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LVwG-AV-1882/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1882/001-2023
LVwG-AV-1882/001-2023Tribunal administratif régional24 mai 2023
Finanzrecht; Grundsteuer; Grundsteuerbemessung; Einheitswert; Messbescheid;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, vom 8. Mai 2023 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 18. April 2023, Aktenzeichen ***, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 23. Jänner 2023 betreffend Grundsteuer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Verfahren vor dem Finanzamt Österreich:
Mit Bescheid (Nachveranlagung) des Finanzamtes Österreich vom 3. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Erhöhung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages zum 1. Jänner 2018, wurde für den Grundbesitz Katastralgemeinde ***, EZ *** Grundstücksnummer *** der festgestellte Einheitswert mit € 13.300,00 und der festgesetzte Grundsteuermessbetrag mi € 22,95 festgesetzt. Dieser Bescheid wurde in der Folge nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Abgabenbehördliches Verfahren vor dem Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk ***:
Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 23. Jänner 2023, Kundennummer ***, wurde der Beschwerdeführerin - auf Basis des vorerwähnten neuen Grundsteuermessbescheides - für das nachstehende bezeichnete unbebaute Grundstück, ***, *** Einlagezahl ***, Grundstücksart: unbebautes Grundstück, Grundstücksnummer ***, neu festgesetzt:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht Berufung gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes und brachte im Wesentlichen vor, dass das maßgebliche Grundstück bereits seit längerer Zeit inexistent sei, da es geteilt worden sei und als Grundstück *** der KG *** seit Jahren nicht mehr existiere.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 18. April 2023, Kunden Nr. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer nach dem vom Gemeinderat *** festgesetzten Hebesatz des Steuermessbetrages erfolge. Der Steuermessbetrag sei - unter Anwendung der gesetzlichen Steuermesszahl auf den Einheitswert - mit einem Bescheid des Finanzamtes bemessen worden. Ebenso sei der Einheitswert des gegenständlichen
Grundstückes mit Bescheid des Finanzamtes bemessen worden. Dem angefochtenen Abgabenbescheid liege die im Bescheid des Finanzamtes *** vom 3. Dezember 2022 gegenüber der Beschwerdeführerin getroffene
Bemessung des Einheitswertes zu Grunde. Dieser Bescheid des Finanzamtes sei ein Messbescheid im Sinne des § 252 BAO. An diesen sei die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden. Beim angefochtenen Abgabenbescheid vom 23. Jänner 2023 handle es sich um einen vom genannten Messbescheid des Finanzamtes abgeleiteten Bescheid. Gemäß § 252 BAO kann ein Abgabenbescheid zur Festsetzung der Grundsteuer nicht mit der Begründung angefochten werden, dass das vom Finanzamt genannten Grundstück unzutreffend sei. Da das der Abgabenvorschreibung genannte Grundstück dem vom Finanzamt *** mit Bescheid vom 3. Dezember 2022 genannten Grundstück entspreche, erweise sich das Berufungsvorbringen, das angeführte Grundstück sei seit längerer Zeit inexistent, als unbegründet.
Gegen diese Berufungsentscheidung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 8. Mai 2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 legte der Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO idF BGBl. I Nr. 108/2022:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 186. (1) Unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen sind die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist.
(2) Die gesonderten Feststellungen gemäß Abs. 1 sind einheitlich zu treffen, wenn an dem Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt sind.
(3) Mit der Feststellung des Einheitswertes sind Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist (§ 24). Sind an dem Gegenstand mehrere Personen beteiligt, so ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt.
(4) Die Gemeinden sind für Zwecke der Erhebung der Grundsteuer berechtigt, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Berechnungsgrundlagen des Einheitswertes zu nehmen.
§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.
§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.
(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines
Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines
Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,
gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen.
(5) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
2.2. Grundsteuergesetz 1955 idF BGBl. I Nr. 45/2022:
§ 9. (1) Schuldner der Grundsteuer ist:
1. Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;
2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 2 Z 1) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;
3. im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes der Berechtigte für den Grund und Boden und, wenn dieser bebaut ist, auch für die darauf stehenden Gebäude.
(2) Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2.§ 18. (1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. …
§ 12. Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.
§ 22. (1) Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (§ 22 des Bewertungsgesetzes 1955) ist der nachträglichen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen.
(2) Die Nachveranlagung gilt von dem Kalenderjahr an, das mit dem Nachfeststellungszeitpunkt beginnt.
(3) Der Steuermeßbetrag ist auch dann nachträglich zu veranlagen, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, eine Nachfeststellung des Einheitswertes aber deswegen nicht in Betracht kommt, weil ein Einheitswert auf den letzten Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen späteren Feststellungszeitpunkt bereits festzustellen war.
(4) Die Nachveranlagung gilt in den Fällen des Abs. 3 vom Beginn des auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgenden Kalenderjahres.
§ 27. (1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. …
§ 28. Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im vorliegenden - abgeleiteten - Verfahren nunmehr von der Beschwerdeführerin die im Rahmen des Bescheides des Finanzamtes Österreich vom 3. Dezember 2022, Zl. ***, über die Festsetzung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages herangezogenen Berechnungsgrundlagen kritisiert werden.
3.1.2. Zum Verhältnis Grundsteuermessbescheid – Grundsteuerbescheid:
Gemäß § 252 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Dezember 2022, Zl. ***, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in *** der Grundsteuermessbetrag neu ab 1. Jänner 2018 festgesetzt. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des § 252 BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (vgl. Ritz, BAO-Kommentar5, Rz 1 zu § 194 BAO; sowie VwGH 2004/16/0229). Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 23. Jänner 2023, Kundennummer ***, liegt daher die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Dezember 2022 getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellung können folglich nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden (vgl. VwGH 2010/15/0145)
3.1.3. Zum abgeleiteten Grundsteuerbescheid:
Der abgeleitete Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Grundsteuermessbescheid neu mit Wirkung ab 1. Jänner 2018) getroffenen Feststellungen gebunden. An diesen Grundsteuermessbescheid ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden - sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes ab 1. Jänner 2018. Dementsprechend ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 28b Abs. 2 Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten. Die im Gesetz (vgl. § 252 BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 91/15/0134). Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet (vgl. VwGH 2000/16/0579).
3.1.4. Zur Frage des Liegenschaftseigentums:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Grundsteuergesetz ist Steuerschuldner der Eigentümer des Steuergegenstands. Abweichend davon bestimmt § 9 Abs. 3 leg.cit., dass im Falle, dass der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer zugerechnet worden ist, der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2 ist. Gemäß § 12 Grundsteuergesetz ist Besteuerungsgrundlage der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes. Gemäß § 182 Abs. 3 BAO sind mit der Feststellung des Einheitswertes auch Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist. Die Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide. Der abgeleitete Bescheid ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides getroffenen Feststellungen gebunden (vgl. VwGH 2004/16/0229). Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Eigentümer des betreffenden Steuergegenstands ist oder nicht, handelt es sich bei ihr daher dann um den Steuerschuldner der Grundsteuer, wenn der betreffende Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes ihr zugerechnet worden ist. Grundlage des angefochtenen Abgabenbescheids ist der Feststellungs- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Dezember 2022, mit dem der Steuergegenstand der Beschwerdeführerin zugerechnet worden ist. Dieser Bescheid wurde auch nicht bekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen. An diese Feststellungen im Grundlagenbescheid ist der abgeleitete Abgabenbescheid gebunden. Die Beschwerdeführerin ist daher Steuerschuldner der Grundsteuer für das gegenständliche Objekt. Die Anfechtung des Bescheids der belangten Behörde mit dem Argument, nicht Eigentümer des betreffenden Objekts zu sein, da dieses nicht mehr existiere, geht ins Leere.
Daraus folgt, dass die Abgabenbehörden des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** grundsätzlich verpflichtet waren, die Grundsteuer basierend auf dem jeweils in Geltung stehenden Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Österreich in gesetzlicher Höhe vorzuschreiben. Die Richtigkeit der Berechnung der Jahresgrundsteuer für die Liegenschaft wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Das Landesverwaltungsgericht hegt dagegen iSd § 250 Abs. 1 lit. b BAO darüber hinaus keine Bedenken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.
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