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LVwG-AV-79/001-2023•LVwG N LVwG-AV-79/001-2023
LVwG-AV-79/001-2023Tribunal administratif régional22 mai 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Vergütung; Verdienstentgang; Bescheidadressat; Beschwerdelegitimation; Rechtsverletzung; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10.12.2022, Zl. ***, betreffend Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 22.01.2022, Zl. ***, wurde gegenüber Herrn B, geb. ***, aufgrund seiner möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) seine Absonderung beginnend mit 22.01.2022 bis einschließlich 30.01.2022 angeordnet.
Am 23.03.2023, übermittelte die A GmbH einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) betreffend den Dienstnehmer Herrn B für den Zeitraum 22.01.2022 bis 30.01.2022 in Höhe von EUR ***.
Mit dem ausschließlich an die C AG, ***, *** gerichteten Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2022, Zl. ***, wurde dem Antrag des Antragstellers C AG, eingelangt am 23.03.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 22.01.2022 bis 30.01.2022 teilweise stattgegeben. Dem Antrag wurde in Höhe von EUR *** stattgegeben (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Dieser Bescheid wurde der C AG am 10.12.2022 per E-Mail zugestellt.
Gegen den Bescheid erhob die A GmbH, ***, ***, am 23.12.2022 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Die getroffenen Feststellungen und der wesentliche Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Behörde zur Zl. ***. Ebenso stehen der Wortlaut des angefochtenen Bescheides, dessen Zustellung an die C AG sowie die Antragstellung und Erhebung der Beschwerde durch die A GmbH unzweifelhaft fest.
Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lautet (auszugsweise):
„Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
[…]“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten (auszugsweise):
„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen kann abgeleitet werden, dass zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. VwGH vom 15.2.2011, 2008/05/0075; VwGH 30.6.2011, 2008/03/0168; VwGH 16.11.2011, 2011/17/0111).
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung für das höchstgerichtliche Verfahren ausgesprochen hat, ist eine Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. VwGH vom 12.11.1998, 95/18/0495). Zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, muss die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten (VwGH vom 18.11.2014, Ra 2014/05/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt bereits aus der verfassungsgesetzlichen Regelung des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, Rn. 10 ff, mwN).
Ferner ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die „Gültigkeit“ eines Bescheides erforderlich, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber, die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde (und das Verwaltungsgericht) sowie in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (vgl. erneut VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, Rn. 11, mwN).
Sowohl dem Spruch, der Begründung und dem Adressfeld des verfahrensgegenständlichen Bescheides lässt sich bereits ein bestimmter Adressat entnehmen. Aus diesem Bescheid geht eindeutig hervor, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber, die Behörde diesen Bescheid erlassen wollte, nämlich gegenüber der C AG und wurde dadurch letztlich über einen nicht existenten Antrag entschieden. Demgegenüber ist der Bescheid nicht an die nunmehrige Beschwerdeführerin, die A GmbH gerichtet gewesen.
Der angefochtene Bescheid wurde daher zweifelsfrei auch nur gegenüber der C AG erlassen. Aus dem Wortlaut der Beschwerde geht eindeutig hervor, dass diese von der A GmbH, erhoben wurde. Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressat genannt sind, vermag ein Bescheid jedoch keine Wirkungen zu entfalten.
Da nur der Bescheidadressat eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann und der angefochtene Bescheid nicht gegenüber der Beschwerdeführerin
erlassen wurde, war die Beschwerde mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen (VwGH vom 19.05.2015, 2013/05/0128, vom 25.06.2009, 2006/07/0143).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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