sei. Das Arbeitsverhältnis bleibe somit trotz des Betriebsüberganges unverändert bestehen, wodurch die Vorschreibung der Forderungen aus Vordienstzeiten der Arbeitnehmer D und E rechtmäßig erfolgt sei.

Die Forderung aus Einbeziehung sowie die Forderung aus Vordienstzeiten seien korrekt berechnet worden, die herangezogenen Tage, der Faktor und der Stundensatz seien richtig und rechtmäßig erfolgt.

Schließlich gelangt die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Veraltungsgerichtshofes vom 13. August 2013, 2011/08/0344, zum Ergebnis, dass die offene Gesamtforderung der BUAK gegen die Vorlageantragstellerin aus Rückständen € 120.087,13 zuzüglich Kosten in der Höhe von € 624,33, gesamt sohin € 120.711,46, betrage.

2. Zum Vorlageantragsvorbringen:

2.1. In ihrem rechtzeitigen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19. Juli 2022, ***, bringt die Vorlageantragstellerin insbesondere vor, dass die Forderungen aus den Vordienstzeiten der Arbeitnehmer D und E unrichtig berechnet worden seien, weil § 25a BUAG nicht angewendet worden sei, sondern die Berechnung gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 6 BUAG erfolgt sei. Weiters bringt die Vorlageantragstellerin vor, dass sie „vielfach Leistungen gegenüber Dritten“ erbracht habe, die nicht dem BUAG unterlegen seien, aus diesem Grund sei zwingend die Bestimmung des § 3 Abs. 1 BUAG anzuwenden gewesen. Zudem liege eine planwidrige Lücke in § 29 BUAG im Hinblick auf die Verjährungsbestimmungen vor, weil § 29 BUAG nicht auf jene Fälle des § 25 BUAG anwendbar sei.

2.2. Darüber hinaus habe die belangte Behörde gegen den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs und den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen, weil keinerlei maßgebliche Erhebungen zum KV-Lohn und der geleisteten Arbeitszeit erfolgt seien. Beim Überbrückungsgeld habe die belangte Behörde weiters den Faktor für Wintermonate nicht berücksichtigt. Für mehrere Arbeitnehmer sei zudem in unrichtiger Weise ein Überbrückungsgeld vor dem 1. Jänner 2014 geltend gemacht worden. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht mit der Frage beschäftigt, ob im Betrieb der Antragstellerin über den gesamten Zeitraum nur Tätigkeiten im Sinne des § 2 BUAG erbracht worden seien.

2.3. Schließlich bringt die Antragstellerin vor, dass § 27 Abs. 6 BUAG verfassungswidrig sei, weil der Antragstellerin für einen Zeitraum von über 30 Jahren nachträglich Zuschläge vorgeschrieben werden würden. Es liege insbesondere ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, weil § 27 BUAG erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten sei und es erst durch diese Bestimmung möglich sei, über einen derart langen Zeitraum Zuschläge nach § 27 Abs. 6 BUAG einzufordern. Abgesehen davon bestehe keine sachliche Rechtfertigung dafür, weshalb es bei den zu leistenden Zuschlägen nach § 27 Abs. 6 BUAG „überhaupt keine Verjährung“ gebe.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. ***, und hieraus insbesondere der Stellungnahme der BUAK an die belangte Behörde vom 5. Mai 2022 und deren beigefügtem Unterlagenkonvolut, Einsicht genommen und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Weiters nahm das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuletzt am 7. August 2023 Einsicht in das online zugängliche Archiv der Kollektivverträge auf der Website der Österreichischen Wirtschaftskammer (***; ***; ***).

3.2.1. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur weiteren Klärung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der BUAK aufgetragen, die Forderungen (bzw. Gegenforderungen) für die jeweiligen Arbeitnehmer gesammelt aufzuschlüsseln.

3.2.2. Mit untenstehender Eingabe vom 15. Mai 2023 kam die BUAK dieser Aufforderung nach:

„1. Einbeziehungsforderung

1.1. Zuschlagsberechnung der Einbeziehungsforderungen

Unternehmen die aufgrund ihrer Tätigkeit dem Anwendungsbereich des BUAG unterliegen sind verpflichtet für die Sachbereiche Urlaub, Abfertigung und Überbrückungsgeld Zuschläge an die BUAK zu zahlen.

Die Berechnung der einzelnen Zuschläge ist gesetzlich und per Verordnung festgelegt und wie folgend berechnet:

Urlaub:

Der Tageszuschlag den der Arbeitgeber pro Arbeitstag zu entrichten hat, wird aufgrund des KV-Lohnes des jeweiligen Arbeitnehmers mit nachstehender Formel berechnet:

• (KV-Std.Lohn + 20%) x Faktor (11,55) = Wochenzuschlag / 5 = Tageszuschlag x tatsächlich geleistete Werktage = Urlaubszuschlag gesamt

Die Höhe des Faktors richtet sich nach der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Mit der Zuschlagsverordnung im BGBl II Nr. 419/2010 wurden durch das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend die Faktoren festgesetzt.

Abfertigung:

• (KV-Std.Lohn + 20%) x Faktor (1,5) = Wochenzuschlag / 5 = Tageszuschlag x tatsächlich geleistete Werktage = Abfertigungszuschlag gesamt

Überbrückungsgeld:

• KV-Std.Lohn x Faktor (1,5) = Wochenzuschlag / 5 = Tageszuschlag x tatsächlich geleistete Werktage = Überbrückungsgeldzuschlag gesamt

1.2. Einbeziehungsforderung (exkl. Vordienstzeiten)

Mit Einbeziehungsinformationen (7x) vom 09.04.2020 wurden die Arbeitsverhältnisse der nachstehenden Arbeitnehmer mit nachstehenden Einbeziehungszeiten gem § 27 BUAG in das System der BUAK einbezogen:

C,

Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 2

10.04. 2017-21.12.2017

03.04. 2018-24.05.2018

25.05. 2018-21.12.2018

19.02. 2019-29.03.2019

01.04. 2019-19.12.2019

Forderung: 18.550,78 EUR

Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 3

03.02. 2020-28.02.2020

Forderung: 122,20 EUR

Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 5

30.01. 2018-30.03.2018

02.04. 2018-

Forderung:289,54 EUR

Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 6:

15.04. 2015-14.12.2015

15.12. 2015-12.08.2016

15.08. 2016-07.04.2017

Forderung:845,17 EUR

D,

Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 7:

03.01. 2011-28.01.2011

07.02. 2011-24.01.2012

27.02. 2012-31.01.2014

11.03. 2014-02.02.2015

23.03. 2015-19.12.2017

01.01. 2018-18.01.2019

18.02. 2019-28.02.2020

Forderung: 29.736,47 EUR

E,

Einbeziehungsinformation Berichtigungsanzeige Beleg Nr 8:

03.01. 2011-21.01.2011

07.02. 2011-24.01.2012

27.02. 2012-31.01.2014

11.03. 2014-28.01.2015

16.03. 2015-29.12.2017

01.01. 2018-18.01.2019

18.02. 2019-28.02.2020

Forderung:29.744,23 EUR

F,

Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 9:

22.04. 2013-26.04.2013

29.04. 2013-11.01.2017

06.03. 2017-21.12.2017

30.01. 2018-03.04.2018

Forderung: 2.661,35 EUR

G,

Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 10

19.02. 2019-29.03.2019

01.04. 2019-02.09.2019

03.09. 2019-14.01.2020

15.07. 2020-05.02.2020

06.02. 2020-14.02.2020

Forderung:10.926,40 EUR

Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 11

06.07. 2018-15.07.2016

06.07. 2016-05.07.2017

06.07. 2018-26.12.2017

01.01. 2018-05.07.2018

06.07. 2018-21.12.2018

Forderung: 9.628,43 EUR

H,

Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 12:

02.04. 2018-21.12.2018

19.02. 2019-29.03.2019

01.04. 2019-19.12.2019

03.02. 2020-28.02.2020

30.01. 2017-30.01.2017

13.02. 2017-21.12.2017

Forderung: 19.555,60 EUR

Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 13:

03.01. 2011-21.01.2011

07.02. 2011-20.05.2011

21.03. 2012-11.01.2013

05.03. 2013-24.01.2014

11.03. 2014-28.01.2015

16.03. 2015-11.01.2017

30.01. 2018-30.03.2018

Forderung:2.710,33 EUR

I,

Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 14

03.01.2011.21.01. 2011

07.02. 2011-24.01.2012

26.03. 2012-11.01.2013

05.03. 2013-27.01.2014

25.03. 2014-28.01.2015

23.03. 2015-11.01.2017

06.03. 2017-29.12.2017

01.01. 2018-18.01.2019

18.02. 2019-28.02.2020

Forderung: 24.979,16 EUR

Einbeziehungsforderung gesamt: 149.749,66 EUR

1.3. Gutschriften

Durch die Beschwerdeführerin wurden Unterlagen zur Gegenverrechnung in Vorlage gebracht. Die Gegenverrechnung wurde am 04.06.2020 durchgeführt und ein Betrag in Höhe von EUR 56.638,93 sowie Nebenleistungen in Höhe von EUR 17.048,32, gesamt sohin EUR 73.687,25 dem Sachbereich Urlaub gutgeschrieben. Weiters wurden EUR 3.520,21 aus geleisteten Mitarbeitervorsorge Beiträgen auf die Forderungen aus dem Sachbereich Abfertigung angerechnet.

Mit Berichtigungsanzeigen Belege Nr 16-22 wurden überdies Gutschriften aus Zeitenberichtigungen in Höhe von insgesamt EUR 8.702,47 der offenen Einbeziehungsforderung gutgeschrieben.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde weiters um Anrechnung von Urlaubsentgelt bezüglich des Arbeitnehmers D ersucht, bei dem eine Schnittberechnung vorgenommen worden war. Diese ist im heranzuziehenden Kollektivvertrag nicht vorgesehen. Kulanterweise wurde die vorgenommene Schnittberechnung bei diesem Arbeitnehmer einer weiteren Gegenverrechnung bzw Anrechnung herangezogen und eine Gutschrift in Höhe von EUR 1.467,76 der Einbeziehungsforderung gutgeschrieben.

1.4. Übersicht Forderung aus Einbeziehung inkl Gutschriften, exkl Vordienstzeiten

Arbeitnehmer

Art

BelegNr

Forderung

Guthaben

Datum

Berücksichtigt in ZZ

Leermeldung1

1

C

Einbeziehung

2

18 550,78

09.04. 2020

03/2020

C

Einbeziehung

3

122,2

09.04. 2020

03/2020

Leermeldung

4

C

Einbeziehung

5

289,54

09.04. 2020

03/2020

C

Einbeziehung

6

845,17

09.04. 2020

03/2020

D

Einbeziehung

7

29 736,47

09.04. 2020

03/2020

E

Einbeziehung

8

29 744,23

09.04. 2020

03/2020

F

Einbeziehung

9

2 661,35

09.04. 2020

03/2020

G

Einbeziehung

10

10 926,40

09.04. 2020

03/2020

G

Einbeziehung

11

9 628,43

09.04. 2020

03/2020

H

Einbeziehung

12

19 555,60

09.04. 2020

03/2020

H

Einbeziehung

13

2 710,33

09.04. 2020

03/2020

I

Einbeziehung

14

24 979,16

09.04. 2020

03/2020

Leermeldung

15

H

Gutschrift

16

1 130,68

02.06. 2020

03/2020

D

Gutschrift

17

2 040,25

02.06. 2020

03/2020

E

Gutschrift

18

1 688,25

02.06. 2020

03/2020

I

Gutschrift

19

1 315,45

02.06. 2020

03/2020

I

Gutschrift

20

372

02.06. 2020

03/2020

G

Gutschrift

21

1 059,38

02.06. 2020

03/2020

C

Gutschrift

22

1 096,46

02.06. 2020

03/2020

Urlaub Alle

GegenverR

73 687,25

04.06. 2020

03/2020

MV-Beiträge Alle

GegenverR

3520,21

04.06. 2020

03/2020

Urlaub D

GegenverR

1467,71

03.07. 2020

03/2020

Forderungen Gesamt

149 749,66

Gutschriften Gesamt

87 377,64

Offene Forderung aus Einbeziehung

62 372,02

1Leermeldungen sind interne Meldungen der BUAK welche weder forderungserhöhende noch forderungsvermindernde Auswirkungen auf einen Rückstand haben.

Beweis zu Punkt 1 (und Unterpunkte):

• Einbeziehungsinformation Belege Nr 2-3, 5-7

• Berichtigungsanzeigen (Gutschriften) Belege Nr 16-22

• Schreiben über das Ergebnis der Gegenverrechnung vom 04.06.2020

• Schreiben der BUAK zur Gutschrift Schnittberechnung vom 30.07.2020

Die Ergebnisse der Gegenverrechnung sowie die entstandenen Guthaben wurden durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten.

2. Forderungen aus Vordienstzeiten

2.1. Zuschlagsberechnung Vordienstzeiten:

• *5,9% vom aktuellen Tageszuschlag Urlaub (Tageszuschlag für Sachbereich Urlaub vgl Formel obenstehend.)

Vordienstzeiten werden ausschließlich für den Sachbereich Urlaub vorgeschrieben. Sämtliche vor dem 01.01.2018 liegenden Zeiten sind hg Vordienstzeiten.

Vorschreibung von Zuschlagsforderungen vor dem Einbeziehungszeitpunkt (Vordienstzeiten) sind in § 27 Abs 6 BUAG normiert, demzufolge im selben Arbeitsverhältnis zurückgelegte (Vor)dienstzeiten für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsanspruchs gemäß § 4 Abs 1 anzurechnen sind. Der vom Arbeitgeber für vor dem Einbeziehungszeitpunkt zurückgelegte (Vor)dienstzeiten zu entrichtende Zuschlag ist durch Vorstandsbeschluss festzusetzen. Dieser Zuschlag wurde seitens der BUAK durch Vorstandsbeschluss in Höhe von 5,9% des zum Zeitpunkt der Einbeziehung maßgeblichen Zuschlags festgelegt.

Dies bedeutet, dass von Gesetz wegen nicht der im jeweiligen Kollektivvertragsjahr geltende Kollektivvertragslohn als Grundlage für die Zuschlagsberechnung herangezogen wird, sondern der im Zeitpunkt der Einbeziehung (gegenständlich war dies der 09.04.2020) geltende Tageszuschlag aus dem Sachbereich Urlaub (vgl Formel obenstehend) berechnet anhand des zu diesem Zeitpunkt gültigen kollektivvertraglichen Bruttostundenlohn herangezogen wird.

Die Tage im Vordienstzeitenzeitraum werden automatisiert anhand des eingegebenen Beschäftigungsverhältnisses berechnet. Die errechneten Arbeitstage im Vordienstzeitenzeitraum werden mit 5,9 % des Tageszuschlages aus dem Sachbereich Urlaub multipliziert.

2.2. Korrektur der Vorschreibung aus Vordienstzeiten:

Nach Vornahme der Einbeziehung und Vorschreibung der Vordienstzeiten wurden die Präsenzdienstzeiten des Arbeitnehmers E korrigiert (für diese Zeiten fallen keine Vordienstzeitenzuschläge an), weshalb sich die Vordienstzeitenvorschreibung zur Forderung im Originalschreiben, welches an die Firma ergangen ist, hinsichtlich dieses Arbeitnehmers um EUR 481,17 reduzierte. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass darin eine Rundungsdifferenz von einem Euro zugunsten der Firma enthalten ist. Die Korrektur der Zeiten wird in untenstehender Tabelle farblich dargestellt. Im Zuge der Stellungnahme an die Behörde erster Instanz wurde seitens der BUAK die Originalversion der Vordienstzeitenvorschreibung der Berechnung zugrunde gelegt, in welcher die Reduktion von EUR 481,17 nicht ausgewiesen war. Der seitens der BUAK dargestellte Betrag war daher hinsichtlich dieses Betrages nicht korrekt.

Der Betrag im Rückstandsausweis ist hingegen bereits um die EUR 481,17 bereinigt und richtig. Zu beachten sind aber die weiteren Ausführungen im nächsten Absatz:

Im Rahmen der Aktprüfung für die Behörde erster Instanz wurde seitens der BUAK bemerkt, dass eine unbeabsichtigte Doppelverrechnung der Vordienstzeitenvorschreibung des Arbeitnehmers I aufgrund eines Seitenübersprungs passierte. Die Korrektur dieses Betrages wurde am 04.05.2022 veranlasst. Der verfahrensgegenständliche Rückstandsausweis ist hinsichtlich der Forderung aus Vordienstzeiten sohin um die am 04.05.2022 korrigierten EUR 4.779,26 auf EUR 57.973,67 seitens der BUAK eingeschränkt worden und im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt worden.

2.3. Forderung aus Vordienstzeiten:

Nachname

Vorname

SVNR

Beschäftigungszeiten

Vordienstzeiten

Arbeits-

tage

Forderung in €

von

bis

von

bis

C



15.04. 2015

21.12. 2017

15.04. 2015

21.12. 2017

701

Faktor

Tageszuschlag: 38,51/100*5,9 = 2,2721

Gesamtzahl

701

1. 592,74

F



22.04. 2013

11.01. 2017

22.04. 2013

11.01. 2017

972

06.03. 2017

21.12. 2017

06.03. 2017

21.12. 2017

208

Faktor

Tageszuschlag: 39,7/100*5,9 = 2,3423

Gesamtzahl

1180

2. 763,91

G



06.07. 2015

29.12. 2017

06.07. 2015

29.12. 2017

649

Faktor

Tageszuschlag: 38,51/100*5,9 = 2,2721

Gesamtzahl

649

1. 474,20

I



17.07. 2006

23.01. 2007

17.07. 2006

23.01. 2007

136

12.03. 2007

07.02. 2008

12.03. 2007

07.02. 2008

238

31.03. 2008

09.01. 2009

31.03. 2008

09.01. 2009

204

01.03. 2010

31.12. 2010

01.03. 2010

31.12. 2010

219

03.01. 2011

21.01. 2011

03.01. 2011

21.01. 2011

14

07.02. 2011

24.01. 2012

07.02. 2011

24.01. 2012

251

26.03. 2012

11.01. 2013

26.03. 2012

11.01. 2013

209

05.03. 2013

27.01. 2014

05.03. 2013

27.01. 2014

235

25.03. 2014

28.01. 2015

25.03. 2014

28.01. 2015

221

23.03. 2015

11.01. 2017

23.03. 2015

11.01. 2017

472

06.03. 2017

29.12. 2017

06.03. 2017

29.12. 2017

214

Faktor

Tageszuschlag: 33,57/100*5,9= 1,98063

Gesamtzahl

2413

4. 779,26

H



23.08. 2004

09.01. 2009

23.08. 2004

09.01. 2009

1144

24.02. 2010

31.12. 2010

24.02. 2010

31.12. 2010

222

03.01. 2011

21.01. 2011

03.01. 2011

21.01. 2011

14

07.02. 2011

20.05. 2011

07.02. 2011

20.05. 2011

74

21.03. 2012

11.01. 2013

21.03. 2012

11.01. 2013

212

05.03. 2013

24.01. 2014

05.03. 2013

24.01. 2014

233

11.03. 2014

28.01. 2015

11.03. 2014

28.01. 2015

231

16.03. 2015

11.01. 2017

16.03. 2015

11.01. 2017

477

13.02. 2017

21.12. 2017

13.02. 2017

21.12. 2017

223

Faktor

Tageszuschlag: 39,7/100*5,9 = 2,3423

Gesamtzahl

2830

6. 628,71

D



02.07. 1979

18.01. 1987

02.07. 1979

18.01. 1987

1970

23.02. 1987

27.12. 1987

23.02. 1987

27.12. 1987

220

07.03. 1988

31.12. 1988

07.03. 1988

31.12. 1988

214

16.01. 1989

10.02. 1989

16.01. 1989

10.02. 1989

19

06.03. 1989

11.02. 1990

06.03. 1989

11.02. 1990

245

26.02. 1990

17.02. 1991

26.02. 1990

17.02. 1991

255

18.03. 1991

09.02. 1992

18.03. 1991

09.02. 1992

235

16.03. 1992

07.02. 1993

16.03. 1992

07.02. 1993

235

22.03. 1993

06.02. 1994

22.03. 1993

06.02. 1994

230

21.03. 1994

12.02. 1995

21.03. 1994

12.02. 1995

235

20.03. 1995

07.01. 1996

20.03. 1995

07.01. 1996

210

18.03. 1996

06.01. 1997

18.03. 1996

06.01. 1997

211

10.03. 1997

28.01. 1998

10.03. 1997

28.01. 1998

232

14.04. 1998

10.01. 1999

14.04. 1998

10.01. 1999

194

01.04. 1999

09.01. 2000

01.04. 1999

09.01. 2000

203

28.02. 2000

06.03. 2000

28.02. 2000

06.03. 2000

6

17.04. 2000

07.01. 2001

17.04. 2000

07.01. 2001

190

02.04. 2001

12.12. 2001

02.04. 2001

12.12. 2001

182

12.04. 2002

06.01. 2003

12.04. 2002

06.01. 2003

193

01.04. 2003

11.01. 2004

01.04. 2003

11.01. 2004

204

05.04. 2004

30.01. 2005

05.04. 2004

30.01. 2005

215

11.04. 2005

13.01. 2006

11.04. 2005

13.01. 2006

199

28.03. 2006

23.01. 2007

28.03. 2006

23.01. 2007

216

05.03. 2007

07.02. 2008

05.03. 2007

07.02. 2008

243

10.03. 2008

17.01. 2010

10.03. 2008

17.01. 2010

485

24.02. 2010

31.12. 2010

24.02. 2010

31.12. 2010

222

03.01. 2011

28.01. 2011

03.01. 2011

28.01. 2011

19

07.02. 2011

24.01. 2012

07.02. 2011

24.01. 2012

251

27.02. 2012

31.01. 2014

27.02. 2012

31.01. 2014

504

11.03. 2014

02.02. 2015

11.03. 2014

02.02. 2015

235

23.03. 2015

29.12. 2017

23.03. 2015

29.12. 2017

724

Faktor

Tageszuschlag: 39,7/100*5,9 = 2,3423

Gesamtzahl

8. 996

21. 071,33

E



04.08. 1980

18.01. 1987

04.08. 1980

18.01. 1987

1685

ursprünglich

04.08. 1980

01.01. 1985

04.08. 1980

01.01. 1985

1151

korrigiert

01.07. 1985

09.10. 1986

01.07. 1985

09.10. 1986

333

korrigiert

19.10. 1986

18.01. 1987

19.10. 1986

18.01. 1987

66

korrigiert

23.02. 1987

27.12. 1987

23.02. 1987

27.12. 1987

220

07.03. 1988

31.12. 1988

07.03. 1988

31.12. 1988

214

ursprünglich

07.03. 1988

19.09. 1988

07.03. 1988

19.09. 1988

141

korrigiert

24.09. 1988

31.12. 1988

24.09. 1988

31.12. 1988

71

korrigiert

16.01. 1989

10.02. 1989

16.01. 1989

10.02. 1989

19

06.03. 1989

11.02. 1990

06.03. 1989

11.02. 1990

245

26.02. 1990

17.02. 1991

26.02. 1990

17.02. 1991

255

ursprünglich

26.02. 1990

18.03. 1990

26.02. 1990

18.03. 1990

15

korrigiert

24.03. 1990

17.02. 1991

24.03. 1990

17.02. 1991

236

korrigiert

18.03. 1991

09.02. 1992

18.03. 1991

09.02. 1992

235

16.03. 1992

07.02. 1993

16.03. 1992

07.02. 1993

235

ursprünglich

16.03. 1992

18.10. 1992

16.03. 1992

18.10. 1992

155

korrigiert

24.10. 1992

07.02. 1993

24.10. 1992

07.02. 1993

76

korrigiert

22.03. 1991

06.02. 1994

22.03. 1991

06.02. 1994

230

14.03. 1994

12.02. 1995

14.03. 1994

12.02. 1995

240

ursprünglich

21.03. 1994

12.02. 1995

21.03. 1994

12.02. 1995

235

korrigiert

20.03. 1995

06.01. 1997

20.03. 1995

06.01. 1997

471

ursprünglich

20.03. 1995

07.01. 1996

20.03. 1995

07.01. 1996

210

korrigiert

18.03. 1996

08.09. 1996

18.03. 1996

08.09. 1996

125

korrigiert

15.09. 1996

06.01. 1997

15.09. 1996

06.01. 1997

81

korrigiert

10.03. 1997

28.01. 1998

10.03. 1997

28.01. 1998

232

14.04. 1998

10.01. 1999

14.04. 1998

10.01. 1999

194

01.04. 1999

09.01. 2000

01.04. 1999

09.01. 2000

203

28.02. 2000

06.03. 2000

28.02. 2000

06.03. 2000

6

17.04. 2000

14.01. 2001

17.04. 2000

14.01. 2001

195

02.04. 2001

12.12. 2001

02.04. 2001

12.12. 2001

182

12.04. 2002

06.01. 2003

12.04. 2002

06.01. 2003

193

01.04. 2003

11.01. 2004

01.04. 2003

11.01. 2004

204

.

05.04. 2004

06.01. 2005

05.04. 2004

06.01. 2005

198

11.04. 2005

15.01. 2006

11.04. 2005

15.01. 2006

200

28.03. 2006

23.01. 2007

28.03. 2006

23.01. 2007

216

05.03. 2007

07.02. 2008

05.03. 2007

07.02. 2008

243

10.03. 2008

17.01. 2010

10.03. 2008

17.01. 2010

485

24.02. 2010

21.01. 2011

24.02. 2010

21.01. 2011

237

07.02. 2011

24.01. 2012

07.02. 2011

24.01. 2012

251

27.02. 2012

31.01. 2014

27.02. 2012

31.01. 2014

504

11.03. 2014

28.01. 2015

11.03. 2014

28.01. 2015

231

16.03. 2016

29.12. 2017

16.03. 2016

29.12. 2017

467

Faktor

Tageszuschlag: 39,7/100*5,9 = 2,3423

Gesamtzahl

8285

19. 404,962

Gesamt

57. 715,11

2 Die Vordienstzeitenkorrektur, welche durch die Stornierung der Präsenzdienstzeiten erfolgt ist, enthält eine Rundungsdifferenz von EUR 1,- zugunsten der Fa A GmbH.

3. Gegenständlich offene Forderung

Die Forderung im Rückstandsausweis setzt sich aus der Forderung aus Einbeziehung, bereinigt um die Gutschriften aus Gegenverrechnung und Berichtigung (vgl 1.4.) und Forderung aus Vordienstzeiten (vgl 2.3.) sowie Kostenvorschreibungen zusammen:

Forderung aus Einbeziehung nach Gutschriften62.372,02 EUR

Forderung aus Vordienstzeiten57.715,11 EUR

Kostenforderung624,33 EUR

Gesamt 120.711,46 EUR

Die im Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheids festgestellte offene Forderung der BUAK in Höhe von EUR 120.711,46 ist sohin rechnerisch richtig und belegt.

3.2.3. Im Rahmen des Parteiengehöres wurde der Vorlageantragstellerin die Eingabe der BUAK übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2023 führte die Antragstellerin hierzu Folgendes aus:

„Die Zuschlagshöhen für sämtliche Sachbereiche (Urlaub, Abfertigung und Überbrückungsgeld nach § 27 Abs 2 bis 5 BUAG) sowie die Forderungen aus Vordienstzeiten (§ 27 Abs 6 BUAG) wurden unrichtig oder nicht nachvollziehbar berechnet.

Hinsichtlich der Begründung des Begehrens der Antragstellerin und der beantragten Änderung verweist diese auf ihren Einspruch vom 11.03.2022 sowie auf ihren Vorlageantrag vom 04.08.2022 bzw ergänzt/konkretisiert diese aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15.05.2023 wie folgt:

1. Unrichtige Berechnungen:

Seit der Einbeziehungsinformation vom 09.04.2020 hat die Beschwerdeführerin die angeblichen Forderungen, welche sich aus der Berechnung der Einbeziehungszeiten gemäß § 27 BUAG ergaben, berechnet und der Antragstellerin rückwirkend vorgeschrieben und fällig gestellt. In der Folge wurde der angeblich zustehende Gesamtbetrag der Beschwerdeführerin mehrfach korrigiert, so zuletzt mit Schreiben vom 11.05.2022 an die belangte Behörde (BH Korneuburg).

Die Antragstellerin musste sich damit im Ergebnis bereits über 3 Jahre hindurch mit den unterschiedlichsten Schriftstücken der Beschwerdeführerin, den mehrfach berichtigten Rückstandsausweisen und den in diesem Zusammenhang unzureichend dargelegten Berechnungsgrundsätzen auseinandersetzen. Dazu kommt eine umfassende Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin sowie zahlreiche rechtliche Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Einbeziehung in das System der BUAK. Eine fast unüberwindbare Hürde stellte dabei vor allem, aber nicht ausschließlich die Nachverfolgung der Ansprüche der Beschwerdeführerin dar, was wiederum – und trotz der schwierigen Wirtschaftslage für die Antragstellerin – hohe Kosten bei deren Rechtsvertretung verursachte.

Weiterhin fehlt gänzlich eine Begründung, wie die belangte Behörde auf die Berechnung der Zuschläge für die einzelnen Sachbereiche gekommen ist. Beim Sachbereich Urlaub (Vordienstzeiten) wurden keinerlei Nachweise zum maßgeblichen KV-Lohn, zu den geleisteten Stunden der Arbeitnehmer und zu den gearbeiteten Stunden erbracht bzw. vorgelegt (Einspruch vom 11.03.2022, Punkt 3.1.8 bis 3.1.10).

Die Beschwerdeführerin hätte zur rechnerischen Nachvollziehbarkeit der Zuschlagshöhen Nachweise zu den jeweiligen KV-Löhnen vorzulegen gehabt, was wiederum unterblieben ist. Auch die zur Berechnung herangezogen Arbeitstage sind unrichtig berechnet worden, denn fälschlicherweise hat die Beschwerdeführerin gesetzliche Feiertage in die Arbeitstage hineinberechnet.

Die Berechnungen der Beschwerdeführerin sind sogar unter Annahme der Richtigkeit des angegebenen KV-Lohnes und der herangezogenen Arbeitstage falsch.

Beispiel aus der Berichtigungsanzeige Beleg Nr.: 8 (Beilage ./B) für den Arbeitnehmer

E:

Sachbereich Urlaub

Formel: ( KV-Lohn + 20%) x Faktor (11,55) =Wochenzuschlag/5 = Tageszuschlag x tatsächlich geleistete Werktage

Von 01.01.2018 bis 30.04.2018 86 TageKV –Lohn 13,55 €, Zuschlag: 3.230,16 € (falsch)

Richtig wäre ein Zuschlag von 3.230,21 €

Von 01.05.2018 bis 18.01.2019189 TageKV-Lohn 13,96 €, Zuschlag: 7.314,30 € (falsch)

Richtig wäre ein Zuschlag von 7.313,76

Von 18.02.2019 bis 30.04.2019 52TageKV-Lohn 13,96 €, Zuschlag: 2.012,40 € (falsch)

Richtig wäre ein Zuschlag von 2.012,25 €

Von 01.05.2019 bis 28.02.2020 218 TageKV-Lohn 14,32 €, Zuschlag: 8.654,60 € (falsch)

Richtig wäre ein Zuschlag von 8.653,52 €

Sachbereich Abfertigung

Formel: ( KV-Lohn + 20%) x Faktor (1,5) =Wochenzuschlag/5 = Tageszuschlag x tatsächlich geleistete Werktage

Von 01.01.2018 bis 30.04.2018 86 Tage KV –Lohn 13,55 €, Zuschlag: 419,68 € (falsch)

Richtig wäre ein Zuschlag von 419,51 €

Von 01.05.2018 bis 18.01.2019 189 Tage KV-Lohn 13,96 €, Zuschlag: 950,67 € (falsch)

Richtig wäre ein Zuschlag von 949,84

Von 18.02.2019 bis 30.04.2019 52 Tage KV-Lohn 13,96 €, Zuschlag: 261,56 € (falsch)

Richtig wäre ein Zuschlag von 261,33 €

Von 01.05.2019 bis 28.02.2020 218 TageKV-Lohn 14,32 €, Zuschlag: 1.124,88 € (falsch)

Richtig wäre ein Zuschlag von 1.123,83 €

Sachbereich Überbrückungsgeld:

Formel: KV-Lohn x Faktor (1,5) = Wochenzuschlag/5 = Tageszuschlag x tatsächlich geleistete Werktage = Überbrückungsgeldzuschlag

Von 01.01.2018 bis 30.04.2018 86 Tage KV –Lohn 13,55 €, Zuschlag: 350,02 € (falsch)

Richtig wäre ein Zuschlag von 349,59 €

Von 01.05.2018 bis 18.01.2019 189 Tage KV-Lohn 13,96 €, Zuschlag: 791,91 € (falsch)

Richtig wäre ein Zuschlag von 791,53 €

Von 18.02.2019 bis 30.04.2019 52 Tage KV-Lohn 13,96 €, Zuschlag: 217,88 € (falsch)

Richtig wäre ein Zuschlag von 217,78 €

Von 01.05.2019 bis 28.02.2020 218 Tage KV-Lohn 14,32 €, Zuschlag: 937,40 € (falsch)

Richtig wäre ein Zuschlag von 936,53

Hinsichtlich der Ausführung zum Überbrückungsgeld im Einspruch vom 11.03.2022 ist der eingewandte Faktor für Wintermonate in Punkt 4.1.1. unberücksichtigt geblieben. Auch wurde bei mehreren Arbeitnehmern offenbar und in unrichtiger Weise ein Überbrückungsentgelt vor dem 01.01.2014 (Einbeziehungszeitpunkt) seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Dies betrifft folgende Arbeitnehmer:

D 01/05/2013 bis 31/01/2014

E 01/05/2013 bis 31/01/2014

H 01/05/2013 bis 24/01/2014

I 01/05/2013 bis 27/01/2014

F 01/05/2013 bis 28/04/2014

Beweis: Einspruch von der Antragstellerin vom 11.3.2022 (Beilage ./1)

Einbeziehungsinformation (Beilage ./B)

Die Korrektur der Vorschreibung aus den Vordienstzeiten für den Arbeitnehmer E aufgrund der Präsenzdienstzeiten wurden erstmals mit der gegenständlichen Stellungnahme vom 15.05.2023 offengelegt.

2. Verjährung:

2.1. Forderung aus Vordienstzeiten

Die Forderung aus Vordienstzeiten sind (zumindest teilweise) verjährt. Die belangte Behörde stellt unrichtigerweise im Zusammenhang mit den Forderungen aus Vordienstzeiten fest, dass die Bestimmung des § 27 BUAG (gemeint: § 27 Abs 6 BUAG) als lex specialis im Verhältnis zu § 25a BUAG zu werten sei, weshalb letztere Bestimmung nicht zur Anwendung gelange. Diese Auslegung der beiden Gesetzesbestimmungen ist aus nachfolgenden Gründen gesetzeswidrig. Zum besseren Verständnis wird vorab der relevante Wortlaut des § 27 Abs 1 BUAG und § 25a Abs 1 BUAG wiedergegeben:

§ 27 Abs 1 BUAG: Verletzt der Arbeitgeber die Meldepflicht nach § 22 mindestens drei Zuschlagszeiträume hindurch, erfolgt die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Der Arbeitgeber ist zur Entrichtung der Zuschlagsleistungen gemäß §§ 13k, 13o und 21a ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung verpflichtet. Im Übrigen gelten § 25 Abs. 2 bis 8, § 25a und § 28. […]

§ 25a BUAG: Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Zuschläge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet […]

Hieraus ergibt sich, dass die Argumentation der belangten Behörde betreffend die behauptete lex specialis Regelung des § 27 Abs 6 BUAG zu § 25a BUAG aus zwei Gründen unzutreffend ist:

  1. § 27 Abs 1 BUAG verweist explizit auf § 25a BUAG und ordnet dessen Geltung an. Die Frage einer lex specialis stellt sich damit gar nicht.

  2. Spezialität setzt voraus, dass eine Norm alle Tatbestandselemente der generellen Norm aufweist und zusätzlich zumindest ein weiteres Tatbestandsmerkmal enthält (vgl. dazu Koziol/Welser/Kletečka, Grundriss des bürgerlichen Rechts I, 14. Aufl., Wien 2014, Rz 129). Gerade das ist gegenständlich nicht der Fall.

Die Regelung des § 25a BUAG ist damit anwendbar. In dieser Bestimmung ist eine Haftung des Erwerbers eines Betriebes vorgesehen, in der es um die noch offenen Zuschlagsschulden des Vorgängers geht. Die Haftung geht zwar betraglich über den Umfang des § 1409 ABGB hinaus; zugleich wird jedoch in dieser Bestimmung die Haftung des Erwerbes dadurch eingeschränkt, dass dieser nur für einen Zeitraum von einem Jahr vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet haftet.

Zieht man im vorliegenden Fall bei der Antragstellerin die Eintragung im Firmenbuch vom 08.07.2003 heran, dann wäre dies der 08.07.2002. Eine Haftung für weiter zurückliegende Vordienstzeiten ist unter Anwendung des § 25a ABGB ausgeschlossen.

Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Zeiten reichen bis in das Jahr 1979 zurück und ist dies aus eben erwähntem Grund unzulässig. Für den AN D hat der Zeitraum zwischen 02/07/1979 bis einschließlich 08/07/2002 sowie für den AN E der Zeitraum zwischen 04/08/1980 bis einschließlich 08/07/2002 bei der Berechnung der Zuschläge für Vordienstzeiten unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Umstand ist in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben.

Überdies ist die Antragstellerin berechtigt der Ansicht, dass auch hinsichtlich der Vordienstzeiten die Verjährungsbestimmung des § 29 BUAG anzuwenden ist und daher eine dreijährige Verjährung zur Anwendung gelangt.

2.2. Verjährung der offenen Zuschlagszahlungen

Mit Einbeziehungsinformation der BUAK vom 09.04.2020 wurden die Dienstnehmer C, D, E, F, G, H und I in das System der BUAK einbezogen und seitens der BUAK die daraus angeblich resultierenden Forderungen fällig gestellt. Die Berechnung der Zuschläge erfolgte – in nicht nachvollziehbarer Weise – unter Berufung auf die Bestimmung des § 27 BUAG.

Die Bestimmung des § 27 BUAG regelt – wie sich schon aus der Überschrift ergibt – die "Einbeziehung ins System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Nichteinhaltung der Meldepflicht". Es geht folglich um eine nachträgliche Einbeziehung von Arbeitnehmern für die Sachbereiche Urlaub (laufender Urlaub), Überbrückungsgeld und Abfindung zwischen dem Einbeziehungszeitpunkt (§ 27 Abs 2 bis 5 BUAG) und dem Erfassungszeitpunkt (§ 27 Abs 1 BUAG). Weiters ist unter § 27 Abs 6 BUAG der Sachbereich Urlaub (Vordienstzeiten) geregelt. Eine Verjährungsfrist für die Zuschläge im jeweiligen Sachbereich lässt sich aus dieser Bestimmung nicht entnehmen.

Die zentrale Verjährungsbestimmung findet sich in § 29 BUAG. Weshalb diese Verjährungsbestimmung auf diese Ansprüche der BUAK gegenüber der Antragstellerin nicht anwendbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

In eventu wird vorgebracht, dass es sich um eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelung handelt und aus diesem Grund ist in analoger Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen (vgl Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht (2004) 427). Auch ein Rückgriff auf öffentlich-rechtliche Verjährungsfristen ist möglich. Aus diesem Grund, ist ein Großteil der Ansprüche bereits verjährt.

3. Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 27 Abs 6 BUAG

Die Tatsache, dass über einen Zeitraum von über 30 Jahren (!) keine Zuschläge nach § 27 Abs 6 BUAG für die Arbeitnehmer D und E vorgeschrieben wurden, führt offenbar nach Meinung der Beschwerdeführerin zu keiner Verjährung der Zuschlagspflicht an sich. Aufgrund der besonderen Bestimmung des § 27 BUAG soll zur Zuschlagsvorschreibung bei Unterlassung von Meldungen der Regelung des § 29 BUAG schließlich nur für Zuschläge, die nach § 25 BUAG vorgeschrieben wurden, praktische Bedeutung zukommen.

Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Bestimmung des § 27 BUAG erst mit 01.01.2017 in Kraft getreten ist (§ 40 Abs 32 BUAG). Davor war es hingegen für die BUAK nicht möglich, über einen derart langen Zeitraum die Zuschläge nach § 27 Abs 6 BUAG einzufordern.

Insofern ist offensichtlich, dass im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG) vorliegt, der mit dem Schutz des Vertrauens auf den unveränderten Fortbestand der Rechtslage begründet werden kann. Es ist nicht einzusehen, warum bei Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse vor dem Ende des Jahres 2016 kein solcher Zuschlag zu leisten war, während nach dem Stichtag 01.01.2017 genau das Gegenteil der Fall ist.

Die abrupte Verschlechterung der Rechtslage hätte der Gesetzgeber nicht vornehmen dürfen. Vielmehr wäre im gegebenen Zusammenhang eine Einschleif- und Übergangsregelung notwendig gewesen.

Abgesehen davon ist nicht erklärlich, warum es bei den zu leistenden Zuschlägen nach § 27 Abs 6 BUAG überhaupt keine Verjährung gibt. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür gibt es nicht und liegt ebenso aus diesem Grund ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.“

3.2.4. Zu diesen Ausführungen der Vorlageantragstellerin nahm die BUAK in ihrer Eingabe vom 19. Juni 2023 schließlich wie folgt Stellung:

„Vorgebracht wird, wiederholt, die Berechnungen der BUAK wären unrichtig und nicht nachvollziehbarerfolgt. Exemplarisch vorgerechnet wird die Zuschlagsvorschreibung für den Arbeitnehmer Herrn E.

Dem ist insofern zu begegnen, als dass hier eine buchhalterische Rundung des Tageszuschlages auf zwei Dezimale vorgenommen wird, sodass sich - exemplarisch an Herrn E - nachstehende Tageszuschläge ergeben, welche, multipliziert mit den angefallenen Arbeitstagen in den jeweiligen Zeiträumen, die korrekten Vorschreibungen der BUAK ergeben:

Sachbereich Urlaub:

01,08.2018-30.04.2018, 86 Tage:

13,551,211,55/5 = 37,5606 = Tageszuschlag von 37,56*86 Tage = 3.230,16 EUR

01.05. 2018-18.01.2019, 189 Tage:

1 3,961,21 1 ,55/5 = 38,6971 2 = Tageszuschlag von 38,70*189 Tage = 7.314,30 EUR

18.02. 2019-30.04.2019, 52 Tage:

13,961,211,55/5= 38,69712 = Tageszuschlag von 38,70*52 Tage = 2.012,40 EUR

01.05. 2019-28.02.2020, 218 Tage:

14,321 ,21 1 ,55/5 = 39,69504 = Tageszuschlag von 39,70*218 Tage = 8.654,60 EUR

Selbiges gilt für alle vorgeschriebenen Sachbereiche.

2. Zum Vorbringen, die Ausführungen zum Überbrückungsgeld im Einspruch vom 11.03.2022 hinsichtlich des Faktors für die Wintermonate wäre unberücksichtigt geblieben ist festzuhalten:

Mit Implementierung des § 27 BUAG in das BUAG wurde der normiert, dass die Einbeziehung in den Sachbereich Überbrückungsgeld (frühestens) mit 01.01.2014 erfolgt - sofern das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt schon begründet war.

Im genannten Zeitraum 01.05.2013-31.01.2014 sind 198 Arbeitstage angefallen. Die Vorschreibung für den Sachbereich Überbrückungsgeld beginnt jedoch, wie ausgeführt, erst mit 01.01.2014. Im Zeitraum 01.01.2014-31.04.2014 sind 23 Arbeitstage angefallen und verrechnet worden.

Die Zuschlagsberechnung für den Sachbereich Überbrückungsgeld ist in § 13o BUAG normiert. Ergänzend normiert § 40 Abs 25 BUAG, dass der Zuschlag gemäß § 13o im Jahr 2014 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,8fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns beträgt.

Ab dem 01.01.2015 betrug der Faktor 1,5 des kollektivvertraglichen Bruttostundenlohns. Erst ab dem Jahr 2021 erfolgte eine Teilung der Faktorberechnung indem normiert wurde, dass für die Zuschlagszeiträume April bis November der Faktor 1,5 beträgt und für die Zuschlagszeiträume Dezember bis März 0,4.

Gegenständlich ist für den Zeitraum 01.01.2014-31.01.2014 der Faktor 0,8 heranzuziehen. Der Tageszuschlag berechnet sich folgend:

12,65 (kollektivvertraglicher Bruttostundenlohn) *0,8/5 = 2,024 = 2,02 buchhalterische Rundung.

Der vorgeschriebene Zuschlag berechnet sich daher: 2,02*23 = 46,46 EUR.

Der Zuschlag für den Sachbereich Überbrückungsgeld ist daher korrekt erfolgt.

Das Vorbringen zur Verjährung ist wiederholt und ohne neue rechtliche Ausführungen, weshalb auf die Ausführungen der BUAK in ihren Stellungnahmen, insbesondere zuletzt vom 17.04.2023 und 15.05.2023 verwiesen wird.

Hinsichtlich des Betriebsübergangs ist ergänzend festzuhalten, dass auf das jeweilige Arbeitsverhältnis abzustellen ist. Im Rahmen des Betriebsüberganges sind alle Arbeitsverhältnisse übergegangen - und zwar ohne Unterbrechungen - und sind deshalb als ein Arbeitsverhältnis zu werten, weshalb sich die Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung als gegenstandslos erweisen und der 08.07.2002 als Einbeziehungszeitpunkt für die Vordienstzeitenvorschreibung unrichtig ist.

Der Umstand, dass sich die A GmbH mehr als 30 Jahre ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Meldung von Arbeitsverhältnissen zur BUAK, welche unstrittig dem BUAG unterworfen sind, entzogen hat, kann wohl kein taugliches Argument für eine Minderung der Zuschlagsvorschreibung sein. In all diesen Jahren hat sich die A GmbH einen wirtschaftlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber allen anderen, sich an das Gesetz haltenden, Firmen verschafft und überdies Arbeitnehmer um wichtige Beitragszeiten bei der BUAK, welche für die Arbeitnehmer Schwerarbeiterzeiten darstellen und für den Erwerb von Überbrückungsgeld, für den Anspruch der 6. Urlaubswoche, sowie für die Gewährung von Frühpension essentiell sind, gebracht. Dies auch noch mit gewissem Stolz vorzubringen mutet befremdlich an.

Insgesamt war auch dieses Vorbringen aus Sicht der BUAK nicht geeignet eine Änderung des Sachverhaltes herbeizuführen. Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen sind insofern obsolet, als dass die Bestimmungen in rechtlicher Geltung stehen und anzuwenden sind. Eine Prüfung allfälliger verfassungsrechtlicher Bedenken ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes und wäre durch die A GmbH gesondert und an anderer Stelle einer Überprüfung zuzuführen.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Die Arbeitnehmer der Antragstellerin übten in den untenstehenden einbeziehungsrelevanten Zeiträumen folgende Tätigkeiten aus:

4.1.1. C:

15.04. 2015 – 14.12.2015: Lehrling im 1. Lehrjahr

15.12. 2015 – 12.08.2016: Lehrling im 2. Lehrjahr

15.08. 2016 – 07.04.2017: Lehrling im 3. Lehrjahr

10.04. 2017 – 24.05.2018: Zimmerer mit und ohne Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen

ab 25.05.2018: Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr

4.1.2. D:

seit 03.01.2011: Bundzimmerer

4.1.3. E:

seit 03.01.2011: Bundzimmerer

4.1.4. F:

22.04. 2013 – 26.04.2013: Hilfsarbeiter

29.04. 2013 – 28.04.2014: Lehrling im 1. Lehrjahr

29.04. 2014 – 28.04.2015: Lehrling im 2. Lehrjahr

29.04. 2015 – 28.04.2016: Lehrling im 3. Lehrjahr

29.04. 2016 – 28.04.2017: Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen

seit 01.05.2017: Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr

4.1.5. G:

06.07. 2015 – 05.07.2016: Lehrling im 1. Lehrjahr

06.07. 2016 – 05.07.2017: Lehrling im 2. Lehrjahr

06.07. 2017 – 05.07.2018: Lehrling im 3. Lehrjahr

06.07. 2018 – 02.09.2019: Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr

seit 03.09.2019: Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, im 1. Verwendungsjahr; angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Berufspraxis nachweisen

4.1.6. H:

seit 30.01.2017: Bundzimmerer

4.1.7. I:

seit 03.01.2011: Hilfsarbeiter

Beweiswürdigung Pkt. 4.1.1. – Pkt. 4.1.7.:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zog die Vorlageantragstellerin das Vorbringen im Hinblick auf ihre Einbeziehung in das System der BUAK ausdrücklich zurück und gestand zu, dass das Unternehmen als Zimmereibetrieb den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) unterliegt. In diesem Zusammenhang wurde von der Vorlageantragstellerin im gesamten Verfahren weder die von der BUAK vorgenommenen (und in weiterer Folge von der belangten Behörde herangezogenen) Feststellung der jeweiligen Tätigkeiten der Arbeiter (jeweils Hilfsarbeiter, Lehrling, Zimmerer im bzw. nach dem 1. Verwendungsjahr oder Bundzimmerer) noch die jeweiligen Beschäftigungszeiten der Arbeiter bestritten. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Zweifel an der Richtigkeit der in den jeweiligen Einbeziehungsinformationen und Berichtigungsanzeigen getroffenen Feststellungen.

4.2. Zur Richtigkeit der jeweils von der BUAK herangezogenen Kollektivvertragslöhne nahm das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Einsicht in das online zugängliche Archiv auf der Website der Österreichischen Wirtschaftskammer (***). Aus diesem ergeben sich die untenstehenden, gegenständlich heranzuziehenden Kollektivvertragslöhne aus der jeweiligen Lohnordnung der Jahre 2010 bis 2019 als Beilage zu den Kollektivverträgen für das „Zimmermeistergewerbe“:

4.2.1. Ab 1. Mai 2010:

Bundzimmerer: € 11,51

Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden: € 11,15

Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen: € 10,77

Hilfsarbeiter: € 9,69

Beweiswürdigung/Quelle:


4.2.2. Ab 1. Mai 2011:

Bundzimmerer: € 11,84

Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden: € 11,47

Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen: € 11,08

Hilfsarbeiter: € 9,97

Beweiswürdigung/Quelle:


4.2.3. Ab 1. Mai 2012:

Bundzimmerer: € 12,33

Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden: € 11,95

Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen: € 11,54

Hilfsarbeiter: € 10,38

Lehrlingsentschädigung (im 1. Lehrjahr): € 3,46

Beweiswürdigung/Quelle:


4.2.4. Ab 1. Mai 2013:

Bundzimmerer: € 12,65

Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden: € 12,27

Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen: € 11,86

Hilfsarbeiter: € 10,70

Lehrlingsentschädigung (im 1. Lehrjahr): € 3,56

Lehrlingsentschädigung (im 2. Lehrjahr): € 4,74

Beweiswürdigung/Quelle:


4.2.5. Ab 1. Mai 2014:

Bundzimmerer: € 12,92

Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden: € 12,53

Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen: € 12,11

Hilfsarbeiter: € 10,92

Lehrlingsentschädigung (im 1. Lehrjahr): € 3,63

Lehrlingsentschädigung (im 2. Lehrjahr): € 4,84

Lehrlingsentschädigung (im 3. Lehrjahr): € 7,27

Beweiswürdigung/Quelle:


4.2.6. Ab 1. Mai 2015:

Bundzimmerer: € 13,15

Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden: € 12,76

Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen: € 12,33

Hilfsarbeiter: € 11,12

Lehrlingsentschädigung (im 1. Lehrjahr): € 3,70

Lehrlingsentschädigung (im 2. Lehrjahr): € 4,93

Lehrlingsentschädigung (im 3. Lehrjahr): € 7,40

Beweiswürdigung/Quelle:


4.2.7. Ab 1. Mai 2016:

Bundzimmerer: € 13,35

Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden: € 12,95

Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen: € 12,51

Hilfsarbeiter: € 11,29

Lehrlingsentschädigung (im 1. Lehrjahr): € 3,83

Lehrlingsentschädigung (im 2. Lehrjahr): € 5,11

Lehrlingsentschädigung (im 3. Lehrjahr): € 7,67

Lehrlingsentschädigung (im 4. Lehrjahr): € 10,21

Beweiswürdigung/Quelle:


4.2.8. Ab 1. Mai 2017:

Bundzimmerer: € 13,55

Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden: € 13,15

Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen: € 12,70

Hilfsarbeiter: € 11,46

Lehrlingsentschädigung (im 1. Lehrjahr): € 3,97

Lehrlingsentschädigung (im 2. Lehrjahr): € 5,30

Lehrlingsentschädigung (im 3. Lehrjahr): € 7,95

Lehrlingsentschädigung (im 4. Lehrjahr): € 10,59

Beweiswürdigung/Quelle:


4.2.9. Ab 1. Mai 2018:

Bundzimmerer: € 13,96

Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr:

€ 13,54

Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, im 1. Verwendungsjahr; angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Berufspraxis nachweisen: € 13,08

Hilfsarbeiter: € 11,80

Lehrlingsentschädigung (im 1. Lehrjahr): € 4,09

Lehrlingsentschädigung (im 2. Lehrjahr): € 5,46

Lehrlingsentschädigung (im 3. Lehrjahr): € 8,19

Lehrlingsentschädigung (im 4. Lehrjahr): € 10,91

Beweiswürdigung/Quelle:


4.2.10. Ab 1. Mai 2019:

Bundzimmerer: € 14,32

Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr: € 13,89

Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, im 1. Verwendungsjahr; angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Berufspraxis nachweisen: € 13,42

Hilfsarbeiter: € 12,11

Beweiswürdigung/Quelle:


5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. 414/1972, idF BGBl. I 73/2022 lauten:

„Meldepflicht; Vorschreibung der Zuschlagsleistungen

§ 22. (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 beschäftigt, hat diese bei Aufnahme einer Tätigkeit nach den §§ 1 bis 3 unter Bekanntgabe aller für die Berechnung der Zuschläge (§ 21a) maßgebenden Lohnangaben der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen zwei Wochen zu melden.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 114/2017)

(2) In der Folge hat der Arbeitgeber für jeden Zuschlagszeitraum von jedem beschäftigten Arbeitnehmer alle für die Berechnung der Zuschläge maßgebenden Lohnangaben und deren Veränderungen einschließlich des allfälligen Beginns und Endes des Arbeitsverhältnisses der Urlaubs- und Abfertigungskasse zwischen dem 1. und 15. des dem Zuschlagszeitraum folgenden Monats zu melden.

(2a) Beschäftigt der Arbeitgeber Arbeitnehmer in Teilzeit oder in fallweiser Beschäftigung, hat er diese abweichend von Abs. 1 spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden. Die Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des Arbeitnehmers zu enthalten. Abweichend von Abs. 2 ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse jede Änderung vom gemeldeten Ausmaß und der gemeldeten Lage der Arbeitszeit sowie des Einsatzortes des Arbeitnehmers vor der jeweiligen Änderung zu melden.

(2b) Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich zu melden.

(3) Beschäftigt der Arbeitgeber keine Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 mehr, so hat er diesen Umstand der Urlaubs- und Abfertigungskasse bekanntzugeben. Werden nur saisonbedingt vorübergehend keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, so besteht die Verpflichtung zur Meldung gemäß Abs. 2 in Form einer Leermeldung bis zur Dauer von vier Zuschlagszeiträumen weiter.

(4) Der Zuschlagszeitraum umfasst jeweils einen Kalendermonat.

(5) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat für den Zuschlagszeitraum die Zuschlagsleistungen auf Grund der Meldung des Arbeitgebers oder, wenn sich auf Grund eigener Erhebungen (§ 23d) anderes ergibt, auf Grund dieser Erhebungen zu errechnen. Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Zuschlagsleistungen des Arbeitgebers unter Zugrundelegung der letzten erstatteten Meldung oder auf Grund eigener Ermittlungen errechnen.

(5a) Verletzt der Arbeitgeber die Meldeverpflichtung nach Abs. 2a, so sind die zu entrichtenden Zuschläge auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung für den Zuschlagszeitraum, in dem die Urlaubs- und Abfertigungskasse durch eigene Erhebungen vom Meldeverstoß Kenntnis erlangt, und für die zwei vorangegangenen Zuschlagszeiträume zu berechnen und nachzufordern. Weist der Arbeitgeber der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen vier Wochen ab Zustellung der Zuschlagsvorschreibung durch Vorlage entsprechender Unterlagen das Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach, so ist die Nachforderung zu stornieren. Die Zustellung der Zuschlagsvorschreibung gilt als am dritten Tag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

(6) Der Arbeitgeber hat sich der automationsunterstützten Webanwendungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu bedienen.

Entrichtung der Zuschlagsleistung

§ 25. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst zwei Wochen nach dieser Vorschreibung fällig. Erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht des Arbeitgebers später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge sofort fällig.

(1a) Verletzt der Arbeitgeber seine Meldepflicht, so ist zur Abgeltung des aus der Verletzung der Meldepflicht durch den Arbeitgeber resultierenden Verwaltungsaufwandes ein Pauschalersatz vorzuschreiben. Der Pauschalersatz beträgt 800 Euro für jeden Prüfeinsatz sowie 500 Euro für jeden von der Verletzung der Meldepflicht betroffenen Arbeitnehmer. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen den Pauschalersatz herabsetzen oder erlassen.

(1b) Wendet der Arbeitgeber binnen 14 Tagen nach Vorschreibung deren Unrichtigkeit ein, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse diese Einwendungen zu prüfen und die Vorschreibung zu berichtigen, wenn sie die Richtigkeit der Einwendungen festgestellt hat und die zu berichtigende Zuschlagsleistung noch keiner Berechnung des Urlaubsentgeltes, der Abfindung, der Urlaubsersatzleistung, des Überbrückungsgeldes bzw. der Überbrückungsabgeltung oder der Abfertigung zugrunde gelegt wurde.

(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 1b nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Arbeitgeber aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen vorzuschreiben. Die Verzugszinsen berechnen sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem zum 31. Oktober des Vorjahres geltenden Basiszinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl. I Nr. 125/1998, zuzüglich 4 %. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen herabsetzen oder erlassen.

(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren und Pauschalersatz, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten. Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen gemäß § 8 Abs. 6 nicht nachgekommen, so können auch diese in den Rückstandsausweis aufgenommen werden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

(4) Als Nebengebühr kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen. Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hierdurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 0,5 vH des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,50 Euro. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Zuschläge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen.

(5) Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Abs. 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.

(6) Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung gemäß Abs. 1 mit der Begründung, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, oder, dass für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet.

(7) Entscheidet das Landesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 6, hat es dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zuzustellen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(8) Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Zuschläge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53).

§ 25a. (1) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Zuschläge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Leistet der Betriebsnachfolger der Aufforderung der Urlaubs- und Abfertigungskasse, den Rückstand seines Vorgängers binnen 14 Tagen zu bezahlen, nicht Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen Rückstandsausweis auszufertigen. § 25 Abs. 3 bis 8 gilt sinngemäß.

(2) Abs. 1 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der Schuldner durch Treuhänder der Gläubiger.

(3) Geht der Betrieb auf

1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs. 4,

2. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Abs. 5 oder

3. eine Person mit wesentlichem Einfluß auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (zB Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist) über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs. 1, solange er nicht nachweist, daß er die Zuschlagsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.

(4) Angehörige gemäß Abs. 3 Z 1 sind:

1. der Ehegatte oder der eingetragene Partner;

2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweien und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;

5. der Lebensgefährte;

6. unbeschadet der Z 2 die in § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, genannten Personen.

(5) Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die §§ 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers, sondern im Eigentum einer der im Abs. 4 genannten Personen, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Zuschläge, solange er nicht nachweist, daß er die Zuschlagsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.

(7) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Zuschlagsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Zuschläge insoweit, als die Zuschläge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. § 25 Abs. 2 bis 8 gilt sinngemäß.

Einbeziehung ins System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Nichteinhaltung der Meldepflicht

§ 27. (1) Verletzt der Arbeitgeber die Meldepflicht nach § 22 mindestens drei Zuschlagszeiträume hindurch, erfolgt die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Der Arbeitgeber ist zur Entrichtung der Zuschlagsleistungen gemäß §§ 13k, 13o und 21a ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung verpflichtet. Im Übrigen gelten § 25 Abs. 2 bis 8, § 25a und § 28. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitgeber schriftlich über die einzubeziehenden Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeiten sowie den Zeitpunkt der Einbeziehung zu informieren (Einbeziehungsinformation). Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbeziehungsinformation an den Arbeitgeber (Erfassungszeitpunkt) richtet sich die Verpflichtung zur Zuschlagsleistung nach § 25. Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung festzustellen.

(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung erfolgt die Einbeziehung der Arbeitnehmer in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem dem Erfassungszeitpunkt zweitvorangegangenen Kalenderjahr (Einbeziehungszeitpunkt), sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Binnen vier Wochen ab Zustellung der Einbeziehungsinformation kann der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer tatsächlich geleistetes Urlaubsentgelt sowie Urlaubszuschuss für den im Zeitraum ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt gebührenden Urlaub durch Vorlage entsprechender Unterlagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweisen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann bereits in der Einbeziehungsinformation die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die nachgewiesenen Leistungen auf die offenen Zuschläge anzurechnen, sofern der Nachweis in der im zweiten Satz genannten Frist erfolgt. Bei der Berechnung der anzurechnenden Leistungen und der zu leistenden Zuschläge sind die Zuschläge gemäß § 21a Abs. 2 zweiter Satz und die Nebenleistungen zu berücksichtigen. Die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse errechneten Zuschläge sind dem Arbeitgeber vorzuschreiben und sofort fällig. Das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt und der Urlaubszuschuss sind auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und dessen Urlaubsanwartschaften anzurechnen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitnehmer schriftlich über den gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehenden Urlaubsanspruch und die Urlaubsanwartschaften zu informieren.

(3) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung erfolgt die Einbeziehung gemäß Abs. 2 erster Satz. Für Arbeitnehmer, die Abschnitt III unterliegen, gilt § 13b Abs. 7. Beiträge, die der Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die § 33a unterliegen, gemäß § 6 BMSVG in die Betriebliche Vorsorgekasse ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt tatsächlich geleistet hat, sind auf die ausstehenden Zuschläge anzurechnen. Abs. 2 zweiter bis siebenter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung erfolgt die Einbeziehung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einbeziehungsinformation zugestellt wird, sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.

(5) Für den Sachbereich des Überbrückungsgeldes erfolgt die Einbeziehung mit 1. Jänner 2014, sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die Einbeziehung darf nicht länger als sieben Jahre vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbeziehungsinformation erfolgen.

(6) Im selben Arbeitsverhältnis zurückgelegte (Vor)dienstzeiten sind für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 anzurechnen. Der vom Arbeitgeber für vor dem Einbeziehungszeitpunkt zurückgelegte (Vor)dienstzeiten zu entrichtende Zuschlag ist durch Vorstandsbeschluss festzusetzen. § 4a ist nicht anzuwenden.

Verjährung

§ 29. (1) Das Recht der Urlaubs- und Abfertigungskasse

a)auf Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge verjährt bei Zuschlagsschuldnern (Arbeitgeber) und Zuschlagsmithaftenden binnen drei Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes; innerhalb dieser Frist kann mit Forderungen, die dem Haftenden gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zustehen, unabhängig davon aufgerechnet werden, wann diese entstanden sind;

b)auf Einforderung festgestellter und vom Arbeitgeber nicht entrichteter Zuschläge verjährt binnen drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorschreibung;

c)auf Einforderung festgestellter Haftungsbeträge nach § 25a BUAG verjährt binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Feststellung der Haftung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Innerhalb dieser Frist kann mit Forderungen, die dem Haftenden gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zustehen, unabhängig davon aufgerechnet werden, wann diese entstanden sind; § 12a Abs. 2 und § 19 Abs. 1 IO finden keine Anwendung.

(2) Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Feststellung oder Hereinbringung der Zuschläge getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Arbeitgeber hievon in Kenntnis gesetzt wird.“

6. Erwägungen:

6.1. Zur Anwendung des BUAG

6.1.1. Gemäß § 25 Abs. 5 BUAG hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach einem Einspruch gegen einen gemäß § 25 Abs. 3 BUAG ergangenen Rückstandsausweis mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden. In der Begründung dieser Entscheidung ist im Fall der Bestreitung die Vorfrage zu beantworten, ob der Arbeitgeber bzw. das jeweilige Arbeitsverhältnis den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt (vgl. zu dieser Frage als Hauptfrage VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0018, mwN).

6.1.2. Nachdem die Vorlageantragstellerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ihr Vorbringen im Hinblick auf die Anwendbarkeit des BUAG zurückzog und ausdrücklich zugestand, aufgrund ihres Betriebes (Unternehmungen) bzw. ihrer Tätigkeiten vollumfänglich dem BUAG zu unterliegen, ist diese Vorfrage in Rechtskraft erwachsen und sohin einer (nochmaligen) Prüfung – im Sinne einer Ausdehnung des Streitgegenstandes – durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entzogen (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2020/08/0156).

6.2. Zur Richtigkeit der Vorschreibung

6.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Rückstandsausweis kein Bescheid, sondern ein „Auszug aus den Rechnungsbehelfen“, mit dem die Behörde eine – sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende – „Zahlungsverbindlichkeit“ bekannt gibt (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2020/08/0156 mwN).

Der „Einspruch“ im Sinne des § 25 Abs. 5 BUAG ist kein aufsteigendes Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über „die Richtigkeit der Vorschreibung“, nämlich über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden materiellen Anspruch (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2020/08/0156; 8.9.2010, 2009/08/0115, jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, weil es sich beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person, handelt (vgl. VwGH 23.08.2013, 2011/08/0344 mwN).

6.2.2. Im Hinblick auf die Richtigkeit der Vorschreibung und des Rückstandsausweises bringt die Vorlageantragstellerin in ihrem Vorlageantrag sowie ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2023 pauschal vor, dass die Berechnungen unrichtig seien, weil die belangte Behörde nicht begründe, wie sie auf die Berechnung der Zuschläge für die einzelnen Sachbereiche gekommen sei. So sei kein Nachweis zum maßgeblichen Kollektivvertragslohn erbracht bzw. vorgelegt worden, weshalb eine rechnerische Nachvollziehbarkeit nicht möglich sei.

Wie oben unter Pkt. 4.2. festgestellt, sind zum einen die gegenständlich relevanten Kollektivvertragslöhne für das Zimmermeistergewerbe öffentlich auf der Website der Österreichischen Wirtschaftskammer einsehbar. Zum anderen ergibt eine Prüfung sämtlicher von der BUAK in ihren Berechnungen herangezogenen Kollektivvertragslöhne (KV-Lohn), dass die jeweils richtigen Löhne der zu den jeweils einbeziehungsrelevanten Beschäftigungszeiten herangezogen wurden.

6.2.3. Weiters bringt die Vorlageantragstellerin vor, dass die belangte Behörde keinen Nachweis zu den geleisteten Stunden der Arbeiter erbracht habe und bei der Berechnung der herangezogenen Arbeitstage fälschlicherweise gesetzliche Feiertage miteinbezogen habe.

Gemäß § 5 lit. a BUAG gelten unter anderem als Beschäftigungszeiten „Zeiten einer Beschäftigung in Arbeitsverhältnissen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen“. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung sind „den unter lit. a angeführten Zeiten einer Beschäftigung […] auch die auf einen gesetzlichen Feiertag entfallenden arbeitsfreien Stunden gleichzuhalten“ (ErläutRV 426, BlgNR 13. GP, 14). In diesem Sinne stellt die Rechtsprechung auf den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bzw. Beschäftigungszeiten im engeren Sinn, nämlich Zeiten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist ab (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0248; OGH 30.11.1994, 9 ObA 209/94). Auch in der Literatur wird in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 5 lit. a BUAG Zeiten sind, für die ein Entgeltfortzahlungsanspruch an einem gesetzlichen Feiertag besteht (vgl. Wiesinger, BUAG² (2021) § 5, Rz 16, mit Hinweis auf Martinek/Wildorn, BUAG (1988) 92).

Vor diesem Hintergrund sind auch gesetzliche Feiertage, die auf Werktage fallen, zu den § 5 BUAG genannten Beschäftigungszeiten zu zählen und daher auch bei der gegenständlichen Berechnung heranzuziehen. Auch im Rahmen der unter Pkt. 4.1. getroffenen Feststellungen und der Berechnung der zur berücksichtigenden Beschäftigungszeiten erwiesen sich die herangezogenen Zeiten in der Vorschreibung insgesamt als nachvollziehbar und richtig.

6.2.4. Weiters bringt die Vorlageantragstellerin exemplarisch gegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Rückstandsforderungen vor, dass die Zuschläge für den Arbeitnehmer E unrichtig berechnet worden seien.

Bei einer Prüfung der Berechnungen der belangten Behörde (bzw. der BUAK) unter Heranziehung der unbestrittenen Formel bzw. Berechnungsmethoden (vgl. hierzu auch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubsregelung, Abfertigungsregelung und Winterfeiertagsregelung sowie die Nebenleistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Zuschlagsverordnung), BGBl. II419/2010 idgF) zeigt sich im vorliegenden Fall, dass die von der Vorlageantragstellerin geltend gemachte falsche Berechnung („sogar unter Annahme der Richtigkeit des angegebenen KV-Lohnes und der herangezogenen Arbeitstage“) vielmehr aus einer den allgemeinen mathematischen Rechenregeln entsprechenden Rundung auf zwei Dezimalstellen und sohin auf „ganze Cent“ (vgl. in diesem Sinne etwa § 204 BAO) resultiert.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Rundung des Ergebnisses einer Rechenoperation nur in jenem Ausmaß gerechtfertigt, als es zur Ausschaltung (nach oben und unten) vernachlässigbarer Größenordnungen führt (VwGH 14.04.1999, 97/04/0216; 22.12.1992, 92/04/0121; 28.04.1992, 92/04/0002). Dies ist gegenständlich der Fall. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Bedenken ob der Richtigkeit der formelmäßigen Berechnung der Sachbereich Urlaub, Abfertigung und Überbrückungsgeld der gegenständlichen Arbeitnehmer.

6.2.5. Schließlich bringt die Vorlageantragstellerin vor, dass der Zuschlag für den Sachbereich Überbrückungsgeld unrichtig berechnet worden sei, weil für die Arbeitnehmer D, E, H, I und F „in unrichtiger Weise ein Überbrückungsgeld vor dem 01.01.2014 (Einbeziehungszeitpunkt)“ herangezogen worden sei, nämlich jeweils auch für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Jänner 2014.

Bei einer Prüfung der Berechnung der jeweiligen Forderung für den Sachbereich Überbrückungsgelt („UEG“) in den Berichtigungsanzeigen Nr. 7, 8, 13, 14 und 9 erweist sich dieses Vorbringen als unrichtig:

6.2.5.1. Wie sich aus der Berichtigungsanzeige Nr. 7 vom 9. April 2020 betreffend D bzw. der Berichtigungsanzeige Nr. 8 vom 9. April 2020 betreffend E ergibt, wurde für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Jänner 2014 eine Forderung in der Höhe von € 46,46 errechnet (für den Zeitraum 3. Jänner 2011 bis 30. April 2013 wird kein Überbrückungsgeld „UEG“ gefordert).

Dieser Betrag ergibt sich unter Heranziehung des Faktors gemäß § 40 Abs. 25 BUAG in der Höhe von 0,8 für 23 Arbeitstage (der Mittwoch, 1. Jänner 2014 und der Montag, 6. Jänner 2014 gelten gemäß § 5 lit. a BUAG als Beschäftigungszeiten, siehe hierzu oben Pkt. 6.2.3.) und sohin ausschließlich für den Zeitraum von 1. Jänner 2014 bis 31. Jänner 2014. Würde, wie von der Vorlageantragstellerin behauptet, das Überbrückungsgeld hingegen für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Jänner 2014 gefordert werden, nämlich für 198 Arbeitstage, wäre die Forderung entsprechend höher.

6.2.5.2. Wie sich aus der Berichtigungsanzeige Nr. 13 vom 9. April 2020 betreffend H ergibt, wurde für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 24. Jänner 2014 eine Forderung in der Höhe von € 36,36 (für den Zeitraum 3. Jänner 2011 bis 30. April 2013 wird kein Überbrückungsgeld „UEG“ gefordert).

Dieser Betrag ergibt sich unter Heranziehung des Faktors gemäß § 40 Abs. 25 BUAG in der Höhe von 0,8 für 18 Arbeitstage (der Mittwoch, 1. Jänner 2014 und der Montag 6. Jänner 2014 gelten gemäß § 5 lit. a BUAG als Beschäftigungszeiten, siehe hierzu oben Pkt. 6.2.3.) und sohin ausschließlich für den Zeitraum von 1. Jänner 2014 bis 24. Jänner 2014. Würde, wie von der Vorlageantragstellerin behauptet, das Überbrückungsgeld hingegen für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Jänner 2014 gefordert werden, nämlich für 198 Arbeitstage, wäre die Forderung entsprechend höher.

6.2.5.3. Wie sich aus der Berichtigungsanzeige Nr. 14 vom 9. April 2020 betreffend I ergibt, wurde für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 27. Jänner 2014 eine Forderung in der Höhe von € 32,49 (für den Zeitraum 3. Jänner 2011 bis 30. April 2013 wird kein Überbrückungsgeld „UEG“ gefordert).

Dieser Betrag ergibt sich unter Heranziehung des Faktors gemäß § 40 Abs. 25 BUAG in der Höhe von 0,8 für 19 Arbeitstage (der Mittwoch, 1. Jänner 2014 und der Montag, 6. Jänner 2014 gelten gemäß § 5 lit. a BUAG als Beschäftigungszeiten, siehe hierzu oben Pkt. 6.2.3.) und sohin ausschließlich für den Zeitraum von 1. Jänner 2014 bis 27. Jänner 2014. Würde, wie von der Vorlageantragstellerin behauptet, das Überbrückungsgeld hingegen für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Jänner 2014 gefordert werden, nämlich für 198 Arbeitstage, wäre die Forderung entsprechend höher.

6.2.5.4. Wie sich aus der Berichtigungsanzeige Nr. 9 vom 9. April 2020 betreffend F ergibt, wurde für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 28. April 2014 eine Forderung in der Höhe von € 47,88 errechnet (für den Zeitraum 22. April 2013 bis 30. April 2013 wird kein Überbrückungsgeld „UEG“ gefordert).

Dieser Betrag ergibt sich unter Heranziehung des Faktors gemäß § 40 Abs. 25 BUAG in der Höhe von 0,8 für 84 Arbeitstage (der Mittwoch, 1. Jänner 2014, der Montag, 6. Jänner 2014 und der Montag, 21. April 2014 gelten gemäß § 5 lit. a BUAG als Beschäftigungszeiten, siehe hierzu oben Pkt. 6.2.3.) und sohin ausschließlich für den Zeitraum von 1. Jänner 2014 bis 28. April 2014. Würde, wie von der Vorlageantragstellerin behauptet, das Überbrückungsgeld hingegen für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Jänner 2014 gefordert werden, nämlich für 198 Arbeitstage, wäre die Forderung entsprechend höher.

6.2.6. Wenn die Vorlageantragstellerin schließlich moniert, dass „offenbar der Faktor 0,4 in den Wintermonaten nicht berücksichtigt worden“ sei, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zu betrachtenden Zuschlagszeiträumen um eine zeitraumbezogene Beurteilung handelt (vgl. VwGH 16.11.2015, 2004/08/0025 mwN). Der nach dem Vorbringen der Vorlageantragstellerin zu berücksichtigende „Faktor 0,4 in den Wintermonaten“ wurde erstmals mit § 13o BUAG, BGBl. I 74/2020 eingeführt und ist gemäß § 40 Abs. 41 erster Satz am 1. Jänner 2020 in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund berücksichtigte die belangte Behörde bzw. die BUAK in ihrem Rückstandsausweis den Faktor 0,4 zu Recht erst für die Zuschlagszeiträume ab diesem Zeitpunkt.

6.3. Zur Anwendbarkeit des § 25a BUAG

6.3.1. Die Vorlageantragstellerin bringt in ihrem Vorlageantrag weiters vor, dass gegenständlich § 25a Abs. 1 BUAG anzuwenden sei, weil es mit 8. Juli 2003 zu einem Betriebsübergang gekommen sei und die Haftung für weiter als zwölf Monate zurückliegende Vordienstzeiten daher ausgeschlossen sei.

6.3.2. § 27 Abs. 1 BUAG sieht vor, dass für den Fall, dass ein Arbeitgeber die Meldepflicht nach § 22 leg.cit. mindestens drei Zuschlagsräume hindurch verletzt, die Einbeziehung in das System der BUAK nach Maßgabe der § 27 Abs. 2 bis 6 BUAG zu erfolgen hat. Der Arbeitgeber ist zur Entrichtung der Zuschlagsleistungen gemäß §§ 13 k, 13o und 21a BUAG ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung verpflichtet, „im Übrigen gelten § 25 Abs. 3 bis 8, § 25a und § 28“.

Schon die Stammfassung des BUAG enthielt in § 25 Abs. 6 BUAG, idF BGBl. I 414/1972 eine Haftungsbestimmung, die § 25a Abs. 1 BUAG entsprach. Nach den Materialen war es der Wille des historischen Gesetzgebers, dass diese Bestimmung „die Haftung des Betriebsnachfolgers für Zuschlagsrückstände analog zu den Bestimmungen im ASVG“ vorsieht (vgl. ErläutRV, 426 BlgNr. 13. GP, 19). Ein solcher „Rückstand“ bedarf nach dem BUAG jedoch eines Rückstandsausweises bzw. einer Feststellung durch die BUAK. § 25a Abs. 1 BUAG stellt daher auf ausgewiesene und festgestellte Rückstände des Vorgängers ab und erfasst nicht auch unter Verletzung der Meldepflicht rechtswidrig nicht entrichtete Zuschläge (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 67 Abs. 4 ASVG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1988, 88/08/0252 mwN). Auch § 25a Abs. 3 Z 3 BUAG stell in diesem Zusammenhang auf „Zuschlagsschulden“ ab, die sohin ihrer Höhe nach bereits festgestellt sein müssen.

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die systematische Interpretation des § 27 Abs. 1 BUAG, der in Satz 1 und 2 leg.cit. die allgemeine Regelung zur Einbeziehung „nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6“ vorsieht – und sohin insbesondere eine zeitlich unbeschränkte Anrechnung von im selben Arbeitsverhältnis zurückgelegte (Vor)dienstzeiten vorsieht – und nur „im Übrigen“ unter anderem die Geltung des § 25a BUAG regelt.

6.3.3. Gemäß § 27 Abs. 6 BUAG waren im vorliegenden Fall daher sämtliche im selben Arbeitsverhältnis zurückgelegten (Vor)dienstzeiten unter Heranziehung des durch Vorstandsbeschluss festgesetzten Zuschlages in der Höhe von 5,9% anzurechnen.

6.4. Zur „planwidrige Lücke in § 29 BUAG“

6.4.1. Die Vorlageantragstellerin bringt weiters vor, dass bei einer Berechnung der Zuschläge gemäß § 27 BUAG die „zentrale Verjährungsbestimmung“ des § 29 BUAG nicht anwendbar sei. Hierin liege eine planwidrige Lücke, weshalb in analoger Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen sei; auch ein Rückgriff auf öffentlich-rechtliche Verjährungsfristen sei möglich.

6.4.2. Die Verjährungsbestimmung des § 29 BUAG stellt in Abs. 1 lit. a bis c leg.cit. auf verschiedene Rechte der BUAK und Zeitpunkte zum Beginn der Berechnung ab. Erfolgt die Berechnung der Zuschläge aufgrund einer Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei einer Verletzung der Meldepflicht gemäß § 22 BUAG nachträglich, tritt jedoch auch die Verjährung gemäß § 29 Abs. 1 BUAG auf Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung von Zuschlägen binnen drei Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes (lit. a), auf Einforderung festgestellter nicht entrichteter Zuschläge binnen drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorschreibung (lit. b) und auf Einforderung festgestellter Haftungsbeiträge gemäß § 25a BUAG binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Feststellung der Haftung (lit. c), ein.

6.4.3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist im vorliegenden Fall daher § 29 BUAG grundsätzlich anwendbar. § 29 Abs. 1 lit. a BUAG stellt jedoch auf das Ende des Zuschlagszeitraumes ab. Aus diesem Grund beginnt beim völligem Unterlassen von Meldungen der Vorlageantragstellerin und sohin dem Umstand, dass keine Zuschläge vorgeschrieben wurden, auch für den gegenständlich langen Zeitraum die Verjährungsfrist erst mit Ende des gegenständlichen Zuschlagzeitraumes zu laufen (vgl. Wiesinger, BUAG² (2021) § 29 Rz 3f.).

6.4.4. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich alleine aufgrund des Umstandes, dass die Verjährungsbestimmung des § 29 Abs. 1 BUAG unter anderem auf das Ende des Zuschlagzeitraumes oder den Zeitpunkt der Vorschreibung abstellt – und sohin jener Zeitpunkt, in dem der Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 22 BUAG abgeschlossen ist – auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 29 Abs. 1 BUAG.

6.5. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 27 Abs. 6 BUAG

6.5.1. Schließlich bringt die Vorlageantragstellerin vor, dass § 27 BUAG erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten sei und es der BUAK davor nicht möglich gewesen sei, „über einen derart langen Zeitraum die Zuschläge nach § 27 Abs. 6 BUAG einzufordern“. Insofern liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, der mit dem „Schutz des Vertrauens auf den unveränderten Fortbestand der Rechtslage begründet werden“ könne.

6.5.2. Entgegen der Ansicht der Vorlageantragstellerin kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch aufgrund der Einführung des § 27 BUAG mit der Novelle BGBl. I 72/2016 keine Verfassungswidrigkeit erkennen. Vielmehr bestand bereits davor sowohl die Meldepflicht gemäß § 22 BUAG, als auch eine Nachzahlungsverpflichtung, die jedoch mit großem administrativen Aufwand verbunden war und durch § 27 BUAG eine nachvollziehbare und praktikable Vorgehensweise für in Einbeziehung für in der Vergangenheit liegende Beschäftigungszeiten in das BUAG geschaffen werden sollte (vgl. ErläutRV, 1185 BlgNR, 25. GP, 1)

6.5.3. Zudem vertritt auch der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes im Allgemeinen unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (vgl. VfSlg. 20.436/2021 mwN).

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 27.04.2022, Ra 2020/08/0156; 23.08.2013, 2011/08/0344; 8.9.2010, 2009/08/0115; 21.11.2007, 2006/08/0248; 14.04.1999, 97/04/0216; 22.12.1992, 92/04/0121; 28.04.1992, 92/04/0002) abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen zudem dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (vgl. VwGH 10.05.2023, Ro 2022/08/0010 mwN).

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