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LVwG-AV-1035/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1035/001-2022
LVwG-AV-1035/001-2022Tribunal administratif régional1 août 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; aliud; Grundgrenze; Miteigentum;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des B gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30. Juni 2022, Zl. ***, betreffend Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Abbruchauftrag wie folgt präzisiert wird:
„Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 32/2021 werden Sie als Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, ***, und als Miteigentümer des Bauwerkes verpflichtet, den im südöstlichen Bereich des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, errichteten Einfriedungssockel samt darauf befindlichen Maschendrahtzaun innerhalb einer Frist von fünf Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entfernen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Abbruchauftrag zum Abbruch des Einfriedungssockels samt Maschendrahtzaun entlang der Grundgrenze zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem Grundstück der Marktgemeinde ***, Nr. ***, EZ *** bis zum 28. Juni 2022 erteilt.
In einem wurden dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren (Verfahrenskosten) in Höhe von EUR 82,80 vorgeschrieben.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2022 Berufung.
In dieser wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass die „beanstandete und mit dem Abbruch bedrohte hinter Einfriedung zum Nachbargrundstück Nr. *** […] zu Recht nie Gegenstand des […] Baubewilligungsverfahrens“ gewesen sei. Aus den Judikaturen sei zu entnehmen, dass für die bestehende Einfriedung weder eine Bewilligungspflicht noch eine Anzeige- oder Meldepflicht vorgelegen habe. Des Weiteren wurden die Kostenvorschreibungen beeinsprucht.
1.3. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30. Juni 2022 wurde der Bescheid des Bürgermeisters vom 28. März 2022 mit der Maßgabe abgeändert, als die Frist für die Durchführung des Abbruches des Einfriedungssockels samt Maschendrahtzaun entlang der Grundgrenze seines Grundstücks und des Grundstücks Nr. *** der Marktgemeinde *** bis 30. November 2022 neu festgesetzt wurde (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß TP 30 ersatzlos behoben.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Abbruchbescheid für die hintere Einfriedung zum Nachbargrundstück Nr. *** nicht rechtswidrig sei, weil es sich beim Einfriedungssockel um eine bauliche Anlage handeln würde. Außerdem gehe aus dem Baubewilligungsbescheid vom 13. März 2013 und der Fertigstellungsmeldung des Bauführers des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2015 hervor, dass es sich um eine Einfriedung auf allen vier Seiten des Grundstücks des Beschwerdeführers handle. Diese Einfriedung sei mit Bescheid vom 13. März 2013 rechtsgültig bewilligt worden und gehöre somit dem Rechtsbestand an und sei deshalb auch einem baupolizeilichen Auftrag zugänglich.
2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 28. Juli 2022 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 2022 Beschwerde.
In dieser wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die zwei unabhängig voneinander erstellten – von der Marktgemeinde *** in Auftrag gegebenen – Gutachten von Bausachverständigen zur hinteren Einfriedung zum Nachbargrundstück Nr. ***, EZ ***, festhalten, dass es sich beim errichteten Mauerwerk um eine bauliche Anlage handeln würde, vom Beschwerdeführer beeinsprucht werden würden. Weder sei er über eine Gutachtenserstellung informiert worden noch sei eine ausreichende Besichtigung möglich gewesen. Der Einfriedungssockel an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. ***, EZ ***, sei von den Arbeitern des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorhandenen Grenzzeichen „(in die Erde eingeschlagene Holzpflöcke)“ im Frühjahr 2014 betoniert worden. Es liege Behördenwillkür vor, weil nun, mehrere Jahre nach Bestätigung der Fertigstellungsanzeige, zwei Abbruchbescheide durch den Bürgermeister erlassen worden seien.
2.2. Diese – hier verfahrensgegenständliche – Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 2. September 2022 zur Entscheidung vorgelegt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 20. April 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher B als Beschwerdeführer, der Rechtsvertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Am 26. Juli 2023 fand in weiterer Folge ein Lokalaugenschein mit fortgesetzter öffentlicher mündlicher Verhandlung statt, an welcher B als Beschwerdeführer, der Rechtsvertreter der belangten Behörde sowie zwei weitere Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde zur zweiten öffentlichen mündlichen Verhandlung der Amtssachverständige für Bautechnik A beigezogen.
Es wurde in den Verhandlungen Beweis erhoben durch die Verlesung und Erörterung des vorgelegten Behördenaktes. Zudem erstattete der Amtssachverständige eine bautechnische Stellungnahme zu vorliegendem Sachverhalt.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Der Beschwerdeführer ist – gemeinsam mit seiner Ehefrau – grundbücherlicher Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***.
4.2.1. Mit Spruchpunkt II des Bescheids vom 13. März 2013 (betreffend die Baubewilligung des auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) wurde folgendes Vorhaben baubewilligt:
„Gemäß § 14 Z 1 u. Z 7 i.V.m. § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996 wird Ihnen die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses, zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt. Das Vorhaben ist entsprechend der Baubeschreibung sowie der mit der Bezugsklausel versehenen Planunterlagen auszuführen. Die in der Verhandlungsniederschrift über die Bauverhandlung angeführten Auflagen sind zu erfüllen.“
4.2.2. Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück wurde vom Beschwerdeführer (und seiner Ehegattin) ein Einfamilienhaus samt einer Einfriedungsmauer an der östlichen, südlichen und westlichen Grundstücksgrenze errichtet. Verfahrensgegenständlich ist der Bescheid über den Abbruch des Einfriedungssockels samt darauf befindlichen Maschendrahtzaun entlang der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers angrenzend an das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (= östliche Seite).
4.3.1. An der östlichen Seite des Grundstücks des Beschwerdeführers, welches an das Grundstück Nr. ***, EZ *** der Marktgemeinde *** grenzt, befindet sich ein Einfriedungssockel mit Abdeckplatten und daraufstehendem Maschendrahtzaun.
4.3.2. Im Zuge einer Grenzvermessung zwischen den Grundstücken Nr. ***, EZ *** (im Folgenden: Grundstück des Beschwerdeführers) und Nr. ***, EZ *** erstellte die C einen Vermessungsplan vom 25. Februar 2022, in dem unter anderem auch der Grenzverlauf zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und das am hinteren Teil angrenzende Grundstück der Marktgemeinte *** Nr. ***, EZ *** (im Folgenden: Grundstück der Marktgemeinde ***) planlich dargestellt ist. Der Beschwerdeführer (vertreten durch einen Rechtsanwalt) und der Bürgermeister waren an der mündlichen Grenzpunktverhandlung beteiligt und haben dies im Protokoll mit ihrer Unterschrift bestätigt.
4.4. Festgestellt wird, dass sich der Einfriedungssockel samt Maschendrahtzaun entlang der Grundgrenze des Grundstücks des Beschwerdeführers und des Grundstücks der Marktgemeinde *** zum Teil auf dem Grundstück der Marktgemeinde *** befinden. Dabei erfolgte eine Überbauung der Grundstücksgrenze um höchstens 17 cm.
4.5. Der Einfriedungssockel samt Maschendrahtzaun an der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. ***, EZ *** und Nr. ***, EZ *** wurde im Jahr 2014 von den Arbeitern des Beschwerdeführers errichtet. Dabei haben sie sich zur Bestimmung der Lage an den eingeschlagenen Holzpflöcken als Festlegung der Grundgrenze orientiert.
4.6. Bautechnisch wurde der Einfriedungssockel, verlaufend über das Grundstück des Beschwerdeführers und das Grundstück der Marktgemeinde *** in Einem errichtet und ein durchgehendes Streifenfundament aus Beton hergestellt. Auf die Streifenfundamente wurden Schalsteinmauern aufgesetzt, welche auf keinerlei bauliche Trennung hinweisen. Eine Trennung des Sockelzaunes kann nicht erfolgen, weil es sich um ein Bauwerk handelt und daher bei einer Trennung die statische Substanz beeinträchtigt werden würde.
4.7. Eine Trennung des Einfriedungssockels entlang der Grundstücksgrenzen des Grundstücks des Beschwerdeführers bzw. des Grundstücks Nr. ***, EZ *** (nördlicher Einfriedungssockel) und des Einfriedungssockels an den Grundstücksgrenzen des Grundstücks des Beschwerdeführers und dem Grundstück der Marktgemeinde *** (in östlicher Ausrichtung) verlaufenden Einfriedungssockel samt Maschendrahtzaun ist bautechnisch möglich.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbar geschilderten Aussage des Beschwerdeführers im Einklang mit der Aktenlage (insbesondere Lageplan zur Grenzwiederherstellung zwischen den Grundstücken *** und *** vom 25.02.2022) und insbesondere aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik, A vom 3. Juli 2023 und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu treffen.
Dass eine Verbindung der beiden Bauwerke entlang der Grundstücksgrenzen der Grundstücke ***, EZ *** bzw. ***, EZ *** und den Grundstücksgrenzen der Grundstücke ***, EZ *** bzw. ***, EZ ***, allesamt KG *** nicht gegeben ist, ergibt sich, ebenso wie die Feststellung, dass der Zaun entlang der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. ***, EZ *** und Nr. ***, EZ *** unteilbar ist, aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2023.
Dass sich der Beschwerdeführer bei Errichtung des Einfriedungssockels auf seine Arbeiter verlassen hat und diese sich an den eingeschlagenen Holzpflöcken zur Festlegung der Grundgrenze orientiert haben, ergibt sich aus den eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die im gegenständlichen Verfahren sohin maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 32/2021 lauten:
„§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
6. bauliche Anlage: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
(…)
§ 35. (1) (…)
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“
(…)
6.1. Der angefochtene Bescheid stellt einen baupolizeilichen Auftrag auf Grundlage des § 35 Abs. 2 NÖ BO dar. Es ist daher im ersten Schritt zu klären, ob das realiter verwirklichte Bauwerk (der Einfriedungssockel samt Maschendrahtzaun) eine Bewilligung aufweist oder nicht.
6.1.1. § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 sieht die Anordnung des Abbruches eines Bauwerks durch die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsansuchens nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 vor, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) oder keine Anzeige (§ 15 NÖ BO 2014) vorliegt. Ebenso gilt für andere Vorhaben die Z 2 leg.cit. sinngemäß.
6.1.2. Entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ BO 2014 ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerkes nicht entscheidungsrelevant (vgl. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 darf die Baubehörde – anders als nach § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 – sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder eine Anzeige) vorliegt; eine Überprüfung, ob für das konsenslose Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, ist nicht vorzunehmen. Dementsprechend kommt es auch nicht mehr darauf an, dass die Baubehörde den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachholen lässt.
6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205; VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027 bis 0030). Entscheidungsrelevant ist daher, ob hinsichtlich des gegenständlichen Einfriedungssockels samt Maschendrahtzaun zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages sowie zum Zeitpunkt der Errichtung jeweils eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat.
6.2.1. Gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Auch sah § 14 Z 2 NÖ BO 1996 die Erforderlichkeit einer Baubewilligung für die Errichtung von baulichen Anlagen vor, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56 leg.cit.) entstehen oder Rechte nach § 6 leg.cit. verletzt werden können.
6.2.2. Gemäß § 4 Z 6 NÖ BO 2014 sind unter dem Begriff „bauliche Anlagen“ alle Bauwerke zu verstehen, die nicht Gebäude sind. Ein „Bauwerk“ ist gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
6.3.1. Der verfahrensgegenständliche Einfriedungssockel samt darauf befestigtem Maschendrahtzaun muss bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft (vgl. VwGH 27.11.1990, 90/05/0146) insbesondere zur Gewährleistung der erforderlichen Statik sowie Kippsicherheit kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sein. Tatsächlich wurde mit dem in Betonbauweise errichteten Streifenfundament eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden hergestellt. Für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Einfriedungssockels samt Maschendrahtzaun ist auch ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, gilt es doch Gefahren für Personen oder Sachen, insbesondere durch ein Um- oder Einstürzen oder Schwingungen einer solchen Anlage etwa auch bei Windstößen, wie sie insbesondere auch in § 14 Z 2 NÖ BO 1996 als Voraussetzung für eine Bewilligungspflicht genannt wird, zu vermeiden und den Einfriedungssockel kippsicher zu errichten (vgl. VwGH 10.05.1994, 94/05/0074).
6.3.2. Bei dem Einfriedungssockel auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** handelt es sich daher um eine bauliche Anlage iSd § 4 Z 6 NÖ BO 2014, welche auch nach den Vorgängerbestimmungen zur NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig war (vgl. § 4 Z 3 und 4 NÖ BO 1996).
6.4.1. Zur Bewilligung vom 13. März 2013, Zl. ***:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass ein bewilligtes Bauwerk nach seiner Größe und Lage determiniert ist. Wurde ein Gebäude errichtet, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht, ist von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen. Weicht das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen „aliud" auszugehen ist, dann ist diese Baubewilligung erloschen, weil unter dem Begriff „Baubeginn" im Sinne des § 24 NÖ BauO 1996 ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist (VwGH, Ra 2015/05/0012).
Strittig ist im Verfahren jedoch, ob diese Bewilligung überhaupt die Einfriedung im hinteren Bereich des Grundstücks mitumfasst – so die belangte Behörde – oder lediglich das Einfamilienhaus und die Einfriedung im westlichen und südlichen Teil des Grundstücks – so der Beschwerdeführer.
Für die Auslegung eines Bescheides ist in erster Linie dessen Spruch relevant, der Anfang und Grenze jeder Auslegung darstellt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.7.2005, rdb.at], § 59 Rn 110 ff). Lediglich in Zweifelsfragen kann die Begründung als Interpretationshilfe herangezogen werden.
Indem der Spruch des maßgeblichen Bescheides vom 13. März 2013 dem Bauansuchen stattgibt, ist jedenfalls dessen primärem Wortlaut keine Einschränkung dergestalt zu entnehmen, dass der Einfriedungssockel im hinteren Bereich des Grundstücks, das an das Grundstück Nr. ***, EZ *** grenzt, nicht von der Bewilligung erfasst wäre. Das Verwaltungsgericht ist nicht der Auffassung, dass sich aus der Verwendung des Begriffs „Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***“ im Spruch etwas anderes ergibt, weil das eingereichte Projekt ein Gesamtvorhaben darstellt. Hätte die Baubehörde Teile des Bauvorhabens von der Bewilligung ausschließen wollen, hätte sie dies im Spruch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen.
Aus dem Spruch ergibt sich daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass die Bewilligung vom 13. März 2013 auch den Einfriedungssockel im östlichen Teil des Grundstücks mitumfasst.
6.4.2. Daher ist als Zwischenergebnis davon auszugehen, dass mit dem Bescheid vom 13. März 2013 der Einfriedungssockel bewilligt wurde, und dieses Bauwerk von seinen verwirklichten Ausmaßen her dem bewilligten Vorhaben in einem Ausmaß entspricht, dass nicht aus diesem Grund zur Annahme eines “aliuds“ führen kann.
6.5. Im Folgenden ist jedoch ein weiterer Umstand zu thematisieren, der ebenfalls dazu führen könnte, dass das verwirkliche Bauwerk ein “aliud“ darstellt, nämlich der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. ***, EZ *** (des Beschwerdeführers) und Nr. ***, EZ *** (Eigentümer Marktgemeinde ***) und die Lage des errichteten Einfriedungssockels samt darauf befindlichen Maschendrahtzaun.
6.5.1. Im vorliegenden Fall steht fest, dass das bewilligte Vorhaben vorsieht, dass sich die Einfriedung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindet. Fest steht, dass sich am Grenzpunkt 3460 das tatsächlich realisierte Bauwerk zur Gänze auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** (Eigentümer Marktgemeinde ***) befindet. Dies ergibt sich auch aus dem Lageplan zur Grenzwiederherstellung zw. Gst. *** und *** vom 25.02.2022. Daraus geht auch der genaue Grenzverlauf einschließlich der Überbauung der Grundgrenze des Beschwerdeführers hervor. Infolgedessen, dass für das Grundstück Nr. ***, EZ *** ein verbindlicher Grenzkataster besteht, ist die Grundgrenze auf diese Weise verbindlich festgelegt.
6.5.2. Zur Frage des Vorliegens eines “aliuds“ führt der Verwaltungsgerichtshof aus:
„Eine Baubewilligung wird für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Vorhabens eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden muss (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2005/05/0368). Es sind zwar Einzelfälle denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerkes nicht vom Vorliegen eines rechtlichen "aliud" auszugehen ist, dies kann jedoch bei einer Verringerung des dreimetrigen Bauwichs um bis zu 18 cm nicht mehr gesagt werden (vgl. VwGH 03.07.2001, 2001/05/0072). Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt daher ein Auftrag nach § 35 Abs. 2 NÖ BO in Betracht (vgl. VwGH, 27.05.2008, 2007/05/0138;).
6.5.3. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner zitierten Entscheidung zwar grundsätzlich bei einem Abweichen der tatsächlich verwirklichten Lage vom Projekt einen gewissen Spielraum erkennt, bis zu dem ein “aliud“ noch nicht vorliegt, gleichzeitig aber eine Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften jedenfalls – daher ohne diesen Spielraum – als wesentliche Änderung ansieht, so muss letztere Aussage genauso bzw. sogar noch umso mehr bei einer Nichtbeachtung der Grundstücksgrenze gelten. Zwar mögen auch gewisse minimale Messungenauigkeiten auch dazu führen, dass noch kein „aliud“ besteht. Bei einer Überbauung von bis zu 17 cm kann aber keineswegs davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Einfriedungssockel die Grundgrenze hin zum Grundstück Nr. ***, EZ *** nur in einem solch minimalen Ausmaß überschreitet.
6.5.4. Die Voraussetzung für einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 – nämlich, dass für ein bewilligungspflichtiges Bauwerk die nach dem Gesetz erforderliche Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) nicht vorliegt – ist daher grundsätzlich erfüllt.
6.6.1. § 297 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hält fest, dass zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, beispielsweise Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume gehören.
6.6.2. § 418 ABGB trifft eine grundsätzliche Regelung für den Fall, dass mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird. Dabei kommt es darauf an, ob die Bauführung mit Wissen und Willen des Grundeigentümers, auf dessen (fremden) Grund gebaut wird, erfolgte. Wusste er nichts davon, erwirbt er Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherlich Eigentum an der Liegenschaft.
6.6.3. Adressat eines Auftrages nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ist – mangels anderslautender gesetzlicher Regelung – der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder der Baulichkeit (vgl. VwGH 15.02.2011, 2008/05/0087).
6.6.4. Geht es aber nun darum, dass – wie vorliegend – nur ein Teil eines Bauwerkes auf ein fremdes Grundstück (bzw. fremde Grundstücke) ragt (Grenzüberbau), so stößt die Anwendung des § 418 erster Satz ABGB regelmäßig auf die Schwierigkeit, dass das Bauwerk unteilbar ist und deshalb der Nachbar nicht Eigentümer eines Gebäudeteiles werden kann. Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund sind daher in einem solchen Fall wieder die allgemeineren Regeln der §§ 415 und 416 ABGB anzuwenden (vgl. VwGH 10.09.2008, 2007/05/0206; VwGH 19.01.2010, 2009/05/0068). In Anwendung der §§ 415 und 416 ABGB entsteht grundsätzlich außerbücherliches Miteigentum am Bauwerk und an den Liegenschaften; bei geringfügiger Überbauung erwirbt dagegen der Bauführer in Analogie zu § 416 ABGB Alleineigentum am Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes (VwGH 15.03.2012, 2010/06/0141; vgl. auch Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht 15 Band I Rz 1004).
Der Oberste Gerichtshof hält in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2010, GZ. 6 Ob 167/10t, diesbezüglich wie folgt fest: „(…) Nach Jabornegg (Der Grenzüberbau im österreichischen Recht, FS Eichler [1977] 287 ff) ist der Grenzüberbau unter Einbeziehung grundsätzlicher Wertungen des § 418 ABGB im Allgemeinen nach §§ 415, 416 ABGB zu beurteilen. Ist die vom Bauführer in Anspruch genommene fremde Grundfläche wertmäßig im Vergleich zum gesamten Gebäude und der eigenen Grundfläche kaum von Gewicht, erwirbt der Bauführer – auch bei Unredlichkeit – analog zu § 416 ABGB schon mit der Bauführung auch das Eigentum an der Grundfläche. Ist der Grenzüberbau weder nach § 418 dritter Satz noch analog § 416 ABGB zu beurteilen, steht er gemäß § 415 ABGB im (außerbücherlich entstandenen) Miteigentum von Bauführer und Grundnachbar. (…)“
Auch beim gegenständlichen Grenzüberbau stößt die Anwendung des § 418 erster Satz ABGB auf die Schwierigkeit, dass das Bauwerk (der Einfriedungssockel samt darauf befindlichem Maschendrahtzaun) unteilbar ist und deshalb die Nachbarin nicht Eigentümer eines Teiles dieses Bauwerkes werden kann. Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund sind daher in einem solchen Fall die allgemeineren Regeln der §§ 415 und 416 ABGB anzuwenden (vgl. VwGH 10.09.2008, 2007/05/0206; VwGH 19.01.2010, 2009/05/0068).
6.6.5. In Anbetracht des Ausmaßes der Überbauung (zumindest 17 Zentimeter der Grundflächen) kann im gegenständlichen Fall nicht mehr von einem bloß geringfügigen Grenzüberbau gesprochen werden, sodass in Anwendung der §§ 415, 416 ABGB außerbücherliches Miteigentum am Bauwerk (Einfriedungssockel samt Maschendrahtzaun) und an der überbauten Liegenschaft (des Grundstückes Nr. ***, EZ ***) entstanden ist. Der Beschwerdeführer ist sohin als Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** auch Miteigentümer an den vom Abbruch bedrohten auf den Grundstücken Nr. ***, EZ *** und Nr. ***, EZ *** situierten Einfriedungssockel samt Maschendrahtzaun geworden.
6.7. Der Beschwerdeführer ist sohin im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Abbruchauftrag zu Recht als Bescheidadressat herangezogen worden. Dieser Entscheidung steht nicht entgegen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers Miteigentümerin am Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** ist (vgl. dazu VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012).
6.8.1. Zur Neufestsetzung und Angemessenheit der Leistungsfrist:
Nach der Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheids, eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist (zB VwGH vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0052). Eine Leistungsfrist muss objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können (zB VwGH vom 29. November 2012, 2011/01/0167).
6.8.2. Das von den Baubehörden I. und II. Instanz gewählte Fristausmaß von rund drei bzw. fünf Monaten wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren von den Beschwerdeführern nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeit jedenfalls als angemessen, da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut des § 35
NÖ BO 2014 (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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