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LVwG-AV-62/001-2023•LVwG N LVwG-AV-62/001-2023
LVwG-AV-62/001-2023Tribunal administratif régional17 mai 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; unselbständig Erwerbstätiger; regelmäßiges Entgelt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der im Spruchpunkt I. angeführte Betrag „***“ durch den Betrag „Euro ***“ und der im Spruchpunkt II. angeführte Betrag „Euro ***“ durch den Betrag „Euro ***“ ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 22.11.2022, Zl. ***, wurde dem am 16.04.2022 eingelangten Antrag der B GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich der Dienstnehmerin A (in der Folge: Dienstnehmer), geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 19.03.2022 bis 28.03.2022 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von Euro *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass die Dienstnehmerin A, geb. ***, für den Zeitraum 19.03.2022 bis 28.03.2022 abgesondert gewesen sei und eine Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von EUR *** beantragt worden sei. Laut der vorgelegten relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnung betrage das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für das Monat der Absonderung gesamt EUR ***. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen würden sich gesamt auf EUR *** belaufen. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 17,53%) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt EUR ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung betrage für die Sonderzahlungen EUR ***.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 23.11.2022 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass Frau A BVAEB versichert sei und daher andere SV-Sätze gelten würden.
Mit Schreiben vom 03.01.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.
Bereits aufgrund des Akteninhaltes ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Frau A, geb. ***, ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.03.2022, Zl. ***, aufgrund des Verdachts einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 19.03.2022 bis 28.03.2022 abgesondert.
Die Dienstnehmerin hat im März 2022 ein Gehalt (inklusive Zulagen = Überzahlung) in der Höhe von Euro *** bezogen. Die Beschwerdeführerin hat ihrer Dienstnehmerin während der behördlichen Absonderung das Entgelt weiterhin ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich bei öffentlichen Bediensteten zum Auszahlungszeitpunkt auf 23,26 % (KV 3,535; UV 0,47; PV nach dem PG 19,25) der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage (BMG für März 2022 für 10 Tage:).
Die Dienstnehmerin hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Der Dienstnehmerin wurden jährlich Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) in der Höhe von Euro *** ausbezahlt. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung für die Sonderzahlungen beträgt im Kalenderjahr 2022 Euro ***.
Mit der am 16.04.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dienstnehmerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum von 19.03.2022 bis zum 28.03.2022 in der Höhe von Euro ***.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis der Dienstnehmerin insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnkonto.
Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung der Dienstnehmerin ergeben sich aus den im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde. Unstrittig ergeben sich die beantragten und auch von der belangten Behörde herangezogenen Entgeltbestandteile aus der Entgeltabrechnung für April 2022.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…] und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
Kollektivvertrag Angestellte Gesamtbereich Bundestheater-Holding
§ 29 Sonderzahlungen
(1) Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem Dienstnehmer, der sich in einem unbefristeten oder auf mindestens sechs zusammenhängende Monate befristeten Dienstverhältnis befindet, jeweils am Letzten des Feber, am 31. Mai, am 31. August und am 30. November eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.
(2) Steht der Dienstnehmer während der obengenannten drei Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Auszahlungsmonat gilt bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis.
Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Voranzustellen ist, dass gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin am 28.04.2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 24.07.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.
Da die betroffene Dienstnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.
Zur Berechnung der Vergütung:
Gegenständlich wurde für die Dienstnehmerin nach den Lohnunterlagen im Monat März ein Bezug von Euro *** ausgewiesen. Die Dienstnehmerin war im Monat März gesamt 10 Tage abgesondert. Für den Zeitraum der Absonderung entfiel ein aliquoter Betrag von Euro *** (*** ÷ 31 x 10).
Der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung betrug Euro *** (*** x 23,26% : 31 x 10).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Der Beschwerdeführerin sind somit die für ihre abgesonderte Dienstnehmerin geleisteten Sonderzahlungen anteilig zu vergüten.
Der auf den Dienstnehmer anwendbare Kollektivvertrag sieht vier Mal jährlich die Leistung von Sonderzahlungen vor. Nach den getroffenen Feststellungen wurden der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin Sonderzahlungen in der Höhe von jährlich Euro *** gewährt. Aliquot vergütungsfähig ist ein Betrag von Euro *** (*** ÷ 365 x 10). Der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Sonderzahlungen betrug Euro *** (23,26%).
Gesamt errechnet sich ein vergütungsfähiger Betrag von Euro ***.
Die nunmehr aufscheinende Differenz zur durch die belangte Behörde angeführte Summe ergibt sich aus einer taggenauen Berechnung der Vergütungssumme. Im Speziellen wurde auch die Väter-Frühkarenz des Dienstnehmers berücksichtigt. Die Berechnung der Sonderzahlung wurde seitens der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bestritten. Bestritten wurde lediglich, dass seitens der belangten Behörde die Zeiten der Karenz nicht berücksichtigt worden wären.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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