LVwG N LVwG-AV-1344/001-2022

LVwG-AV-1344/001-2022Tribunal administratif régional4 mai 2023

Regest

Ordnungsrecht; Passrecht; akademischer Titel; Eintragung; Reisepass;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1344/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1344.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30.09.2022, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Baden wies den Antrag des Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 19.08.2022 auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses mit der Eintragung des akademischen Grades „Dipl.-HTL-Ing.“ sowie die der Bezeichnung „EUR ING“ mit Bescheid vom 22.09.2022 Zl. *** gem. § 3 Abs. 2a Passgesetz 1992 ab.

Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass der Titel „Diplom-HTL-Ingenieur“ gemäß § 14 IngG 1990 idF BGBl. Nr. 512/1994 bereits außer Kraft getreten sei. Ebenso die Regelung zur Eintragung gem. § 15 Abs. 1 IngG 1990 idF BGBl. Nr. 512/1994. Da diese Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt der Neubeantragung des Reisepasses am 19.08.2022 nicht mehr bestanden habe, sei somit auch die Möglichkeit der neuerlichen Eintragung in den Reisepass entfallen.

„Europaingenieur“ sei eine privat verliehene Bezeichnung (Berufsbezeichnung, die von der Föderation Europäischer Nationaler Ingenieurverbände (FEANI) verliehen werde. Eine Rechtsgrundlage für die Eintragung in österreichische öffentliche Urkunden bestehe nicht.

Der Titel „Ingenieur“ sei gem. § 13 Abs. 3 IngG 2017 iVm § 3 Abs. 2a und 2c PassG 1992 idF BGBl. I Nr. 123/2021 eintragungsfähig.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 19.08.2022 sei dem Beschwerdeführer dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht, sowie die bescheidmäßige Erledigung hinsichtlich der Eintragung des Dipl.-HTL-Ing., sowie des EUR ING angekündigt worden. Mit der ausdrücklichen Zustimmung des Beschwerdeführers sei diesem am 19.08.2022 ein Reisepass nur mit der Eintragung „Ing.“ ausgestellt worden, um eine bereits gebuchte Reise antreten zu können.

Gemäß § 3 Abs. 2a Passgesetz 1992 sei die Eintragung von akademischen Graden und Qualifikationsbezeichnungen im Reisepass nur dann möglich, wenn diese auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2022 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sich aus § 15 Abs. 1 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 schon aus dem Wortlaut zwingend ergäbe, dass eine Berechtigung zur Führung der Qualifikationsbezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ und gleichzeitig auch die Berechtigung zum Verlangen der Eintragung dieser in amtliche Urkunden, wie dem Reisepass, verliehen werde.

Die gesetzliche Bestimmung des § 15 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 sei daher die Rechtsgrundlage für die Verleihungsurkunde (welche als Anlage ./B übermittelt werde) und trete für den Berechtigten bis an dessen Lebensende nicht außer Kraft, diese sei daher für die Behörden verbindlich anzuwenden.

Die aktuelle Bestimmung des § 12 Z 3 IngG bestimme, dass eine Verwaltungsübertretung begehe, wer die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ führe, ohne dazu berechtigt zu sein. Aus dem Wortlaut dieser Strafbestimmung gehe daher unmissverständlich hervor, dass die Qualifikationsbezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ nur von Berechtigten geführt werden dürfe, es müsse daher jedenfalls Berechtigte zur Führung dieser Qualifikationsbezeichnung geben.

Die einzig verfügbare Rechtsgrundlage zur Führung der Qualifikationsbezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ sei § 15 Abs. 1 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994, welcher in § 12 Z 3 IngG idgF weiterhin (unverändert) in Kraft und somit für Behörden rechtswirksam und rechtsverbindlich sei.

Die Qualifikationsbezeichnung „EUR ING“ sei eine europaweit von der FEANI im Auftrag der EU-Kommission verliehene Qualifikationsbezeichnung, welche von dieser zur Verwendung bei EU-Behörden in verschiedenen EU-Richtlinien empfohlen werde. Diese Richtlinien seien in Österreich im NQR-Gesetz, BGBl. Nr. 14/2016, (teilweise) umgesetzt. Gemäß § 3 Abs. 2 NQR-Gesetz entspreche die Verleihung des EUR ING dem Qualifikationsniveau einer postgraduellen sowohl praxisbezogenen, als auch theoriebezogenen Ausbildung und entspreche daher dem NQR-Qualifikationsniveau Nr. 8. Gemäß § 10 IngG idgF besäßen Ingenieure das Recht die Qualifikationsbezeichnung „Ing.“ mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des NQR-Gesetzes zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen.

Somit wäre entweder der Hinweis „Qualifikationsniveau Nr. 8“ oder der Hinweis „EUR ING“ nach der genannten gesetzlichen Bestimmung eintragungsfähig und daher zu Recht von ihm gem. § 3 Abs. 2a zweiter Satz Passgesetz zur eindeutigen Identifikation seiner Person verlangt, da er diese Titel („Dipl.-HTL-Ing. Ing. A EUR ING“) auch ständig und zu Recht führe, unabhängig davon, ob diese im Gesetz als Qualifikationsbezeichnungen oder Hinweise zum Qualifikationsniveau bezeichnet würden.

Die Verweigerung der Eintragung der Qualifikationsbezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ im Reisepass sei daher rechtswidrig und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde stattgeben und in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Behörde ersatzlos aufheben und die belangte Behörde verpflichten dem Beschwerdeführer einen Reisepass mit allen vorgenannten Qualifikationsbzeichnungen und Hinweisen zum Qualifikationsniveau auszustellen.

3. Feststellungen:

Am 11.03.1988 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 1 des IngG 1973, BGBL. Nr. 457/1972, die Standesbezeichnung „Ingenieur“ verliehen.

Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2005 gemäß den Bestimmungen des IngG 1990, BGBI. Nr. 461 i.d.F. BGBI. Nr. 512/1994, die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ („Dipl.-HTL-Ing.“) erteilt.

Am 11.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer von der Föderation Europäischer Nationaler Ingenieurverbände die Bezeichnung „Europa-Ingenieur“ („EUR ING“) verliehen.

Am 19.08.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Baden den Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses mit der Eintragung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“, „Ing.“ sowie die der Bezeichnung „EUR ING“.

Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses mit der Eintragung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“, sowie die der Bezeichnung „EUR ING“ mit Bescheid vom 22.09.2022, Zl. *** gem. § 3 Abs. 2a Passgesetz ab.

Dem Beschwerdeführer wurde mit dessen Zustimmung seitens der belangten Behörde am 19.08.2022 ein Reisepass mit der Eintragung „Ing.“ ausgestellt.

4. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde, insbesondere auch aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und gilt als unstrittig.

5. Rechtsgrundlagen:

Der 2. Abschnitt des Bundesgesetzes über Ingenieure (Ingenieurgesetz 1990), BGBI. Nr. 461/1990 idF BGBI. Nr. 512/1994, lautete:

„§ 14

Die Bezeichnungen „Diplom-HTL-Ingenieur'' und „Diplom-HLFL-Ingenieur'' dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geführt werden. Die Berechtigung zur Führung ist Personen zu verleihen, die auf technischen bzw. auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch eine Prüfung gemäß § 18 nachgewiesen haben, die jenen gleichzuhalten sind, wie sie durch ein Diplom einer dem Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16 - Anhang VII Z 1 des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden.

§ 15

(1) Personen, denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur'' bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieur'' verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut oder in der abgekürzten Form „Dipl.-HTL-Ing.'' bzw. „Dipl.-HLFL-Ing.'' ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.

(2) Durch die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und Berechtigungen nicht ersetzt.

§ 21

(1) Die Verleihung der Berechtigung ist zu beurkunden.

(2) Für die Verleihung ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 109 € zu entrichten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 22

(1) Der 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängige Verfahren ist dieses Bundesgesetz weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden.“

§ 3 Abs. 2a PassG 1992, BGBl. Nr. 839/1992 idF BGBl. I Nr. 123/2021 lautet wie folgt:

„§ 3. (1) Reisepässe werden ausgestellt als

1. gewöhnliche Reisepässe,

2. Dienstpässe,

3. Diplomatenpässe.

(…)

(2a) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen Daten sind Namen, Geschlecht, akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild, die Unterschrift des Dokumenteninhabers, eine sechsstellige Zugangsnummer sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein Barcode vorzusehen.“

Die §§ 10 und 12 IngG 2017, BGBl. I Nr. 23/2017 lauten wie folgt:

„§ 10

Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß diesem Bundesgesetz sind berechtigt, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ vor ihrem Namen in Kurzform („Ing.“ bzw. auch „Ing.in“ oder „Ing.in“) oder in vollem Wortlaut mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen.

§12

Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, führt oder dem Namen einer Körperschaft beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

2. die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2006) führt, ohne dazu berechtigt zu sein,

3. die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

4. die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, oder

5. Zeugnisse oder Bestätigungen über Praxistätigkeiten ausstellt, die unwahr sind.“

6. Rechtliche Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) das PassG keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthält, ob bestimmte Titel zu verwenden (einzutragen) sind oder ob dies verboten ist. Die Entscheidung darüber habe – so der VwGH – jenes normsetzende Organ zu treffen, das auch den Titel schafft. So verfügen denn auch etwa das AHStG und das IngG ausdrücklich, dass akademische Grade und die Standesbezeichnung „Ingenieur" in amtlichen Urkunden (Dokumenten) einzutragen seien (vgl. VwGH vom 04.03.1989, Zl. B1593/88).

Es kommt für die Zulässigkeit der Eintragung eines akademischen Grades oder einer Berufsbezeichnung (oder eines sonstigen Titels) nicht darauf an, ob diese Eintragung zur Personenidentifizierung des Trägers beizutragen imstande ist oder ob dem Antragsteller die Berechtigung zur Führung des Titels eingeräumt wurde, sondern nur darauf, ob die Behörden durch eine bestimmte Norm verpflichtet werden, diesen Titel in den von ihnen auszustellenden Urkunden (gegebenenfalls über Verlangen des Antragstellers) einzutragen. Daraus, dass der Träger eines akademischen Grades oder sonstigen Titels von seinem Recht zu dessen Führung nach Belieben Gebrauch machen kann, ergibt sich, dass dieser Grad oder Titel für die Kennzeichnung einer Person nicht erforderlich ist (vgl. VwGH vom 17.02.2000, Zl. 96/18/0550; B 25.1.1983, 2777/83, VwSlg 10953A/1983).

Gemäß § 3 Abs. 2a Passgesetz 1992 ist die Eintragung von akademischen Graden und Qualifikationsbezeichnungen im Reisepass nur dann möglich, wenn diese auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können. Aus § 3 Abs. 2a leg. cit. ergibt sich daher, dass für die Eintragung von akademischen Graden und Qualifikationsbezeichnungen eine entsprechende gesetzliche Bestimmung im jeweils maßgeblichen Materiengesetz Voraussetzung ist.

6.1. Zur Eintragung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“:

Die Berechtigung zur Eintragung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ gem. § 15 Abs. 1 IngG1990 idF BGBl. Nr. 512/1994, auf welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde Bezug nimmt, ist mittlerweile außer Kraft getreten. Der zweite Abschnitt des IngG 1990 wurde lediglich für einen befristeten Zeitraum eingeführt (vgl. § 22 Abs. 1l eg. cit., wonach der 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes mit Ablauf des 31. 12.2006 außer Kraft tritt). Die genannte Bezeichnung konnte somit nur verliehen bzw. eine Eintragung in amtliche Urkunden beantragt werden, wenn das Verfahren vor dem 31.12.2008 abgeschlossen wurde (vgl. § 22 Abs. 2 leg. cit.).

Zumal die zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers am 19.08.2022 maßgebliche Fassung des Ingenieursgesetz 2017 (IngG 2017), BGBl. I Nr. 23/2017, keine Norm mehr für die Eintragung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ in öffentliche Urkunden vorgesehen hat (und auch aktuell nicht vorsieht), ist nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichtes somit – mangels einer entsprechenden Norm im maßgeblichen Materiengesetz – die Eintragung der Bezeichnung im Reisepass gem. § 3 Abs. 2a PassG 1992 nicht zulässig. Daran vermag der Verweis des Beschwerdeführers auf die Verwaltungsstrafnorm des § 12 Abs. 3 IngG 2017 (welche die unberechtigte Führung dieser Bezeichnung sanktioniert) nichts zu ändern.

Hinzu kommt, dass das PassG lediglich die Eintragung akademischer Titel und von Qualifikationsbezeichnungen vorsieht. Der Wortlaut des vom Beschwerdeführer zitierten § 12 IngG 2017 unterscheidet zwischen Qualifikationsbezeichnungen (z.B. „Ingenieur“) und (bloßen) Bezeichnungen (z.B. „Diplom-HTL-Ingenieur“). Folgt man daher dieser gesetzlichen Unterscheidung, so wäre auch aus diesem Grund die genannte Bezeichnung einer Eintragung gem. § 3 Abs. 2a PassG 1992 nicht zugänglich, zumal dieser nur die Eintragung von akademischen Titeln und Qualifikationsbezeichnungen vorsieht.

6.2. Zur Eintragung der Bezeichnung „EUR ING“:

Bei der Bezeichnung „EUR ING“ handelt es sich um eine Bezeichnung, die von der Föderation Europäischer Nationaler Ingenieurverbände (FEANI) (nunmehr ENGINEERS EUROPE) verliehen wird. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, besteht jedoch keine Rechtsgrundlage für die Eintragung dieser Bezeichnung in amtlichen Urkunden und ist diese somit nicht gem. § 3 Abs. 2a PassG eintragungsfähig.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde vor, dass die Bezeichnung „EUR ING“ eine europaweit von der FEANI im Auftrag der EU-Kommission verliehene Qualifikationsbezeichnung darstelle, welche in Österreich im NQR-Gesetz umgesetzt worden sei. Gemäß § 3 Abs.2 NQR-Gesetz entspreche die Verleihung des „EUR ING“ dem NQR-Qualifikationsniveau Nr. 8. Da gemäß § 10 IngG idgF Ingenieure das Recht besäßen die Qualifikationsbezeichnung „Ing.“ mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des NQR-Gesetzes zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen, wäre entweder der Hinweis „Qualifikationsniveau Nr. 8“ oder der Hinweis „EUR ING“ nach der genannten gesetzlichen Bestimmung eintragungsfähig.

Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist schon grundsätzlich Folgendes zu entgegnen: Die Zuordnung von Qualifikationen gem. den gesetzlichen Vorgaben des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen, BGBl. I Nr. 14/2016 (NQR-Gesetz), durchläuft einen genau definierten Prozess, den die nationale NQR-Koordinierungsstelle (NKS) im Auftrag des BMBWF koordiniert. Bei formalen Qualifikationen – basierend auf einer gesetzlichen Basis – müssen die zuständigen Ministerien oder Institutionen das Zuordnungsersuchen an die NKS richten. Bei nicht-formalen Qualifikationen richten Bildungsanbieter/innen ihr Gesuch zuerst an eine der sechs NQR-Servicestellen, die dann das Zuordnungsgesuch an die NKS richtet. Auf der Seite Qualifikationsregister der Nationalen Koordinierungsstelle werden die bereits getätigten Zuordnungen im NQR-Register veröffentlicht und dadurch offiziell.

Gemäß § 3 Abs. 1 NQR-Gesetz sind Qualifikationen in einem von acht auf einander aufbauenden NQR-Qualifikationsniveaus zuzuordnen. Gemäß Abs. 2 der gennannten Bestimmung sind demnach Bachelorstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 6, Masterstudien und Diplomstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 7 und Doktorats- und PhD-Studien dem NQR-Qualifikationsniveau 8 zugeordnet.

Richtig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich dahingehend, dass § 10 IngG 2017 dazu berechtigt die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen.

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers geht jedoch ins Leere, zumal dieser in seiner Beschwerde völlig unsubstantiiert behauptet, dass gemäß § 3 Abs.2 NQR -Gesetz die Verleihung der Bezeichnung „EUR ING“ dem NQR-Qualifikationsniveau Nr. 8 entspreche. Woraus sich dieser Umstand ergeben soll, lässt der Beschwerdeführer jedoch offen. Wie bereits oben dargestellt durchläuft die Zuordnung von Qualifikationen gem. NQR – Gesetz einen genau definierten Prozess und werden die bereits getätigten Zuordnungen im NQR-Register veröffentlicht und dadurch offiziell. Dass ein entsprechendes Zuordnungsersuchen gestellt worden sei, bzw. eine entsprechende Veröffentlichung im NQR-Register erfolgt sei, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch wurde diesbezüglich irgendein Nachweis von ihm erbracht.

Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid voll inhaltlich zu bestätigen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Es wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und auch keine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH vom 21. November 2022, Zl. Ra 2021/03/0300). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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