LVwG N LVwG-AV-2194/001-2023

LVwG-AV-2194/001-2023Tribunal administratif régional1 août 2023

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Anspruchsberechtigung; dauernder Aufenthalt;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2194/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2194.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch

Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A (Erstbeschwerdeführerin), der B (Zweitbeschwerdeführerin), der C (Drittbeschwerdeführerin) und des D (Viertbeschwerdeführer), alle in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 22. Juni 2023, Zl. ***, betreffend die Abweisung von Anträgen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Die Beschwerdeführer brachten am 01.06.2023 beim Magistrat der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie auf Leistungen bei Krankheit ein.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 2023 sprach die belangte Behörde aus wie folgt:

„I.

Der oben angeführte Antrag auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs wird betreffend A, SVNr.: ***, abgewiesen.

II.

Der oben angeführte Antrag auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs wird betreffend B, SVNr.: ***, abgewiesen.

III.

Der oben angeführte Antrag auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs wird betreffend C, SVNr.: ***, abgewiesen.

IV.

Der oben angeführte Antrag auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs wird betreffend D, SVNr.: ***, abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

Ad I-IV: § 5 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019 i.d.F. 69/2022“

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Juni 2023 Leistungen nach dem NÖ SAG beantragt hätten. Sie würden über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ verfügen und die Erstbeschwerdeführerin sei beim AMS vorgemerkt. Voraussetzung für eine Leistung der Sozialhilfe sei unter anderem, dass die hilfesuchende Person zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sei. Durch den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ liege diese Berechtigung bei den Beschwerdeführern nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen wäre.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Erstbeschwerdeführerin bereits seit 14 Jahren legal in Österreich aufhalte und sich 8 Jahre im Asylverfahren befunden habe. Im Jahr 2016 habe sie einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erhalten und sie verfüge seit 2017 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. Sie lebe seit 14 Jahren legal in Österreich und davon 7 Jahre niedergelassen.

Sie sei existentiell auf Sozialhilfe angewiesen, da sie lediglich geringfügig arbeiten könne und nicht krankenversichert sei. Es sei ihr derzeit nicht möglich, sich und ihre Familie durch geringfügige Erwerbstätigkeit zu erhalten. Sie arbeite geringfügig und verdiene 479 € monatlich. Da ihr Mann vorübergehend nicht in Österreich sei, könne sie als Alleinerzieherin auch nicht mehr arbeiten, da sie sich um die minderjährigen Kinder im Haushalt kümmern müsse.

Unter Anführung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2022, Ra 2021/10/0042, in der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Bestimmung des § 5 NÖ SAG verfassungskonform zu interpretieren sei. Die Aufzählung des Personenkreises in § 5 NÖ SAG sei nicht taxativ zu verstehen, weshalb auch Inhabern einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ein Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ SAG zustehe.

Auch wenn ihr die erteilte „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ nicht unbefristet erteilt werde, so sei ihr Aufenthalt bei materieller Betrachtung jedenfalls als dauerhaft anzusehen. Dies bedeute auch, dass sie seit 2017 mit Erteilung dieses Aufenthaltstitels über ein – behördlich anerkanntes – schützenswertes Privatinteresse und Familienleben in Österreich verfüge.

In ihrem Fall sei also eindeutig von einer Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet auszugehen, weshalb ihre Situation mit jener der Revisionswerberin der obenzitierten Entscheidung vergleichbar sei. Aus diesem Grund komme ihr vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem NÖ SAG zu. Auch wenn nicht verkannt werde, dass der Gesetzgeber (laut Materialien) in Reaktion auf die obenzitierte VwGH Entscheidung den Ausschluss anderer als der aufgezählten Aufenthaltstitel gesetzlich verankert habe, stehe dies dem Grundsatzgesetz entgegen, weshalb ihr weiterhin ein Anspruch auf hoheitlich gewährte Leistungen zukomme.

Es wurde somit beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten aufzuheben und Sozialhilfe im gesetzlichen Umfang zu gewähren. In eventu wurde beantragt, den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Über telefonische Kontaktaufnahme zur belangten Behörde stellte sich heraus, dass die Familie A bis D im Zeitraum vom 28. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs auf Grundlage des Privatrechtes gemäß § 5 Abs. 5 NÖ SHG bezogen hat.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer A, geb. am ***, B, geb. am ***, C, geb. am *** und D, geb. am ***, stellten am 1. Juni 2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ SAG.

Sie leben im gemeinsamen Haushalt und bewohnen eine Mietwohnung, für die monatliche Kosten in Höhe von € 979,92 anfallen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig, geht aufgrund der Familie einer geringfügigen Beschäftigung nach und bezieht ein Einkommen in der Höhe von € 479,02 monatlich.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist beim AMS zur Arbeitssuche vorgemerkt und bezieht Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes von € 14,69 täglich. Seit 13. April 2023 befindet sie sich in Schulung.

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind noch nicht arbeitsfähig.

Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“.

Im Zeitraum vom 28. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 bezog die Familie Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zu Befriedigung des Wohnbedarfs auf Grundlage des Privatrechts, wobei diese Unterstützungsleistung für die Zweitbeschwerdeführerin mit Ablauf des 30. April 2023 eingestellt wurde.

5. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, dessen unbedenklicher Inhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Die hier wesentliche Frage der Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer war nicht strittig, sodass es keiner Ergänzung des Sachverhalts etwa im Rahmen einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung bedurfte.

Auch sind die von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich telefonisch mitgeteilten Informationen über den Bezug von Unterstützungsleistungen auf der Grundlage des Privatrechts den Beschwerdeführern bekannt.

Die Feststellungen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin zur Vormerkung beim AMS und zur Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ergeben sich aus einer Einschau in das Portal des Österreichischen Arbeitsmarktservices.

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÄ SAG), idF. LGBl. Nr. 69/2022, lauten auszugsweise:

(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.

[…]

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

[…]

(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

(3) […]

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:

(5) Sozialhilfe kann auf Grundlage des Privatrechts auch an Personen gewährt werden, welche über einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen und sich rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, wenn dies auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.

[…]

(1) – (5) […]

(6) § 5 Abs. 4 und 5, § 12 Abs. 6 sowie § 14 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2022 treten am 1. Dezember 2022 in Kraft.“

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise:

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

[…]

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

[…]

7. Erwägungen:

7.1. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG Personen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Maßgebliche Frage im gegenständlichen Verfahren ist, ob der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer in Form einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ diesen einen dauernden Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG vermitteln kann, sodass sich dadurch eine Anspruchsberechtigung auf Leistungen nach dem NÖ SAG ergibt.

7.2. § 5 Abs. 2 NÖ SAG definiert den zu Abs. 1 Z 3 leg. cit. gehörigen Personenkreis: Darunter fallen österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen samt deren seit mindestens fünf Jahren in Österreich lebenden Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügen und Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, sowie deren Familienangehörige, Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005 und Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

Wie festgestellt, sind die Beschwerdeführer Drittstaatsangehörige im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 NÖ SAG und verfügen jeweils über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ iSd. § 8 Abs. 1 Z 2 iVm. § 41a NAG. Die Beschwerdeführer gehören daher – dem Wortlaut nach – nicht zu jenem anspruchsberechtigten Personenkreis, der in § 5 Abs. 1 Z 3 iVm. Abs. 2 NÖ SAG genannt ist.

7.3. Zu prüfen ist deshalb weiters, ob es sich beim Personenkreises des § 5 Abs. 2 NÖ SAG um eine demonstrative Aufzählung handelt.

7.3.1. Dazu ist zunächst auszuführen, dass es sich bei Ansprüchen auf Leistungen der Sozialhilfe um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend ist, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0090). Die Bestimmung des § 5 NÖ SAG wurde mit LGBl. Nr. 69/2022 novelliert, die geänderten Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 traten nach § 51 Abs. 6 NÖ SAG mit 1.12.2022 in Kraft. Daraus folgt, dass § 5 NÖ SAG idF. LGBl. Nr. 69/2022 auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Der angefochtene Bescheid, welcher auf Grund des Antrages vom 1. Juni .2023 erging, wurde nämlich am 5. Mai 2023, und somit nach dem 1.12.2022, ausgefertigt und spricht über einen Zeitraum ab 1. Juni 2023 ab.

7.3.2. Den Gesetzesmaterialien, Ltg.-2250/A-1/159-2022, zum mit der Novelle LGBl. Nr. 69/2022 neu eingefügten § 5 Abs. 4 Z 6 NÖ SAG ist zu entnehmen wie folgt:

„Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.04.2022, RA 2021/10/0042-10, ausgesprochen, dass § 5 Abs. 2 NÖ SAG vom Wortlaut her weder eine taxative noch eine demonstrative Aufzählung enthält. Somit ist die Bestimmung im Sinne der Hilfe suchenden Personen auszulegen und kann im Einzelfall auch bei anderen als den im Abs. 2 angeführten Personen eine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland vorliegen.

Um Rechtssicherheit im Vollzug zu schaffen, erfolgt eine Klarstellung, dass Abs. 2 eine taxative Aufzählung darstellt, indem in Abs. 4 Z 6 klargestellt wird, dass alle Personen, welche nicht vom Personenkreis nach Abs. 2 erfasst sind, keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe im Rahmen der Hoheitsverwaltung haben. Somit wird auch eine klare Abgrenzung zur Bestimmung in Abs. 5 geschaffen.“

In Zusammenschau der Gesetzesmaterialien mit dem Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Z 6 NÖ SAG ist demnach jedenfalls seit der Novelle LGBl. Nr. 69/2022 davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber eine taxative (und somit abschließende) Aufzählung des in § 5 Abs. 2 NÖ SAG genannten anspruchsberechtigten Personenkreises intendiert. Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Z 6 NÖ SAG ist insofern eindeutig, als damit ausdrücklich Personen von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen werden sollen, deren Personenkreis nicht in § 5 Abs. 2 NÖ SAG aufgezählt wird.

7.4. Der Verfassungsgerichtshof (vgl. u.a. VfSlg. 20.177/2017, sowie VfSlg. 20.244/2018; VfGH 27.11.2019, E 1273/2019) hat außerdem wiederholt ausgesprochen, dass nach dem NÖ MSG – nunmehr NÖ SAG – der Kreis der anspruchsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen auf Fremde begrenzt ist, die über ein nicht bloß provisorisches Aufenthaltsrecht verfügen (vgl. § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG). Nach den Bestimmungen des NAG ist zweifelsfrei erkennbar, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nur zu einer „befristeten Niederlassung“ im Bundesgebiet berechtigt. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof außerdem judiziert, dass der Besitz der den Beschwerdeführern befristet ausgestellten „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (allein) ihnen eine dauernde Aufenthaltsberechtigung im Inland im Sinn des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG nicht vermitteln kann (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0130; 27.03.2019, Ro 2018/10/0040).

7.5. Daraus folgt im Ergebnis, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ fallbezogen nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis zu zählen sind, sodass ihnen Leistungen nach dem NÖ SAG, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zustehen würden. Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine solche eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Zu beurteilen waren im Ergebnis lediglich Rechtsfragen, der maßgebliche Sachverhalt stand bereits auf Grund der Aktenlage fest.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung an der höchstgerichtlichen Judikatur und am insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut orientiert.

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