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LVwG-AV-306/001-2023•LVwG N LVwG-AV-306/001-2023
LVwG-AV-306/001-2023Tribunal administratif régional23 mai 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Bescheidadressat; Beschwerdelegitimation;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde der B Aktiengesellschaft, ***, ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 17.11.2022, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weiter fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde der C GmbH, ***, ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 17.11.2022, Zl. ***, den
B e s c h l u s s
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Die B GmbH mit Sitz in ***, FN ***, hat am 27.02.2022 einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz wegen der Absonderung des Herrn D, geb. ***, im Zeitraum von 25.11.2021 bis 01.12.2021, bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya gestellt.
Im Akt der belangten Behörde findet sich keine Zustellverfügung, wonach der angefochtene Bescheid an die C GmbH zugestellt werden sollte.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 17.11.2022, Zl. ***, welcher an die B Aktiengesellschaft als Empfängerin zugestellt wurde, wird spruchgemäß der „Antrag des Antragstellers B Aktiengesellschaft“ abgewiesen.
Dagegen haben 1. die B Aktiengesellschaft und 2. die C GmbH Beschwerde erhoben.
Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der im Bescheid bezeichnete Mitarbeiter der Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde gemäß § 7 EpiG im Zeitraum, der im angefochtenen Bescheid näher bezeichnet ist, behördlich abgesondert worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in der Folge einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitgebers auf Vergütung mit einem näher bezeichneten Betrag gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung gestellt. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Der Bescheid sei an die Erstbeschwerdeführerin gerichtet und sei auch an sie zugestellt worden. Der angefochtene Bescheid sei der Zweitbeschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt. Die Beschwerdeführerinnen würden davon ausgehen, dass die belangte Behörde den Bescheid an die Zweitbeschwerdeführerin habe richten wollen, die auch den Antrag gestellt habe und dass insoweit ein berichtigungsfähiger Schreibfehler iSd § 62 Abs 4 AVG vorliege. Sollte dies nicht zutreffen, erweise sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als rechtswidrig, weil er über einen nicht gestellten Antrag der Erstbeschwerdeführerin abspreche (VwGH 24.03.1995, 93/17/0387).
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist unbestritten.
Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. …
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. …
Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
…
Artikel 133.
(…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (…)
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. (…)
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
Würdigung:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid ausdrücklich an die B Aktiengesellschaft als Empfängerin adressiert ist und spruchgemäß auch über ihren Antrag entschieden wurde. Die B Aktiengesellschaft hat jedoch keinen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gestellt.
Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zl. 95/19/1019).
Die belangte Behörde war somit zur Bescheiderlassung gegenüber der B Aktiengesellschaft sachlich unzuständig, weshalb der Bescheid aufzuheben war.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann aber immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/16/0199, mwN).
Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung kommt gegenständlich nicht in Frage, da es sich nicht nur um eine falsche Bezeichnung des Bescheidadressaten handelt, sondern der Bescheid gegenüber einer rechtlich existenten, von der Antragstellerin im behördlichen Verfahren verschiedenen juristischen Person erlassen wurde, somit ein anderes Rechtssubjekt an die Stelle der Antragstellerin im behördlichen Verfahren getreten ist, was nicht nur in der Angabe der B Aktiengesellschaft als Empfängerin des Bescheides zum Ausdruck kommt, sondern auch in der spruchgemäßen Entscheidung über den Antrag der B Aktiengesellschaft.
Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.
Das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels steht demjenigen (d.h. nur demjenigen und nicht auch anderen Personen, vgl. VwGH 85/06/0103; 98/05/0113; 2003/04/0078) zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als vom Bescheid betroffene (VwGH 82/10/0087; 95/05/0115) Partei iSd § 8 AVG innehat (VwGH 95/10/00163; 2003/11/0259).
Eine Berufung kann sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (VwSlg 11.625 A/1984, VwGH 92/14/0063).
Der mit der nunmehrigen Beschwerde bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, war ausschließlich an die B Aktiengesellschaft adressiert und wurde spruchgemäß auch über ihren Antrag entschieden.
Die B GmbH war nicht Bescheidadressatin des von ihr angefochtenen Bescheides. Die Möglichkeit der formellen Beschwer und somit eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation scheidet damit von vorneherein aus.
Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (VwGH Ra 2014/15/0023, 2013/15/0062).
Gemäß § 7 ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsrecht5 (2009) 356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 203/1, alle mwN).
Da es keine Zustellverfügung gibt, in der die „C GmbH“ als Empfängerin bezeichnet wurde, scheidet eine Heilung aus, auch wenn ihr der Bescheid tatsächlich zugekommen ist.
Grundsätzlich kann nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein (VwGH 91/17/0144; 92/09/0208; 2009/02/0067, 2013/10/0021; Ro 2014/07/0001). Durch eine - zweifelsfrei nicht gegenüber der „C GmbH“ ergangene - Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der nicht eingetreten sein, sodass die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung nicht gegeben ist.
Die Beschwerde der C GmbH war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde der B Aktiengesellschaft angefochtene Bescheid aufzuheben bzw. die Beschwerde der C GmbH zurückzuweisen ist und auch die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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