LVwG N LVwG-AV-1526/001-2023

LVwG-AV-1526/001-2023Tribunal administratif régional26 juin 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördliche Duldung; Zustimmung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1526/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1526.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde (Vorlageantrag) des A, p.A. ***, ***, ***, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 06.02.2023, AZ. *** Beschwerdevorentscheidung zu *** zu ***, bestätigten Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 09.12.2022, AZ. *** zu ***, betreffend Duldung der Inanspruchnahme des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks Nr. ***, KG ***, durch B, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), den

BESCHLUSS:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 06.02.2023, AZ. *** Beschwerdevorentscheidung zu *** zu ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. B (in weiterer Folge: Antragsteller) ist Eigentümer der GSt. Nrn. *** und ***, inneliegend EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, ***.

Unmittelbar nordwestlich grenzt daran das im Eigentum des A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) stehende GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, *** (in weiterer Folge: Baugrundstück), an.

1.2. Mit Schreiben vom 07.02.2022 beantragte der Antragsteller beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge: Baubehörde erster Instanz), dass der Beschwerdeführer zur Duldung der vorübergehenden Benützung des Baugrundstücks durch den Antragsteller und weitere Personen verpflichtet werden möge für die Sanierung und das Streichen der Rückseite der Gartengerätehütte des Antragstellers, welche unmittelbar an das Baugrundstück angrenze, sowie für die Sanierung des bestehenden Zauns des Antragstellers im Bereich der Gartengerätehütte bis zum Preßhaus des Antragstellers.

Diese Arbeiten seien nur von dem Baugrundstück aus durchführbar und umfassen die Baustelleneinrichtung, den An- und Abtransport von Material sowie Maschineneinsatz, die vorübergehende Entfernung des bestehenden Maschendrahtzauns in diesem Bereich, die Demontage der bestehenden Dachrinne, Schleifarbeiten, Reinigungsarbeiten und Ausbesserungsarbeiten an der Rückseite der Gartengerätehütte, das Aufbringen der ersten Färbelung, die Trocknung im Ausmaß von 3 bis 7 Tagen, das Aufbringen der zweiten Färbelung, die Trocknung im Ausmaß von 3 bis 7 Tagen, die Montage der Dachrinne, Ausbesserungsarbeiten an dem bestehenden Gartenzaun oder dessen Erneuerung im Bereich der Gartengerätehütte bis zum Preßhaus laut der beigelegten Skizze sowie die Herstellung des ursprünglichen Zustands im Arbeitsbereich.

Im Arbeitsbereich werden Leitern und notwendige Elektro- und Werkzeuge verwendet.

Vor Beginn der Arbeiten müsse eine Beweisaufnahme durchgeführt werden. Der Zutritt und die Anlieferung des erforderlichen Baumaterials und der erforderlichen Werkzeuge mittels Handkarre oder Schiebetruhe seien über das Einfahrtstor des auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudes in einer Breite von zumindest zwei Metern vom Eingangstor bis zum Ende des Arbeitsbereiches ungehindert zu gewähren. Als Arbeitsbereich werde ein Grünstreifen mit einer Breite von 3 m entlang der gesamten Rückseite der Grundgrenze definiert. Die Länge des Arbeitsbereichs betrage die gesamte Länge der Rückseite der Gartengerätehütte zuzüglich 1 m in Richtung Südwest sowie zuzüglich 6 m in Richtung Nordost entsprechend der angeschlossenen Skizze.

Vor Beginn der Arbeiten seien die im Arbeitsbereich lagernden Gerätschaften und Materialien von dem Beschwerdeführer zu entfernen. Die Arbeiten, der Zutritt und das Freihalten der Arbeits- und Zutrittsbereiche seien in einem Zeitraum von zwei Wochen, insgesamt 14 Tage, an Werktagen einschließlich Samstag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu dulden. Der Arbeitsbeginn sei dem Beschwerdeführer spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten von der Baubehörde nachweislich bekannt zu geben. Der Arbeitsbeginn habe innerhalb der Monate März bis Oktober zu liegen, wobei der Arbeitsbeginn zumindest vier Arbeitswochen vor dem 31.10.2027 liegen müsse. Der Zutritt sei dem Antragsteller sowie zwei Hilfskräften zu gestatten und ohne Behinderung zu ermöglichen.

Er habe den Beschwerdeführer am 12.08.2021 und am 19.08.2021 persönlich aufgefordert, den Zutritt auf das Baugrundstück zu ermöglichen, um die Arbeiten im Jahr 2021 durchführen zu können. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch verweigert. Er habe dem Beschwerdeführer den Arbeitsbeginn mit 02.05.2022 um 7:00 Uhr schriftlich bekannt gegeben, jedoch habe dieser die Annahme des diesbezüglichen Schreibens verweigert.

1.3. Mit an die „Stadtgemeinde ***“ gerichtetem Schreiben vom 09.02.2022 änderte der Antragsteller seinen Antrag vom 07.02.2022 dahingehend ab, dass der Zugang zum Arbeitsbereich über sein Grundstück im Bereich zwischen dem Preßhaus und der Gartengerätehütte erfolge und werde dazu der Maschendrahtzaun im Arbeitsbereich für die gesamte Dauer der Arbeiten dauerhaft entfernt.

1.4. Mit an die „Stadtgemeinde ***“ gerichtetem Schreiben vom 18.06.2022 gab der Antragsteller bekannt, dass der Zutritt auf das Baugrundstück von seinem Grundstück aus im Bereich vom Beginn des Maschendrahtzauns ab seinem Preßhaus bis 1 m nach der Gartengerätehütte erfolgen werde.

1.5. Mit Ladung vom 21.06.2022 beraumte die Baubehörde erster Instanz die Durchführung einer Beweissicherung nach § 7 Abs 5 erster Satz NÖ BO 2014 und Entscheidung über die Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme fremden Eigentums gemäß § 7 Abs 6 NÖ BO 2014 für den 21.07.2022 auf dem Baugrundstück an.

Diese Ladung wurde dem Antragsteller am 28.06.2022 und dem Beschwerdeführer am 23.06.2022 jeweils persönlich zugestellt.

1.6. Mit an die „Stadtgemeinde ***“ gerichtetem Schreiben vom 20.07.2022 gab der Antragsteller ergänzend bekannt, dass im Rahmen der beantragten Arbeiten auf dem Baugrundstück auch Arbeiten zur Sanierung und Verrohrung seiner im Arbeitsbereich angebrachten Wasserleitung durchgeführt werden.

1.7. Am 21.07.2022 führte die Baubehörde erster Instanz einen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Bautechnik des NÖ Gebietsbauamtes *** durch, an welchem auch der Antragsteller teilnahm.

In der Niederschrift hierzu wurde auszugsweise festgehalten:

„Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass das Grundstück von Herrn A nicht betretbar ist. Weder Herr A noch ein bevollmächtigter Vertreter waren anwesend. Das Tor an der Straßenfluchtlinie beim Hauptzugang war versperrt. Aufgrund dieser Tatsache konnten keinerlei Erhebungen durch die Baubehörde vorgenommen werden. Dazu wird angemerkt, dass zum heutigen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Antrag von Herrn B keine Gefahr in Verzug vorliegt.

Weitere Vorgangsweise:

Seitens der Baubehörde wird in weiterer Folge geprüft, in welcher Form bei einer Abwesenheit des Grundeigentümers oder dessen Vertreters vorzugehen ist. Der gestellte Antrag wird von der Baubehörde weiter bearbeitet.“

Eine Beweissicherung wurde nicht durchgeführt und ein Befund des Amtssachverständigen für Bautechnik zur Frage der Notwendigkeit, des Umfanges und der Dauer der Inanspruchnahme des Baugrundstückes wurde nicht erstellt.

1.8. Mit an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** gerichtetem Schreiben vom 10.08.2022 brachte der Antragsteller einen Devolutionsantrag betreffend seine Eingabe vom 07.02.2022 ein.

Begründend führte dieser hierzu im Wesentlichen aus, dass die Baubehörde erster Instanz über seinen Antrag nicht fristgerecht entschieden habe.

1.9. Mit Schreiben vom 28.11.2022 übermittelte der Antragsteller Lichtbilder.

1.10. Am 02.12.2022 fertigte die Baubehörde zur Beweissicherung vom GSt. Nr. ***, KG ***, aus sechzehn Lichtbilder an.

1.11. Mit Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 09.12.2022, AZ. *** zu ***, wurde aufgrund des Devolutionsantrags des Antragstellers vom 10.08.2022 entsprechend dessen Antrag vom 07.02.2022, dem Abänderungsantrag vom 09.02.2022 sowie den Ergänzungsanträgen vom 18.06.2022 und 20.07.2022 gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet:

„Zum Streichen und sanieren der Gartengerätehütte und sanieren des bestehenden Zaunes auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** hat der Grundeigentümer A folgende Arbeiten und Maßnahmen auf seinem Grundstück ***, EZ ***, KG *** zu dulden:

Demontage des an der Grundgrenze befindlichen Maschengitterzaunes zum

Betreten des Nachbargrundstückes und Einbringung von Baumaterial

Duldung des Betretens eines Arbeitsbereiches, dargestellt in der als Beilage A

bezeichneten Skizze durch den Nachbarn B oder von ihm beauftragte Professionisten

Einrichtung der Baustelle

Material An- und Abtransport sowie Maschineneinsatz

Reinigen der Gartengerätehütterückseite

Demontage der bestehenden Dachrinne

Schleifarbeiten und Reinigungsarbeiten, Ausbesserungsarbeiten an der Rückseite der Gartengerätehütte

Aufbringen der ersten Färbelung

Trocknung

Aufbringen der zweiten Färbelung

Wiedermontage der Dachrinne

Ausbesserungsarbeiten und/oder Erneuerung am bestehenden Gartenzaun im Bereich der Gartengerätehütte bis zum Bereich des bestehenden angrenzenden Preßhauses am Grundstück ***

Herstellung des ursprünglichen Zustands im Arbeitsbereich

Die Arbeiten sind für eine Dauer von 1 Woche, an Werktagen einschließlich

Samstag in der Zeit von 07:00 bis 18:00 Uhr zu dulden.

Die Inanspruchnahme fremden Eigentums und die Duldung der angeführten Maßnahmen ist erforderlich da die Sanierungsarbeiten an der Grundgrenze nur vom Nachbargrund aus möglich sind.

Die vorübergehende Benutzung des Grundstückes Nr. ***, inneliegend in EZ ***, Grundbuch *** (Eigentümer Herr A) mit der Grundstücksadresse *** ist wie angeführt zu dulden.“

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller und dem Beschwerdeführer jeweils am 15.12.2022 persönlich zugestellt.

1.12. Mit Schreiben vom 04.01.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, worin er die Behebung des angefochtenen Bescheides vom 09.12.2022 beantragte. Begründend führte er hierzu im Wesentlichen aus, dass die Gartenhütte samt Zubauten größer als 10 m2 sei und kein Brandschutz gegenüber seinem Grundstück bestehe. Die Dachrinne und auch der Zaun befänden sich schon zum Teil auf seinem Grundstück.

1.13. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.02.2023, AZ. *** Beschwerdevorentscheidung zu *** zu ***, wurde diese Beschwerde abgewiesen und hierzu zusammengefasst erwogen, dass die Beschwerde zwar einen eindeutigen Antrag auf Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, jedoch kein substantiiertes Vorbringen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Duldungsauftrag enthalte.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 08.02.2023 und dem Beschwerdeführer am 09.02.2023 persönlich zugestellt.

1.14. Mit Vorlageantrag vom 20.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung sowie, dass die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt werden möge.

2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

2.1. Mit Schreiben vom 09.03.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Originalakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

2.2. Mit Schreiben vom 14.06.2023 übermittelte die belangte Behörde in Entsprechung des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.06.2023, LVwG-AV-1526/001-2023, eine Kopie der Einladungskurrende einschließlich der Tagesordnung und einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Sitzung des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 02.02.2023.

3. Feststellungen:

Der unter Punkt 1.1. bis 1.14. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

4. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von den Baubehörden erster und zweiter Instanz gesetzten Verfahrensschritte bzw. hinsichtlich des Verfahrens vor den Baubehörden erster und zweiter Instanz auf den schlüssigen Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig, nachvollziehbar und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.

5. Rechtslage:

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl I 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 73 AVG, BGBl 51/1991 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:

Abs 1: Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Abs 2: Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 7 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 50/2017, lautet:

Abs 1: Die Eigentümer müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten

–Baupläne verfassen,

–Bauwerke errichten oder abändern,

–Erhaltungs- oder Abbrucharbeiten oder Sicherungsmaßnahmen durchführen oder

–Baugebrechen feststellen oder beseitigen

können.

Die Eigentümer sind, außer bei Gefahr im Verzug, jeweils mindestens 2 Wochen vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu verständigen.

Diese Duldungsverpflichtung gilt auch gegenüber Organen der Baubehörde zur Feststellung von Baugebrechen auf einem benachbarten Grundstück, wobei die Verständigung mindestens eine Woche vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu erfolgen hat.

Abs 2: Sind in einem Schornstein ausreichende Zugverhältnisse nur dann herzustellen, wenn der Schornstein am angebauten höheren Gebäude des Nachbarn emporgeführt und verankert wird, dann hat der Eigentümer des höheren Gebäudes diese Maßnahmen zu dulden. Werden die Maßnahmen durch eine Bauführung am höheren Gebäude notwendig, dann sind die notwendigen Kosten vom Eigentümer dieses Gebäudes zu tragen.

Abs 3: Ist das Eindringen von Niederschlagswässern von einem Bauwerk in ein an einer Nachbargrundstücksgrenze stehendes Bauwerk nur durch Abdichtungsmaßnahmen (z. B. Wandanschlussblech, Zwischenrinne) an diesem zu verhindern, dann hat dies der Eigentümer des Bauwerks zu dulden.

Abs 4: Jeder Miteigentümer einer gemeinsamen brandabschnittsbildenden Wand (z. B. Brandwand) an einer Grundstücksgrenze hat den Einbau und die Erhaltung von Leitungen und anderen Anlagen in dieser zu dulden. Die Brand- und Schallschutzwirkung der gemeinsamen brandabschnittsbildenden Wand darf hiedurch aber nicht verringert werden.

Wird ein Gebäude mit einer gemeinsamen brandabschnittsbildenden Wand abgebrochen, muss diese Wand mit den Anlagen des anderen Miteigentümers erhalten bleiben.

Abs 5: Bevor die Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen.

Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Abs. 1 bis 4 zu ersetzen.

Abs 6: Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Abs. 5 erster Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt.

Abs 7: Ein Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach § 8 steht der Vollstreckung einer Entscheidung nach Abs. 6 nicht entgegen.

6. Erwägungen:

6.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Eine Duldungsverpflichtung nach § 7 Abs 6 NÖ BO 2014 stellt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne des § 364 ABGB dar. Die Duldungsverpflichtung darf nur aus den in § 7 Abs 1 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten Gründen ausgesprochen werden, wobei die auf den fremden Grundstücken zu duldenden Maßnahmen aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung nur bloß vorübergehenden Charakter haben, also zeitlich begrenzte und keine dauerhaften Maßnahmen sind. Wird die Inanspruchnahme des fremden Eigentums vom jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verweigert, so hat die Baubehörde über die Benützung fremden Eigentums aufgrund eines Antrages bescheidmäßig abzusprechen, wobei sie nach zweckentsprechenden Ermittlungen sowohl über die Notwendigkeit und den Umfang als auch über die Dauer der Benützung des fremden Eigentums zu entscheiden hat.

Gemäß § 7 Abs 5 NÖ BO 2014 haben der Berechtigte und der Belastete, bevor Arbeiten nach den Absätzen 1 bis 4 dieser Bestimmung durchgeführt werden, gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung).

Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums verweigert hat gemäß § 7 Abs 6 NÖ BO 2014 die Baubehörde die Beweissicherung durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme zu entscheiden und die Duldung dem belasteten Eigentümer aufzutragen.

Die Verpflichtung der Baubehörde nach § 7 Abs 6 NÖ BO 2014 besteht nur, wenn die Inanspruchnahme fremden Eigentums verweigert wird und auf Grund eines entsprechenden Antrages an die Baubehörde.

Wird die Inanspruchnahme des Betretens und der vorübergehenden Benützung angrenzender Grundstücke bzw. Gebäude vom jeweiligen Eigentümer verweigert, hat die Baubehörde über die Benützung fremden Eigentums bescheidmäßig abzusprechen. Diese Entscheidung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (W. PaIIitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022), Anm 17 zu § 7, Seite 218).

Eine Beweisaufnahme durch Beweissicherung hat die Baubehörde durchzuführen, wenn die Inanspruchnahme fremden Eigentums verweigert wurde. Der an Ort und Stelle durchzuführenden Beweissicherung sind aus prozessökonomischen Gründen die Parteien beizuziehen (W. PaIIitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022), Anm 16 zu § 7, Seite 218).

Die Baubehörde hat daher bei Vorliegen eines Antrags im Sinne des § 7 Abs 6 NÖ BO 2014 das entsprechende Verfahren durchzuführen und auch inhaltlich zu entscheiden. Eine allfällige Zustimmungserklärung des Nachbarn (erst) im baubehördlichen Beweissicherungsverfahren beendet somit weder das antragsgemäß durchzuführende baubehördliche Verfahren gemäß § 7 Abs 6 NÖ BO 2014 zur Duldung der vorübergehenden Benutzung des Grundstückes zwecks Durchführung der angestrebten Erhaltungsmaßnahmen, noch entfällt dadurch die Verpflichtung der Baubehörde inhaltlich über den Antrag auf Duldungsverpflichtung zu entscheiden und nach Durchführung der Beweissicherung über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme dem belasteten Eigentümer die Duldung der Grundinanspruchnahme aufzutragen.

6.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062).

Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art 130 Abs 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.09.2013, 2013/21/0118).

6.3. Im gegenständlichen Fall liegt ein entsprechender Antrag des Antragstellers vor und ist aufgrund seines Devolutionsantrags vom 10.08.2022 die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, den Stadtrat der Stadtgemeinde ***, übergegangen.

Allerdings fehlen die zur beschriebenen gesetzlichen Vorgehensweise notwendigen Feststellungen fast vollständig, weshalb der vorliegende Sachverhalt so gravierend lückenhaft erscheint, dass nicht bloß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung, sondern darüber hinaus auch ein weiterer Lokalaugenschein unter Teilnahme der Verfahrensparteien zur Einholung eines vollständigen Befundes für die Beweissicherung gemäß § 7 Abs 5 erster Satz NÖ BO 2014 durch einen Sachverständigen unvermeidlich erscheint.

Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, haben die Baubehörden auf Gemeindeebene es gänzlich unterlassen, grundlegende, entscheidende Ermittlungen für die Erlassung des Duldungsauftrags durchzuführen; so konnte die Baubehörde erster Instanz aufgrund des Devolutionsantrags die notwendigen Ermittlungen für die Erlassung des Duldungsauftrags nicht (mehr) vornehmen bzw. und hat sodann auch die belangte Behörde in diesen Bereichen, wie aus der Aktenchronologie ersichtlich ist, kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt (also nicht einmal „ansatzweise ermittelt“).

Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (durch Recherche in allen Bezug habenden Bauakten und Einholung eines Sachverständigengutachtens) durch das Verwaltungsgericht gegenüber der Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, da u.a. sowohl die Behörde einschließlich des Sachverständigen, als auch der Beschwerdeführer und der Antragsteller – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache bereits vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für den Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil - dafür Sorge, dass ihm nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.

6.4. Aus all diesen dargelegten Gründen ist der Beschwerde daher spruchgemäß Folge zu geben, der bekämpfte Bescheid in Ermangelung von Feststellungen in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, da auch keinerlei Indizien zu ersehen sind, dass die Feststellung dieses festzustellenden, entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder gar mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz oder Abs 4 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit weiteren Hinweisen und näheren Ausführungen zu den Entscheidungsmöglichkeiten des Verwaltungsgerichtes) (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Darüber hinaus konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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