LVwG N LVwG-AV-1320/001-2023

LVwG-AV-1320/001-2023Tribunal administratif régional1 juin 2023

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Feststellung; Anmeldevoraussetzungen; Untersagung; Ausschlussgrund;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1320/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1320.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des B, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Untersagung dieser Gewerbeausübung gemäß § 340 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. B (in der Folge: Beschwerdeführer) meldete am 22. Dezember 2022 (mit beabsichtigter Wirksamkeit zum 01. Jänner 2023) das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe im Standort ***, ***, ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) an.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 2023, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe nicht vorliegen würden und die Ausübung dieses Gewerbes gemäß § 340 Abs. 3 GewO untersagt.

Begründend ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** (Tschechien), Zl. ***, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden und die Verurteilung bis dato nicht getilgt sei. Diese Verurteilung stelle gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO einen Gewerbeausschlussgrund dar. Gemäß § 340 Abs.1 GewO habe die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder im betreffenden Standort vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so habe die Behörde dies gemäß § 340 Abs.3 GewO mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zur Beschwerde:

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2023 eine als „Einspruch/Erklärung“ bezeichnete Beschwerde.

2.2. Begründend ist – zusammengefasst – ausgeführt, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verurteilung auf ein „unglücklichen Ereignis“ vor zehn Jahren im Ausland zurückgehe. Das Ereignis sei in keinem Zusammenhang mit dem Beruf und Geschäftsleben des Beschwerdeführers gestanden, er sei nicht schuldig und habe dies auch vor Gericht in Tschechien zum Ausdruck gebracht. Menschen würden sich manchmal aus privaten Gründen unabsichtlich an unnötigen Auseinandersetzungen und Streitereien beteiligen, dies sei vorliegend der Fall gewesen und habe der Beschwerdeführer viel daraus gelernt. Nunmehr setze er seit Jahren seine Geschäftstätigkeit in Polen in Ruhe fort. In seiner Dönerfabrik seien 50 Arbeiter beschäftigt, er habe hunderte Kunden in Wien und habe es seit Jahren nicht den geringsten Vorfall gegeben. Sein Hauptgeschäftsleben sei in Polen und Wien. Da es eine große Nachfrage gebe, brauche er ein Unternehmen in Österreich. Er habe als Österreicher nie aufgegeben, Geschäfte in Österreich zu machen. Er habe in der Vergangenheit versucht, ein Restaurant zu führen, allerdings habe sein Partner im letzten Moment aufgegeben und sei die gegründete GmbH wegen Inaktivität nach zwei Jahren automatisch gelöscht worden. Er schulde nirgendwo Steuern oder Abgaben und er sei dazu in der Lage, auch in Österreich ein Unternehmen zu führen und Arbeitnehmer zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer „bitte[t] um Verständnis“ und „Nachsicht“, damit er sein Gewerbe in Österreich weiterführen könne.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Mit hg. Schreiben vom 13. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt:

„I. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 08. März 2023 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Ihre Eingabe vom 20. Februar 2022 als Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 26. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, zur Entscheidung vorgelegt.

II. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und 2 GewO sind Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen („Gewerbeausschlussgrund“), die von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurden und diese Verurteilung nicht getilgt ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 GewO hat die Behörde auf Antrag eine „Nachsicht“ von diesem „Gewerbeausschlussgrund“ zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

III. Sie führen in Ihrem Schreiben vom 20. Februar 2023, bezeichnet als „Einspruch/Erklärung“ aus, dass Sie um „Verständnis“ und „Nachsicht“ bitten, damit Sie ihr Gewerbe in Österreich weiterführen können.

IV. Sie werden aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens klarzustellen,

a)ob Ihr Schreiben vom 20. Februar 2023 als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu werten ist, sie also eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26. Jänner 2023, Zl. ***, begehren

oder

b)ob Sie mit Ihrem Schreiben vom 20. Februar 2023 ausschließlich einen Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund (siehe oben § 26 GewO) gestellt haben (über diesen Antrag hätte zunächst die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha als Gewerbebehörde und nicht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entscheiden).

Sollte Ihr Schreiben vom 20. Februar 2023 als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu werten sein, werden weitere Verfahrensschritte durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gesetzt werden. Sollte Ihr Schreiben vom 20. Februar 2023 als Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund zu werten sein, wird dieser zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha weitergeleitet werden. Sollten Sie binnen zwei Wochen keine Stellungnahem erstatten, wird von einer Beschwerde ausgegangen werden.“

3.2. Dieses Schreiben blieb bis dato unbeantwortet.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** (Tschechien) vom 06. Februar 2012, Zl. ***, wegen „Widerrechtlicher Aneignung“ zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr und acht Monaten, verurteilt. Diese Verurteilung ist am 06. März 2012 in Rechtskraft erwachsen und bis dato nicht getilgt. Zudem scheint im Strafregister der Republik Österreich betreffend den Beschwerdeführer eine weitere nicht getilgte Verurteilung, nämlich durch *** (Slowakei) vom 26. Februar 2012, rechtskräftig seit 18. Mai 2014, wegen gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe von 300,00 Euro im NEF sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe auf, die am 18. November 2014 vollzogen wurde.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig und ergeben sich überdies aus den eindeutigen Inhalten des im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 22. Dezember 2022 (im Einklang mit einer vom Landeverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Registerabfrage am 01. Juni 2023). Aus dem Strafregisterauszug ergibt sich ausdrücklich, dass die Tilgung der ausgewiesenen Verurteilungen (im festgestellten Ausmaß) (erst) „voraussichtlich mit 18.11.2024 eintreten“ wird. Ein Eintritt der Tilgung erst im Jahr 2024 steht Einklang mit dem Umstand, dass betreffend den Beschwerdeführer – wie dargelegt – insgesamt zwei Verurteilungen aufscheinen und die zweite Verurteilung erst am 18. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen ist und am 18. November 2014 vollzogen wurde (vgl. § 4 Abs. 1 des Tilgungsgesetzes – TilgG, wonach bei mehreren Verurteilungen die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam eintritt; zum Beginn der Tilgungsfrist (grundsätzlich mit dem Vollzug) vgl. § 2 leg.cit.; zur Berechnung der Tilgungsfrist vgl. §§ 3 und 4 leg.cit.).

5. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO lauten:

„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB)

oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

[…]“

„§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. […]

(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:

1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,

2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und

3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.

(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn

1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder

2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.“

„§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. […]

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

6. Erwägungen:

6.1. Einleitend ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die als „Einspruch/Erklärung“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers mit der Bitte um Verständnis und Nachsicht, um sein Gewerbe in Österreich ausüben zu können – entsprechend dem hg. Schreiben vom 13. Mai 2023 – als Beschwerde gegen den og. Bescheid qualifiziert.

6.2. Diese Beschwerde ist nicht begründet.

6.3. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO ist eine natürliche Person von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn diese wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung nicht getilgt ist. Zudem sieht § 13 Abs. 1 GewO hierzu vor, dass bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist und die Bestimmungen dieses Absatzes auch dann gelten, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Gemäß § 340 Abs. 1 GewO hat die Behörde aufgrund der Anmeldung eines Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor, hat die Behörde den Anmelder längsten binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittelung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Sind hingegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht erfüllt, hat die Behörde dies gemäß § 340 Abs. 3 GewO mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Bei Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen entsprechend § 340 Abs. 1 GewO ist wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung (vgl. § 5 Abs. 1 GewO) auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen, wobei dieser Zeitpunkt für den Fall einer „nachträglichen“ Vorlage von Nachweisen durch die Bestimmung des § 340 Abs. 1 vorletzter Satz GewO eine Präzisierung erfährt. Fehlt es im solcher Art bestimmten Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an einer Anmeldungsvoraussetzung, ist dies bescheidmäßig festzustellen und ist die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (vgl. VwSlg. 16.622 A/2005, VwGH 14.07.2021, Ra 2020/04/0006, jeweils mwN).

6.4. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen steht fest, dass auf den Beschwerdeführer (bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung des in Rede stehenden Gewerbes) infolge der am 06. März 2012 in Rechtskraft erwachsenen und bis dato nicht getilgten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht *** (Tschechien) zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 iVm Abs. 1 letzter Satz GewO zutrifft (dies gilt letztlich auch für die zweite festgestellte strafgerichtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe sechs Monate, weil es bei der Verhängung von nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafen gemäß § 13 Abs. 1 leg.cit. auf die Ersatzfreiheitsstrafe ankommt). Die Verurteilung entfaltet Tatbestandswirkung und steht sohin für die Beurteilung des Vorliegens des Gewerbeausschlussgrundes im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO sowohl für die belangte Behörde als auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bindend fest.

6.5. Vor dem Hintergrund des Vorliegens dieses Gewerbeausschlussgrundes gelangte die belangte Behörde bei Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen zu Recht zu der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen. Die belangte Behörde hat daher auch zu Recht das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe festgestellt und die Ausübung dieses Gewerbes gemäß § 340 Abs. 3 GewO untersagt.

6.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen wird nur darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, einen Antrag auf Nachsicht vom vorliegenden Gewerbeausschlussgrund (§ 13 Abs. 1 GewO) gemäß § 26 Abs. 1 GewO an die belangte Behörde zu richten.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte entfallen, da der für die Entscheidung über die Beschwerde maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht, sich dieser Sachverhalt (auch für den Beschwerdeführer) als unstrittig erweist und weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Grundrechtecharta (GRC) dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstehen (vgl. § 24 Abs. 4 VwGVG). Insbesondere waren vorliegend auch keine Rechtsfragen zu beantworten, die eine Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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