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LVwG-AV-757/001-2022; LVwG-AV-761/001-2022•LVwG N LVwG-AV-757/001-2022; LVwG-AV-761/001-2022
LVwG-AV-757/001-2022; LVwG-AV-761/001-2022Tribunal administratif régional15 juin 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Bescheidbeschwerde; Rechtsschutzinteresse; Sache des Verfahrens; res iudicata;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerden der A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen die Bescheide des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. April 2022, Zlen. *** (protokolliert zu LVwG-AV-757/001-2022) und *** (protokolliert zu LVwG-AV-761/001-2022), betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Baubewilligung bzw. Feststellung nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014, die folgenden
BESCHLÜSSE:
1. Die zu LVwG-AV-757/001-2022 protokollierte Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die zu LVwG-AV-761/001-2022 protokollierte Beschwerde wird insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als damit begehrt, wird, das Landesverwaltungsgericht möge feststellen, dass das Gebäude (Kleingartenhaus) gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 bewilligt wird.
3. Gegen diese Beschlüsse ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Darüber hinaus erkennt das Landesverwaltungsgericht zu Recht:
4. Im Übrigen wird die zu LVwG-AV-761/001-2022 protokollierte Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„1. Die Berufung wird, soweit damit begehrt wird, die Berufungsbehörde möge für das Kleingartenhaus gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 einen Feststellungsbescheid erlassen, gemäß § 66 Abs. 4 zweiter Halbsatz AVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Antragsdatum im Spruch des Bescheides des Stadtamtes 06.04.2021 (anstatt 10.11.2021) zu lauten hat. Außerdem lauten die Rechtsgrundlagen der vom Stadtamt ausgesprochenen Zurückweisung § 13 Abs. 3 AVG iVm § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 (anstatt § 13 Abs. 3 AVG iVm den §§ 18, 19 und 20 NÖ BO 2014).“
5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Zur Vorgeschichte kann auf die sämtlichen Parteien zugestellten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Juli 2019, LVwG-AV-438/001-2018, vom 25. Juli 2019, LVwG-AV-340/001-2018, vom 9. März 2022, LVwG-AV-113/001-2022, und vom 12. April 2022, LVwG-AV-381/001-2022, verwiesen werden. Folgendes sei nochmals hervorgehoben:
1.1. Das D ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. *** und ***, KG ***.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines auf diesen Grundstücken als Superädifikat errichteten Kleingartenhauses, für das keine Baubewilligung vorliegt.
1.3. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2017 ein Abbruchauftrag erteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Beschluss vom 23. Juli 2019 als verspätet zurückgewiesen.
1.4. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin am 25. Jänner 2021 die Erteilung einer Baubewilligung für das Kleingartenhaus.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 16. März 2021 wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen.
Der dagegen am 6. April 2021 erhobenen Berufung (die vom nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verfasst war) wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 2021 keine Folge gegeben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 9. März 2022 als unbegründet ab.
2. Im Berufungsschriftsatz vom 6. April 2021 (bei der belangten Behörde eingelangt am 7. April) stellte die Beschwerdeführerin „vorsichtshalber noch einmal“ einen Antrag gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014, in eventu auch einen Antrag nach § 14 NÖ BO 2014.
3. Beide Anträge wurden am 10. November 2021 an das Stadtamt als Bau-behörde erster Instanz weitergeleitet, wo der Antrag nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 sogleich zur Zl. *** und jener auf Erteilung einer Baubewilligung am 25. November 2021 zur Zl. *** protokolliert wurde.
4. Das Stadtamt richtete am 29. November 2021 zwei Schreiben, jeweils mit der Überschrift „Ergänzung der Antragsunterlagen“ an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin:
4.1. Im Schreiben mit der GZ *** und dem Betreff „Erteilung der Bewilligung für Feststellungsbescheid gem. § 70 – für eine ursprüngliche Baubewilligung im Bauland auf Grundstück Nr. ***, *** (EZ ***), KG ***, […]“ wurde ausdrücklicher auf das „Bauansuchen vom 07.04.2021“ Bezug genommen und die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Unterlagen, insbesondere eines Bestandsplans (Lageplan, Grundrisse, Ansichten inkl. Geländedarstellung, Schnitte, Aufbauten) sowie der Zustimmung des Grundeigentümers, aufgefordert.
4.2. Im Schreiben mit der GZ *** und dem Betreff „Erteilung der Baubewilligung für nachträgliche Baubewilligung für Kleingartenhaus auf Grundstück Nr. ***, *** (EZ ***), KG ***, […]“ wurde ebenfalls auf das „Bauansuchen vom 07.04.2021“ Bezug genommen und die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Unterlagen, in diesem Fall insbesondere von Einreichplänen und Baubeschreibung von einem befugten Planverfasser und der Zustimmung des Grundeigentümers, aufgefordert.
4.3. Beide Schreiben enthielten den Hinweis, dass der jeweilige Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde, wenn die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb von 10 Tagen nachgereicht würden.
5. In einem E-Mail vom 10. Dezember 2021 bezog sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Schreiben vom 29. November 2021 und ersuchte im Hinblick auf den Umfang der vom Stadtamt angeforderten Unterlagen sowie eine von ihm in den Tagen davor durchgemachte Erkrankung um Fristerstreckung bis 31. Dezember 2021.
Diese wurde ihm am 21. Dezember 2021 gewährt.
6. Mit Bescheid vom 19. Jänner 2022, Zl. ***, wies das Stadtamt den Antrag der Beschwerdeführerin „vom 10.11.2021 zum Vorhaben Erteilung eines Feststellungsbescheides gem. § 70 Abs. 6 NÖBO 2014 für ein Kleingartenhaus“ gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG iVm den §§ 18, 19 und 20 NÖ BO 2014 zurück.
In der Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe am 10. November 2021 um einen Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 für das Kleingartenhaus angesucht.
Der Aufforderung zur Ergänzung der Antragsunterlagen vom 29. November 2021 sei die Beschwerdeführerin bisher nicht nachgekommen, weshalb der Antrag wegen Unvollständigkeit zurückzuweisen sei.
6.1. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag, Zl. ***, wies das Stadtamt auch den Antrag der Beschwerdeführerin „vom 25.11.2021 zum Vorhaben nachträgliche Baubewilligung für ein Kleingartenhaus mangels Ergänzung der Antragsbeilagen“ zurück.
Auch diese Zurückweisung begründete das Stadtamt damit, die Beschwerdeführerin sei der entsprechenden Aufforderung vom 29. November 2021 zur Ergänzung der Antragsunterlagen bisher nicht nachgekommen.
7. Gegen beide Bescheide erhob die Beschwerdeführerin (getrennt voneinander) fristgerecht Berufungen, die jeweils das Begehren enthielten, den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und ihr die begehrte Feststellung bzw. Baubewilligung zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
7.1. In der Berufung gegen den Bescheid mit der Zl. *** brachte sie vor, es sei unklar, ob sich die Zurückweisung auf den in der Berufung vom 6. April 2021 gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 beziehe.
Im Übrigen habe sich die Behörde in der Begründung des Bescheides auf § 14 NÖ BO 2014 bezogen. Die in einem entsprechenden Baubewilligungsverfahren eventuell notwendigen Unterlagen seien jedoch für einen Feststellungsbescheid nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 nicht erforderlich.
7.2. In der Berufung gegen den Bescheid mit der Zl. *** machte sie als Verfahrensmangel lediglich geltend, aus dem Bescheid gehe nicht hervor, ob ein Antrag nach § 14 NÖ BO 2014 oder ein solcher nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 zurückgewiesen werde. Sie verwies dazu auch auf die zu *** und *** anhängigen Verfahren „auf nachträgliche Baubewilligung“. Um die Richtigkeit der Entscheidung nachvollziehen und allenfalls Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erheben zu können, sei es notwendig, die Rechtsgrundlage zu kennen.
8. Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde beiden Berufungen keine Folge.
In den Begründungen hielt sie zunächst fest, dass zwar in den Sprüchen der Bescheide von 19. Jänner 2022 die Ansuchen mit 10. bzw. 25. November 2021 datiert seien, im Zusammenschau mit den Verbesserungsaufträgen vom 29. November 2021 ergebe sich jedoch, dass (im erstinstanzlichen Bescheid mit der Zl. ***) der Antrag auf Feststellung gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 bzw. (im erstinstanzlichen Bescheid mit der Zl. ***) das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung, jeweils vom 7. April 2021, zurückgewiesen worden seien. Diese seien am 10. bzw. 25. November 2021 intern vom Fachbereich Recht an die Baubehörde zur Prüfung übermittelt worden.
8.1. Zur Zurückweisung des Feststellungsantrages (Zl. ***) hielt die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin auch innerhalb der verlängerten Verbesserungsfrist keinen Bestandsplan vorgelegt habe, obwohl dies § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 ausdrücklich verlange. Somit habe sie dem Verbesserungsauftrag insoweit nicht entsprochen.
8.2. Die Zurückweisung des Baubewilligungsantrages (Zl. ***) stützte die Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin auch innerhalb der verlängerten Verbesserungsfrist nicht die im Verbesserungs-auftrag geforderten Unterlagen gemäß den §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 vorgelegt habe. Die Behörde wies auch auf die mittlerweile erfolgte Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des (ursprünglichen) Baubewilligungsantrages durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 9. März 2022 hin.
9. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden beiden Beschwerden, die am 28. Juni 2022 samt den zugehörigen Verwaltungsakten von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurden, wo sie am 14. Juli 2022 einlangten.
9.1. Die Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen die Zurückweisung des Feststellungsantrages nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 (Bescheid mit der Zl. ***) wurde zur Zahl LVwG-AV-761/001-2022 protokolliert.
Sie enthält das Hauptbegehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass das gegenständliche Gebäude gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 bewilligt wird, sowie Eventualanträge auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörden (in unterschiedlichen Formulierungen).
9.2. Die Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen die Zurückweisung des Baubewilligungsantrages (Bescheid mit der Zl. ***) wurde zur Zahl LVwG-AV-757/001-2022 protokolliert.
Sie enthält das Hauptbegehren, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass das gegenständliche Gebäude gemäß § 14 NÖ BO 2014 bewilligt wird, sowie Eventualanträge auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörden (in unterschiedlichen Formulierungen).
10. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Gerichtsakten.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 109/2021, lauten:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 58/2018, lauten:
„[…]
Anbringen
§ 13. […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
§ 39. […]
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
[…]
§ 66. […]
(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
[…]
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[…]“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 53/2018 (die Novellen LGBl. 32/2021 und 20/2022 sind im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz), lauten:
„[…]
§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
[…]
§ 70
Übergangsbestimmungen
[…]
(6) Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Weiters ist § 35 Abs. 2 Z 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.
Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung
1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die beiden Beschwerdesachen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges (die beiden verfahrenseinleitenden Anträge wurden im selben Schriftsatz gestellt und betreffen Bauten auf denselben Grundstücken) gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Zu beiden verfahrenseinleitenden Anträgen (also sowohl zum Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung als auch zum Antrag auf Feststellung gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014) ist zunächst festzuhalten, dass sie in einem Schriftsatz vom 6. April 2021 enthalten waren. Die Datierung mit 10. bzw. 25. November 2021 durch das Stadtamt in seinen Bescheiden vom 19. Jänner 2022 ist (wie die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zwar in den Begründungen richtig erkannte, jedoch in den Sprüchen nicht entsprechend korrigierte; sie ging überdies vom Datum des Einlangens, also vom 07.04.2021 aus) unrichtig. Dennoch konnte im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin keinen anderen Antrag nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 gestellt hatte bzw. kein anderer Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung erstinstanzlich offen war, kein Zweifel bestehen, welche Anträge gemeint waren. Auch in dem den Bescheiden vorangegangenen Fristerstreckungsantrag vom 10. Dezember 2021 äußerte die Beschwerdeführerin solche Zweifel nicht.
3. Beim Schriftsatz vom 6. April 2021 handelte es sich primär um einen Berufungsschriftsatz betreffend die Abweisung des (nachträglichen) Bauansuchens für das Kleingartenhaus vom 25. Jänner 2021. Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Schriftsatz ausdrücklich, er stelle „vorsichtshalber auch einen Antrag nach § 14 NÖ BO.“ Ungeachtet der Frage, ob diese Ausdrucksweise nicht einfach als Wiederholung des ursprünglichen Bauansuchens (möglicherweise nunmehr als Eventualbegehren zu einem Antrag auf Feststellung nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014) und damit nicht als neue Antragstellung zu verstehen gewesen wäre (vgl. dazu VwGH 12.09.2007, 2006/03/0169), war dadurch jedenfalls klargestellt, dass dasselbe Bauvorhaben wie am 25. Jänner 2021 zum Gegenstand des „erneuerten“ Antrages gemacht wurde.
4. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, aus § 33 Abs. 1 VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verstehe. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können. Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607, mwN).
5. Über das Bauansuchen vom 25. Jänner 2021 wurde rechtskräftig durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 9. März 2022 entschieden. Damit liegt insoweit eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor. Eine neuerliche Entscheidung über ein inhaltsgleiches Ansuchen auf Baubewilligung war somit jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
Wenn man daher – entsprechend der Auslegung der Baubehörden, die offenbar die Billigung der Beschwerdeführerin fand – den Antrag vom 6. April 2021 als selbständiges weiteres Bauansuchen versteht, wäre dieses schon aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen. Daran hätte auch ein hinsichtlich der Anforderungen der §§ 18 f NÖ BO 2014 (die die Baubehörden nicht als vollständig erfüllt ansahen) mängelfreier Antrag nichts geändert. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung wegen Mängeln des Bauansuchens würde somit die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Antrages vom 6. April 2021 unverändert lassen (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Erteilung eines Verbesserungsauftrages im Falle eines aussichtslosen Antrages nicht geboten ist, zB 21.05.2007, 2006/05/0086, mwN).
Der zu LVwG-AV-757/001-2022 protokollierten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Zl. *** fehlte somit bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung das Rechtsschutzbedürfnis iSd zitierten Rechtsprechung, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss (zur Gänze) als unzulässig zurückzuweisen ist.
6. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde (also „Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG) als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (also „Sache“ iSd § 28 Abs. 2 VwGVG) ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, mwN).
Diese Sache überschreitet der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdebegehren, in der zu LVwG-AV-761/001-2022 protokollierten Beschwerde, das Landesverwaltungsgericht möge eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 aussprechen.
In diesem Umfang erweist sich daher auch diese Beschwerde als unzulässig und ist dementsprechend mit Beschluss zurückzuweisen.
7. In gleicher Weise war auch das gegen den Zurückweisungsbescheid mit der Zl. *** gerichtete Berufungsbegehren, das ebenfalls bereits (neben der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides) auf eine derartige Feststellung gerichtet war, unzulässig.
Der angefochtene Bescheid ist auf Grund der dem Landesverwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG obliegenden Pflicht zur Entscheidung in der Sache selbst somit zunächst dahingehend abzuändern, dass die Berufung insoweit als unzulässig zurückgewiesen wird.
8. Im Übrigen lässt die Beschwerdeführerin in dieser Beschwerde unbestritten, dass sie den mit dem Verbesserungsauftrag vom 29. November 2021 auf Grundlage des § 13 Abs. 3 AVG vom Stadtamt geforderten Bestandsplan sowie eine Zustimmung des (von ihr verschiedenen) Grundeigentümers nicht vorgelegt hat. § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 verlangt ausdrücklich die Vorlage eines derartigen Planes sowie der Zustimmung gemeinsam mit dem Feststellungsantrag. Daher war der Verbesserungsauftrag insoweit jedenfalls geboten und rechtmäßig.
Dass das Stadtamt mit dem Auftrag von der Beschwerdeführerin darüber hinaus die Vorlage von nicht in § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 genannten Unterlagen forderte, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen ohne Relevanz. Vielmehr hat die belangte Behörde zutreffend schon alleine auf Grund der nicht erfolgten Vorlage des Bestandsplanes die Zurückweisung des Feststellungsantrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG als rechtmäßig angesehen.
9. Freilich hätte die belangte Behörde auf Grund des § 66 Abs. 4 AVG den Bescheidspruch des Stadtamtes im Hinblick auf das richtige Einbringungsdatum (06.04.2021) zu korrigieren gehabt. Auch die dort als Rechtsgrundlagen neben § 13 Abs. 3 AVG genannten §§ 18 ff NÖ BO 2014 sind nicht korrekt, vielmehr wäre § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 anzuführen gewesen.
Diese Richtigstellungen im erstinstanzlichen Bescheid sind nunmehr (im Wege einer Abänderung des angefochtenen Bescheides) nach § 28 Abs. 2 VwGVG vom Landesverwaltungsgericht vorzunehmen.
Damit wird der Beschwerde freilich nicht Folge gegeben, sodass diese mit der Maßgabe dieser Änderungen als unbegründet abzuweisen ist.
10. Eine – von keiner Partei beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung kann hinsichtlich beider Beschwerden gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil in den gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage ergibt sich hinsichtlich der zu
LVwG-AV-757/001-2022 protokollierten Beschwerde vielmehr aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum (insoweit von ihm auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragenen) § 33 Abs. 1 VwGG, wonach das Rechtsschutzbedürfnis eine Prozessvoraussetzung darstellt.
Hinsichtlich der zu LVwG-AV-761/001-2022 protokollierten Beschwerde ergibt sich die Lösung einerseits aus dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 AVG bzw. der §§ 27 und 28 Abs. 2 VwGVG im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung zur „Sache“ des Berufungs- bzw. des Beschwerdeverfahrens und andererseits aus dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 3 AVG bzw. des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN).
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