LVwG N LVwG-AV-1871/002-2022

LVwG-AV-1871/002-2022Tribunal administratif régional23 mai 2023

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1871/002-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1871.002.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 16. November 2022, Zl. ***, betreffend gewässerpolizeilichen Auftrag und Verfahrenskosten, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Sachentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:

A wird verpflichtet, bis spätestens 31. Juli 2023 das auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** im Bereich, welcher im beiliegenden Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, durch ein Rechteck 3x15 m markiert ist, lagernde Erdmaterial im Ausmaß von 6 m3 abzutragen und zu entfernen, sowie danach die von der Abgrabung betroffene Fläche dem unmittelbar angrenzenden Areal niveaumäßig anzugleichen.

Die Kostenentscheidung bleibt unverändert.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 39, 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,

BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 76 Abs. 1 und 2, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§ 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. Nr 3860/1-4

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 bis 2, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Zwischen den Grundnachbarn A (in der Folge: der Beschwerdeführer) sowie wie B (in der Folge: der Antragsteller bzw. Beschwerdegegner) bestehen Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ableitung der auf ihren Grundstücken anfallenden bzw. abfließenden Niederschlagswässer. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer des an das vorgenannte angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG ***. Extreme Niederschlagsereignisse hatten die Beteiligten veranlasst, auf ihren Grundstücken verschiedene Maßnahmen zu setzen, die wiederrum zu Streitigkeiten und zu einem Einschreiten der Bezirkshauptmannschaft Melk als Wasserrechtsbehörde (in der Folge: die belangte Behörde) geführt haben.

Zunächst wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10. Juni 2022, ***, verpflichtet, einen auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** errichteten Erdwall zu entfernen und Kommissionsgebühren zu bezahlen.

Diesen Bescheid behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund einer Beschwerde des A gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

1.2. In der Folge beseitigte der Beschwerdeführer den entlang der Grenze zum Grundstück ***, KG *** errichteten Erdwall, beließ jedoch in diesem Bereich, welcher auf dem in der Beilage des Erkenntnisses ersichtlichen Luftbild markiert wurde, Aushubmaterial mit einer Kubatur von etwa 6 m3, welches teilweise oberflächlich verteilt bzw. noch in Form von 3 Haufen vorhandene ist. Durch diese Anschüttung bzw. Ablagerung kommt es bei stärkeren Regenereignissen zu einer Ablenkung des dem natürlichen Hanggefälle folgenden Niederschlagsabflusses, wodurch zumindest ein Teil des auf dieses Hindernis treffenden Oberflächenwassers in größerem Ausmaß als dies im unbeeinflussten Zustand der Fall wäre, auf das Grundstück ***, KG ***, des Beschwerdegegners gelangt. Damit bewirken diese Abflussveränderungen eine vermehrte Zuleitung von Niederschlagswasser auf das der Pferdehaltung dienenden Grundstück ***, KG ***. Die nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers sind trotz der vom Beschwerdegegner vorgenommenen Maßnahmen (Steinwurf, Anschüttungen) gegeben.

1.3. Die belangte Behörde führte am 20. Oktober 2022 eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme dreier Amtsorgane in der Zeit von 08:30 Uhr bis 11:10 Uhr (also in einer Dauer von 6 angefangenen halben Stunden) durch, wobei bei dieser Verhandlung sowohl die gegenständlichen Anschüttungen als auch jene auf dem Reitplatz des Beschwerdegegners behandelt wurden.

In der Folge erließ die belangte Behörde an beide Streitteile wasserpolizeiliche Aufträge.

1.4. Mit Bescheid vom 16. November 2022, ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, bis zum 31. Jänner 2023 das auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** angeglichene Erdmaterial zu entfernen, wobei die zu beseitigende Anhöhung mit 20 bis 30 cm auf einer Fläche von rund 50 m2 und auf eine Länge von ca. 15 Metern und einer durchschnittlichen Breite von 3 Metern umschrieben ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung von Verfahrenskosten, nämlich der Hälfte des Verhandlungsaufwandes vom 20. Oktober 2022 (also 3 Amtsorgane für 3 halbe Stunden) verpflichtet.

Begründend zitiert die belangte Behörde die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie für maßgeblich erachtete Rechtsvorschriften, und hält fest, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für das Angleichen von Erdmaterial, welches eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil des Beschwerdegegners B bewirke, nicht vorliege. Die Beseitigung einer Beeinträchtigung von Nachbarliegenschaften liege im öffentlichen Interesse, weshalb § 138 Abs. 1 WRG 1959 amtswegig zur Anwendung gelange; außerdem sei vom Beschwerdegegner die Entfernung es angeglichenen Erdmaterials beantragt worden.

Zur Kostenentscheidung wird ausgeführt, dass die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen den beiden Parteien vorgeschrieben würden, wobei die belangte Behörde von einem gleichteiligen Verschulden hinsichtlich des Verhandlungsaufwandes vom 20. Oktober 2022 ausgeht.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A, in der dieser sich mit näherer Begründung gegen den ihm erteilten Auftrag bzw. die Kostenvorschreibung wendet.

Zusammenfassend wird geltend gemacht:

-Im Hinblick auf die vom Beschwerdegegner vorgenommenen Maßnahmen (Errichtung einer Steinmauer) lägen keine natürlichen Abflussverhältnisse mehr vor

-Es sei nicht begründet, weshalb es zu einer nachteiligen Beeinträchtigung des Grundstücks Nr. ***, KG *** komme. Es liege keine Veränderung zum Nachteil des Nachbarn vor.

-Es liege keine willkürliche Veränderung im Sinne des § 39 Abs. 1 WRG 1959 vor.

-Die Einladung zur Verhandlung sei nicht korrekt gewesen und die Kostenaufteilung sei nicht verursachergerecht.

-Der ihm erteilte Auftrag sei nicht hinreichend konkret, was die betroffene Fläche, ihre Ausdehnung sowie die zu entfernende Kubatur anbelange.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.6. Dieses forderte zunächst den Beschwerdegegner zur Stellungnahme und Erklärung hinsichtlich seiner Eigenschaft als Antragsteller iSd. § 138 Abs. 1 WRG 1959 auf. Dieser äußerte sich, indem er seine Sicht der Sache näher darstellte und erklärte, „als Antragsteller vollinhaltlich hinter dem angefochtenen Bescheid zu stehen“.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte in der Folge den wasserbautechnischen Amtssachverständigen C um ergänzende Stellungnahme und führte schließlich am 16. Mai 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Parteien gehört wurden und der Sachverständige eine ergänzende Begutachtung abgab, bei der auch das in Rede stehende Ablagerungsmaterial und die notwendigen Entfernungsmaßnahmen näher präzisiert wurden.

Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin bereit. die Ablagerung im nun präzisierten Ausmaß zu entfernen; beide Parteien erklärten abschließend, damit einverstanden zu sein, dass der gewässerpolizeiliche Auftrag in Richtung einer Entfernung von 6 m3 Erdmaterial aus einer näher präzisierten Fläche präzisiert werde.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung zu Punkt 1. ergeben sich, was den Verfahrensverlauf und den Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke anbelangt, aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Art, Position und Ausmaß der Ablagerungen ist nunmehr unbestritten; es steht auch außer Frage, dass die auf seinem Grund erfolgten Erdbewegungen durch den Beschwerdeführer vorgenommen wurden. Dass diese Maßnahmen zu einer Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse führen, ergibt sich aus der Begutachtung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, welche dem Gericht auch in Verbindung mit den im Akt vorliegenden Fotos und der vom Beschwerdegegner B vorgeführten Aufnahme von einem Starkregenereignis, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung abgespielt wurde, nachvollziehbar und plausibel erscheint. Letztlich ist der Beschwerdeführer dem nicht mehr entgegengetreten, indem der erklärt hat, einen – entsprechend präzisierten – gewässerpolizeilichen Auftrag zu akzeptieren. Es ist auch evident, dass eine vermehrte Zuleitung von Oberflächenwässern, zumal wenn sie Ausmaße in Form eines Wildbaches annehmen (dies ist auf dem bei der Verhandlung abgespielten Video zu sehen), für den betroffenen Grundeigentümer nachteilig sind, selbst dann, wenn es sich bloß um die Verstärkung eines auch natürlich auftretenden Phänomens handelt. Die Nutzung des Grundstücks ***, als Reitplatz bzw. als Freifläche zur Haltung von Pferden unterstreicht dies noch. In diesem Zusammenhang ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen, welcher wegen anderer von ihm getroffener und später wieder rückgängig gemachter Maßnahmen befürchtet hatte, zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn die Pferde durch Überflutung ihres Standortes gesundheitliche Schäden nähmen.

Was den Verhandlungsaufwand vom 20. Oktober 2022 betrifft, erscheint dem Gericht die Annahme der belangten Behörde plausibel, dass dieser Aufwand etwa in gleicher Weise die vom Beschwerdeführer und die vom Beschwerdegegner vorgenommenen Maßnahmen betraf.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 39. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.

(2) Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

AVG

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(..)

Landes-KommissionsgebührenVO

§ 1

Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in der Hauptsache einen gewässerpolizeilichen Auftrag erlassen. Weiters wurde eine Kostenentscheidung betreffend Kommissionsgebühren getroffen.

3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0105) setzt die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nach § 138 WRG 1959 eine Übertretung des WRG 1959 voraus. Diese erblickt die belangte Behörde erkennbar in einer Verletzung der Verpflichtung eines der Grundeigentümer, den natürlichen Abfluss der sich darauf ansammelnden bzw. darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstücks nicht willkürlich zu ändern (§ 39 Abs. 1 leg.cit.). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wird damit ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand nicht verwirklicht (vgl. VwGH 20.07.2008, 2007/07/0065). Freilich stellt die Übertretung der Bestimmung des § 39 Abs. 1 WRG 1959 eine Zuwiderhandlung iSd. § 138 Abs. 1 lit.a WRG 1959 dar (vgl. VwGH 15.07.1999, 97/07/0223). Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 39 und § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist daher mittels gewässerpolizeilichen Auftrags vorzugehen. Da § 39 leg.cit. lediglich die Interessen des Unter- bzw. Oberliegers schützt, nicht aber den Schutz öffentlicher Interessen zum Inhalt hat (was darin zum Ausdruck gelangt, dass das Tatbestandselement der willkürlichen Änderung der Abflussverhältnisse dann nicht vorliegt, wenn ein privatrechtlicher Titel dazu berechtigt, vgl. zB VwGH 28.02.2013, 2011/07/0264), kommt in diesem Zusammenhang die Erteilung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des betroffenen Ober- bzw. Unterliegers in Betracht. Ein dazu legitimierter Unterlieger ist im vorliegenden Fall der antragsstellende Beschwerdegegner. Im Ergebnis war die belangte Behörde daher berechtigt, gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den strittigen Anschüttungen ein gewässerpolizeiliches Verfahren, nämlich auf Antrag des Betroffenen B, durchzuführen. Dass er als Antragsteller auftritt, hat er auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens klargestellt.

3.2.3. Wie oben festgestellt und letztlich auch vom Beschwerdeführer anerkannt, bewirken die von ihm getroffenen bzw. nach einem Bauvorhaben belassenen Geländeveränderungen auf seinem Grundstück eine nachteilige Veränderung der natürlichen Verhältnisse, indem das ansonsten in anderer Weise abfließende Niederschlagswasser teilweise (in vermehrtem Ausmaß) auf den der Pferdehaltung dienenden Teil eines Grundstücks des Beschwerdegegners gelangt. Da dieser unbestrittener Maßen der in Rede stehenden Veränderung nicht zugestimmt hat, liegt auch das Kriterium der „Willkürlichkeit“ vor. Wie im Zuge des Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde, handelt es sich bei den getroffenen Veränderungen um eine Einflussnahme auf die natürlichen Verhältnisse. Das der Beschwerdegegner selbst auf seinem Grundstück Veränderungen vorgenommen hat, ändert nichts daran, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen auf seinem Grund den natürlichen Abfluss verändern (es ist anzunehmen, dass die Anschüttungen auf dem Grundstück des Beschwerdegegners eine Überflutung dessen aufgehöhter Flächen verhindern; hinsichtlich des nicht aufgehöhten Teils trifft dies aber offensichtlich nicht zu und lässt sich daher daraus für den Beschwerdeführer nichts gewinnen).

3.2.4. Damit sind die Voraussetzungen einer Übertretung des § 39 Abs. 1 WRG 1959 erfüllt, sodass aufgrund des Antrags eines dazu nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 legitimierten Betroffenen in Anwendung des § 138 Abs. 1 lit. a leg.cit. die Beseitigung der vorgenommenen Neuerung anzuordnen war.

Der Ausspruch der belangten Behörde wurde in einer Weise präzisiert, die dem Beschwerdeführer ein zweifelsfreies Erkennen des von ihm Verlangten und eine praktikable Erfüllung ermöglicht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es dazu nicht der Angabe von absoluten Geländehöhen bedarf; der Beschwerdeführer erfüllt seine Verpflichtung, wenn er aus dem betreffenden Areal 6 m3 Erdmaterial entfernt und sodann diesen Bereich dem umgebenden Niveau angleicht. Es ist festzuhalten, dass bei einem Auftrag wie dem derartigen die gewählte Umschreibung jedenfalls ausreicht, um einen für den Antragsteller nachteiligen Zustand zu beseitigen; gerade durch die Vorgabe, die zu räumende Fläche der Umgebung anzugleichen, etwa mit einem landwirtschaftlichen Gerät, ist sichergestellt, dass keine merklichen Veränderungen der natürlichen Niederschlagswasserabflussverhältnisse verbleiben (ohne dass es dazu etwa aufwendiger Vermessungen seitens des Beschwerdeführers bedürfte).

Die Erfüllungsfrist wurde analog zu jener des gewässerpolizeilichen Auftrags gewählt; es ist davon auszugehen, dass die Entfernung von knapp einer Lkw-Ladung Erdmaterial in weniger als einem Tag möglich sein würde; die eingeräumte Frist erlaubt also ausreichend Zeit zur Vorbereitung und Berücksichtigung etwa witterungsbedingter Eventualitäten, und ist jedenfalls weitaus angemessen.

Was die Kostenentscheidung anbelangt, ist auf die oben zitierten Bestimmungen der §§ 76 Abs. 2, zweiter Satz, und 77 Abs. 1 AVG hinzuweisen. Das Verschulden des Beschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2022 resultiert aus der Vornahme einer eigenmächtigen Neuerung. Die Höhe der pro angefangener halben Stunde zu leistenden Kommissionsgebühr ergibt sich aus § 1 der NÖ Landes Kommissionsgebührenverordnung. Auch betreffend die Dauer der Verhandlung und das Kostenteilungsverhältnis, wie es die belangte Behörde angenommen hat, vermag das Gericht keinen Grund zur Beanstandung zu finden.

Zusammenfassend ergibt sich also, dass der angefochtene Bescheid mit den vorgenommenen Präzisierungen zu bestätigen war.

3.2.5. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.

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