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LVwG-AV-2210/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2210/001-2023
LVwG-AV-2210/001-2023Tribunal administratif régional31 juil. 2023
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abgabeneinhebung; Müllbehälter; Wohnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A vom 1. Juli 2023 gegen die Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 27. Juni 2023, GZ ***, mit welcher über eine Berufung vom 16. Mai 2023 gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 15. Mai 2023, betreffend die Festsetzung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr für das Grundstück *** in *** entschieden wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 15. Mai 2023, Zl. ***, wurde gegenüber Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) die Art und Anzahl der auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Anschrift ***) aufzustellenden Müllbehälter mit Wirkung ab 1. Juni 2023 wie folgt neu festgesetzt:
Behälter Entleerungen/Jahr Behältervolumen/Jahr
Kunststoff 240 Liter13 3.120
Kunststoff 240 Liter 7 3.120
Papier 240 Liter 7 1.680
Restmüll 120 Liter13 1.560
Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 15. Mai 2023, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Liegenschaft die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr in der Höhe von € 230,21 zuzüglich Umsatzsteuer ab 1. Juni 2023 neu festgesetzt.
Der Berechnung zugrunde gelegt wurde dabei für die Berechnung des Bereitstellungsanteils zwei Wohneinheiten („Abfall Nutzungse.m.“ – Anzahl 2), für die Berechnung des Behandlungsanteiles ein Restmüllbehälter mit einem Inhalt von 120 Liter bei 13 jährlichen Abfuhren.
In diesem Bescheid ist auch der Hinweis enthalten, dass die Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
Begründend wird ausgeführt, dass sich die Abfallwirtschaftsgebühr aus einem Anteil für die Bereitstellung von Abfallentsorgungseinrichtungen (Bereitstellungsanteil) sowie für die Erfassung und die Behandlung von Abfall (Behandlungsanteil) zusammensetze.
Der Bereitstellungsanteil ergebe sich aus dem Produkt aus der Anzahl der Wohneinheiten pro Grundstück mal einem Bereitstellungsbetrag entsprechend der Abfallwirtschaftsverordnung des GV *** in der derzeit geltenden Fassung.
Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolge durch Multiplikation der Grundgebühr mit der Zahl der Abfuhrtermine. Der Vorschreibung liege die für die gegenständliche Liegenschaft im Verpflichtungsbescheid festgesetzte Art und Anzahl der aufzustellenden Behälter zugrunde.
Gegen diesen Abgabenbescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2023 ein als „Berufung und Beschwerde gegen unverhältnismäßige Gebührenvorschreibung“ tituliertes Rechtsmittel beim Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung von 2 Bereitstellungsgebühren für 2 Nutzungseinheiten unverhältnismäßig sei im Vergleich zum Bereitstellungs-/Entsorgungsaufwand von nur 1 Restmüllbehälter. Schließlich sei über diese Angelegenheit bereits entschieden und stehe daher die bereits entschiedene Sache einer neuerlichen Gebührenfestsetzung entgegen.
Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 27. Juni 2023, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Festsetzung der Abfallwirtschaftsgebühr gemäß Abfallwirtschaftsverordnung des GV *** aus einem Behandlungs- und einem Bereitstellungsanteil erfolge. Während der Behandlungsanteil auf die Größe und die Entleerungsfrequenz des auf dem Grundstück verwendeten Restmüllbehälters abziele, werde der Bereitstellungsanteil auf Grund der Anzahl der auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen (Nutzungseinheiten) ermittelt. Ermittlungen hätten ergeben, dass auf dem gegenständlichen Grundstück zwei Wohnungen bestünden. Das Vorhandensein einer zweiten Wohneinheit bei der gegenständlichen Liegenschaft sei auch im Zuge des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht NÖ (LVwG-AV-626/001-2022 vom 7. Juli 2022) eindeutig festgestellt worden.
Im gegenständlichen Fall habe sich das zugeteilte Behältervolumen geändert und der neuen Festsetzung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr für denselben Abgabeschuldner und dieselbe Liegenschaft steht somit wegen der geänderten Sach- und Rechtslage das Rechtshindernis der entschiedenen Sache nicht entgegen.
Gegen diese Berufungsentscheidung brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2023 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete dieses im Wesentlichen damit, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück keine zweite Wohneinheit vorhanden sei.
Im Erhebungsblatt 2003 sei richtigerweise nur 1 Wohneinheit angegeben worden.
Jedenfalls sei im Erdgeschoß durch die Demontage der WC-Anlage die Situation verändert worden, als nunmehr eine eigenständige Wohnnutzung in diesem Bereich nicht mehr möglich sei.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 legte der Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** sowie in den Vorakt beim LVwG zu LVwG-AV-626/001-2022.
Vom erkennenden Gericht wurde bereits im Zuge des Beschwerdeverfahrens zu LVwG-AV-626/001-2022 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein Ortsaugenschein am 5. Juli 2022 durchgeführt. Im Verlauf der Verhandlung wurde die – neben der Wohnung des Beschwerdeführers – mutmaßlich zweite Wohnung, die „Ausgedingewohnung“ besichtigt. In der Ausgedingewohnung, die über einen eigenen Eingang auch von außen betreten werden kann, befindet sich ein Badezimmer mit Dusche und Waschtisch. Das dort ehemals vorhandene WC wurde zwischenzeitig demontiert. In einem weiteren Raum befindet sich eine komplett ausgestattete Küche. Festgestellt wurde, dass sich auf der Liegenschaft zwei Wohnungen befinden. Bauliche Veränderungen sind entsprechend dem Beschwerdevorbringen seither nicht erfolgt.
Der Sachverhalt ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(…)
2.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992:
§ 23 Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 und gemäß bundesgesetzlichen Bestimmungen ermächtigt, folgende Abgaben zu erheben:
Eine Abfallwirtschaftsgebühr für die Bereitstellung von Abfallentsorgungseinrichtungen sowie für die Erfassung und die Behandlung von Abfall und
eine Abfallwirtschaftsabgabe.
(2) Die auf Grund des Absatzes 1 ausgeschriebenen Gebühren und Abgaben sind in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) näher auszuführen.
§ 24 Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr
(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr besteht jedenfalls aus
-einem Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall.
Überdies darf die Gemeinde festlegen, daß ein Teil der Abfallwirtschaftsgebühr als
-Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft eingehoben wird.
(2) Die Höhe der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr ist wie folgt zu errechnen:
1. Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall (Behandlungsanteil):
a.Bei Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Tonnen) ist die Grundgebühr für einen Müllbehälter mit der Anzahl der aufgestellten Müllbehälter und mit der Zahl der Abfuhrtermine oder mit der Zahl der tatsächlichen Abfuhren zu vervielfachen.
b.Bei Verwendung von Müllbehältern für eine einmalige Benützung (Säcke) ist die Grundgebühr mit der Zahl der jährlich zugeteilten Müllbehälter zu vervielfachen.
c.Bei der Festsetzung der Grundgebühr sind Kriterien wie der Rauminhalt der Müllbehälter, das Gewicht, das Volumen und die Art des Abfalls etc. zu berücksichtigen, wobei auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 Abs. 2) und die Interessen der Verwaltungsökonomie Bedacht zu nehmen ist.
Die Grundgebühr kann festgesetzt werden
-für jede Art von Müllbehältern oder
-nur für Restmüllbehälter. Werden in diesem Fall auch andere Müllbehälter (z. B. Altpapier- und Altglasbehälter) zur Verfügung gestellt, so kann dies bei der Festsetzung der Grundgebühr für den Restmüllbehälter durch Zu/Abschläge entsprechend berücksichtigt werden (gestaffelte Grundgebühr).
d.Für den Sonderbereich (§ 3 Z 11) ist eine um 10% reduzierte Grundgebühr festzusetzen.
2. Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft (Bereitstellungsanteil):
Der Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft ist das Produkt aus der Anzahl der Wohnungen pro Grundstück mal einem Bereitstellungsbetrag. Als Wohnung gelten auch Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind. Der Bereitstellungsbetrag darf so festgesetzt werden, daß der voraussichtliche Jahresertrag des Anteils für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft an der Abfallwirtschaftsgebühr höchstens 40 % des Jahresaufwandes (Abs. 4) beträgt.
(3) Der voraussichtliche Jahresertrag der Abfallwirtschaftsgebühr und die Summe der Erträgnisse aus der Erfassung und Behandlung von Abfällen dürfen den voraussichtlichen doppelten Jahresaufwand der Abfallwirtschaft nicht überschreiten. Förderungen des Landes bzw. des Bundes sind zu berücksichtigen.
(4) Jahresaufwand der Abfallwirtschaft
Voraussichtliches jährliches Erfordernis für
1. die Erfassung und Behandlung von Abfall,
2. die Tilgung der Errichtungs- und Rekultivierungskosten sämtlicher Einrichtungen für die Abfallwirtschaft unter Berücksichtigung einer nach der Art der Einrichtung zu erwartenden Lebensdauer,
3. die Zinsen von Darlehen, die zur Finanzierung der Errichtungs- und Rekultivierungskosten sämtlicher Einrichtungen für die Abfallwirtschaft aufgenommen worden sind,
4. die Bildung einer Erneuerungsrücklage im notwendigen Ausmaß für sämtliche Einrichtungen der Abfallwirtschaft.
2.3. Abfallwirtschaftsverordnung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 25. November 2021:
§ 6 Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe
1. Die Abfallwirtschaftsgebühr ergibt sich aus
einem Behandlungsanteil und
einem Bereitstellungsanteil.
2. Der Bereitstellungsbetrag pro Wohnung beträgt € 79,679
3. Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt nach der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine.
A) Für die Abfuhr von Restmüll
a) sowohl bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter …
a.a) für ein Müllbehältervolumen von 120 Liter/13 Abf./Jahr inkl. max. 1 Stk. 240 Liter Papierbehälter/8 wöchentl. Entleerung/Jahr € 5,450/Abf.
…
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug für die gegenständliche Liegenschaft die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr in der Höhe von € 230,21 zuzüglich Umsatzsteuer ab 1. Juni 2023 neu festgesetzt.
Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass die gegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude bewohnbar ist (vgl. VwGH Ra 2015/07/0006). Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war der Beschwerdeführer somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen (vgl. VwGH 95/07/0197).
Mit Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 15. Mai 2023, Zl. ***, wurden für die gegenständliche Liegenschaft Art und Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter neu festgesetzt.
Die Änderung der Zuteilung von Müllbehältern ändert auch die Sach- und Rechtslage und schließt das Vorliegen einer entschiedenen Sache von Vorneherein aus.
Strittig ist aufgrund des Beschwerdevorbringens die Vorschreibung dieser Abfallwirtschaftsgebühr nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach. Beanstandet wird insbesondere die Berücksichtigung einer zweiten Wohneinheit für die Berechnung des Bereitstellungsanteils.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 ist der Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft das Produkt aus der Anzahl der Wohnungen pro Grundstück mal einem Bereitstellungsbetrag.
Der von den Abgabenbehörden der Berechnung zugrunde gelegte Bereitstellungsbetrag von € 79,6790 pro Wohnung ergibt sich aus § 6 Z 2 der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk ***.
Als Wohnung gelten gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 auch Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen.
Wenn daher in der Abfallwirtschaftsverordnung die Einhebung eines Bereitstellungsanteiles vorgesehen ist, sind Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen als Wohnungen (im weiteren Sinn) bei der Festsetzung der Abfallwirtschaftsgebühr zu berücksichtigen, auch wenn hierfür keine Zuteilung von Müllbehältnissen vorgenommen wurde.
Vom erkennenden Gericht wurde bereits im Zuge des Beschwerdeverfahrens zu LVwG-AV-626/001-2022 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein Ortsaugenschein am 5. Juli 2022 durchgeführt. Festgestellt wurde, dass sich auf der Liegenschaft zwei Wohnungen befinden. Bauliche Veränderungen sind entsprechend dem Beschwerdevorbringen seither nicht erfolgt.
Der Begriff „Wohnung“ ist im NÖ AWG 1992 selbst nicht definiert. Bei der Interpretation dieses Begriffes ist zu berücksichtigen, wie ihn der Landesgesetzgeber auch in anderen Gesetzen (z.B. § 4 Z 32a NÖ Bauordnung 2014) verwendet. Dabei können nur die generellen Merkmale, nicht jedoch die spezifischen, für ein bestimmtes Gesetz normierten Begriffsmerkmale herangezogen werden.
Bei einer „Wohnung“ handelt es sich dementsprechend um eine in sich abgeschlossene Fläche, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche oder Kochnische, einem Klosett und einer Badegelegenheit oder Dusche besteht. Auch auf das Vorhandensein von Schlafgelegenheiten wird abzustellen sein. Ebenso wird zu klären sein, ob ein Anschluss an die Energie- und Wasserversorgung bzw. an den öffentlichen Kanal vorliegt (vergl. Judikatur LVwG NÖ z.B. vom 25. September 2019, LVwG-AV-844/001-2019).
Die bisherige Judikatur beschränkt sich jedoch auf die Definition von Wohnungen im engeren Sinn, also Haushalte. Für Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen, also Wohnungen im weiteren Sinne des NÖ AWG, kann wohl das Vorhandensein einer Dusch- oder Schlafgelegenheit sowie von separaten Anschlüssen an die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur (Kanal, Wasser, Strom, Gas, …) nicht zwingend als Voraussetzung herangezogen werden. Aber auch für das Bestehen solcher Nutzungseinheiten ist das Vorliegen einer in sich abgeschlossenen Fläche, die zumindest aus einem Zimmer besteht, erforderlich.
Die betroffenen Räumlichkeiten müssen auch baulich klar abgegrenzt werden können, d.h. es muss ein getrennter, eigener Eingangsbereich bestehen. Ob eine Wohnung tatsächlich als solche genutzt wird, ist jedoch nicht maßgeblich (vgl. LVwG NÖ vom 6. März 2020, LVwG-AV-67/001-2020).
Im vorliegenden Fall liegen daher zwei Wohnungen (Ausgedingewohnung und Wohnhaus des Beschwerdeführers) vor, die über Küche, Sanitäreinrichtungen (Ausgedingewohnung zwar ohne WC, aber mit Dusche und Waschtisch) und über separate Eingänge von außen verfügen.
Dementsprechend wurden der Berechnung des Bereitstellungsanteiles für die gegenständliche Liegenschaft zu Recht zwei Wohnungen (Nutzungseinheiten bzw. Wohnungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992) zugrunde gelegt.
Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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