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LVwG-M-35/001-2023•LVwG N LVwG-M-35/001-2023
LVwG-M-35/001-2023Tribunal administratif régional24 juil. 2023
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Verfahrensrecht; Akteneinsicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20.06.2023, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht im Verfahren nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 19.06.2023 begehrte A (in der Folge: Beschwerdeführer) Akteneinsicht im Verfahren über das gegen ihn als Gefährder ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot vom 31.10.2021 gemäß § 38a SPG.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20.06.2023, Zl. ***, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Überprüfung sowie die Aufhebung des Betretungsverbotes würden nicht in einem förmlichen Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erfolgen, weshalb Akteneinsicht nach § 17 Abs. 2 AVG nicht gewährt werden könne.
Mit Schreiben vom 20.06.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid und führte darin zusammengefasst aus, er erhebe neben dem Einspruch gegen den Bescheid ***, Anzeige wegen Amtsmissbrauch der Mitarbeiterin der Behörde wegen absoluter Befangenheit.
Es sei durch den Beschwerdeführer bereits mehrfach Anzeige wegen Amtsmissbrauch gegen die Mitarbeiterin der Behörde eingebracht worden. Nach § 7 AVG würde der Beschwerdeführer die Unbefangenheit der Mitarbeiterin bezweifeln. Das Führen eines förmlichen Verfahrens sei nicht Voraussetzung für die Zuerkennung der Akteneinsicht. Der Bescheid sei unverzüglich aufzuheben und sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 20.06.2023 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Akt zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid *** vorgelegt. Dieses nahm Beweis auf durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer wurde am 31.10.2021 gegen 17:00 Uhr von Beamten der PI *** von der Wohnung ***, ***, weggewiesen und wurde ein Betretungsverbot diese Adresse betreffend verhängt. Mit dem Betretungsverbot verbunden war ein Annäherungsverbot an die gefährdete Person B. Das Betretungsverbot wurde am 02.11.2021 durch die belangte Behörde überprüft und nicht aufgehoben.
Mit Schreiben vom 19.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht bezüglich der Überprüfung des Betretungsverbotes nach § 38a Abs. 6 SPG.
Mit Bescheid vom 20.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Akteneinsicht zurück.
Dieser Sachverhalt steht unstrittig fest und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG)
Art. I (1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;
3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut steht das Recht auf Akteneinsicht ausschließlich Parteien offen (vgl. zur ErläutRV 160 BlgNR 15. GP 7, die eine Erweiterung des Rechts auf Akteneinsicht auf Nicht-Parteien vorgesehen hatte und diese verworfen wurde).
Weiters setzt das Akteneinsichtsrecht notwendig den Bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren voraus (VwGH, 24.02.2006, 2003/12/0052). Es bedarf eines behördlichen Verfahrens, das individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand hat bzw. auf Bescheiderlassung abzielt (VwGH, 17.03.2016, Ro 2014/11/0012).
Art. II Abs. 6 Z 5 EGVG, BGBl. Nr. 50/1991 idF. BGBl. I Nr. 106/2005, sah ausdrücklich vor, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze auf „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr drohender Gefahren, die in den Wirkungskreis der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Bundespolizeidirektionen […] und die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, sowie bei der Ausübung der in den Wirkungskreis dieser Verwaltungsorgane fallenden Zwangsbefugnisse, die außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu treffen sind“ keine Anwendung finden. Mit BGBl. Nr. 5/2008 entfiel diese Formulierung. Nach den Materialien war ein Entfall der Z 5 ersatzlos möglich, da Verfahrensregelungen dort, wo ein Verfahren gar nicht stattfinden würde, schon begrifflich keinen Anwendungsbereich hätten (RV 294 BlgNR 23. GP 5).
Damit ist klar, dass der Gesetzgeber weiterhin von der Nichtanwendbarkeit des AVG ausgeht, wenn es um Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geht.
Nach der aktuellen Fassung des Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG (BGBl. I Nr. 87/2008 idF. BGBl. I Nr. 33/2013) ist das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anwendbar.
In der Rechtsprechung wurden die Begriffe "behördliche Aufgaben" und "behördliche Verfahren" dahingehend ausgelegt, dass es sich um "auf die Bescheiderlassung zielende Verfahren" handeln müsse (VwGH, 27.09.2009, 2008/17/0019; vgl. hierzu Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 3 zu Art. II EGVG).
Aussprüche von Betretungsverboten stellen Akte unmittelbarer behördlicher Befehls-und Zwangsgewalt dar. Diese sind mit Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbar. Es handelt sich um ebenjene nach Art. II Abs. 6 Z 5 EGVG (BGBl. Nr. 50/1991 idF. BGBl. I Nr. 106/2005) vom Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ausgenommenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind.
Auch die Überprüfung und allfällige Aufhebung dieser Maßnahmen hat nicht in einem förmlichen Verfahren, bescheidmäßig, zu erfolgen, sondern stellt eine verfahrensfreie behördliche Verfügung dar (RV 1996/II). Für solche Akte kommt das AVG, insbesondere auch dessen § 17, betreffend Akteneinsicht, nicht zur Anwendung (Keplinger/Pühringer, SPG, § 38a, S. 146; Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, § 38a, S. 343).
Die Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht erfolgte damit zu Recht.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht beantragt worden und konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war und auch die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diesbezüglich ist auf die eindeutige Rechtsprechung sowie im Speziellen auf die in der Entscheidung zitierten Gesetzesmaterialien zu verweisen.
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