LVwG N LVwG-AV-69/001-2023

LVwG-AV-69/001-2023Tribunal administratif régional4 août 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Durchschnittsprinzip; Kollektivvertrag; Sonderzahlung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-69/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.69.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 1.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, sodass der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass der in Spruchpunkt I. angeführte Betrag von „EUR ***“ durch den beantragten Betrag von „EUR ***“ ersetzt wird und der Spruchpunkt II. entfällt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG;

zu 2.: § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG,

Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem bekämpften Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (idF: belangte Behörde) dem Antrag der A Aktiengesellschaft vom 25.2.2022 wegen Vergütung des Verdienstentganges für B, geb. ***, für den Zeitraum von 21.11.2021 bis 2.12.2021 in einer Höhe von EUR *** statt und wies das Mehrbegehren in Höhe von EUR *** ab.

1.2. Die belangte Behörde ging in der Begründung des bekämpften Bescheides davon aus, dass das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für November 2021 EUR *** und für Dezember 2021 EUR *** betrage. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen würden sich auf EUR *** belaufen. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage (BMG) zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier: 17,53 %) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt im November 2021 EUR ***, im Dezember 2021 EUR *** und für die Sonderzahlungen insgesamt EUR ***. Auf der Grundlage dieser Ausgangsbeträge ermittelte die belangte Behörde – ohne Darlegung ihres Rechenweges – einen Vergütungsbetrag in der Höhe von EUR ***.

1.3. Gegen diesen Bescheid brachte C am 27.12.2022 für die A Aktiengesellschaft – per E-Mail – eine Beschwerde (samt Berechnungsblatt, Lohnkonto 2021 und Monatsabrechnungen für November und Dezember 2021) ein, die auf die Zuerkennung des Mehrbegehrens abzielte.

1.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 3.1.2023 zur Entscheidung vor.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. In der Beschwerde wird die Aufschlüsselung des beantragten Vergütungsantrages erläutert und wird auf die übermittelten Beilagen verwiesen.

2.2. Demnach sei die Beschwerdeführerin dem Kollektivvertrag für den Fachverband der metalltechnischen Industrie zugeordnet. Dieser besage, dass im Falle einer Entgeltfortzahlung der Schnitt der letzten 13 abgerechneten Wochen zur Berechnung heranzuziehen sei. Laut Berechnungsblatt und den entsprechenden Lohnzetteln liege der Schnitt für diesen Zeitraum für B im November 2021 bei EUR *** und im Dezember 2021 bei EUR *** (EUR *** pro Stunde x 7,7 Stunden pro Arbeitstag x 7 bzw. 2 Arbeitstage im Quarantänezeitraum). Der Schnitt sei auf den jeweiligen Nettolohnzetteln als „Sonderfreistellung“ ausgewiesen.

2.3. Im Übrigen werden die aliquote Antragssumme für den Bruttogrundlohn, die Sonderzahlungen sowie die Dienstgeberbeiträge nochmals zahlenmäßig angeführt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Aus dem Firmenbuch ging per 14.4.2023 hervor, dass die A Aktiengesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam

oder mit einem Prokuristen oder durch zwei Gesamtprokuristen vertreten wird. C zählte am 27.12.2022 nicht zum Kreis der im Firmenbuch genannten vertretungsbefugten Vorstände bzw. Prokuristen.

3.2. Mit einem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.4.2023 wurde ihr daher mitgeteilt, dass die Beschwerde mangelhaft ist, da sie keine – für die Erhebung einer Beschwerde für die A Aktiengesellschaft erforderliche – schriftliche Vollmacht seitens der vertretungsbefugten Organe vorgelegt hat. Dazu wurde sie unter Rechtsbelehrung aufgefordert, eine entsprechende Vollmacht binnen einer Woche vorzulegen.

3.3. Mit E-Maileingabe vom 21.4.2023 hat C eine schriftliche Vollmacht in ausreichendem Umfang vorgelegt und nachgewiesen.

3.4. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7.7.2023 wurden bei der A AG (idF: Beschwerdeführerin) ergänzende Unterlagen zur Berechnung der „Sonderfreistellung“ sowie der Kollektivvertrag erhoben und wurden Auskünfte zur Berechnung des Verdienstentganges im Antrag vom 25.2.2022 eingeholt. Diese langten am 14.7.2023 und schließlich am 17.7.2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.

4. Feststellungen:

4.1. B, geb. ***, ist seit dem 7.8.2000 bei der Beschwerdeführerin als Wartungstechniker beschäftigt. Er unterlag im Absonderungszeitraum dem Arbeiterkollektivvertrag für den Fachverband metalltechnische Industrie (ausgenommen die Berufsgruppe Gießereiindustrie) in der Fassung vom 1.11.2021. Seine Arbeitswoche umfasst 38,5 Wochenstunden, welche sich auf 7,7 Tagesstunden von Montag bis Freitag (Arbeitstage) verteilen.

4.2. Aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) wurde er mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2021, Zl. ***, im Zeitraum vom 21.11.2021 bis 2.12.2021 behördlich abgesondert und war folglich an der Dienstverrichtung bei der Beschwerdeführerin verhindert. B war im Zeitraum der Absonderung weder in „Kurzarbeit“ beim Arbeitsmarkt Service (AMS) gemeldet noch arbeitete er im „Home-Office“.

4.3. B erhielt im November und Dezember 2021 einen Bruttogrundlohn von je EUR *** und eine „Sonderfreistellung“ von EUR *** bzw. EUR *** ausbezahlt. Diesen Sonderfreistellungsbeträgen liegen die unter Punkt 4.4. ermittelten Werte, an dortiger Stelle näher erläutert, zugrunde.

Die Beschwerdeführerin entrichtete für den Bruttogrundlohn sowie für die Sonderzahlungen und die Sonderfreistellungen einen Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von 17,53 % (konkret: Krankenversicherung: 3,78 %, Unfallversicherung: 1,20 %, Pensionsbeitrag: 12,55 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Die Bemessungsgrundlage (BMG) für die Dienstgeberbeiträge zur laufenden Sozialversicherung für den Bruttogrundlohn (ohne Feiertagsarbeitsentgelt) belief sich im November und Dezember 2021 auf jeweils EUR ***. Für die Sonderfreistellung war sie vom Betrag von EUR *** bzw. EUR *** (wobei EUR 0,01 Rundungsdifferenz bei gemeinsamer Betrachtung besteht) zu bemessen.

Im Juni 2021 erhielt B eine Urlaubssonderzahlung von EUR *** und im November 2021 eine Weihnachtsremuneration von EUR *** ausbezahlt, die nach dem Kollektivvertrag jeweils einmal im (und für das) Kalenderjahr gebührt.

Die Bemessungsgrundlage (BMG) für die Dienstgeberbeiträge zur laufenden Sozialversicherung für die Urlaubssonderzahlung und die Weihnachtsremuneration 2021 belief sich ebenso auf EUR *** bzw. EUR ***.

Von diesen festgestellten Ausgangsbeträgen bzw. Ausgangsprozentsätzen war bei der rechnerischen Ermittlung des Vergütungsbetrages auszugehen.

4.4. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 25.2.2022 von der belangten Behörde die Vergütung in Höhe von insgesamt EUR *** für den zuvor festgestellten Zeitraum mit der nachfolgenden Aufschlüsselung:

Auf den aliquoten Bruttogrundlohn entfiel für 10 Tage im November 2021 ein Betrag von EUR *** und für 2 Tage im Dezember 2021 ein Betrag von EUR ***.

Auf die „Sonderfreistellung“ entfiel für 7 bzw. 2 geleistete Arbeitstage im November bzw. Dezember 2021 ein Betrag von EUR *** bzw. EUR ***, der als repräsentativer Schnitt der kollektivvertraglich gebührenden Zulagen in den letzten 3 Monaten vor der Absonderung ermittelt wurde. Darin wurden die laut Kollektivvertrag gebührende „Lohnart 2100 Montagezulage“, die „Lohnart 2150 Schmutzzulage frei/pfl.“, die „Lohnart 2155 Schmutzzulage ZWZ“, die Lohnart „2151 Schmutzzulage 50% pfl“ sowie die „Lohnart 2220 Wegüberstundengrundstunde“, die „Lohnart 2220 Wegüberstunden Zuschlag 50%“ und die „Lohnart 2230 Wegüberstunden Zuschlag 100%“ einbezogen, womit sich eine Summe von EUR *** ergeben hat. Diese Summe wurde sodann mit den in diesen Monaten geleisteten *** Arbeitsstunden dividiert, sodass ein Stundensatz von EUR *** ermittelt wurde. Dieser Stundensatz wurde abschließend mit dem Ausfall von 7 bzw. 2 Arbeitstagen á 7,7 Tagesstunden multipliziert, sodass sich ein Betrag von EUR *** bzw. EUR ***, sohin insgesamt ein Betrag von EUR ***, errechnete.

Auf den Dienstgeberbeitrag für die Sozialversicherung entfiel im November 2021 ein Betrag von EUR *** und im Dezember 2021 ein Betrag von EUR ***, der je 17,53 % der Summe der Beträge von EUR *** und EUR *** sowie den Sonderfreistellungsbeträgen von EUR *** bzw. EUR *** darstellt.

Auf die Sonderzahlungen entfiel ein Betrag von EUR ***, der mit einem Stundenteiler von 180 auf einen Tagessatz von EUR *** heruntergebrochen wurde. Dies ergibt multipliziert mit 10 bzw. 2 Absonderungstagen einen Betrag von EUR *** bzw. einen Betrag von EUR ***.

Auf den Dienstgeberbeitrag für die Sozialversicherung für die Sonderzahlung entfiel im November 2021 ein Betrag von EUR *** und im Dezember 2021 ein Betrag von EUR ***, der je 17,53% von EUR *** bzw. EUR *** darstellt.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Antrag vom 25.2.2022, samt den beigeschlossenen bzw. nachgereichten Lohn(konto)unterlagen und Monatsabrechnungen.

5.2. Die Feststellungen zum Absonderungszeitraum ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Absonderungsbescheid und aus dem vorgelegten Auszug aus dem Epidemiologischen Meldesystem (EMS) vom 27.12.2022.

5.3. Die Auszahlungsbeträge und der Auszahlungszeitpunkt ergeben sich aus den Lohn(konto)unterlagen 2021 sowie aus den Monatsabrechnungen.

5.4. Die Anspruchsperiode für die Sonderzahlungen (ein gesamtes Kalenderjahr) ergibt sich aus dem Kollektivvertrag („Punkt XVII. Urlaub und Urlaubszuschuss“ sowie aus „Punkt XVIII. Weihnachtsremuneration“). Sie beträgt der Höhe nach einen Monatsverdienst, welcher sich gemäß Punkt „X. Verdienstbegriff“ im Kollektivvertrag (sohin einschließlich dort ausgewählter Zulagen) zusammensetzt.

5.5. Die ermittelte „Sonderfreistellung“ ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Berechnungsblatt („Berechung_Entgelt_Rückerstattung_“) in Zusammenschau mit der am 14.7.2023 nachgereichten Excel-Berechnungsübersicht („Schnittberechnung“). Den Bestimmungen im Kollektivvertrag ist (laut Punkt „XIV. Zulagen und Zuschläge“) nicht zu entnehmen, dass die im vorliegenden Falle – auf Arbeitsstundenbasis – ausbezahlten Montage- (Seite 113) oder Schmutzzulagen (Seite 111) einen Aufwandsersatzcharakter hätten. Sie sind dem Kollektivvertrag nach in den Monatsverdienst einzubeziehen (Seite 100). Auch die für Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes gebührenden Wegzeiten haben keinen Aufwandsersatzcharakter (Seite 55; dafür ist eine eigene Aufwandsentschädigung in „Punkt VIII. Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes“ vorgesehen). Diese Positionen wurden aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes daher zu Recht in die Schnitte miteinbezogen. Die laut der Excel-Berechnungsübersicht herangezogenen Positionen stimmen der Höhe nach mit dem vorgelegten Jahreslohnkonto 2021 überein. Daher war auch bei der Berechnung des Landesverwaltungsgerichtes von den von der Beschwerdeführerin herangezogenen Ausgangsbeträgen auszugehen.

5.6. Die übrigen Antragspositionen ergeben sich aus dem Antrag bzw. aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Excel-Berechnungsblatt.

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 222/2022, lautet (auszugsweise):

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;“ […]

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten (auszugsweise):

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

[…]

6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten (auszugsweise):

„Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des

Verdienstentganges

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. (1) …

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

[…]

6.4. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 26.06.1974 über die

Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall),

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG),

BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lautet (auszugsweise):

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt

hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

6.5. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.), BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 100/2018, lautet (auszugsweise):

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

(2) Aufgehoben.

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

des (der) Versicherten ……………………….

auf 10,25%,

des Dienstgebers …………………………….

auf 12,55%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(4) …

[…]

7. Erwägungen:

7.1. B wurde gemäß § 7 EpiG von 21.11.2021 bis 2.12.2021 für 12 Tage behördlich abgesondert, wodurch er einen Verdienstentgang erlitt. Die Beschwerdeführerin zahlte B im November und Dezember 2021 den ihm gebührenden Monatslohn (zzgl. „Sonderfreistellungen“) und im Juni und November 2021 die ihm gebührenden Sonderzahlungen und entrichtete die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, wodurch der Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf sie übergegangen ist.

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Vergütung ihres Anspruches für B gegenüber dem Bund am 25.2.2022 fristgerecht eingebracht.

7.2. Nach § 32 Abs. 2 EpiG ist eine Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist. Nach Abs. 3 Satz 1 leg. cit. ist diese Vergütung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen.

Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg 11388 A/1984). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mit Hinweis auf OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).

Auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Zulagen und regelmäßige Überstunden) sind daher bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu berücksichtigen und sind diese im Sinne des Ausfallsprinzips in jener Höhe zu gewähren, die gebührt hätte, wenn die Dienstverhinderung (hier: behördliche Absonderung) nicht eingetreten wäre (vgl. LVwG Steiermark 22.8.2022, LVwG 41.206386/2022 unter Verweis auf VwGH 5.3.1991, 88/08/0239 u.a.) Die nach dem Ausfallsprinzip zu stellende Frage, ob Arbeiten, für die dies nicht im Vorhinein feststeht in der Ausfallszeit zu erbringen gewesen wären, ist im Zweifel – in Anlehnung an die Regelung für Leistungslöhne – danach zu prüfen, ob in den letzten (grundsätzlich) 13 Wochen ihre Regelmäßigkeit bejaht werden kann; ist dies der Fall, so ist, bei Entgeltschwankungen, – vorbehaltlich anderer bindender Regelungen (wie KollV) – für denselben Zeitraum ein Durchschnittsentgelt zu berechnen ("Durchschnittsprinzip"). Wenn aus besonderen Gründen der Zeitraum von 13 Wochen für die Beurteilung der Regelmäßigkeit von Entgeltbestandteilen nicht ausreicht, ist ein dem Gedanken der Kontinuität des Entgelts besser entsprechender längerer Zeitraum heranzuziehen (vgl. VwGH 5.3.1991, 88/08/0239; VwGH 14.2.2013, 2011/08/0074).

In Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.2.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v; zuletzt auch VwGH 21.3.2023, Ro 2020/11/0022). Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z, mwN). Wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt, erweist sich die zum Erstattungsbetrag gemäß § 8 EFZG aF und dem dort verwendeten Begriff des „fortgezahlten Entgelts“ ergangene hg. Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2000, 96/08/0233, VwSlg 15387 A/2000, mwH) daher nicht als einschlägig (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094; Rn. 21).

7.3. Ausgehend von § 32 Abs. 2 EpiG, wonach die Vergütung für jeden Tag der verfügten Absonderung (siehe Abs. 1) zu leisten ist, ergibt sich anhand der angeführten Rechtsprechung im Falle der Absonderung von B nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:

November und Dezember 2021

Bruttogrundlohn November: 10 Tage aliquot

EUR ***

Bruttogrundlohn Dezember: 2 Tage aliquot

EUR ***

Sonderfreistellung („Schnitte"): 12 Tage

EUR ***

DGA zur Sozialversicherung (SV-DGA)

EUR ***

Sonderzahlung UZ (SZ UZ) aliquot

EUR ***

Sonderzahlung WR (SZ WR) aliquot

EUR ***

DGA zur SV SZ (SV-DGA SZ)

EUR ***

Vergütungsbetrag gesamt:

EUR ***

Rechenschritte im Einzelnen:

  1. vergütungsfähiger Bruttogrundlohn 11/2021 aliquot: (EUR *** ÷ 30) x 10 = EUR ***

  2. vergütungsfähiger Bruttogrundlohn 12/2021 aliquot: (EUR *** ÷ 31) x 2 = EUR ***

  3. vergütungsfähige Sonderfreistellung bzw. „Schnitte“ im Ø 8/2021 - 10/2021: (EUR *** ÷ 281,84 Stunden) = EUR *** Stundensatz; (EUR *** x 7,7 Tagesstunden) x 9 Arbeitstage = EUR ***

  4. vergütungsfähiger SVA-DGA: (BMG 11/2021 aliquot EUR *** + BMG 12/2021 aliquot EUR *** + Schnitte aliquot EUR ***) x 17,53 % = EUR ***

  5. vergütungsfähige SZ (UZ): (BMG EUR *** ÷ 365) x 12 = EUR ***

  6. vergütungsfähige SZ (WR): (BMG EUR *** ÷ 365) x 12 = EUR ***

  7. vergütungsfähiger SVA-DGA SZ: ((BMG EUR *** + BMG ***) ÷ 365) x 12 x 17,53 % = EUR ***

  • 17,53 % entsprechen rechnerisch der Zahl 0,1753

7.4. Gegenständlich ergab die Berechnung – wie unter Punkt 7.3. detailliert

aufgeschlüsselt – einen Vergütungsbetrag in Höhe von EUR ***.

Was die einzelnen Positionen anbelangt, die in die Sonderfreistellung einbezogen wurden (Montage- und Schmutzzulage sowie Wegzeiten), waren diese als regelmäßiges Entgelt zu qualifizieren und einzuberechnen (vgl. zu den Zulagen den Punkt „X. Verdienstbegriff“ im Kollektivvertrag bzw. VwGH 27.3.1990, 88/08/0237, zum Entgeltcharakter von Wegzeiten im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG aF).

Die geringfügige Diskrepanz zur Antragshöhe von EUR *** ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin einen anderen Rechenweg zur Ermittlung der Sonderzahlungen beschritten hat (durch Heranziehung eines Stundenteilers) und sie von einer betraglich geringeren Weihnachtsremuneration 2021 ausgegangen ist. Im Übrigen rechnete die Beschwerdeführerin mit durchschnittlich 30 (SV)-Monatstagen, während das Landesverwaltungsgericht stets taggenau rechnete.

Da dem Beschwerdeverfahren der verfahrenseinleitende Antrag vom 25.2.2022 zu Grunde lag und in einem solchen Antragsverfahren eine grundsätzliche Bindung an den Umfang des Antrages besteht, war dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Zuerkennung eines über diesen Antrag hinausgehenden Betrages verwehrt und war somit höchstens eine Vergütung in Antragshöhe zuzusprechen (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Darüber hinaus wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist im Spruch des Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da in der vorliegenden Beschwerdesache

keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich an der in den jeweiligen Klammern wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Die rechnerische Richtigkeit der geltend gemachten Beträge unterlag einer konkreten Einzelfallberechnung.

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