LVwG N LVwG-AV-1002/002-2023

LVwG-AV-1002/002-2023Tribunal administratif régional25 juil. 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1002/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1002.002.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von A und B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 12. Dezember 2022 gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 9. November 2022, Zl: ***, mit welchem einer Berufung gegen eine den Bauwerbern D und E für die Neuerrichtung eines unterkellerten Einfamilienhauses, Poolmauer, Infinity-Pool und Stützmauer sowie den Umbau der bestehenden Garage in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilten Baubewilligung keine Folge gegeben wurde, den folgenden

BESCHLUSS:

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11. Oktober 1933, Zahl: ***, wurde den damaligen Eigentümern der Parzelle Nr. ***, Grundbuchseinlage ***, in *** die Baubewilligung zum Bau eines Wohnhauses erteilt.

Mit Bescheid vom 13. Juli 1966, Zl.:***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Bewilligung, auf dieser Liegenschaft in ***, ***, „an der Baulinie eine Kleingarage, eine fundierte Einfriedung und einen Stiegenaufgang zu erbauen“. Die Baulinie und das Niveau seien durch den genehmigten Regulierungsplan bestimmt.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 1968, Zl.:***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Bewilligung, beim bestehenden Wohnhaus im Erdgeschoß ein WC und einen Stiegenaufgang zuzubauen sowie einen Stockwerksaufbau mit Balkon zu errichten. Diese Baubewilligung wurde mit Bescheid zu Zl. *** nach Vorlage geänderter Einreichpläne abgeändert.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 1971, Zl.:***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Bewilligung, auf dieser Liegenschaft in ***, ***, „eine Trafostation an der Straßenfluchtlinie und an der linken Anrainergrenze zu erbauen“. Die Baulinie und das Niveau seien durch den genehmigten Regulierungsplan bestimmt.

Mit Bescheid vom 13. Februar 1978, Zl.:***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Bewilligung, auf dieser Liegenschaft in ***, ***, eine Schwimmhalle (entsprechend dem vorgelegten Einreichplan) zu errichten.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1988, Zl.:***, nahm der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** eine Bauanzeige zur Errichtung einer Einfriedungssockelmauer an der Straßenfluchtlinie auf dieser Liegenschaft in ***, ***, zur Kenntnis.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 10. November 2021, TZ ***, wurde das Eigentumsrecht von D und E (in der Folge: Bauwerber) ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (nunmehr) Grundstück Nr. ***, EZ. ***, KG *** (Anschrift ***, ***) einverleibt.

Mit Ansuchen vom 28. Februar 2022 beantragten Bauwerber die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Beantragt wurde entsprechend den vorgelegten und am 27. April 2022 ausgetauschten Antragsbeilagen der Teilabbruch bestehender Baulichkeiten (bestehende Gebäude: Einfamilienhaus, Schwimmhalle und Garage). Die Stützmauer an der westlichen Grundstücksgrenze soll weiterverwendet werden. Die Garage soll zum Teil bestehen bleiben und erweitert werden. An der südlichen Grundstücksgrenze soll ein Infinity-Pool mitsamt einer Poolmauer zur südlichen Grundstücksgrenze errichtet werden.

A und B (in der Folge: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Miteigentümer des Nachbargrundstückes Nr. ***, EZ. ***, KG *** (Anschrift ***, ***). Dieses Grundstück grenzt seitlich in nördlicher Richtung an das Baugrundstück an.

Entsprechend dem geltenden Flächenwidmungsplan ist das Baugrundstück als Bauland-Wohngebiet mit der Einschränkung auf 2 Wohneinheiten (BW-2WE) gewidmet, entsprechend dem Bebauungsplan sind für das Baugrundstück die offene Bauweise sowie die Bauklassen I, II angeordnet.

Mit Schreiben des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom 27. Juni 2022 wurden die Nachbarn des Baugrundstückes gemäß § 21 NÖ Bauordnung 2014 vom Bauvorhaben informiert. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei sonstigem Verlust der Pateistellung zu erheben. Den beiden nunmehrigen Beschwerdeführern wurde dieses Schreiben nachweislich am 28. Juni 2022 zugestellt.

Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 8. Juli 2022 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung gegen das verfahrensgegenständliche Projekt Einwendungen.

-Das den Einschreitern zustehende Parteienrecht auf Akteneinsicht und Vollständigkeit der Unterlagen sei verletzt. Trotz Nachfrage seien den Einschreitern nicht alle maßgeblichen Unterlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens und zur Beurteilung von Beeinträchtigungen ihrer subjektiv-öffentliche Rechte bekannt gegeben worden. Die bisher vorliegenden Planunterlagen seien jedenfalls nicht derart beschaffen, dass sich die Nachbarn ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren konnte. Die eingereichten Planunterlagen seien aus näher ausgeführten Gründen unzureichend und mangelhaft.

-Aufgrund bis dato nicht vorliegender Unterlagen und Informationen sei die Nichteinhaltung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften zu befürchten.

-Das geplante Bauwerk werde direkt auf aufgeschüttet dem Grund errichtet. Dort habe sich ein altes Hallenschwimmbad befunden, das nunmehr offenbar abgerissen werde. Zu befürchten stehe, dass sich das massive Bauvorhaben auf aufgeschüttet dem Grund negativ auf die Untergrundverhältnisse der angrenzenden Umgebung auswirke, insbesondere das Grundstück der Einschreiter. Auswirkungen auf die Standsicherheit des bewilligten Bauwerks der Einschreiter seien zu befürchten. Ohne umfassende Prüfung der Gefährdungslage durch entsprechend fundierte Sachverständigengutachten zur statischen Frage dürfe das Bauprojekt nicht bewilligt werden.

-Unzulässig sei die geplante Errichtung einer Mauer von über 3,5 m über dem projektierten Gebäude direkt am Server im Garten direkt am Servitutsweg. Die Mauer sei massiv überhöht, das Ortsbild werde dadurch empfindlich gestört.

-Mit dem geplanten Bauvorhaben würden Bestimmungen über die Gebäudehöhe verletzt, da ein unrichtiges Bezugsniveau angenommen werde. Heranzuziehendes Bezugsniveau sei vielmehr das natürliche Niveau des Geländes. Demnach sei das Bauvorhaben viel zu hoch, ein ganzes Stockwerk über der zulässigen Höhe und zu nahe am Grundstück der Einschreiter. Das stelle eine massive Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe dar. Durch Bebauungsweise, Bauwich, Abstand und Bebauungshöhe der dem Grundstück der Einschreiter zugewandten Seite des Bauvorhabens sei eine Verhinderung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster des Gebäudes bzw. zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude der Einschreiter zu befürchten.

-Von der geplanten Anlage samt der neu errichteten Garage würden starke Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen ausgehen und dadurch die Einschreiter im örtlich unzumutbaren Ausmaß belästigt werden. Insbesondere die Lärm- als auch die Geruchsbelastung durch das geplante Projekt würden das sonst übliche Ausmaß der feststellbaren Missionen massiv übersteigen und nicht nur über das ortsübliche Ausmaß hinausgehend, sondern auch über das typischerweise mit einer derartigen Anlage verbundene Ausmaß.

-Es würden 5-6 Abstellmöglichkeiten geschaffen, dies übersteige die erforderlichen Stellplätze bei weitem und sorge für zusätzliche Verkehrsbelastung. Die Bauhöhe des Müllplatzes im Bereich der Straße sei unzulässig hoch projektiert. Den Einschreitern werde dadurch die notwendige Sicht auf den Verkehr beim Verlassen ihres Grundstückes mit dem Fahrzeug völlig genommen.

Mit Bescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde ***, GZ. ***, vom 2. August 2022 wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung – unter Auflagen - erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden teilweise als unzulässig zurückgewiesen und teilweise als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde dazu Folgendes ausgeführt:

Die Einwendung betreffend die behauptete Unvollständigkeit der Einreichunterlagen sei unzulässig, da dem Nachbarn kein Recht darauf zukomme, dass Pläne und Einreichunterlagen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Im Zuge des Verfahrens sei Einsicht in sämtliche Antragsbeilagen und Gutachten gewährt worden.

Durch Mutmaßungen bzw. Befürchtungen zu Nichteinhaltung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften werde kein subjektiv-öffentliches Recht angesprochen.

Zur behaupteten Gefährdung der Standsicherheit der Nachbarbauwerke wurde dargelegt, dass sich das diesbezügliche subjektiv-öffentliche Recht ausschließlich auf den Zustand nach Fertigstellung des Bauvorhabens beziehe. Der Einreichung liege eine statische Vorberechnung eines Ziviltechnikers für das Einfamilienhaus bei. Beim Abbruch des bestehenden Gebäudes handle es sich um ein meldepflichtiges Vorhaben, dass nicht Gegenstand der Baubewilligung sei.

Das auf Bauwerke der Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz sei durch die offene Bauweise und Lage des Bauwerkes, den ausreichenden Abstand zur Nachbargrundgrenze sowie die Einhaltung der einschlägigenen OIB-Richtlinien gewährleistet.

Hinsichtlich der behaupteten Emissionen bestehe ein gesetzlicher Einwendungsausschluss für jede Art der Wohnnutzung. Vom Immissionsschutz ausgenommen seien auch Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen, selbst wenn sie die verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, wobei für das Bauvorhaben zwei Pkw-Stellplätze projektiert seien.

Hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung auf die Hauptfenster der Nachbargebäude wurde ausgeführt, dass die Bestimmungen über Bebauungsweise, Bebauungshöhe und Bauwich eingehalten würden.

Die offenen Bebauungsweise entspreche dem Bebauungsplan. Die Berechnung der Bebauungshöhe sei nachvollziehbar dargestellt im Einreichplan Nr. *** und der Beilage 07 (Nachweis der Gebäudehöhe). Die Front „Ansicht Nord“ weise entsprechend der nach § 53a NÖ BO erfolgten Berechnung eine mittlere Gebäudehöhe von 7,45 m auf, was der verordneten Bauklasse II (max. 8,00 m) entspreche. Aus der halben Gebäudehöhe ergebe sich der zulässige seitliche Bauwich von 3,725 m, wobei zur nördlichen Grundgrenze 3,91 m eingehalten würden.

Gelände- und Bezugsniveau ergäben sich aus einem Lage- und Höhenplan eines Ziviltechnikers für Vermessungswesen vom 2.10.2015. Seither seien keine Geländeveränderungen erfolgt bzw. bewilligt worden. Die Geländehöhen dieses Vermessungsplanes seien der Einreichplanung zugrunde gelegt worden.

Die Mauer als bauliche Anlage werde an der Nordseite im Abstand von 3,60 m von der Grundgrenze errichtet. Bei einer Länge von 18,20 m und einer Breite von 0,30 m betrage die maximale Höhe 3,74 m. Mit 6,60 m sei der erforderliche Abstand zu Hauptfenstern der Nachbarn eingehalten.

Durch die Errichtung des Müllraumes im Abstand von 3,60 m zur nördlichen Grundgrenze könne die Belichtung von Nachbargebäuden nicht beeinträchtigt werden. In Belangen des Ortsbildes komme Nachbarn kein Mitspracherecht zu.

Der Baubewilligungsbescheid des Stadtamts wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 5. August 2022 nachweislich zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2022 brachten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Baubewilligungsbescheid ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht wie im Schreiben vom 8. Juli 2022.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 9. November 2022, Zl: ***, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung wurde zu den Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen aus der Begründung des Baubewilligungsbescheides wiederholt.

Zum maßgeblichen Bezugsniveau wurde ergänzend dargelegt, dass das vorhandene Bezugsniveau mit Bescheid vom 13. Februar 1978 im Zuge der Baubewilligung für die Schwimmhalle bewilligt worden sei. Gemäß § 4 Z.11a NÖ Bauordnung 2014 gelte die am 31.12.2019 tatsächlich hergestellte Höhenlage des Geländes als heranzuziehendes Bezugsniveau.

Der Berufungsbescheid des Stadtrates wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 14. November 2022 nachweislich zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 erhoben Herr B und Frau A die nunmehrige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Abweisung des Baubewilligungsantrages durch das Landesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben der Stadtgemeinde *** von 18. Jänner 2023, eingelangt am 1. Februar 2023, wurde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsakt. Im Wesentlichen ist der vorliegende Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem vorhandenen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und dem Vorbringen der Beschwerdeführer.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist …

(…)

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen Entscheidungen und Anordnungen mit Beschluss.

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

§ 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

11a. Bezugsniveau:

jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.

Als Bezugsniveau gilt:

-die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,

sofern die Höhenlage des Geländes nicht

–in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder

-außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.

Auf den Grundflächen, die durch die Aufzählung nicht abgedeckt sind (z. B. Grundflächen, die mit Gebäuden bebaut sind, um deren Bewilligung vor dem 13. Juli 2017 angesucht wurde), gilt ein homogen verlaufend an das umgebende Bezugsniveau angepasstes Bezugsniveau.

Eine gemäß der vor dem 13. Juli 2017 geltenden Rechtslage bewilligte veränderte Höhenlage des Geländes, die die Beurteilungsgrundlage für die Baubewilligung eines Gebäudes bildet, gilt als Bezugsniveau, wenn sie bis zum 31. Dezember 2019 tatsächlich hergestellt wird; …

§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und …

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

§ 14. Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

§ 21. (1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt. …

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3. Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides bzw. vom Spruch des dadurch bestätigten erstinstanzlichen Bescheides die Erteilung einer Baubewilligung zur Abänderung des bereits bewilligten Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH Ro 2014/03/0066). Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig (vgl. VwGH 2012/05/0191, 2005/13/0078, 2003/03/0304).

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 82/05/0015 u.a.).

Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. VwGH 2011/05/0159; Ro 2014/05/0003). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.

Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Der Nachbar ist dementsprechend im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.

Ein Nachbar besitzt im Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann bzw. darf daher nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.

Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 2010/05/0081). Objektive Rechtswidrigkeiten können im Hinblick auf dieses im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden.

Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. VwGH 2009/05/0101 u.a.) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden können. Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH 31.7.2006, 2005/05/0146), wohl aber die Behauptung der Verletzung von in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten.

Eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2001/05/0032 sowie 2008/05/0130, die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ergangen sind) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Dabei muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 und den dort abschließend und erschöpfend festgelegten Nachbarrechten ergibt sich der Rahmen der zulässigen Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn geltend gemacht werden können.

Eine Einwendung liegt vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich als durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH 2004/05/0208; 2009/05/0278).

Die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes ist somit auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt, ein solches im Verfahren der Baubehörden durch Einwendungen und auch in der Beschwerde geltend gemacht hat.

Das Landesverwaltungsgericht ist nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 82/05/0158).

Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und der Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen keine Folge gegeben.

Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens könnte somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung der sowohl im Bauverfahren als auch in der Beschwerde geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer.

Erstmals in Berufung oder Beschwerde erhobene Einwendungen sind im Hinblick auf die bereits eingetretene Präklusion nicht mehr zulässig.

Zunächst wird hinsichtlich der zeitgerecht erhobenen Einwendungen auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Allerdings kann den Ausführungen der Berufungsbehörde in einem Punkt nicht gefolgt werden.

Mit Bescheid vom 13. Februar 1978, Zl.:***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Bewilligung, auf dieser Liegenschaft in ***, ***, eine Schwimmhalle (entsprechend dem vorgelegten Einreichplan) zu errichten.

Weder aus der mit dem Bauansuchen vom 21. November 1977 vorgelegten Baubeschreibung noch aus der Niederschrift der Bauverhandlung vom 23. Jänner 1978 lässt sich entnehmen, dass der Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens über die Errichtung der Schwimmhalle hinausging.

Weder aus dem Spruch des Baubewilligungsbescheides vom 13. Februar 1978 noch aus den Einreichunterlagen zu diesem Projekt ergibt sich, dass die Bewilligung neben der Schwimmhalle noch andere Bauwerke umfasste. Schon gar nicht lässt sich - entgegen der geäußerten Rechtsansicht der belangten Behörde - aus dieser Bewilligung zur Errichtung eines Gebäudes eine Bewilligung zur Veränderung des bestehenden Geländes ableiten. Eine gemäß der vor dem 13. Juli 2017 geltenden Rechtslage bewilligte veränderte Höhenlage des Geländes liegt nicht vor.

Dementsprechend gilt gemäß § 4 Z11a NÖ Bauordnung 2014 für das Baugrundstück ein homogen verlaufend an das umgebende Bezugsniveau angepasstes Bezugsniveau, sofern nicht eine Festlegung der Höhenlage des Geländes in einem Regulierungsplan oder einer sonstigen Verordnung des Gemeinderates festgelegt wurde.

Der Rechtsansicht, eine bewilligte Höhenlage des Geländes würde sich aus dem Baubewilligungsbescheid vom 13. Februar 1978 ergeben, kann jedenfalls nicht gefolgt werden.

Weitere Feststellung zum Verlauf des Bezugsniveaus auf dem Baugrundstück wurden seitens der Baubehörde in Folge dieser Rechtsansicht nicht mehr getroffen und fehlen daher völlig. Eine Beurteilung des Bezugsniveaus und daran anknüpfend die Ermittlung von Gebäudehöhe und Bauwich sind demzufolge auch nicht möglich.

Eine Verletzung der Bestimmungen über Gebäudehöhe und Bauwich und damit eine Beeinträchtigung des durch § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung gewährten Rechtes auf ausreichende Belichtung auf Hauptfenster der Nachbargebäude durch die dem Nachbargrundstück zugewandte Gebäudefront kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es fehlen dazu ein bautechnisches Gutachten, aus dem sich das Bezugsniveau des Baugrundstückes ergibt sowie eine daran anknüpfende sachverständige Berechnung von Gebäudehöhe und Bauwich.

Die Baubehörden haben somit kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und diesbezüglich jegliche Ermittlungen unterlassen, sodass diese nahezu gänzlich fehlende Sachverhaltsermittlung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge hat und diese auch rechtfertigt (vgl. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH 84/05/0097, VwGH 91/06/0235, VwGH 93/06/0242, VwGH 95/05/0293).

Durch faktisch nicht eingeholte Gutachten sind gravierende Ermittlungslücken aufgezeigt, die für die Entscheidung des Falles aber präjudiziell wären (vgl. VwGH Ro 2014/03/0063 und VwGH Ro 2016/06/0024).

Diese Aufhebung ist auch unter dem Aspekt zu betrachten, dass der Gesetzgeber in Bausachen ein zweiinstanzliches Verfahren - mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - eingerichtet hat. In einem Bauverfahren hat bereits die Baubehörde I. Instanz - jedenfalls aber auch die Baubehörde II. Instanz - den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist nicht, die Verwaltung zu führen, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion. Haben aber die Gemeindebehörden keinen Sachverhalt – auch z.B. nur in Teilbereichen – ermittelt, dann kann auch keine Kontrolle gegenüber den Verwaltungsbehörden ausgeübt werden.

Im vorliegenden Fall sind auch nicht bloß ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, sondern ist vielmehr im Hinblick auf das Bezugsniveau der maßgebliche Sachverhalt vollständig zu ermitteln (vgl. VwGH Ra 2018/03/0005). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Damit stellt sich die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.

Hiezu ist anzumerken, dass es im Hinblick auf das Erfordernis der Kostenersparnis auch nicht zu einer Verlagerung der im Zuge eines gebotenen Ermittlungsverfahrens entstehenden Kosten (insbesondere bei der Durchführung von technischen Messungen und der Einholung von Gutachten) von der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht kommen darf (vgl. VwGH Ra 2015/01/0123). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Kosten bei der Nachholung des nahezu gesamten Ermittlungsverfahrens einer anderen Gebietskörperschaft (i.e. Land Niederösterreich) erwachsen. Bei Durchführung eines korrekten, umfangreichen Ermittlungsverfahrens wären diese Kosten der Gebietskörperschaft Gemeinde zuzurechnen gewesen.

Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Auslegung des Inhaltes eines Bescheides (hier: des Baubewilligungsbescheides vom 13. Februar 1978) geht in seiner Wirkung nicht über die Bedeutung des Einzelfalles hinaus. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird damit sohin nicht angesprochen.

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