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LVwG-AV-141/001-2023•LVwG N LVwG-AV-141/001-2023
LVwG-AV-141/001-2023Tribunal administratif régional4 août 2023
Landwirtschaft und Natur; Grundverkehr; grundverkehrsbehördliche Genehmigung; Interessent; Landwirteeigenschaft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Grundverkehrssenat 1 unter dem Vorsitz des Richters Mag. Wimmer im Beisein der Richterin HR Mag. Clodi als Berichterstatterin und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Dr. Jilch und Kammerobmann-Stellvertreter Schlegel über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom 01. Dezember 2022, ***, mit welchem B, ***, ***, vertreten durch C D, Rechtsanwälte in ***, ***, aufgrund ihres Antrages vom 27.09.2022 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 28. Juli 2022, Zahl: *** des Notariats E, ***, abgeschlossen zwischen F, ***, ***, als Verkäuferin einerseits und B als Käuferin andererseits, betreffend das Grundstück Nr. *** und jeweils einen Hälfteanteil der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***, mit einer Fläche von insgesamt 3.373m², erteilt worden ist, nach Beschlussfassung gemäß § 14 Abs. 6 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (LVGG) in der geltenden Fassung
zu Recht:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom 01. Dezember 2022, ***, wurde B, ***, ***, vertreten durch C D, Rechtsanwälte in ***, ***, aufgrund ihres Antrages vom 27.09.2022 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 28. Juli 2022, Zahl: *** des Notariats E, ***, abgeschlossen zwischen F, ***, ***, als Verkäuferin einerseits und B als Käuferin andererseits, betreffend das Grundstück Nr. *** und jeweils einen Hälfteanteil der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***, mit einer Fläche von insgesamt 3.373m² und einem Kaufpreis von € ***, erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des A, ***, ***, in der beantragt wird, „den Kaufvertrag mangels sinnvoller Nutzung zu untersagen“.
Begründet wird dieser Antrag damit, dass vom gegenständlichen Rechtsgeschäft auch zwei in seinem Hälfteeigentum stehende Gebäude erfasst seien. Der mit € *** im Kaufvertrag angegebene Kaufpreis sei nach aktuellen Grundstücksbewertungen nicht real und werde vermutet, dass der Kaufpreis bewusst falsch angegeben worden sei, um steuerliche Vorteile auszunutzen. So würden ähnliche Gebäude mit angeschlossenen landwirtschaftlichen Flächen im Gemeindegebiet von *** aktuell um das fünf- bis achtfache gehandelt.
Zwar sei nach Angabe der Käuferin beabsichtigt, die Gebäude und die landwirtschaftlichen Flächen wie bisher zu nutzen, jedoch würden Teile des Wohngebäudes schon seit zwei Monaten von der Käuferin vermietet bzw. auf der Plattform *** angeboten und zudem umgebaut. Eine derartige Nutzung ohne Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages sei nicht zulässig.
Zudem würde das Gebäude in weiterer Folge nicht mehr als land- und forstwirtschaftliches Wohngebäude dienen, sondern der Wohnungsvermietung. Es sei damit die ursprüngliche Nutzung für ihn und seine Mutter, welche ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht besitze, um auch die Grundflächen instand zu halten, nicht mehr gegeben.
Zusätzlich lege der Umstand, dass aktuell am Nachbargrundstück eine private Pferdekoppel im Hochwassergebiet mit fixen Zelten betrieben werde, nahe, dass auch die erworbenen Nebengebäude und die landwirtschaftlichen Flächen in Zukunft einer derartigen Nutzung zugeführt werden.
Des Weiteren sei davon auszugehen bzw. zu befürchten, dass Streitigkeiten zwischen seiner Mutter und der Käuferin weiter eskalieren würden, wenn wildfremde Personen das Wohngebäude benutzen. Dieser Verdacht werde durch mehrere Polizeieinsätze wegen Bedrohung seiner Mutter und durch wiederholte Sachbeschädigungen an seinem Besitz gestützt.
Bereits aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes steht der folgende für die Entscheidung relevante Sachverhalt fest:
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, EZ ***, stehen jeweils zur Hälfte im Eigentum von F und des Beschwerdeführers. Das weitere kaufgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, steht im Alleineigentum von F.
Die landwirtschaftlich genutzten Grundflächen, nämlich die Grundstücke Nr. ***, *** auch ***, alle KG ***, sind nach dem Flächenwidmungsplan als „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet, grenzen aneinander und weisen eine Gesamtfläche von 3.001 m² auf.
Hinsichtlich der vorangeführten im Hälfteeigentum von F stehenden Grundstücke sowie hinsichtlich des im Alleineigentum von F stehenden Grundstückes Nr. ***, KG ***, wurde zwischen der Liegenschaftseigentümerin F als Verkäuferin und B, ***, ***, als Käuferin der Kaufvertrag vom 28. Juli 2022 geschlossen und dabei der Betrag von € *** als Kaufpreis vereinbart.
Mit Antrag vom 27.09.2022 hat die Käuferin B bei der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks unter Anschluss des Kaufvertrages um die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes gemäß § 6 Abs. 2 NÖ GVG 2007 angesucht und hinsichtlich der geplanten künftigen Nutzung angegeben, dass diese wie bisher erfolgen wird.
Im Zuge des von der Grundverkehrsbehörde Melk durchgeführten Kundmachungs-verfahrens bei der Marktgemeinde *** und der Bezirksbauernkammer *** hat der nunmehrige Beschwerdeführer A innerhalb der Anmeldefrist eine Interessentenanmeldung bei der Bezirksbauernkammer *** erstattet.
Neben der Erklärung, kein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 zu sein, enthält die Interessentenerklärung das verbindliche Anbot, die kaufgegenständlichen Grundstücke um den ortsüblichen Preis, der mit maximal € *** bezeichnet wird, erwerben zu wollen. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass die gegenständlichen Grundstücke an seine Grundstücke anschließen würden bzw. zu 50 % in seinem Besitz und seit 20 Jahren von ihm gepachtet seien. Erklärt wird auch, in der Lage zu sein, den ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen sowie die sonstigen ortsüblichen und für die Verkäuferin lebensnotwendigen Vertragsbedingungen zu gewährleisten. Zum Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit wurde die Kopie eines auf seinen Namen lautenden Sparbuches mit einer Einlage von € *** der Interessentenerklärung beigeschlossen.
In einem weiteren Begleitschreiben zur Interessentenerklärung an die Bezirksbauernkammer *** vom 17.10.2022 ist ergänzend ausgeführt, dass die zum Verkauf stehenden ideellen Hälfteanteile von ihm aufgrund einer mündlichen Pachtvereinbarung seit über 20 Jahren genutzt würden und er diese benötige, um die Flächen weiter privat bewirtschaften zu können. Das Grundstück Nr. *** werde ebenso schon seit hunderten Jahren von seiner Familie genutzt, auch um auf seine restlichen Parzellen zu gelangen. Von der Verkäuferin seien die Flächen auf ihrem Nebenwohnsitze nur vereinzelt genutzt worden. Eine sinnvolle Nutzung sehe er jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn eine Veräußerung dieser Flächen an einen „außenstehenden“ Nichtlandwirt erfolgt.
Von Seiten der Bezirksbauernkammer *** wurde im Zuge des Kundmachungsverfahrens die Stellungnahme abgegeben, gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung keinen Einwand zu erheben.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des durchgeführten grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens der belangten Behörde stützen sich auf den Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes, der den verfahrenseinleitenden Antrag der Käuferin ebenso wie den Kaufvertrag und die im Verfahren erstattete Interessentenerklärung samt Beilagen enthält. Im behördlichen Verwaltungsakt sind die einzelnen Verfahrensschritte in unbedenklicher Weise und vollständig – aufgrund der elektronischen Aktenführung – dokumentiert und sind die aus dem Akt getroffenen Feststellungen unbestritten. Das trifft auch auf die Angaben zu den in Rede stehenden Grundstücken und die aktuelle Flächenwidmung sowie die Nutzung derselben zu.
Das katastrale Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ergibt sich zudem unbedenklich aus den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen.
Die im Kundmachungsverfahren erstattete Interessentenanmeldung samt den angeschlossenen Unterlagen erliegt ebenfalls vollständig im verwaltungs-behördlichen Akt; das erkennende Gericht kann sich daher auf ihren Wortlaut stützen.
Folgende Rechtsvorschriften sind für den vorliegenden Fall maßgeblich:
Gemäß § 1 NÖ GVG 2007 ist Ziel des Gesetzes
1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.
Gemäß § 3 Z 1 NÖ GVG 2007 gilt im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliches Grundstück ein Grundstück, das im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle oder als Grünland/Freihaltefläche gewidmet ist, wenn es gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder land- und forstwirtschaftlich genutzt ist. Dabei sind die Beschaffenheit und die Art seiner tatsächlichen Verwendung maßgebend. Eine Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird. Kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist ein Grundstück, das im Eisenbahnbuch eingetragen ist.
Gemäß § 3 Z 2 lit a NÖ GVG 2007 gelten im Sinne dieses Gesetzes Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb),
wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.
Gemäß § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG 2007 gelten im Sinne dieses Gesetzes als Interessenten oder Interessentinnen
wer als bäuerliche Landwirte oder bäuerliche Landwirtinnen im Sinne des § 3 Z 2 bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über alle vertragsgegenständlichen Grundstücke abzuschließen und in der Lage ist, die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen zu erfüllen (§ 1 Z 1).
Gemäß § 4 Abs. 1 NÖ GVG 2007 bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie die Übertragung des Eigentumsrechtes oder die Überlassung zur Nutzung zum Gegenstand haben.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 NÖ GVG 2007 ist ein Rechtsgeschäft nach § 4 genehmigungsfrei, wenn in Fällen der Übertragung des Eigentumsrechts das katastrale Flächenausmaß des Grundstückes, bei mehreren Grundstücken die katastrale Gesamtfläche aller aneinander angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke,
3.000 m² oder
1.000 m² bei Grundstücken, die zur Gänze oder teilweise innerhalb von verordneten Weinbaufluren liegen,
nicht übersteigt.
Diese Tatsachen sind gegenüber dem Grundbuchsgericht durch eine eidesstattliche Erklärung oder öffentliche Urkunde nachzuweisen;
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ GVG 2007 hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn
1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist;
2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt;
3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder
4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ GVG 2007 hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin bzw. des Nutzungsüberlassers oder der Nutzungsüberlasserin;
5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist.
Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.
Gemäß § 11 Abs. 3 NÖ GVG 2007 beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
Gemäß § 11 Abs. 4 NÖ GVG 2007 haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
Gemäß § 11 Abs. 5 NÖ GVG 2007 ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
Gemäß § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007 ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG. Die Interessenteneigenschaft nach § 3 Z 4 lit. a und b ist bis zum Abschluss des Verfahrens nachzuweisen.
Gemäß § 11 Abs. 7 Z 2 NÖ GVG 2007 hat die Bezirksbauernkammer im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist
a)alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und
b)eine fachlich begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.
Gemäß § 11 Abs. 8 NÖ GVG 2007 hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr weder eine fachlich begründete Stellungnahme noch eine Interessentenanmeldung einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn kein Grund vorliegt, der einer Genehmigung offensichtlich entgegensteht.
Gemäß § 11 Abs. 9 NÖ GVG 2007 hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Interessentenanmeldung oder eine fachlich begründete Stellungnahme einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:
Das gegenständliche Rechtsgeschäft bedarf – von der Flächenwidmung der Grundstücke her – gemäß § 4 Abs. 1 NÖ GVG 2007 einer Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, zumal auch eine Genehmigungsfreiheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 7 NÖ GVG 2007 nicht gegeben ist.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 11 Abs. 8 NÖ GVG 2007, wonach die Grundverkehrsbehörde das Rechtsgeschäft zu genehmigen hat, wenn bei ihr weder eine fachlich begründete Stellungnahme noch eine Interessentenanmeldung einlangt und kein Grund vorliegt, der einer Genehmigung offensichtlich entgegensteht, ist zunächst zu prüfen, ob im Verfahren eine rechtswirksame Interessentenanmeldung erfolgt ist.
Der Interessentenanmeldung des Beschwerdeführers ist die eindeutige Erklärung, kein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 zu sein, zu entnehmen. Damit wird vom Beschwerdeführer selbst seine Interessenteneigenschaft (vgl. Legaldefinition in § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG 2007) ausdrücklich verneint.
Bei der ordnungsmäßen Anmeldung des Interesses handelt es sich um eine Erfolgsvoraussetzung. Daraus ergibt sich, dass bereits in der Interessentenanmeldung all jene Behauptungen aufzustellen und zu belegen sind, die geeignet sind, eine Erfüllung der in § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 geforderten Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Der Gesetzgeber hat somit die Voraussetzungen des § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 mit den Voraussetzungen des § 11 NÖ GVG 2007 verknüpft, sodass nur derjenige zum Interessenten wird, der sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt (vgl. VwGH 26.04.2021, Ra 2018/11/0176).
Die nicht ordnungsgemäße Anmeldung des Interesses iSd § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007 (und damit auch die Nichtglaubhaftmachung der Landwirteeigenschaft), bewirkt zufolge § 11 Abs. 6 letzter Satz NÖ GVG 2007, dass der Betreffende nicht Interessent und damit nicht Partei gemäß § 8 AVG im grundverkehrsbehördlichen Verfahren wird, an diesem also nicht teilnimmt, und zwar, ohne dass seine Anmeldung zurückzuweisen wäre. Erlangt nämlich jemand die Interessenteneigenschaft nicht, so führt dies gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 (lediglich) dazu, dass der Betreffende den Versagungsgrund der letztgenannten Bestimmung und damit den angestrebten Erfolg (die Erteilung der Genehmigung zu verhindern und in weiterer Folge die Rechte an der Liegenschaft selbst erwerben zu können) nicht herbeiführen kann. Nach dem Gesagten handelt es sich daher bei der ordnungsmäßen Anmeldung des Interesses um eine Erfolgsvoraussetzung, welche bewirkt, dass eine unvollständige oder aus sonstigen Gründen nicht dem Gesetz entsprechende Anmeldung des Interesses keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt (vgl. VwGH 15.10.2019, Ro 2017/11/0004).
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass der als Interessent im Kundmachungsverfahren aufgetretene Beschwerdeführer aufgrund seiner nicht gesetzmäßigen Interessentenanmeldung, nämlich – wie ausdrücklich zugestanden - mangels Landwirteeigenschaft, die Parteistellung im weiteren Verfahren nicht erlangt hat.
Es ist daher ungeachtet der nicht erlangten Parteistellung des als Interessent aufgetretenen Beschwerdeführers im Sinne des § 11 Abs. 8 NÖ GVG 2007 zu prüfen, ob die dort genannten Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Genehmigung des Rechtsgeschäftes vorliegen.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass im Verfahren von der Bezirksbauernkammer der Grundverkehrsbehörde eine fachlich begründete Stellungnahme des Inhalts, dass nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 NÖ GVG 2007 widerspricht, nicht übermittelt wurde, sondern vielmehr mitgeteilt wurde, dass gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung kein Einwand erhoben wird.
Abgesehen davon hat das Verfahren keine anderweitigen Hinweise oder Gründe ergeben, die einer Genehmigung offensichtlich entgegenstehen.
Insbesondere stellen die in der Beschwerde angeführten Argumente, die - abgesehen von rein zivilrechtlichen Aspekten (Nutzung der Grundstücke ohne Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags) - auf ein Vorliegen der Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ GVG 2007 (keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundstücke und Gebäude) und § 6 Abs. 2 Z 4 NÖ GVG 2007 (Kaufpreis nach aktuellen Grundstücksbewertungen nicht real) hinweisen sollen, Rechtsfragen dar, die für die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung nicht entscheidend sind, weil sich der Beschwerdeführer als (behaupteter) Interessent auf diese Versagungsgründe nicht berufen kann. Vielmehr ist der Schutz von in Grundverkehrsgesetzen verankerten öffentlichen Interessen allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet (vgl. VwGH 08.04.2019, Ra 2018/11/0095).
Somit liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 11 Abs. 8 NÖ GVG 2007 vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen haben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und mangels Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben zitierte Judikatur) war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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