LVwG N LVwG-AV-1500/002-2023

LVwG-AV-1500/002-2023Tribunal administratif régional28 juin 2023

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; erkennungsdienstliche Behandlung; allgemeine Gefahr; kriminelle Verbindung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1500/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1500.002.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. Februar 2023, GZ. ***, betreffend Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 06. Juni 2023

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.02.2023 mit der Maßgabe bestätigt,

dass im Spruchpunkt I. der Absatz „Hinweis: Einer Beschwerde gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“ samt der angeführten Rechtsgrundlage „§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)“ ersatzlos zu entfallen hat

und der Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert wird, dass der Ladungstermin zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung mit 17. Juli 2023 Uhr, 09:00 Uhr, Polizeiinspektion ***, ***, ***, neu festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.02.2023, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes angeordnet:

„I.

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verpflichtet Sie zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung.

Hinweis:

Einer Beschwerde gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Rechtsgrundlagen:

§ 65 Abs.1 und 4 i.V.m. § 77 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

II.

Sie werden hiermit als Beteiligter zur erkennungsdienstlichen Behandlung geladen. Es ist notwendig, dass Sie persönlich erscheinen.

Ort: Polizeiinspektion ***



Datum, Uhrzeit: Donnerstag 16.03.2023, 09.00 Uhr

Bitte bringen Sie diese Ladungsanordnung, einen amtlichen Lichtbildausweis und folgende Unterlagen mit:

--

Wenn Sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund – z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise – nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird. Teilen Sie uns daher in Ihrem Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit dieser allenfalls verschoben werden kann.

Im Falle Ihres Ausbleibens wird Ihre (sofortige) Vorführung veranlasst werden.

Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid ausgeschlossen, da die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung im öffentlichen Interesse liegt und somit dringend geboten ist.

Rechtsgrundlagen:

§ 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991

§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)“

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammengefasst aus, dass seitens der Staatsanwaltschaft *** mit Anordnung vom 06.12.2022, Zl. ***, die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (Bundesrepublik Deutschland) gemäß § 55e Abs. 1 EU-JZG auf Grund des Verdachtes des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB angeordnet worden sei. Hiefür sei seitens der Staatsanwaltschaft *** gemäß §§ 117 Z 3 lit. a, 119 Abs. 2 Z 2, 120 Abs. 2 StPO die Durchsuchung der Person des Beschwerdeführers, gemäß §§ 117 Z 2 lit. b, 119 Abs. 1 120 Abs. 1 erster Satz StPO die Durchsuchung der Wohnung in ***, ***, der Räumlichkeiten in ***, ***, und des Wohnmobils der Marke Fiat LMC 6900, behördliches Kennzeichen ***, FIN: ***, sowie gemäß § 110 Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 2 StPO die Sicherstellung von Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, auch in elektronischer Form, angeordnet worden.

Der Beschwerdeführer sei daher verdächtig, das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB begangen zu haben. So stünde der Beschwerdeführer im Verdacht, Unterstützer einer terroristischen Vereinigung zu sein, die es sich zum Ziel gesetzt haben solle, die bestehende staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bei Eintritt eines krisenhaften Ereignisses zu überwinden und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Den Beteiligten solle bewusst sein, dass es für dieses Vorhaben des Einsatzes militärischer Mittel bedürfe und es bei der Umsetzung zwangsläufig auch zu Todesopfern, insbesondere unter Repräsentanten der bestehenden staatlichen Ordnung, kommen würde. Weiters sei der Beschwerdeführer verdächtig, sich innerhalb der Vereinigung zu engagieren, das ideologisch politische Fundament der Gruppierung zu teilen und sich mit dem Ziel der Vereinigung, die bestehende staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen, zu identifizieren. Es bestehe weiters der Verdacht, dass er mit der Organisation und den Strukturen der Gruppierung vertraut sei und den von der Vereinigung als notwendig erachteten Einsatz von Waffengewalt gegenüber Personen, insbesondere gegen Amtsträger und sonstige Repräsentanten der bestehenden staatlichen Ordnung, billige und sich mit diesem Wissen der Vereinigung zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu Mitgliedern der Vereinigung unterhalte und Interesse jedenfalls an einer Förderung der Vereinigung zeige. Dieser Verdacht werde auch durch ein im Rahmen der Observation geführtes Telefonat untermauert.

Die Bestimmung des § 65 Abs. 1 SPG diene sicherheitspolizeilicher Zielsetzungen und nicht kriminalpolizeilicher, da für letztgenannte Zielsetzungen die diesbezüglichen Bestimmungen nach der StPO heranzuziehen seien. Neben der geforderten mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung sei zusätzlich erforderlich, dass der Betroffene entweder im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig geworden sei oder dass dies sonst wegen der Art oder Ausführung der Tat oder wegen der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) erforderlich scheine. Erkennungsdienstliche Behandlungen und erkennungsdienstliche Maßnahmen würden auf das Wiedererkennen eines Menschen abzielen. Würden Delikte vorliegen, für deren Aufklärung aus erkennungsdienstlichen Daten nichts oder nur wenig gewonnen werden könne, so könne von einer erkennungsdienstlichen Behandlung Abstand genommen werden. Wesentlich sei für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht die Schuld oder die vollständige Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale, sondern die Gefährlichkeit und die mögliche Rückfallmöglichkeit, die sich auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art oder der Ausführung der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung ergeben könnten. Diese Zukunftsprognose dürfe sich dem Gesetzestext entsprechend nicht auf alle gerichtlich strafbaren Handlungen beziehen, sondern nur auf die mögliche Verwirklichung von gefährlichen Angriffen im Sinn des § 16 Abs. 2 SPG.

Im gegenständlichen Fall würden gegen den Beschwerdeführer jedenfalls schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen, dass er Mitglied in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB sei. Seine Ausführungen dazu, dass im Zuge von der Staatsanwaltschaft *** mit Anordnung vom 06.12.2022, Zl. ***, angeordneten Hausdurchsuchung außer in Haushalten übliche Computer und normale Telefone nichts vorgefunden worden sein soll, seien nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein, zu zerstreuen, zumal die gegenständlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien.

Derartige wie oben beschriebene Handlungen und Verdachtsmomente würden bereits für die Annahme ausreichen, dass die aufgetragene erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung (weiterer) gefährlicher Angriffe aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erforderlich sei. Darüber hinaus sei auch die Art der ihm zur Last gelegten Übertretung (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung) von einem derart hohen Gefährdungspotential, dass auch aus diesem Aspekt des § 65 Abs. 1 SPG die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 14.03.2023 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid in seinem vollen Umfang infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Anordnung der Staatsanwaltschaft *** vom 06.12.2022 nicht die „Identitätsfeststellung“ gemäß § 117 Z 1 StPO umfasse und daher die Verpflichtung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung über diese Anordnung gesetzlos hinausgehe, was die belangte Behörde auch selbst einräume.

Die Bestimmung des § 65 Abs. 1 SPG ermächtige die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stünden, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis diene sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen und sei gefährlichkeitsbezogen.

Entgegen den Wortlaut der Bestimmung des § 16 SPG deute die belangte Behörde § 278b StGB dahingehend um, dass „die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB“ alleine ein strafgerichtliches Verbrechen wäre und der Beschwerdeführer sich dieses begangen zu haben verdächtig gemacht habe. Von „schwerwiegenden Verdachtsmomenten“ könne aber keine Rede sein, ebenso wenig von „oben beschriebenen Handlungen und Verdachtsmomenten“. Die belangte Behörde lasse diese Feststellungen auch völlig unbegründet.

Die belangte Behörde verkenne auch den strafrechtlichen Tatbestand des § 278b Abs. 2 iVm § 278 Abs. 3 StGB, zumal bereits nach dem Gesetzeswortlaut diese Bestimmung nicht nur die Mitgliedschaft zu einer terroristischen Vereinigung, sondern auch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung oder einer Beteiligung an einer Aktivität durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise, im Wissen, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördere, verlange. Ein solches Verhalten habe die belangte Behörde nicht festgestellt.

Auch habe sich der Beschwerdeführer nicht als Mitglied an einer bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt. Der Beschwerdeführer habe weder eine strafbare Handlung begangen noch eine Förderungsaktivität gesetzt und sei auch gegenteiliges nicht festgestellt worden. Dass die kriminalpolizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien, rechtfertige nicht die Anwendung des § 65 Abs. 1 SPG. Es sei vielmehr eine an „Übler Nachrede“ grenzende Unterstellung zu behaupten, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei so, dass er gefährliche Angriffe ausüben würde und er an einem so hohen Gefährlichkeitspotential leide, dass eine „erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich sei“.

Auch habe die belangte Behörde verabsäumt, eine Zukunftsprognose, auf deren Notwendigkeit sie selbst verweise, auch nur im Ansatz konkret anzustellen, sodass auch diesbezüglich völlige Willkür vorliege. Ebenso wenig sei eine „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ vorgenommen worden. Es fehle vielmehr an jeglicher relevanter Begründung des angefochtenen Bescheides. Es sei nicht einmal ersichtlich, was dem Beschwerdeführer überhaupt vorgeworfen werde. Weder werde auf die konkrete Ausführung der Tat noch auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers eingegangen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 14.03.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zu GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Am 06.06.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit dem hg. Beschwerdeverfahren zur GZ. LVwGAV1494/002-2023 (Beschwerdeführerin C). Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass er zum Zeitpunkt der Einvernahme bei der PI *** angefragt habe, ob er ein Protokoll der Amtshandlung haben könne, woraufhin mitgeteilt worden sei, dass kein Protokoll angefertigt werde und daher keines übergeben werden könne. Im Übrigen werde auf die Darstellung in der Beschwerde verwiesen. Beim gegenständlichem Bericht fehle der Hinweis, dass einer der Beamten lautstark, fast schreiend, jedenfalls bedrohlich mitgeteilt habe, ob Zwang angewendet werden müsse. Erst nach dieser Äußerung sei der Beschwerdeführer am rechten Arm angepackt und weggeführt worden. Wohin man ihn geführt habe und was mit ihm geschehen solle, sei nicht bekanntgegeben worden, dies zu einem Zeitpunkt, wo an dieser Örtlichkeit in dem dort befindlichen Vorraum in jedem Zugangsbereich bzw. die dort geöffneten Türen bis auf jene, von der man hereingeführt worden sei, geschlossen worden sei, bewaffnete Beamte gestanden seien, die dem Verlauf gefolgt wären, und man dann offensichtlich den Eindruck gehabt hätte, sie würden nur mehr auf das Einschreiten warten. Auf die danach folgende Mitteilung der Beamten, ob Frau C markieren würde, habe deren Rechtsvertreter ausgeführt, dass nur bei Androhung von Gewalt und Durchführung von Gewalt sie in einen Weinzustand komme. Dies sei im Bericht aber dann offensichtlich anders ausgelegt worden, nämlich wie im Akt ohnehin beschrieben. Dass grundlos ohne irgendeinen Anschein plötzlich diese Angstzustände auftreten könnte, sei unrichtig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZen. *** und *** jeweils der Bezirkshauptmannschaft Amstetten sowie zu GZ. LVwG-AV-1494-2023 und LVwG-AV-1500-2023 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Frau C als Beschwerdeführerin in dem sie betreffenden Beschwerdeverfahren.

Nach Schluss der Verhandlung wurde sodann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Erkenntnis spruchgemäß verkündet. Vom Beschwerdeführer wurde fristgerecht mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 22.06.2023 die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.

4. Feststellungen:

Mit Anordnung der Staatsanwaltschaft *** vom 06.12.2022, GZ. ***, wurde betreffend den Beschwerdeführer die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (Bundesrepublik Deutschland) gemäß § 55e Abs. 1 EU-JZG auf Grund des Verdachtes des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB angeordnet. Der Beschwerdeführer ist entsprechend dieser Anordnung verdächtig, das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB begangen zu haben.

Dieser Anordnung ging voraus, dass gegen den Beschwerdeführer beim Deutschen Bundesgerichtshof ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129, 129a des deutschen StGB anhängig ist. Konkret ist der Beschwerdeführer verdächtig, Unterstützungshandlungen für eine im November 2021 gegründete terroristische Vereinigung zu leisten, die es sich zum Ziel gesetzt hat, die bestehende staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu überwinden und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen.

Die bisherigen Ermittlungen der deutschen Behörden insbesondere aus Observationen und Telefongesprächsaufzeichnungen haben dazu ergeben, dass Treffen in Deutschland von mehr als drei Personen mit dem Beschwerdeführer geplant und in der Folge auch durchgeführt wurden. So hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit C sich im Oktober 2022 mehrere Wochen bei einem Mitbeschuldigten – mutmaßlich zur Vorbereitung ihrer geplanten Tätigkeit für die Vereinigung – aufgehalten. Weitere Anreisen des Beschwerdeführers nach Deutschland und stattgefundene Treffen mit Mitbeschuldigten wurden seitens des Deutschen Bundesgerichtshofes ebenso den Telefonprotokollen entnommen. Im Rahmen der Observation des Vereinigungstreffens am 6.10.2022 konnte zudem festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Treffen auf einen öffentlichen Parkplatz begab und dort deutlich wahrnehmbar seitens des Beschwerdeführers gemeinsam mit Frau C ein Telefonat geführt worden ist, in dem folgende Stichworte und Sätze geäußert worden sind: “Einmarschieren“, „Warten auf die Bekanntgabe“, „Können nicht sagen wann es los geht“, „Das Militär was ich kenne, wird auf Kettenfahrzeugen angefahren können“, „militärisch, energetische Ausbildung“, „Gestern waren wir sieben Teilnehmer“, „Wir nutzen unsere Energie“, „Geile Energie besteht“, „Haben Kontakt zum Oberkommando“, „das Oberkommando lässt uns freie Hand“. Aus einem Telefonat mit einem Mitbeschuldigten wird deutlich, dass der Beschwerdeführer den Umsturz als erklärtes Ziel der Vereinigung unterstützt, in dem sie gemeinsam hofften, dass die „Bombe“ in den kommenden Wochen endlich platze, denn es würde Zeit hierfür werden.

Die Ermittlungen der zuständigen deutschen Behörden dazu sind nach wie vor nicht abgeschlossen und wird das Verfahren mittlerweile abgetrennt unter dem Aktenzeichen *** beim Deutschen Bundesgerichtshof geführt.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Beschluss des Deutschen Bundesgerichtshofes vom 30.11.2022 und der Anordnung der Staatsanwaltschaft *** vom 06.12.2022, sowie der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auskunft des Generalbundesanwalts beim Deutschen Bundesgerichtshof.

Eben daraus ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in eindeutiger Weise zu entnehmen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer und auch gegen C (nach wie vor) der dringende Tatverdacht nach §§ 278, 279b StGB bzw. der §§ 129, 129a des deutschen StGB besteht. Die Aussagen des Beschwerdeführers und der C, die jeden Zusammenhang damit zu leugnen versuchten, konnten nicht überzeugen und stehen auch in krassem Widerspruch zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen der deutschen Behörden. Vor allem zu den Vorhalten der Protokolle über die observierten Telefongespräche konnten beide keine schlüssigen und nachvollziehbaren Erklärungen geben. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe der von ihm zugegebenen Besuche und Treffen in Deutschland stehen derart diametral zum Inhalt insbesondere eben der angesprochenen Telefonprotokolle, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Dass an sich insbesondere eben diese Telefonprotokolle inhaltlich der Richtigkeit entsprechen, wird vom erkennenden Gericht nicht in Zweifel gezogen und wurde auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten.

Ob und inwieweit der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sodass es dazu keines weiteren Beweisverfahrens bedurfte, wobei in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen ist.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 16 Sicherheitspolizeigesetz (SPG):

„(1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)

oder

2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder

4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder

5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder

6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,

handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.“

§ 21 SPG:

„(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.

(2a) Den Sicherheitsbehörden obliegen die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum auch an Bord von Zivilluftfahrzeugen, soweit sich ihre Organe auf begründetes Ersuchen des Luftfahrzeughalters oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Bord befinden und Völkerrecht dem nicht entgegensteht.“

§ 65 Abs. 1 und 4 SPG:

„(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

(…)

(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.“

§ 77 SPG:

„(1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.

(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.

(3) Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (§ 39 AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.

(4) Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 4 fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden.“

§ 278 Strafgesetzbuch (StGB):

„(1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.

(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.

(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.“

§ 278b StGB:

„(1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:

Voranzustellen ist zunächst, dass sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsaktes ergibt und auch unstrittig ist, dass mit dem hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.02.2023 der Beschwerdeführer unter Angabe des Termins (16.03.2023, 09.00 Uhr) zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung bei der Polizeiinspektion *** unter Zugrundelegung der Rechtsvorschriften § 65 Abs. 1 und 4 iVm § 77 Abs. 2 SPG verpflichtet wurde.

Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ausdrücklich als „Hinweis“ bezeichnet angeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gegenstand eines Bescheides gemäß § 77 Abs. 2 SPG ist der Abspruch über die Verpflichtung des Beschwerdeführers, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken. Wie schon mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur GZ. LVwG-AV-1500/001-2023 entschieden wurde, kommt einem bloßen Hinweis keine normative Wirkung zu und kommt vielmehr gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG der gegenständlichen Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zu, sodass es deren Zuerkennung nicht bedarf. Der Hinweis unter Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides hatte daher jedenfalls ersatzlos zu entfallen.

Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde die ihm durch den angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken und der gleichzeitig ausgesprochenen Ladung Folge leisten zu müssen.

§ 65 Abs. 1 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, unter weiteren in einem genannten Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich dazu, der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Nach Abs. 2 leg cit ist, wenn der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nachkommt, ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen.

Nach der dargelegten Rechtslage ist die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung (unter sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkten) nach § 65 Abs. 1 SPG klar an zwei Voraussetzungen geknüpft: Einerseits muss die betreffende Person im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, andererseits muss sie im Rahmen krimineller Verbindungen tätig geworden sein oder muss die erkennungsdienstliche Behandlung sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl. VwGH 20.03.2013, 2013/01/0006; und VwGH 31.05.2012, 2011/01/0276, LVwG Tirol 27.03.2017, LVwG-2016/30/2002-7).

Aus der Bestimmung des § 16 SPG ergibt sich, wann der Gesetzgeber im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes von einer „allgemeinen Gefahr“ (Abs. 1), so unter anderem bei einem gefährlichen Angriff (Z 1) ausgeht und was unter einem „gefährlichen Angriff“ (Abs. 2) zu verstehen ist, wobei es sich hier um eine taxative Aufzählung (Z 1 bis 6) handelt.

Aus § 16 Abs. 2 Z 1 SPG ergibt sich, dass ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung ist, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, handelt.

Im vorliegenden Fall geht die belangte Behörde davon aus, dass die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint. Dabei verkennt die belangte Behörde allerdings, dass der Verdacht der gerichtlich strafbaren Handlung im konkreten Fall sich auf § 278 StGB (kriminelle Vereinigung) bzw. § 278b StGB (Terroristische Vereinigung) analog zu § 129 und 129a des deutschen StGB stützt und damit eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährliche Angriffe nicht angeordnet werden kann.

Nach der geltenden Rechtslage muss zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Voraussetzung einer mit Strafe bedrohten Handlung noch weiter hinzukommen, dass der Betroffene entweder im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dass dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint.

Wenn der Betroffene bei Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde ist die erkennungsdienstliche Behandlung ohne weiteres zulässig. Die Erforderlichkeit zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe muss diesfalls nicht mehr geprüft werden, sondern wird vom Gesetzgeber (implizit) vermutet. In allen anderen Fällen müssen weitere gefährliche Angriffe zu befürchten sein (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2011, Seite 694).

Im konkreten Fall ist daher im Hinblick auf die angesprochene Bestimmung des § 16 Abs. 2 Z 1 SPG die erkennungsdienstliche Behandlung ausschließlich denkbar, wenn die erste Alternative des § 65 Abs. 1 SPG, nämlich das Tätigwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer kriminellen Verbindung vorliegt, und ist daher zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorliegt.

§ 16 Abs. 1 Z 2 SPG definiert die kriminelle Verbindung und schlägt sie dem Gesetzesbegriff der allgemeinen Gefahr zu. Die Sicherheitsbehörden haben nach § 21 Abs. 1 SPG unter anderem auch die Aufgabe, kriminelle Verbindungen zu bekämpfen. Eine kriminelle Verbindung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2 SPG liegt vor, sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen. Eine kriminelle Verbindung ist eine vorsätzliche Verbindung (bedingter Vorsatz im Sinne des § 5 Abs. 1 StGB reicht). Der Vorsatz muss sich auf die fortgesetzte Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen beziehen.

Das zentrale Wesensmerkmal der kriminellen Verbindung liegt in einer (auf einen bestimmten Zweck gerichteten) Verbindung. In dieser Verbindung liegt die Gefahr, die der Gesetzgeber bekämpfen will, nicht hingegen in einer einzelnen Straftat, die im Rahmen dieser Verbindung gesetzt wird. Weil es auf die Verbindung zu einem bestimmten Zweck, nicht hingegen auf eine konkrete Straftat ankommt, kann eine kriminelle Verbindung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2 SPG bereits vorliegen, auch wenn noch keine gerichtlich strafbare Handlung begangen wurde. So kann eine kriminelle Verbindung auch bereits vorliegen, bevor ein gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 Abs. 3 SPG erfolgt ist.

Die vom Gesetz geforderte Verbindung liegt bereits im Zusammenschluss zumindest dreier Menschen zu einem gemeinsamen Zweck. Eine besondere Organisation ist kein vom Gesetz gefordertes Kriterium. Immerhin ist Voraussetzung, dass die Verbindung, insbesondere bei verteilten Rollen, die Mitwirkung von verlässlichen Komplizen bei der Ausführung sichert und die Täter hiebei einen entsprechenden Rückhalt durch ihre Zugehörigkeit zur Verbindung finden. Daher reicht jedenfalls das bloße Wissen um die gleichgelagerte Tätigkeit anderer und fallweises gegenseitiges „Aushelfen“ nicht aus. Dass die Mitglieder der Verbindung die strafbaren Handlungen gemeinsam begehen (wollen), ist ebenfalls nicht erforderlich. Es reicht aus, dass jeweils ein Mitglied im Rahmen des gemeinsamen Ziels und Vorsatzes Straftaten verübt beziehungsweise verüben will (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2011, Seite 195ff).

Festgestellt wurde, dass seitens der Staatsanwaltschaft *** mit Anordnung vom 06.12.2022, GZ. ***, die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (Bundesrepublik Deutschland) gemäß § 55e Abs. 1 EU-JZG auf Grund des Verdachtes des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer ist entsprechend dieser Anordnung verdächtig, das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB begangen zu haben.

Begründend führte dazu die Staatsanwaltschaft ***, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Vereinigung für den Umsturz und die geplante Umstrukturierung in Deutschland auch der Einsatz von Waffengewalt befürworte und sogar für notwendig für die Zielerreichung erachte. Der Beschwerdeführer sei als „Seher“ eingeplant und sohin in die Pläne der Vereinigung involviert. Durch die Bereitstellung seiner Zeit und Arbeitskraft unterstütze der Beschwerdeführer die Vereinigung und sei es daher durchaus möglich, dass er als weitere Unterstützungshandlung entweder selbst zu Waffen greife oder im Rahmen seiner Aufgaben die Versorgung von anderen Personen mit Waffen übernehme. Der Beschwerdeführer sei von den Plänen und Zielen der Vereinigung eines „neuen“ Deutschlands überzeugt, zumal er sich ansonsten nicht als „Seher“ zur Verfügung stellen würde und sei daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer zur Zielerreichung eines umstrukturierten Deutschlandes auch gegebenenfalls Waffengewalt einsetze, obgleich dies durch ihn selbst oder durch die Bereitstellung von Waffen geschehen würde und müsse daher jedenfalls von der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ausgegangen werden.

Fest steht im konkreten Fall weiters, dass gegen den Beschwerdeführer beim Deutschen Bundesgerichtshof ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129, 129a des deutschen StGB anhängig ist. Der Beschwerdeführer ist verdächtig, Unterstützungshandlungen für eine im November 2021 gegründete terroristische Vereinigung zu leisten, die es sich zum Ziel gesetzt hat, die bestehende staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu überwinden und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen.

Aus dem umfassenden Beschluss des Deutschen Bundesgerichtshofes vom 30.11.2022 geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer nach den Ergebnissen der Ermittlungen verdächtig ist, sich innerhalb der Vereinigung im Bereich des „Militärs“ zu engagieren.

Aus diesem Beschluss geht zudem klar hervor, dass diverse Observationen und Telefongesprächsaufzeichnungen erfolgten. So konnte den Telefongesprächen, die der Beschwerdeführer mit Mitbeschuldigten führte, insbesondere auch entnommen werden, dass Treffen in Deutschland mit dem Beschwerdeführer geplant und in der Folge auch durchgeführt wurden. So hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit C sich im Oktober 2022 mehrere Wochen bei einem Mitbeschuldigten – mutmaßlich zur Vorbereitung ihrer geplanten Tätigkeit für die Vereinigung – aufgehalten. Weitere Anreisen des Beschwerdeführers nach Deutschland und stattgefundene Treffen mit Mitbeschuldigten wurden seitens des Deutschen Bundesgerichtshofes ebenso den Telefonprotokollen entnommen. Im Rahmen der Observation des Vereinigungstreffens am 06.10.2022 konnte zudem festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Treffen auf einen öffentlichen Parkplatz begab und dort deutlich wahrnehmbar ein Telefonat führte, in dem der Beschwerdeführer folgende Stichworte und Sätze äußerte: “Einmarschieren“, „Warten auf die Bekanntgabe“, „Können nicht sagen wann es los geht“, „Das Militär was ich kenne, wird auf Kettenfahrzeugen angefahren können“, „militärisch, energetische Ausbildung“, „Gestern waren wir sieben Teilnehmer“, „Wir nutzen unsere Energie“, „Geile Energie besteht“, „Haben Kontakt zum Oberkommando“, „das Oberkommando lässt uns freie Hand“.

Dass der Beschwerdeführer den Umsturz als erklärtes Ziel der Vereinigung unterstützt, wird laut dem Beschluss des Deutschen Bundesgerichtshofes überdies aus dem Telefonat mit einem Mitbeschuldigten deutlich, in dem sie gemeinsam hofften, dass die „Bombe“ in den kommenden Wochen endlich platze, denn es würde Zeit hierfür werden.

Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergibt sich für das deutsche Bundesgericht aufgrund der Erkenntnisse des Bundeskriminalamtes, der Landeskriminalämter in ***, ***, ***, ***, *** und *** insbesondere aus Telekommunikationsüberwachungs-, Observations- und anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen sowie aus Erkenntnissen von Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie des Bundesamtes für den militärischen Abschirmdienst.

Zusammenfassend ist daher unter Berücksichtigung der umfangreich wiedergegebenen Judikatur festhalten und wurde dies dementsprechend auch festgestellt, dass die von § 65 Abs. 1 SPG geforderte Verbindung jedenfalls vorliegt. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich strafbare Handlungen begangen hat oder gemeinsam begehen wollte, ist irrelevant. Sämtliche Mitglieder der kriminellen Verbindung hatten ein gemeinsames Ziel und ist ausreichend, wenn nur ein Mitglied in der Folge die Straftat verübte beziehungsweise verüben wollte.

Aufgabe des erkennenden Gerichtes ist jedenfalls nicht, im konkreten Fall zu prüfen, inwiefern eine konkrete Straftat seitens des Beschwerdeführers begangen wurde. Dies wird einzig und allein Aufgabe der dafür sachlich und örtlich zuständigen Strafgerichte sein. Auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dass die oben angeführten Äußerungen zwar getätigt worden wären, aber im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gestanden wären, richtig sind, wird seitens der Strafgerichte zu prüfen sein.

Dass die aufgrund der europäischen Ermittlungsanordnung ergangene Anordnung der Durchsuchung des Beschwerdeführers, die Anordnung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie die Anordnung der Sicherstellung der Staatsanwaltschaft *** vom 06.12.2022 sowie die Hausdurchsuchung in der Folge ergebnislos waren, ist verfahrensgegenständlich ohne Bedeutung. Tatsache ist, und dies ergibt sich zweifelsohne – wie ebenso auch festgestellt – aus dem Schreiben des Generalbundesanwalts beim Deutschen Bundesgerichtshof aufgrund der Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.04.2023, dass die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer noch andauern und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nunmehr abgetrennt unter dem Aktenzeichen *** beim Deutschen Bundesgerichtshof geführt wird. Weder ist das Verfahren sohin eingestellt worden, noch ist eine Entscheidung in dieser Angelegenheit ergangen.

Zusammengefasst liegt eine kriminelle Verbindung im gegenständlichen Fall jedenfalls vor, da sich mehr als drei Personen, darunter der Beschwerdeführer, mit dem Vorsatz verbunden haben, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen. Wie dargelegt, liegt die Gefahr in dieser Verbindung, der der Gesetzgeber entgegentreten will. Weil es auf die Verbindung zu einem bestimmten Zweck ankommt, nicht hingegen auf eine konkrete Straftat, kann eine kriminelle Verbindung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2 SPG bereits vorliegen, auch wenn noch keine gerichtlich strafbare Handlung begangen wurde. Ob seitens des Beschwerdeführers eine derartige gerichtlich strafbare Handlung begangen worden ist, obliegt wie ausgeführt der Prüfung durch die Strafgerichte, nicht jedoch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Aus diesem Grunde war die Beschwerde zu Spruchpunkt I. unter Entfall des Hinweises abzuweisen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides handelt es sich um einen Ladungsbescheid. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt I war daher auch der Beschwerde zu Spruchpunkt II. keine Folge zu geben, jedoch von Amtswegen der Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer an der Polizeiinspektion *** zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung einzufinden hat, aufgrund der zwischenzeitig verstrichenen Zeit neu festzulegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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