LVwG N LVwG-AV-1558/001-2023

LVwG-AV-1558/001-2023Tribunal administratif régional20 juin 2023

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Verfall; Verfahrensrecht; Aussetzung; Gebühren;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1558/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1558.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 12.01.2023, Zl. ***, betreffend Ausspruch des Verfalls von Stangenmagazinen nach dem Waffengesetz 1996, nach Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt 1.) der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 24.02.2023, Zl. ***, aufgrund des Vorlageantrags vom 10.03.2023, sowie gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 24.02.2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung des Verfahrens,

I.zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.01.2023, Zl. ***, wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 1. der Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2023 bestätigt.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Bescheides vom 24.02.2023, Zl. ***, wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

II.und beschlossen:

1. Der Antrag auf Rückerstattung eines Teiles der eingezahlten Gebühr zur Einbringung eines Vorlageantrages in Höhe von 0,70 Euro wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Am 15.2.2022 stellte A (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am ***, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 10 Waffengesetz 1996 (WaffG) für zwei Stück Stangenmagazine für die in seinem Besitz und Eigentum stehende Repetierbüchse, Marke Interordonance R94, Kategorie C. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG für die am 18.2.2022 freiwillig bis zum Abschluss des Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: Belangte Behörde) abgegebenen Stangenmagazine für 30 bzw. 40 Schuss.

1.2. Mit Bescheid vom 13.10.2022, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG für zwei Stück Magazine für die Repetierbüchse Interordonance R94 als verspätet eingebracht zurück und den Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 ab.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit am 20.12.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG NÖ), Zl. LVwG-AV-1403/001-2022, als unbegründet abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung erging am 24.1.2023.

Mit Beschluss vom 25.5.2023, ***, wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die gegen das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 24.1.2023 erhobene außerordentliche Revision zurück.

1.3. Parallel zu dem Verfahren über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 WaffG führte die belangte Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 WaffG. Mit Straferkenntnis vom 31.10.2022, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt.

Mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 26.1.2023, Zl LVwG-S-3086/001-2022, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde – nach Einschränkung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer auf die Strafhöhe – insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt wurde.

1.4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 12.1.2023, Zl. ***, erklärte die belangte Behörde die am 18.2.2022 vom Beschwerdeführer freiwillig der Behörde abgegebenen Stangenmagazine für 30 bzw. 40 Schuss gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 WaffG für verfallen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Rechtskraft der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.12.2022 nicht mehr zum Besitz der beiden Stangenmagazine berechtigt gewesen sei. Da die Stangenmagazine Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gewesen, das Verwaltungsstrafverfahren ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen und der Beschwerdeführer nicht mehr zum Besitz der zwei Stangenmagazine berechtigt gewesen sei, seien die Magazine für verfallen zu erklären gewesen.

1.5. In der dagegen fristgerecht am 3.2.2023 per E-Mail erhobenen Beschwerde releviert der Beschwerdeführer, dass der Verfall der Stangenmagazine mangels rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung noch nicht hätte erklärt werden dürfen, zumal binnen offener Frist vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 24.1.2023 noch eine Revision an den VwGH erhoben werde.

Unter einem wurde ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt, bis der VwGH über die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 24.1.2023 entschieden hätte.

1.6. Am 24.2.2023 erließ die belangte Behörde den als „Beschwerdevorentscheidung“ betitelten Bescheid mit nachstehendem Spruch:

„Beschwerdevorentscheidung

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 12.01.2023, ***, mit dem die am 18.02.2022 freiwillig bei der Behörde abgegebenen Stangenmagazine (für 30 bzw. 40 Schuss) für verfallen erklärt wurden, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Antrag, mit dem die Aussetzung des Verfahrens betreffend den Verfall der Magazine bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die mündlich verkündete Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-1403/001-2022, vom 20.12.2022, schriftliche Ausfertigung vom 24.01.2023, beantragt wurde, wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 14 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)“

Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung, die für den Beginn der Rechtsmittelfrist ausschlaggebend sei – bereits mit der rechtswirksamen Verkündung am 20.12.2022 rechtlich existent sei. Somit sei mit der Verkündung der Entscheidung am 20.12.2022, jedenfalls jedoch mit der Zustellung der Protokolle der Verhandlung am 11.1.2023 an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, spätestens jedoch mit rechtswirksamer Zustellung der schriftlichen Ausfertigung am 26.1.2023, von der Rechtskraft des Erkenntnisses des LVwG NÖ, Zl. LVwG-AV-1403/001-2022, auszugehen. Da die daran geknüpften Rechtswirkungen somit zwischenzeitig eingetreten seien und somit keine erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG vorliege, handle es sich bei den für verfallen erklärten Stangenmagazinen um verbotene Waffen, zu deren Besitz der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei.

Dem Bescheid ist folgende Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen:

„Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid den Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Der Vorlageantrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen.

Die Gebühr für den Vorlageantrag beträgt € 14,30“

1.7. Mit E-Mail vom 10.3.2023 wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen. Beantragt wurde zudem der „Beschwerde Folge zu geben (betrifft Spruchpunkt 1.) und weiters die Zurückweisung (Spruchpunkt 2.) aufzuheben und das Verfahren antragsgemäß auszusetzen“, in eventu „den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang [zu] beheben und das Verfahren zur Ergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung, Zl. ***, anführte, dass für den Vorlageantrag eine Gebühr in Höhe von 14,30 Euro zu bezahlen sei, aber „aufgrund advokatorischer Vorsicht die Einzahlung von € 15,00“ veranlasst wurde. Aus diesem Grund wurde der Antrag auf Erstattung des zu viel bezahlten Betrags von 0,70 Euro gestellt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde nicht beantragt.

Der Beschwerdeführer überwies am 7.3.2023 an das Finanzamt Österreich einen Betrag in Höhe von 15,00 Euro.

1.8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.3.2023 wurde der Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über den Vorlageantrag vom 10.3.2023 sowie die Beschwerde vom 10.3.2023 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 24.2.2023 dem erkennenden Gericht vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

2. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den insoweit unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere der Bescheid der belangten Behörde vom 12.1.2023 sowie die dagegen erhobene Beschwerde vom 3.2.2023 bzw. die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.2.2023 und den gestellten Vorlageantrag samt Beschwerde vom 10.3.2023. Weiters wurde Einsicht genommen in die Entscheidung des VwGH vom 25.5.2023, ***, mit der die vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 24.1.2023 zurückgewiesen wurde. Dass am 7.3.2023 eine Gebühr für den Vorlageantrag in Höhe von 15,00 Euro via Telebanking pro beglichen wurde, ergibt sich aus einem dem Verwaltungsakt der belangten Behörde beiliegendem Schriftstück der C, auf welchem die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bestätigte, dass der Überweisungsauftrag unwiderruflich erteilt worden sei.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 33/2013 (§ 17) bzw. BGBl. I Nr. 138/2017 (§ 28) lauten:

„3. Abschnitt

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO,

BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

4. AbschnittErkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

3.2. § 25a VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:

„Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

[…]“

3.3. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahren 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des WaffG, BGBl. Nr. 12/1997, idF BGBl. I Nr. 42/2010 (§ 52) bzw. BGBl. I Nr. 97/2018 (§§ 17, 51), lauten:

„3. Abschnitt

Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)

Verbotene Waffen

§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

[…]

10.

von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;

[…]

(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.

[…]

Verwaltungsübertretungen

§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

[…]

2. verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 oder 10 besitzt oder verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;

[…]

Verfall

§ 52. (1) Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

[…]

2. sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder

[…]

(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.“

3.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957, idF BGBl. Nr. 108/2022 (§§ 14, 34, 38) lauten:

„§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

Tarifpost

6 Eingaben

[…]

(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

[…]

b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;

[…]

IV. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 34. (1) Die Organe der Gebietskörperschaften haben den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die Informationspflicht, die Befundaufnahme sowie über die Übermittlung des Befundes werden durch Verordnung getroffen.

(2) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

[…]

§ 38. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

[…]“

3.6. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, idF BGBl. II Nr. 597/2020, lautet auszugsweise wie folgt:

„Auf Grund des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, wird verordnet:

§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

[…]

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Betreffend den Ausspruch des Verfalls von Stangenmagazinen nach dem WaffG (Spruchpunkt I.1.):

4.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 sind Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist.

4.1.2. Die hier in Rede stehendenden Stangenmagazine bilden insofern den Gegenstand einer nach § 51 WaffG als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung, als der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31.10.2022 (in der Fassung des Erkenntnisses des LVwG NÖ vom 25.1.2023) wegen deren unerlaubtem Besitz rechtskräftig bestraft wurde (s. Pkt. 1.3.).

4.1.3. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die vom ihm beantragte Ausnahmebewilligung vom Besitz verbotener Waffen nicht erteilt. Der VwGH hat nämlich mittlerweile die vom Beschwerdeführer erhobene Revision gegen das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 24.1.2023 mit Beschluss vom 25.5.2023, Zl. ***, zurückgewiesen. Dadurch ist die Entscheidung des LVwG NÖ vom 24.1.2023 jedenfalls rechtskräftig, wiewohl nach der Rechtsprechung des VwGH Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes bereits mit ihrer Erlassung rechtskräftig werden (vgl. u.a. VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; 22.11.2016, Ra 2016/07/0102; 31.1.2017, Ra 2017/03/0001; 28.4.2017, Ra 2017/03/0027). Demnach wären die Stangenmagazine als verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 WaffG aber einem Menschen – dem Beschwerdeführer – auszuhändigen, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist.

4.1.4. Die belangte Behörde war damit im Recht, den Verfall der Stangemagazine auf Grund des Vorliegens der in § 52 WaffG normierten Voraussetzungen mit Bescheid vom 12.1.2023 auszusprechen, sodass die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen war.

4.2. Betreffend die Zurückweisung des Aussetzungsantrags (Spruchpunkt I.2.):

4.2.1. In Spruchpunkt 2. des als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten Bescheides vom 24.2.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Verfahrens zurück. Dazu ist auszuführen, dass der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vom Beschwerdeführer erst gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.1.2023 bei der belangten Behörde gestellt wurde, sodass die belangte Behörde über diesen Antrag in ihrem Bescheid vom 12.1.2023 noch nicht hatte absprechen können. Eine erstmalige Entscheidung der belangten Behörde über den Aussetzungsantrag erfolgte erst mit Spruchpunkt 2. der „Beschwerdevorentscheidung“.

Es war somit im Ergebnis davon auszugehen, dass die belangte Behörde in Spruchpunkt 2. normativ und erstmalig über den Aussetzungsantrag absprechen wollte und sich dieser Spruchpunkt nicht auf eine Beschwerde gegen einen von der belangten Behörde davor erlassenen (Spruchpunkt eines) Bescheid(s) hätte beziehen sollen, was sich vor allem mit den unterschiedlichen Wortlauten in Spruchpunkt 1. („die Beschwerde […]“) und 2. („Der Antrag […]“) begründen lässt.

Dennoch ist an dieser Stelle anzumerken, dass die „Beschwerdevorentscheidung“ in Bezug auf Spruchpunkt 2. keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 61 Abs. 1 AVG enthält, spricht diese denn zusammengefasst lediglich aus, dass gegen die Entscheidung der Behörde ein Vorlageantrag eingebracht werden kann. Die Belehrung über das Recht, eine Beschwerde einzubringen, enthält der Bescheid nicht. Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, so gilt gemäß § 61 Abs. 2 AVG das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. erweist sich deshalb als zulässig.

4.2.2. Weist die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurück, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0020).

4.2.3. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anders bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.

Wie bereits oben dargelegt, ist die Entscheidung des LVwG NÖ mit mündlicher Verkündung am 20.12.2022 rechtlich existent sowie rechtskräftig und die dagegen erhobene Revision vom VwGH außerdem zurückgewiesen worden. Dadurch, dass mittlerweile eine rechtskräftige Entscheidung über die Vorfrage (Berechtigung zum Besitz der für zu verfallen erklärten Stangenmagazine) vorliegt, kommt eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/10/0148). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 24.2.2023 (der „Beschwerdevorentscheidung“) war deshalb als unbegründet abzuweisen.

4.3. Betreffend den Antrag auf Gebührenerstattung (Spruchpunkt II.1.):

4.3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 GebG ist für die Vollziehung des Gebührengesetzes 1957 der Bundesminister für Finanzen betraut.

Gemäß Art. 131 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 14 Tarifposten 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für Eingabe einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln. Der Bundesminister für Finanzen hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die BuLVwG-EGebV erlassen.

Gemäß § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten, wobei die Entrichtung der Gebühr durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.

Gemäß § 1 Abs. 5 BuLVwG-EGebV hat die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, gemäß § 34 Abs. 1 GebG das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen.

4.3. 2 Im Rahmen der Beschwerde wird moniert, dass die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen habe, dass eine Gebühr für den Vorlageantrag in Höhe von 14,30 Euro zu bezahlen sei, jedoch aus „advokatorischer Vorsicht“ nachweislich am 7.3.2023 der Betrag von 15,00 Euro an das Finanzamt Österreich überwiesen wurde, weshalb der Antrag auf Erstattung des „zu viel bezahlten Betrag[es] von € 0,70“ gestellt wurde.

Wie sich aus der oben dargestellten Rechtslage ergibt, ist mit der Vollziehung des Gebührengesetzes 1957 der Bundesminister für Finanzen betraut, sodass eine Zuständigkeit der Finanzbehörden des Bundes – und nicht der Bezirksverwaltungsbehörden – vorliegt. Vielmehr haben Bezirksverwaltungsbehörden – wie im konkreten Verfahren die belangte Behörde – gemäß § 34 Abs. 1 GebG nur eine Informationspflicht über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren. Für den Fall, dass eine Gebühr zur Gänze nicht entrichtet bzw. nicht in der der BuLVwG-EGebV entsprechenden Höhe entrichtet wird, müsste die Bezirksverwaltungsbehörde in weiterer Folge gemäß § 1 Abs. 5 BuLVwG-EGebV iVm § 34 Abs. 1 GebG eine Verletzung der Gebührenvorschrift feststellen, die sie wiederum dem Finanzamt Österreich melden müsste. Das Finanzamt Österreich hätte sodann wegen nicht vorschriftsgemäßer Entrichtung einen Bescheid gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) zu erlassen, gegen den ein Rechtsmittel an das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 131 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz eingebracht werden könnte.

Da aufgrund der bloßen Informationspflicht der belangten Behörde in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.24.2023 gemäß § 34 GebG somit keine Zuständigkeit der belangten Behörde für das gebührenrechtliche Verfahren begründet werden konnte, ist auch das erkennende Gericht in weiterer Folge für Rechtsmittel und Anträge in Zusammenhangt mit einem solchen Verfahren nicht zuständig. Für allfällige Streitigkeiten aus gebührenrechtlichen Angelegenheiten ist vielmehr das Finanzamt Österreich bzw. in zweiter Instanz das Bundesfinanzgericht zuständig.

4.3.3. Der Antrag auf Erstattung der Gebühr in Höhe von 0,70 Euro war somit als unzulässig zurückzuweisen.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die – im Übrigen von keiner Partei beantragte – Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da sich der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage als geklärt erwiesen hat und auch – im Hinblick auf die zitierte Judikatur des VwGH – keine Rechtsfrage zu lösen war, die einer Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird und der Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen außerdem als eindeutig anzusehen ist.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.