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LVwG-AV-790/001-2022•LVwG N LVwG-AV-790/001-2022
LVwG-AV-790/001-2022Tribunal administratif régional30 juin 2023
Freie Berufe; Ärzte; Disziplinarverfahren; Kammerzugehörigkeit; Behörde; Unzuständigkeit; Verfahren; Abbruch;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich, vom 13. Oktober 2021, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Disziplinarstrafe nach dem ÄrzteG 1998 (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer), den
BESCHLUSS:
1. Das Disziplinarverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG abgebrochen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm§ 25a Abs. 1 VwGG eine Revision zulässig.
Begründung:
I.Aus den Akten ergibt sich nachstehender unstrittiger Sachverhalt und Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Disziplinarerkenntnis gemäß § 161 ÄrzteG 1998) wurde der Beschwerdeführer (mit näherer Umschreibung) schuldig erkannt, er habe im Zeitraum von 1. September 2016 bis 31. August 2019 keine ausreichenden Fortbildungen absolviert. Dadurch habe er seine Berufspflicht gemäß § 49 Abs. 2c ÄrzteG iVm § 14a Abs. 5 der Verordnung über ärztliche Fortbildung verletzt und das Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 1 Z 2 ÄrzteG 1998 begangen. Dafür wurde er gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 zu einer Geldstrafe von € 3.000,– verurteilt.
Die belangte Behörde bestand aus einem vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen (bzw. einem gemäß § 17 BMG zuständig gewordenen anderen Bundesminister) bestellten rechtskundigen Vorsitzenden (welcher nicht Arzt und weder Mitglied einer Ärztekammer noch der Österreichischen Ärztekammer ist) und zwei weiteren, vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten ärztlichen Beisitzern (die Mitglieder einer Ärztekammer sind).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, die die belangte Behörde nach Einholung einer Stellungnahme des Disziplinaranwalts am 13. Juli 2022 samt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorlegte, wo sie am 19. Juli 2022 einlangte.
Der Vorlage angeschlossen war auch ein Schreiben der Behörde vom 15. Juli 2022, in dem mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2022 aus der Ärzteliste gestrichen worden.
3. Mit Beschluss vom 12. August 2022 stellte das Landesverwaltungsgericht ua. aus Anlass des vorliegenden Verfahrens an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, näher bezeichnete Bestimmungen des ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig aufzuheben.
4. Mit Erkenntnis vom 6. März 2023, G 237/2022 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt wird“ in § 140 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998, die Wortfolge „auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ in § 140 Abs. 3 zweiter Satz ÄrzteG 1998 und den dritten Satz in § 140 Abs. 3 ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig auf.
Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Regelung des § 140 Abs. 3 ÄrzteG 1998, wonach der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister den Vorsitzenden der Disziplinarkommission sowie seine Stellvertreter bestelle, verfassungswidrig sei. Die Mitwirkung eines Bundesministers an der Kreation eines Organs der Selbstverwaltung, etwa durch Entsendung eines Mitgliedes in eine Kommission, widerspreche Art. 120c Abs. 1 B-VG. In gleicher Weise gelte dies für die Bestellung eines Mitgliedes der Disziplinarkommission, hier noch dazu des Vorsitzenden dieser Kommission, die im Rahmen des Disziplinarrates zur Durchführung der Disziplinarverfahren eingerichtet sei.
II.Rechtliche Beurteilung:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Ansicht vertritt, er habe entgegen der Beurteilung der belangten Behörde die erforderliche Fortbildung absolviert und sich (an die belangte Behörde adressiert) für „Ihre Anordnung“ bedankt.
Damit enthält die Beschwerde entgegen der Ansicht des Disziplinaranwaltes in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2022 sowohl eine dem § 9 Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 3/2013, entsprechende Begründung als auch ein dem § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG entsprechendes Begehren (vgl. zu den Anforderungen an diese Beschwerdeinhalte im Einzelnen Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG, Stand 15.2.2017, rdb.at, Rz 20 ff und 39 ff). Wenngleich das Begehren (offenbar aus dem Grund, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers nicht Deutsch ist) sprachlich ungeschickt formuliert ist, ist diesem im Kontext der Begründung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich insbesondere gegen den Schuldspruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wendet und dieses somit seinem ganzen Umfang nach bekämpft.
Da die Beschwerde unbestritten auch die sonstigen Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG erfüllt, ist sie mängelfrei ausgeführt.
2. Der Beschwerdeführer war zwar im angelasteten Tatzeitraum sowie im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch gemäß § 68 Abs. 1 bzw. 2. des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I 169 idF BGBl. I 82/2014, ordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Niederösterreich und somit gemäß § 135 ÄrzteG 1998 auch Arzt iSd 3. Hauptstücks des ÄrzteG 1998 über das Disziplinarrecht. Er wurde jedoch noch vor Vorlage seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht aus der Ärzteliste gestrichen, sodass gemäß § 68 Abs. 4 ÄrzteG 1998 seine Kammerzugehörigkeit und damit auch seine Stellung als Arzt iSd § 135 ÄrzteG 1998 endete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2020, Ro 2019/09/0008, ausgesprochen, dass in einem solchen Fall das Disziplinarverfahren in sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung 1975 (StPO) abzubrechen ist. Im Falle einer Wiedereintragung in die Ärzteliste (oder der Erfüllung eines anderen Tatbestandes, der ihn gemäß § 13 ÄrzteG 1998 zum Arzt iSd 3. Hauptstücks des Gesetzes macht) wäre das Verfahren fortzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, wonach ein Berufungsverfahren im Falle eines Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 197 Abs. 1 letzter Satz StPO abzubrechen ist (OGH 09.01.2020, 27 Ds 5/18v; 08.11.2019, 22 Ds 5/19h).
3. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2020 enthält keine Anhaltspunkte für Ausnahmen von dieser Vorgangsweise. Daher ändert es für den vorliegenden Fall nichts, dass aus der Aufhebung der oben unter I.4. angeführten Teile des § 140 Abs. 3 ÄrzteG 1998, die aus Anlass ua. des vorliegenden Verfahrens erfolgte (sodass in diesem die aufgehobenen Bestimmungen gemäß Art. 140 Abs. 7 BVG nicht mehr anzuwenden sind) die Unzuständigkeit der belangten Behörde folgt (vgl. etwa VwGH 14.10.2011, 2008/09/0125 und 2011/09/0100; ebenso VwGH 15.04.1998, 94/09/0305; 15.03.2000, 97/09/0354, jeweils mwN), die im Falle einer Sachentscheidung zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 27 erster Halbsatz iVm § 28 Abs. 1 VwGVG führen würde (zB VwGH 13.01.2023, Ra 2021/05/0222, mwN).
Daher ist auch das vorliegende Disziplinarverfahren abzubrechen.
III.Zur Zulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob ein ärztliches Disziplinarverfahren vom Verwaltungsgericht, das über eine Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis gemäß § 161 ÄrzteG 1998 zu entscheiden hat, nach einer Streichung aus der Ärzteliste auch dann in sinngemäßer Anwendung der StPO abzubrechen ist, wenn die belangte Behörde (der Disziplinarrat) unzuständig war, zulässig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat diese Rechtsfrage zwar im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2020 verneint (oben II.3.), dieses setzt sich aber mit der speziellen Konstellation der Entscheidung durch eine unzuständige Behörde nicht ausdrücklich auseinander. Auch sonst fehlt zu dieser Konstellation Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Wortlaut des § 197 StPO ließe Raum für ein Auslegungsergebnis, wonach Entscheidungen, für die der Abbrechungsgrund (Flucht, unbekannter Aufenthalt gemäß Abs. 1; unbekannter Täter gemäß Abs. 2; Verfolgungshindernis gemäß Abs. 2a) ohne Relevanz ist, dennoch getroffen werden können. So könnte wohl insbesondere ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren nach § 190 StPO eingestellt werden, wenn der Tatverdacht (ungeachtet des Vorliegens eines Abbrechungsgrundes) entkräftet wurde.
Sinngemäß übertragen auf den vorliegenden Fall könnte eine solche Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass die Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgericht trotz der Streichung des Beschwerdeführers aus der Ärzteliste wahrzunehmen (also das angefochtene Erkenntnis aufzuheben) wäre, weil die Streichung für die Unzuständigkeit ohne Relevanz ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass es durch eine Aufhebung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wegen Unzuständigkeit nicht zu einem disziplinarrechtlichen Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers käme. Vielmehr würde lediglich ein rechtswidriger Eingriff in sein subjektives Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde bzw. das dahinterstehende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter beseitigt.
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