LVwG N LVwG-AV-1666/001-2023

LVwG-AV-1666/001-2023Tribunal administratif régional13 juin 2023

Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Mangel; Beschwerdegründe; Begehren; Verbesserungsauftrag; Frist;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1666/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1666.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Beate Glöckl, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20. März 2023, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Vorlage des vom Amtsarzt geforderten Facharztbefundes für Psychiatrie, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.: - §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

  • § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

ad 2.: - § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

  • Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Begründung:

1. Feststellungen und maßgeblicher Verfahrensgang

1.1. Mit Bescheid vom 30. November 2022, zugestellt am 02. Dezember 2022, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides einen Facharztbefund für Psychiatrie zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen, damit die Amtsärztin ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B erstellen könne, um zu eruieren, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B noch gegeben sei.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer letztmalig eine Fristverlängerung zur Vorlage des Facharztbefundes bis zum 28. Februar 2023 gewährt. Der Beschwerdeführer legte bis zu diesem Zeitpunkt keinen entsprechenden Befund von einem Facharzt für Psychiatrie vor.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B bis zur Vorlage des vom Amtsarzt geforderten Fachartbefundes für Psychiatrie entzogen.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. März 2023, die folgenden Wortlaut trägt:

„Von: B ***

An: #BH MD Verkehr Verkehr.***

Gesendet am: 24.03.2023 08:33:13

Betreff: [EXTERN] Fwd: Befund

Sehr geehrte Herr A!

Hiermit erhebe Einspruch gegen die Abgabe meines Fuehrerscheins, da der Befund nicht vorliegt und Gebuehren anfallen, fuer die ich im Moment kein Geld habe.

Ausserdem beeinflusst mein Denken und Fuehlen, das zur Anzeige fuehrte und die mich zur Fuehrerscheintaugluchkeitsueberpruefung brachte, nicht meine motorischen Fähigkeiten und beeintraechtigen daher das Lenken von Fahrzeugen nicht.

Viel mehr stoert die ionisierende Strahlung, die auf mich einwirkt.

Zurzeit nutze ich das Auto nicht.

Hochtungsvoll

B“

1.4. Die belangte Behörde legte diese Beschwerde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 04. April 2023 unter Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Entscheidung vor.

1.5. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde im Hinblick auf die Anforderungen des § 9 VwGVG mangelhaft ausgeführt sei, weil die konkrete Angabe der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und ein Begehren, was der Beschwerdeführer im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens anstrebe, fehlen.

Der Beschwerdeführer wurde darin aufgefordert, seine Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu verbessern. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht vollständiger bzw. nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Beschwerde zurückgewiesen werde.

1.6. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer an der von ihm selbst angeführten Adresse seines Hauptwohnsitzes am 17. Mai 2023 persönlich zugestellt.

1.7. Innerhalb der Frist langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Verbesserung der Beschwerde ein.

1.8. Mit E-Mail-Eingabe vom 12. Juni 2023 ist hg. ein Schreiben des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt eingelangt.

„Sehr geehrte Frau C!

Auf der Seite ***

Führerschein B mit viel Fahrpraxis (mindestens drei Jahre)

Gesundheitliche Tauglichkeit: Diese wird im Auswahlverfahren durch ärztliche und verkehrspsychologische Untersuchungen überprüft. Erforderlich ist u.a. eine Mindestgröße von 1,60 Meter und ein gewisses Sehvermögen.

Seit 1997 bin ich Brillenträger.

Zzt. habe ich keinen Führerschein.

Die Polizei hat mir diesen am 01.04.2023 entzogen, da diese mir den Vorwurf der Vortäuschung einer strafbaren Handlung macht. Am 04.09.2022 habe eine Anzeige per Email eingebracht und die Beamten konnten aufgrund meiner Anzeige keinerlei Wahrnehmung machen.

Seither läuft ein Ermittlungsverfahren.

Mit 16.05.2023 hat die Staatsanwaltschaft *** einen Sachverständigen bestellt, der meine Zurechnungsfähigkeit bzw. Bewusstseinsstörung zum Zeitpunkt der Einbringung der feststellen soll.

Seit Jahren werde ich stark durch Funkwellen negativ beeinflusst.

Ich habe beim Bundesheer als Soldat vom „Gefechtssimulator“ erfahren und kenne die praktischen Einwirkungsmöglichkeiten dieser Waffe außen auf den menschlichen Körper.

Seit 2013 bin wegen Hörschwierigkeiten vom Militärkommando *** für untauglich erklärt worden. Ich hatte zuvor einen Radunfall und konnte einem Einrückungsbefehl nicht Folge leisten, da ich im Krankenhaus war. Deswegen wurde ich wieder einer Stellungsuntersuchung unterzogen.

Seit 2015 werde massiv von Richtfunkanlagen beeinflusst und von Personen die sonst ionisieren. Ich habe dies mehrmals zur Anzeige gebracht. Beim Bundeskriminalamt kann man leider keine Videos einbringen.

Emails mit Videos kommen in Quarantäne.

Ich werde am Recruiting Event teilnehmen.

Bitte sehen Sie sich auch meine E-Mail an. Die Richtfunkeinflüsse beeinflussen sehr stark meine motorischen wie auch geistigen Fähigkeiten, manchmal auch meinen Willen. Ich vermute Angriffe durch militärischen Richtfunk, der mein Nervensystem stört. Dies habe ich ebenfalls bereits zur Anzeige gebracht.

Mit freundlichen Grüßen

B

CC:

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Außenstelle Wiener Neustadt


zH: Frau Beate Glöckl, LL.M.

Sehr geehrte Frau Glöckl!

Ich bitte um Kenntnisnahme der obigen Mail an das AMS *** in Bezug auf Geschäftszahl: LVwG-AV-

1666/001-2023.

Mit freundlichen Grüßen

B“

2. Beweiswürdigung

2.1. Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt. Ihm wurde von keiner Partei des Verfahrens entgegengetreten.

2.2. Die Feststellungen unter Punkt 1.6. betreffend die Zustellung des hg. aufgetragenen Verbesserungsauftrages vom 17. Mai 2023 ergeben sich aus dem vollständig ausgefüllten (Hybrid-)Rückschein („Adaptiertes Formular zu § 22 des Zustellgesetzes“), aus dem sich die Übernahme des Schriftstückes am 17. Mai 2023 eindeutig entnehmen lasse.

2.3. Die Wohnadresse des Beschwerdeführers lässt sich einerseits eindeutig aus der Abfrage im Zentralen Melderegister entnehmen.

3. Maßgebliche Rechtslage

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), lauten:

„§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

„§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

3.2. § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) lautet:

„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Die Beschwerde ist im Hinblick auf die Anforderungen des § 9 VwGVG mangelhaft ausgeführt.

4.2. Für die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall zunächst mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen war, ist einleitend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

Von einem Beschwerdeführer kann demnach nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte (vgl. zB VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0895). Es muss sich allerdings sehr wohl erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (zB VwGH 30.3.2017, Ra 2015/07/0121).

4.3. Die vorliegende Beschwerde enthält entgegen § 9 Abs. 1 VwGVG weder Gründe, auf die der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), noch ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG).

So lässt sich aus der Beschwerde nicht hinreichend erkennen, womit der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 20. März 2023 seinen Standpunkt vertritt bzw. worin er eine Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides zu erkennen vermag. Auch führt der Beschwerdeführer kein Begehren an. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus im Akt befindlichen Unterlagen die passenden Beschwerdegründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG zu identifizieren (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0037).

4.4. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (wie hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel gemäß der – gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2015/07/0121).

4.5. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wurde im vorliegenden Fall gegenüber dem Beschwerdeführer mit hg. Schreiben vom 12. Mai 2023 zur Recht ein Verbesserungsauftrag erteilt.

4.6. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gesetzten Frist von zwei Wochen nachgekommen: Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Verbesserung bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 (= Ablauf der Frist) vorgenommen. Die E-Mail-Eingabe vom 12. Juni 2023 kann (diese wäre ohnehin als verspätet anzusehen) nicht als Verbesserung angesehen werden, weil darin lediglich eine E-Mail, die an das AMS gerichtet war, der im hg. Verfahren erkennenden Richterin weitergeleitet wurde; es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass mit der E-Mail-Eingabe eine Verbesserung iSd Schreibens vom 12. Mai 2023 vorgenommen werden sollte.

Da die erforderliche Verbesserung durch den Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen unterblieb, war die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Beschluss zurückzuweisen.

4.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Es hat auch keine Partei eine Verhandlung beantragt und es ist eine weitere Klärung der gegebenen Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten. Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Entfall nicht entgegen (vgl. auch etwa VfSlg. 17.063/2003 sowie VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058).

5. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich nämlich aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG sowie des § 13 Abs. 3 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086). Darüber hinaus liegt dazu die zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht.

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