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LVwG-AV-1336/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1336/001-2022
LVwG-AV-1336/001-2022Tribunal administratif régional7 juin 2023
Tierrecht; Tierschutz; Ausstellung; Bewilligung; Qualzüchtungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22.09.2022, Zl. , betreffend die Erteilung einer Bewilligung einer internationalen Kleintierausstellung im Rahmen der Veranstaltung „“ am ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die in Beschwerde gezogenen Auflagen 2 bis 5 und 13 wie folgt zu lauten gehabt hätten:
„Auflage 2: Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Tiere mit Qualzuchtmerkmalen nicht ausgestellt werden.
Dazu sind im Zuge der Einlasskontrolle in die Veranstaltungsstätte Ausstellungstiere durch einen Veterinärmediziner/eine Veterinärmedizinerin auf das Vorliegen klinischer Qualzuchtmerkmale zu prüfen. Der Veterinärmediziner/die Veterinärmedizinerin hat sich bei der Beurteilung klinisch feststellbarer Qualzuchtmerkmale an der Fachinformation des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz „Qualzuchtmerkmale bei Haustieren, wichtige Informationen für Halter und Züchter“ zu orientieren.
Weiters haben Veterinärmediziner/Veterinärmedizinerinnen, allenfalls unter Beiziehung von Hilfspersonal, im Zuge der Einlasskontrolle von Ausstellungstieren in die Veranstaltungsstätte zu prüfen, ob rassespezifische Screeninguntersuchungen durchgeführt wurden.
Zum Ausschluss von Qualzuchtmerkmalen bei Ausstellungshunden sind die Ergebnisse jener im „Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden – Screening Methoden, Befunde, Konsequenzen (Leitfaden des Vollzugsbeirates, Fassung: 13.03.2018)“ für die betreffende Rasse rot hinterlegten Screeningverfahren vollständig vorzulegen.
Zum Ausschluss von Qualzuchtmerkmalen bei allen übrigen Ausstellungstieren sind die Ergebnisse der in der Fachinformation des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz „Qualzuchtmerkmale bei Haustieren, wichtige Informationen für Halter und Züchter“ dargestellten Screeningverfahren vorzulegen.
Wurden aktuellere wissenschaftliche Erkenntnisse in den Zuchtordnungen veröffentlicht, sind die Ergebnisse der in der jeweiligen Zuchtordnung vorgeschriebenen Screeningverfahren vorzulegen.“ (Entfall Auflage 3 und 4)
„Auflage 5:
Die Zutrittskontrollen sind dergestalt zu dokumentieren, als dass aus der Dokumentation hervorzugehen hat, welche Befunde durch den Veterinärmediziner/die Veterinärmedizinerin im Zuge einer positiven Einlasskontrolle gefordert und durch den Aussteller/die Ausstellerin vorgelegt wurden. Die Dokumentation ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.
Auflage 13:
Es dürfen nur Halsbänder verwendet werden, die über eine Breite verfügen, die sicherstellt, dass es durch Zugbewegungen an der Leine nicht zu Verletzungen am Hals des Tieres kommt.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22.09.2022 wurde dem A in ***, *** (in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch B, Rechtsanwalt in , basierend auf einem Antrag vom 05.08.2022 die Bewilligung einer internationalen Hundeausstellung, einer Katzenausstellung, einer Ponyausstellung und einer Kleintierausstellung im Rahmen der Veranstaltung „“ am *** von *** bis *** erteilt.
Im Speziellen wurde die Verwendung von 8.000 Rassehunden, 30 Ponys, 200 Katzen und 2.500 Kleintiere im genannten Zeitraum in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr sowie Samstag und Sonntag des angeführten Zeitraumes in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr bewilligt. Gesamt wurden 13 Auflagen vorgeschrieben, wovon 5 – jene unter Punkt 3. wörtlich wiedergegeben – in Beschwerde gezogen wurden.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 19.10.2022 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Behörde berufe sich in der rechtlichen Begründung des Bescheides auf Ausführungen der Fachabteilung RU5 der NÖ Landesregierung, wonach dem Ausstellungsverbot des § 8 Abs. 2 TSchG die Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 17 TSchG gegenüberstehe und die Ausstellung von Tieren mit entsprechendem Maßnahmenprogramm nicht strafbar sei.
Nach einer im Bescheid zitierten Pressemeldung des Ministeriums (vom 09.09.2022) seien die dem Leitfaden entsprechenden Untersuchungen verpflichtend vorzunehmen, unabhängig davon, ob die Tiere aus einer Zucht nach § 44 Abs. 17 TSchG stammen würden. Die Behörde widerspreche der Rechtsansicht des Ministeriums sowie dem Wortlaut des § 44 Abs. 17 TSchG. § 44 Abs. 17 TSchG nehme auf bestehende Tierrassen Bezug, während der zur Anwendung gelangende § 8 Abs. 2 TSchG einzelne konkrete Merkmale aufweisende Tiere im Auge habe. Das Verbot laute nicht, dass Tiere, bei deren Rasse Qualzuchtmerkmale potentiell auftreten können, nicht ausgestellt werden dürfen.
Die bekämpften Auflagen seien ohne gesetzliche Grundlage vorgeschrieben worden. Aus den im Bescheid genannten Normen sei keine der erteilten Auflagen ableitbar. Auf Basis der Ermächtigung des § 28 Abs. 3 TSchG sei die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung erlassen worden. Eine Sicherstellung durch den Veranstalter, dass Tiere mit Qualzuchtmerkmalen nicht auszustellen seien, verlange diese Verordnung nicht. Vielmehr sehe diese vor, offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere aus der Veranstaltung zu entfernen. Die Formulierung offensichtlich zeige, dass der beschriebene Zustand des Tieres nach außen in Erscheinung treten müsse. Darüber hinaus würden die Auflagen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen. Die Auflagen 2, 3 und 4 würden sich auf jedes Tier, bei dessen Rasse potentiell Qualzuchtmerkmale auftreten können, beziehen. Würden die etwa 6.000 angemeldeten Hunde auf diese Auflagen überprüft, würde dies einen Kontrollaufwand von 1.000 Stunden bedeuten. Dies stehe nicht in einem adäquaten Verhältnis.
Überdies würde die Anforderung der Überprüfung aller Hunde bestimmter Rassen auf schriftliche Maßnahmenprogramme zu einer Umkehr der Beweislast führen. Diese Beweislastumkehr sei nur bei Vorliegen einer für wahr zu haltenden gesetzlichen Vermutung zulässig. Diese liege gegenständlich nicht vor.
Weiters sei der in den Auflagen angeführte Leitfaden der Fachstelle nicht an Veranstalter sondern an Halter und Züchter gerichtet. Der Leitfaden gebe auch nicht die internen Richtlinien der Beschwerdeführerin wieder. Der mit Beschlussfassung des Vollzugsbeirates vom 13.03.2018 veröffentlichte Leitfaden enthalte die Screeningverfahren und deren züchterische Konsequenzen auf Basis der ÖKV Zuchtbestimmungen. Dieser sei nicht ident mit jenem in den Auflagen angeführten Leitfaden der Fachstelle der NÖ Landesregierung, vielmehr enthalte dieser sogar Widersprüche. Auch dieser Leitfaden sei jedoch an Züchter und nicht an Aussteller gerichtet, sodass keiner der beiden Leitfäden zur Anwendung gelangen könne.
Zuletzt sei die Auflage 13 unbestimmt formuliert. Es sei nicht definiert, was unter „breit“ zu verstehen sei.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes, durch Vernehmung des Vorstandsmitgliedes der Beschwerdeführerin C, des Vertreters der belangten Behörde Amtstierarzt D und der Zeugin E sowie durch die Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Verwendung von 8.000 Rassehunden, 30 Ponys, 200 Katzen und 2.500 Kleintieren bei der Veranstaltung „***“ von *** in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr sowie Samstag *** und Sonntag *** jeweils in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr erteilt.
Folgende in Beschwerde gezogenen Auflagen wurden vorgeschrieben:
„2. Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte hat der Veranstalter im Rahmen der Zutrittskontrolle ausnahmslos zu prüfen, ob wirklich jedes Tier, bei dessen Rasse potentiell Qualzuchtmerkmale auftreten können, ausnahmslos aus einer Zucht mit Maßnahmenprogramm gem. § 44 Abs 17 TSchG stammte. Hierfür sollen insbesondere die Informationen der Fachabteilung der NÖ Landesregierung bzw. der Leitfaden der Fachstelle zur Beurteilung herangezogen werden. (***)
3. Bei Hunden, die zur Zucht verwendet werden, hat der Veranstalter im Rahmen der Zutrittskontrolle ausnahmslos zu prüfen, ob das Tier, bei dessen Rasse gem. dem Leitfaden der Fachstelle Qualzuchtmerkmale auftreten können, aus einer Zucht mit einem Maßnahmenprogramm gem. § 44 Abs 17 TSchG stammt. Hierfür müssen zumindest die verpflichtenden Untersuchungen gem. dem Leitfaden der Fachstelle für den entsprechenden Hund durchgeführt worden sein. Sollten die Untersuchungen nicht vollständig sein oder nicht vollständig vorgelegt werden können bzw. bringt das Untersuchungsergebnis gem. der Bewertung des Leitfadens einen Zuchtausschluss mit sich, ist das Tier von der Veranstaltung auszuschließen.
4. Bei Hunden, die nicht oder noch nicht zur Zucht verwendet werden, hat der Veranstalter im Rahmen der Zutrittskontrolle ausnahmslos zu prüfen, ob das entsprechende Tier, bei dessen Rasse gem. dem Leitfaden der Fachstelle Qualzuchtmerkmale auftreten können, aus einer Zucht mit Maßnahmenprogramm gem. § 44 Abs 17 TSchG stammt. Hierfür müssen zumindest verpflichtenden Untersuchungen gem. dem Leitfaden bei beiden Elterntieren durchgeführt worden sein. Sollten die Untersuchungen nicht vollständig sein oder nicht vollständig vorgelegt werden können bzw. bringt das Untersuchungsergebnis gem. der Bewertung des Leitfadens einen Zuchtausschluss mit sich, ist das Tier von der Veranstaltung auszuschließen
5. Alle Zutrittskontrollen (inkl. jener zur Tollwut gem. § 14 Tierschutzveranstaltungsverordnung) sind schriftlich zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde umgehend vorzulegen.
13. Es dürfen nur Halsbänder bzw. Leinen verwendet werden, die breit am Hals des Hundes aufliegen.“
Als verantwortliche Person wurde seitens der Beschwerdeführerin Frau C namhaft gemacht. Als gegenständlich relevante Rechtsgrundlagen wurden durch die belangte Behörde angeführt §§ 23, 28 Tierschutzgesetz – TSchG iVm. Tierschutzveranstaltungsverordnung – TSch-VeranstV.
Die Veranstaltung „***“ wird seit mehreren Jahren regelmäßig abgehalten.
Der „Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden, Screening Methoden, Befunde, Konsequenzen“ (in Folge kurz: Leitfaden des Vollzugsbeirates) wurde gemäß Beschlussfassung des Vollzugsbeirates (§ 42a TSchG) in der 13. Sitzung vom 13.03.2018 veröffentlicht. Dieser beinhaltet für die häufigsten Hunderassen Screeningverfahren die zur Vermeidung von Qualzuchten bei der Zucht von Hunden, gegliedert nach Rasse, durchzuführen sind. Der Leitfaden des Vollzugsbeirates wurde auf Basis der ÖKV Zuchtbestimmungen bzw. der dem ÖKV zugehörigen Zuchtvereine der jeweiligen Rassen erarbeitet. Um das Vorhandensein von Qualzuchtmerkmalen bei Zuchttieren oder die Entstehung von Qualzuchtmerkmalen in Folge der Zucht auszuschließen, sind die im Leitfaden „rot“ markierten Untersuchungen der jeweiligen Rasse verpflichtend durchzuführen, die zusätzliche Durchführung der „grün“ markierten Untersuchungen wird empfohlen.
Für jede Hunderasse existiert in Österreich ein Zuchtverein und damit je eine Zuchtordnung. Ist eine Rasse im Leitfaden des Vollzugsbeirates nicht angeführt, ist die Durchführung der Screeningverfahren entsprechend der jeweiligen Zuchtordnung erforderlich, um das Vorhandensein von Qualzuchtmerkmalen bei Zuchttieren bzw. die Entstehung von Qualzuchtmerkmalen in Folge der Zucht ausschließen zu können. Je nach Aktualität sind bei Widersprüchen der Zuchtordnungen zum Leitfaden des Vollzugsbeirates, die in der jeweiligen Zuchtordnung angeführten Screeningverfahren einschlägig.
Die Fachinformation des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz „Qualzuchtmerkmale bei Haustieren, wichtige Informationen für Halter und Züchter“ (in Folge kurz: Fachinformation der NÖ Landesregierung) stellt betreffend Hunde eine Ergänzung zum Leitfaden des Vollzugsbeirates dar und beinhaltet eine Zusammenstellung vorwiegend klinisch – teilweise mit Hilfe von Screeningverfahren – feststellbarer Qualzuchtmerkmale einzelner Tierarten.
Die auszustellenden Tiere sind im Zuge des Einlasses zur Ausstellung durch einen Veterinärmediziner/eine Veterinärmedizinerin auf das Vorliegen klinisch festzustellender Qualzuchtmerkmale an Hand der Fachinformation der NÖ Landesregierung zu prüfen. Weiters ist im Zuge der Einlasskontrolle die Vorlage von Befunden der im Leitfaden des Vollzugsbeirates (inklusive etwaiger aktuellerer Vorgaben der Zuchtordnungen) dargestellten verpflichtenden Screeningverfahren bei den dort dargestellten Hunderassen notwendig, um die Ausstellung von Hunden mit vorhandenen Qualzuchtmerkmalen ausschließen zu können. Hinsichtlich weiterer Tierarten ist im Rahmen der Einlasskontrolle die Vorlage etwaiger in der Fachinformation der NÖ Landesregierung unter „Maßnahmen“ angeführter Screeningverfahren erforderlich.
Die Zutrittskontrollen sind dergestalt zu dokumentieren, als dass aus der Dokumentation hervorzugehen hat, welche Befunde durch den Veterinärmediziner/die Veterinärmedizinerin im Zuge einer positiven Einlasskontrolle gefordert wurden. Die Dokumentation ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.
Ein den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechendes Halsband eines Hundes hat eine Breite aufzuweisen, die sicherstellt, dass es durch Zugbewegungen an der Leine nicht zu Verletzungen am Hals des Tieres kommt.
Der dargelegte Sachverhalt gründet sich – soweit im Folgenden nicht anders dargestellt – im Wesentlichen auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage des übermittelten Behördenaktes *** sowie auf die Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde und der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.02.2023. Die veterinärfachlichen Feststellungen ergeben sich aus dem im Rahmen der Verhandlung erstellten, widerspruchsfreien Gutachten des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen.
Im Speziellen führte dieser in Übereinstimmung mit dem veterinärmedizinischen Vertreter der belangten Behörde aus, die Untersuchungen der in den Feststellungen genannten Leitfäden seien in Kombination mit jenen in den teilweise aktueller gehaltenen Zuchtordnungen notwendig und bestmöglich geeignet, um das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen auszuschließen. Nur mit Hilfe der Screeninguntersuchungen sei es möglich auch genetisch relevante Veränderungen, die bereits Qualzuchtmerkmale darstellen können, auszuschließen.
Auch ergibt sich die Feststellung, wonach klinische Untersuchungen im Zuge des Einlasses zwingend durch einen Veterinärmediziner/eine Veterinärmedizinerin durchzuführen seien, um das Ausstellen von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen zu verhindern, zweifelsfrei aus den veterinärfachlichen Ausführungen.
Die Inhalte der zitierten Leitfäden ergeben sich aus diesen selbst. Die Feststellungen zur Aktualität und Anwendbarkeit der Zuchtordnungen der einzelnen Hunderassen ergeben sich aus dem Leitfaden des Vollzugsbeirates sowie den Angaben der Zeugin E im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführervertreter stellte am Ende der mündlichen Verhandlung die Beweisanträge auf Einvernahme von F und G, beide p.A. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion III, Abteilung 11 (Tierschutz), ***, ***, zum Beweis für die Nichtrelevanz der Leitfäden im Zusammenhang mit Ausstellungen sowie zum Beweis dafür, dass diese Leitfäden ausschließlich für die Zucht und gegebenenfalls für die Haltung Gültigkeit hätten und keine Grundlage für eine Auflage sein könnten. Beide Beweisanträge werden mangels tauglicher Beweisfrage abgewiesen.
Die vom Beschwerdeführer zitierten Beweisanträge auf Einvernahme der im BMSGPK tätigen Juristinnen zur Anwendbarkeit der in den Feststellungen zitierten Leitfäden im Zuge von Ausstellungen bzw. deren Auslegung eignen sich nicht zur Beantwortung von Tatsachenfragen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0097).
Entscheidend ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegenständlich nicht, an wen sich die in den Feststellungen zitierten Leitfäden richten, vielmehr geht es im Konkreten um die veterinärmedizinisch zu beantwortende Frage, ob ein Vorgehen nach dem Katalog der in den Leitfäden abgebildeten Screeningverfahren bzw. klinischen Untersuchungen notwendig und geeignet ist, das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen bestmöglich auszuschließen. Diese Frage wurde durch den beigezogenen Amtssachverständigen schlüssig beantwortet. Ob die Leitfäden grundsätzlich an Halter bzw. Züchter gerichtet sind, ist dagegen nicht von Relevanz. Die durch den Beschwerdeführer beantragten Personen verfügen darüber hinaus nicht über veterinärmedizinischen Sachverstand.
Tierschutzgesetz – TSchG
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
a) Atemnot,
b) Bewegungsanomalien,
c) Lahmheiten,
d) Entzündungen der Haut,
e) Haarlosigkeit,
f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
g) Blindheit,
h) Exophthalmus,
i) Taubheit,
j) Neurologische Symptome,
k) Fehlbildungen des Gebisses,
l) Missbildungen der Schädeldecke,
m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;
[…]
§ 8 (2) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.
§ 23. (1) Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:
1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.
2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die be/antragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.
3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.
4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern.
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen ohne Genehmigung kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Haltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen oder eine Frist zur Erlangung der Genehmigung festlegen, bei deren Nichteinhaltung die Einstellung der Tierhaltung zu erfolgen hat. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
[…]
§ 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, ausgenommen es handelt sich um
1. Veranstaltungen, für die eine Bewilligung nach veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, oder
2. Veranstaltungen, die unter veterinärbehördlicher Aufsicht stehen, oder
3. Präsentationen der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder der Zollwache oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder
4. Prüfungen von österreichischen Verbänden oder Vereinen.
Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens sechs Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
(4) Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Bei Veranstaltungen, die verboten sind oder die ohne die erforderliche Genehmigung oder in einer nicht den Auflagen und Bedingungen entsprechenden Art und Weise abgehalten werden, kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen.
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung – TSch-VeranstV
§ 1. (1) Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 23 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 TSchG hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist. Diese Person (Verantwortlicher) muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde erreichbar sein.
(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
1. die Ausstellung der Tiere so erfolgt, dass diesen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden,
2. Käfige und Volieren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,
3. alle Käfige und Volieren während der gesamten Veranstaltung mit geeignetem Material eingestreut sind,
4. alle Käfige und Volieren mit den dem jeweiligen Käfig- bzw. Volierentyp entsprechenden Trinkgefäßen, Futternäpfen oder Futterrinnen ausgestattet sind,
5. den Tieren ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung stehen und
6. das Rauchverbot in den Veranstaltungsräumen kundgemacht und befolgt wird.
(3) Der Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal täglich überprüft wird. Offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere sind unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen, gemäß § 3 Abs. 5 unterzubringen und entsprechend zu versorgen.
(4) Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können.
6.1. Zur Rechtmäßigkeit einer Sachentscheidung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass einem konstitutiven Verwaltungsakt nur dann Rückwirkung zukommen kann, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage existiert (VwGH, 17.10.2008, 2005/12/0092; 24.04.2018, Ra 2018/03/0010). Eine solche enthält das TSchG nicht. Eine rückwirkende Verpflichtung (VwGH, 06.03.1990, 89/11/0115; hier: die Vorschreibung von Auflagen) scheidet – mangels Erfüllbarkeit – begrifflich aus. Auch die Inanspruchnahme einer Bewilligung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist tatsächlich ausgeschlossen. Das Rechtsschutzbedürfnis eines Rechtsmittelwerbers ist daher zu verneinen, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch keine Bedeutung mehr zukommt und bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (VwGH, 20.5.2015, Ro 2015/10/0021). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa auch dann der Fall, wenn der Zeitraum, für den eine Bewilligung erreicht werden sollte, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bewilligungsantrag bereits abgelaufen ist (VwGH, 06.03.1990, 89/11/0115; 5.5.2014, 2013/03/0077; 20.5.2015, Ro 2015/10/0021).
In seiner Entscheidung vom 11.06.2021 (VfGH 11.06.2021, E3737/2020) sah der Verfassungsgerichtshof das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Verweigerung einer Sachentscheidung betreffend eine in der Vergangenheit liegende Veranstaltungsbewilligung verletzt. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sei in Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung den Antragstellern jeglicher Rechtsschutz entzogen, würde man ein Rechtsschutzinteresse schon für all jene Fälle verneinen, in denen der beantragte Zeitraum zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Vergangenheit liege. Eine Rechtsmittelentscheidung sei kaum vor Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes zu erwirken (VfGH 24.09.2019, E1588/2019; hier auch zur Unzumutbarkeit ein Strafverfahren zu provozieren).
Der Verfassungsgerichtshof führte gegenständlich ins Treffen, dass die Bedeutung der Sachentscheidung für die antragstellende Partei weiterhin gegeben sei, wenn diese etwa plane weitere Veranstaltungen in Zukunft abzuhalten (VfGH 26.09.2017, E1511/2017; hier: Einstellung von Beschwerdeverfahren gegen Abschussplanbescheide wegen Ablauf des Jagdjahres).
Die zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist für den zu erkennenden Fall von Relevanz. Die gegenständliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist auf Grund des wiederkehrenden Charakters der Veranstaltung geeignet, auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes rechtliche Wirkung zu entfalten. Die Versagung einer Sachentscheidung käme einer Versagung des Rechtsschutzes und damit nach der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes einer Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gleich.
Im Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs über die unzulässige Rückwirkung von Rechtsgestaltungsbescheiden ist im gegenständlichen Fall unter Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses der antragstellenden Partei sowie der Subsidiarität von Feststellungsbescheiden (VwGH 17.11.2008, 2008/17/0163) eine Feststellung zu treffen.
6.2. Zum Inhalt der Sachentscheidung:
Nach § 28 Abs. 1 TSchG bedarf die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen einer behördlichen Bewilligung nach § 23 TSchG, soweit die in § 28 Abs. 1 Z 1 bis 4 TSchG normierten Ausnahmen nicht vorliegen.
Eine Bewilligung zur Verwendung von Tieren bei Veranstaltungen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22.09.2022, *** erteilt.
Nach § 28 Abs. 3 TSchG hat das zuständige Bundesministerium für bewilligungspflichtige Tierausstellungen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und Bestimmungen des TSchG sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während einer Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen erlassen.
Dazu legt die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung – TSch-VeranstV nach § 1 Abs. 2 Z 1 als Veranstalterpflicht fest, sicherzustellen, dass die Ausstellung der Tiere so zu erfolgen hat, dass diesen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden und nimmt damit – entsprechend dem identen Wortlaut – auf § 5 TSchG Bezug.
Nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 TSchG fügt einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden oder Leiden zu, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen). § 5 Abs. 2 Z 1 nennt in lit. a bis lit. m klinische Symptome, die wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Tiere haben, physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen. Vor der mit 01.09.2022 durch BGBl. I Nr. 130/2022 in Kraft getretenen Novelle des TSchG enthielt § 5 Abs. 2 letzter Satz weiters u.a. ein Ausstellungsverbot von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen.
Dieses Ausstellungsverbot wurde mit BGBl. I Nr. 130/2022 in § 8 TSchG implementierten und erweitert. Gemäß § 8 Abs. 2 ist es verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden.
Klar ist, dass der Gesetzgeber das bereits in § 5 verwirklichte Ausstellungsverbot von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen legistisch an anderer Stelle platzierte, dieses inhaltlich jedoch keine Änderungen erfahren hat, sodass bei Vorliegen der in § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a bis lit. m nicht abschließend beschriebenen Symptome (arg. insbesondere) bzw. bei Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen generell (vgl. § 5 Abs. 2 Z 1 letzter Satz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 61/2017) der Tatbestand des § 5 Abs. 1 als erfüllt anzusehen ist (vgl. IA, 2586/A BlgNR, 27. GP, 10). § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG formuliert dies eindeutig mit „Züchtungen […] bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind“, weil durch diese Züchtungen vorhersehbar Qualzuchtmerkmale auftreten.
Die zentrale Formulierung des § 5 Abs. 1 TSchG „[…] einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“ übernimmt § 1 Abs. 2 TSch-VeranstV und platziert sie als Veranstalterpflicht. Dass der Gesetzgeber das Ausstellungsverbot von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen mit BGBl. I Nr. 130/2022 in § 8 Abs. 2 TSchG überführte, vermag daran, dass das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen bei Tieren zu ungerechtfertigten Schmerzen, Schäden, Leiden führt, nichts zu ändern (vgl. dazu auch VwG Wien, 16.10.2017, VGW-001/010/11614/2017).
Werden Tieren durch das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen – die Ausfluss einer Qualzüchtung nach § 5 Abs. 2 TSchG sind – Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt, liegen diese nach einem Größenschluss auch dann vor, wenn Tiere mit vorhandenen Qualzuchtmerkmalen ausgestellt werden. Genau den Ausschluss dieser hat der Veranstalter bei der Ausstellung von Tieren nach § 1 Abs. 2 Z 1 TSch-VeranstV sicherzustellen.
6.3. Zum Regelungsinhalt der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung:
Mit § 28 Abs. 3 TSchG wurde der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen. Den Materialien können hierzu keine Regelungsvorgaben entnommen werden (RV, 446 BlgNR, 22. GP, 25).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Verordnung lediglich nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung und Aufzeichnungsverpflichtungen enthalten dürfe und demnach keine darüber hinausgehenden Regelungen etwa zur Ausstellung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen treffen dürfe, wird von Seiten des erkennenden Gerichts nicht gefolgt. Das Verbotes der Ausstellung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen ist unter die von der Verordnung zu regelnden Bestimmungen über die Haltung der Tiere während der Veranstaltung nach § 1 Abs. 2 Z 1 TSch-VeranstV zu subsumieren.
Auch die rechtliche Argumentation des Beschwerdeführers, wonach nach der TSch-VeranstV lediglich offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere (vgl. § 2 Abs. 3 leg. cit.) von der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen wären, eine Kontrolle nicht offensichtlicher Qualzuchtmerkmale daher unzulässig sei, schlägt fehl.
§ 1 Abs. 2 Z 1 TSch-VeranstV verpflichtet den Veranstalter, die Ausstellung dergestalt zu organisieren, dass den ausgestellten Tieren keine Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt und diese nicht in schwere Angst versetzt werden. Folglich sind vom Veranstalter Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass Tiere mit Schmerzen, Schäden oder Leiden, die durch Qualzuchtmerkmale hervorgerufen werden, nicht zur Ausstellung zugelassen werden (vgl. dazu bereits unter Pkt. 6.2; zur Veranstalterpflicht überdies: VwG Wien, 16.10.2017, VGW-001/010/11614/2017).
6.4. Zur Anwendbarkeit des § 44 Abs. 17 TSchG im Rahmen des Ausstellungsverbotes:
Die Behörde stützte ihre Auflagen unter anderem auf § 44 Abs. 17 TSchG. Diese Bestimmung nimmt einen Verstoß gegen das Verbot von Qualzüchtungen nach § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG trotz des Auftretens von Qualzuchtmerkmalen für jene Fälle aus, für die durch laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduzieren und diese in weiterer Folge im Rahmen der Züchtung beseitigt werden.
Nach den Gesetzesmaterialien wurde auf dem Weg zum Verbot von Qualzüchtungen die Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 17 TSchG belassen, um die Möglichkeit zu schaffen, mit in der Population häufig vorkommenden Merkmalen zu züchten, sofern diese einem gezielten Monitoring unterzogen werden (vgl. RV, 291 BlgNR 23. GP, 7). Es habe sich gezeigt, dass die Festlegung eines fixen Zeitpunktes, an dem dieses Ziel für die jeweilige Rasse erreicht werden müsse, nicht zielführend sei. Vielmehr seien durch gezielte Zuchtprogramme Qualzuchtmerkmale im Zeitablauf zu reduzieren (vgl. RV, 1515 BlgNR 25. GP, 5).
Die Einhaltung von Zuchtprogrammen zur Bekämpfung der in § 5 Abs. 2 demonstrativ aufgezählten Symptome führt nach den Materialien darüber hinaus in strafrechtlicher Hinsicht lediglich zum Ausschluss eines Vorsatzes zur Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 (vgl. RV, 291 BlgNR 23. GP, 3).
Während diese Ausnahmebestimmung expressis verbis für die Zucht von Tieren gesetzlich verankert wurde, findet sich diese nicht in der Regelung des Ausstellungsverbotes von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen. Werden Tiere mit Qualzuchtmerkmalen ausgestellt, so ist selbst bei Vorliegen eines Maßnahmenprogrammes nach § 44 Abs. 17 TSchG in der Zucht dem Ausstellungsverbot von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen zuwidergehandelt worden. Qualzuchtmerkmale stellen ungerechtfertigte Schmerzen, Schäden und Leiden im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 iVm. § 5 Abs. 1 TSchG dar.
Es war zweifelsfrei nicht die Intention des Gesetzgebers, die Ausstellung von unter Zuhilfenahme von Maßnahmenprogrammen gezüchteten Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zuzulassen. Die Gefahr der Vererbung unerwünschter Merkmale würde erhöht, wenn nach Zuchtausstellungen prämierte und nachgefragte, aber betroffene Tiere zur Zucht eingesetzt würden (vgl. RV, 291 BlgNR 23. GP, 3). Werden Qualzuchtmerkmale bei einem Ausstellungstier manifest, ist dieses nicht zur Ausstellung zuzulassen.
6.5. Zur Qualifikation von Qualzuchtmerkmalen:
Nach Art. 5 des Europäischen Übereinkommens vom 13.11.1987 zum Schutz von Heimtieren sind die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale bei der Zucht zu berücksichtigen, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen Elternteils gefährden könnten. Diese einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen finden im nationalen Tierschutzgesetz ihren Niederschlag.
Führen durch Zucht geförderte oder geduldete Merkmalsausprägungen (Form-, Farb- Leistungs- und Verhaltensmerkmale) zu einer Minderleistung bezüglich Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung und äußern sich diese in züchtungsbedingten morphologischen und/oder physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, liegt eine Qualzüchtung vor (vgl. Herzog et al, Gutachten zur Auslegung des § 11b des deutschen Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen), 5). Qualzuchtmerkmale sind nach dieser Definition „züchtungsbedingte morphologische und/oder physiologische Veränderungen oder Verhaltensstörungen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind“. Diese sind Resultat von durch Zucht geförderte Merkmalsausprägungen (Zuchtziele).
Sowohl nach der einschlägigen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG als auch der Definition aus Herzog et al bedarf es zur Qualifikation eines Qualzuchtmerkmales einer mit Schmerzen, Schäden oder Leiden verbundenen, messbaren Veränderung am Tier. Nach Herzog et al dürfe der Begriff „Leiden“ in Zusammenhang mit dem Verbot von Qualzüchtungen keinesfalls nur medizinisch gesehen werden. Leiden erfasse auch länger andauernde Unlustgefühle. Häufig finde hierfür auch der Begriff „Disstress“ Verwendung. Leiden würden auch durch instinktwidrige, der Wesensart eines Individuums zuwiderlaufende und gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Beeinträchtigungen verursacht, etwa Entbehrungen bei der Befriedigung ererbter arttypischer Verhaltensbedürfnisse (vgl. Herzog et al, Gutachten zur Auslegung des § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen), 8; vgl. Herbrüggen/Wessely, Tierschutzgesetz, § 5, 102).
Nach diesen Ausführungen jedenfalls unter Qualzuchtmerkmale zu subsumieren sind damit jene zuchtbedingten sich im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG negativ auf das Tier auswirkenden morphologischen oder physiologischen Veränderungen, die sich mittels klinischer Untersuchung oder bildgebender Verfahren manifestieren lassen (vgl. dazu die abgebildeten Qualzuchtmerkmale und Screeningverfahren im Leitfaden des Vollzugsbeirates). So sind Folgeschäden einer Züchtung, die aufgrund von Zuchtmerkmalen einer Rasse gehäuft auftreten, bei Auftreten bei einem einzelnen Tier als Schaden im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG zu qualifizieren (vgl. Herzog et al, Gutachten zur Auslegung des § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen), 8).
Ebenso ist ein mittels genetischer Tests diagnostiziertes dominant vererbtes oder homozygot rezessives Merkmal als Qualzuchtmerkmal zu qualifizieren. Der genetische Defekt kommt jedenfalls zur Ausprägung. Soweit Erbfehler durch ein dominantes oder homozygot rezessives Gen verursacht werden, sind Anlageträger zugleich Merkmalsträger (vgl. Herzog et al, Gutachten zur Auslegung des § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen), 114).
Auch Tiere mit durch Gentestung manifesten, auf Züchtung zurückzuführenden Erbkrankheiten (dominant oder homozygot rezessive Merkmalsträgereigenschaft) unterliegen einem Ausstellungsverbot.
Zu prüfen ist jedoch, ob von einem Qualzuchtmerkmal gesprochen werden kann, wenn ein Tier klinisch gesunder Träger eines genetisch rezessiv vererbten Defekts ist (kein Merkmalsträger). Weist ein Tier eine genetisch bedingte Anomalie auf, die beim Tier selbst nicht zu einer zuchtbedingten morphologischen und/oder physiologischen Veränderung führt, liegen mit Schmerzen, Schäden und Leiden verbundene Qualzuchtmerkmale beim betroffenen Tier nicht vor. Die genetische Veränderung, die erst bei Verpaarung zur Manifestation eines Erbfehlers führt, ist in der Zucht relevant, da durch die Trägerschaft des rezessiv genetischen Defekts bei klinischer Gesundheit reinerbige Merkmalsträger in der Nachkommenschaft entstehen können. Ein Ausstellungsverbot dieser Tiere, die selbst keine Merkmalsträger sind und damit keine Qualzuchtmerkmale aufweisen, kann daraus jedoch nicht resultieren.
6.6. Zur Anwendbarkeit des Leitfadens des Vollzugsbeirates sowie der Fachinformation der NÖ Landesregierung:
Bereits den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG ist zur demonstrativen Aufzählung der klinischen Symptome zu entnehmen, dass diese exemplarische Aufzählung das vorhersehbare Krankheitsrisiko für die gezüchteten Einzeltiere minimieren und zukünftig ausschließen soll. Unterstützt werden sollte dies durch den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Veterinärmedizin (vorhandene wissenschaftliche Arbeiten und Erkenntnisse und Studien zu den angeführten Krankheitssymptomen, Gutachten, usw.) und die Berücksichtigung von möglichen diagnostischen Verfahren in einschlägigen Zuchtvorschriften (vgl. RV, 291 BlgNR, 23. GP, 3).
Nach dem Gutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen sind die in den Auflagen angeführten Fachinformationen (Fachinformation der NÖ Landesregierung und Leitfaden des Vollzugsbeirates) in Zusammenschau mit den teils aktuelleren Zuchtordnungen für die einzelnen Rassen zur Prüfung auf das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen bei einzelnen Tieren bestmöglich geeignet. Unumgänglich ist nach Ansicht des veterinärmedizinischen Sachverständigen die Durchführung einer klinischen Untersuchung im Zuge der Einlasskontrolle durch einen Veterinärmediziner/eine Veterinärmedizinerin. Diese sind durch ihre fachliche Ausbildung in der Lage bei der Prüfung möglicher Qualzuchtmerkmale auf Einzelfälle (etwa der Interpretation von Befunden) gezielt einzugehen und allenfalls unter Zuhilfenahme weiterer wissenschaftlicher Arbeiten Qualzuchtmerkmale wie unter Pkt. 6.5 definiert zu bestätigen oder auszuschließen.
Den schlüssigen veterinärfachlichen Ausführungen wurde betreffend die Beibringung von Befunden zum Ausschluss von Qualzuchtmerkmalen durch den Beschwerdeführer überdies nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. für viele: VwGH 16.01.2023, Ra 2021/04/0075).
6.7. Zur EU-Rechtskonformität der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen würden die Grundfreiheiten der Europäischen Union verletzen und würde eine Diskriminierung dahingehend erfolgen, als dass ein Großteil der ausländischen Züchter die hohen Standards nicht erfüllen würde können.
Die Europäischen Gemeinschaften haben als Wirtschaftsgemeinschaft Regelungen über die Produktion und den Handel mit Tieren getroffen, die auch einen Einfluss auf das Wohlbefinden von Tieren haben und somit dem materiellen Tierschutzrecht zugerechnet werden können. Verhindert werden sollen unter anderem Wettbewerbsverzerrungen durch ungleiche Tierschutzstandards (Herbrüggen, Österreichisches Tierschutzrecht im Lichte der europäischen Integration, 10).
Ein Sachverhalt, der Regelungen über die Produktion bzw. den innergemeinschaftlichen Handel von Tieren tangieren würde, liegt gegenständlich nicht vor (vgl. dagegen EuGH 19.11.1998, Rs C-162/97).
Überdies bedeutet die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat strengere Vorschriften erlässt als ein anderer, nicht per se, dass dessen Vorschriften unverhältnismäßig und folglich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind. Der Umstand allein, dass ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat, ist nämlich für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen ohne Belang (vgl. u. a. Urteil vom 1. Februar 2001, Mac Quen u. a., C-108/96, Slg. 2001, I-837, Randnrn. 33 und 34).
Durch die vorgeschriebenen Auflagen werden – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – weder österreichische Aussteller, noch Aussteller anderer EU-Staaten diskriminiert. Es wird allen Ausstellern unter den gleichen Voraussetzungen Zugang zur Veranstaltung gewährt. Das Gericht hegt keine Bedenken hinsichtlich der Gemeinschaftsrechtskonformität der vorgeschriebenen Auflagen.
6.8. Zum Vorbringen der Unverhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen:
Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass bei Vorschreibung von Auflagen dem allgemein für behördliches Handeln geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann entsprochen ist, wenn ein adäquates Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem damit angestrebten Erfolg gewahrt wird (bspw. VwGH, 26.06.2019, Ro 2019/03/0019). Bei der Entscheidung, ob eine Nebenbestimmung vorgeschrieben bzw. wie diese ausgestaltet wird, ist zu prüfen, welche Anordnung am geringsten in die Rechte des Betroffenen eingreift. Stehen mehrere potentielle Maßnahmen zur Wahl, ist jene am wenigsten belastende, jedoch zur Zielerreichung ausreichende, zu wählen.
Dafür, dass eine Auflage vorgeschrieben werden darf, bedarf es entsprechend dem Legalitätsgrundsatz einer gesetzlichen Grundlage. Diese liegt mit § 23 Abs. 1 Z 3 TSchG vor. In Auslegung des Gesetzes ist die Reichweite dieser Ermächtigung festzustellen. Eine Auflage darf nur Pflichten begründen, die der Wahrung der im Materiengesetz geschützten Interessen dienen. Der objektive Schutzzweck des TSchG besteht im Schutz der Tiere, deren Leben und Wohlbefinden die geschützten Rechtsgüter darstellen (vgl. § 1 TSchG). Welche Auflagen im konkreten Fall vorzuschreiben sind, hat die Behörde von Amts wegen festzulegen. Die Vorschreibung betrifft nur den Einzelfall und berührt daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0006).
Die vorgeschriebenen Auflagen müssen zur Wahrung der im Materiengesetz angeführten Schutzzwecke notwendig sein. Das TSchG verbietet unter § 8 Abs. 2 TSchG die Ausstellung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen. Entsprechend ist eine Bewilligung nach § 23 Abs. 1 TSchG nur dann zu erteilen, wenn diesem gesetzlich statuierten Verbot entsprochen wird. Der antragstellenden Partei sind im Zuge der Bewilligung gegenständlicher Veranstaltung jene Auflagen vorzuschreiben, die das gesetzlich statuierte Ziel unter dem gelindesten Mittel erreichen. Entsprechend dem veterinärfachlichen Gutachten sind die im Spruch angeführten Auflagen notwendig, um die gesetzlichen Vorgaben erfüllen zu können. Eine unzulässige Beweislastumkehr liegt – wie in der Beschwerde moniert – durch die behördliche Vorschreibung von Auflagen nicht vor. Auch münden gegenständliche Auflagen nicht in eine Pauschalverurteilung von qualzuchtbedrohten Rassen (vgl. das Schreiben vom 13.10.2022 in Beilage ./II).
Ob diese Auflagen durch die Beschwerdeführerin effizient – allenfalls unter höherem Personalaufwand – erfüllt werden können, hat in der Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen unberücksichtigt zu bleiben. Ebenso schlägt die Argumentation, wonach die Beanstandungsrate im Zuge der Veranstaltung ex post betrachtet im niedrigen einstelligen Prozentbereich liege, fehl. Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das gelindeste, zum Ziel führende Mittel – dem gänzlichen Ausschluss von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen – zu wählen.
Indem die in der Beschwerde monierten Auflagen 5 und 13 abgeändert wurden, wurde dem Bestimmtheitserfordernis von Auflagen entsprochen (VwGH, 19.12.2013, 2010/07/0027).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hinsichtlich der auftretenden Rechtsfragen ist auf die in der Entscheidung zitierten höchstgerichtlichen Judikate zu verweisen (zum Verbot rückwirkender Verpflichtungen vgl. VwGH, 06.03.1990, 89/11/0115; zur Notwendigkeit einer Sachentscheidung vgl. VfGH 11.06.2021, E3737/2020; zur Verhältnismäßigkeit von Auflagen vgl. VwGH, 26.06.2019, Ro 2019/03/0019; zum veterinärfachlichen Gutachten vgl. VwGH 16.01.2023, Ra 2021/04/0075; zur Verneinung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung bei Vorschreibung von Auflagen vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0006).
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