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LVwG-AV-1768/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1768/001-2023
LVwG-AV-1768/001-2023Tribunal administratif régional2 mai 2023
Verfahrensrecht; Gebührenanspruch; Wahlbeisitzer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29. März 2023, Zl. ***, betreffend einen Gebührenanspruch, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war Beisitzer in der Kreiswahlbehörde anlässlich der NÖ Landtagswahl 2023 und nahm als solcher an der konstituierenden Sitzung dieser Behörde am 6. Dezember 2022, an der weiteren Sitzung am 28. Dezember 2022 und an den weiteren Sitzungen am 29. und 30. Jänner 2023 teil.
Mit E-Mail vom 6. Februar 2023 erklärte er der belangten Behörde gegenüber einen „Gebührenanspruch als Mitglied der Wahlbehörde“ und beantragte die Anweisung desselben auf ein näher bezeichnetes Konto.
Mit E-Mail der belangten Behörde vom 15. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, näher darzulegen, für welche Kosten und/oder Entschädigungen gemäß GebAG er die Gebühren beantrage; unter einem wären entsprechende Nachweise und Informationen zur Bestimmung der Höhe vorzulegen.
Hierauf replizierte er mit E-Mail vom 19. Februar 2023, dass es sich um eine Entschädigung für Zeitversäumnis für die Zeiträume 5. Dezember 2022 (richtig: 6. Dezember 2022), 09.00 Uhr bis 10:00 Uhr, 28. Dezember 2022, 09.00 bis 11:00 Uhr, 29. Jänner 2023, 16:00 Uhr bis 24.00 Uhr und 30. Jänner 2023, 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr handelt. Insgesamt erstreckte sich der Gebührenanspruch daher auf einen Zeitraum von insgesamt 24 Stunden für Zeitversäumnis.
Im Zuge des Parteiengehöres ergänzte der Beschwerdeführer Mail vom 5. März 2023 dahingehend, betreffend die ersten beiden Sitzungen nicht über die Antragsfristen für Entschädigungen informiert worden zu sein. Auch gehe davon aus, dass ihm für die Tätigkeit im Rahmen der Wahlkommission Gebühren für Mühewaltung zustünden. Es sei sohin nicht die Frage, welche finanzielle Schaden entstanden sei, sei die persönliche Anwesenheit abzugelten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge bezogen auf die ersten beiden Sitzungen als verspätet zurück, im Übrigen als unbegründet ab. Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zum einen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Zum anderen ergänzte er dahingehend, dass – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – § 34 Abs. 3 GebAG Anwendung zu finden hätte, zumal sich eine Tätigkeit handle, für die keine qualifizierten fachlichen Kenntnisse erforderlich seien. Für die Anwendbarkeit auch auf Wahlbeisitzer spreche auch der Umstand, dass nach Abs. 2 dieser Bestimmung bei Gebühren nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen sei.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Landtagswahlordnung steht den Mitgliedern der Wahlbehörden ein Anspruch auf Gebühren zu, die er sich in Umfang und Höhe nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. 1975/136 i.d.F. BGBl I 2009/52 bestimmt. Dieser Antrag ist nach Abs. 3 dieser Bestimmung längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG gebühren Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis € 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, soweit nicht Abweichendes i.S.d. Z 2 dieser Bestimmung beantragt und bescheinigt wird. Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge nach Abs. 2 dieser Bestimmung den Grund des Anspruches.
Nach § 55 Abs. 1 GebAG haben Geschworene und Schöffen u.a. Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG genannte Betrag um die Hälfte erhöht.
Die Gebühr für Mühewaltung steht nach § 34 Abs. 1 GebAG den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist.
Wenngleich die NÖ Landtagswahlordnung (im Übrigen wie die als Vorbild genommenen Bundeswahlordnungen) undifferenziert auf das GebAG verweist, sodass auf den ersten Blick offenbleibt, welche konkreten Sätze heranzuziehen sind, entspricht die Aufgabe des Beisitzers wesensmäßig jener von Geschworenen und Schöffen. In beiden Fällen handelt es sich nämlich um Entschädigungen für Tätigkeiten als Mitglieder von Kollegialbehörden, konkret u.a. für die Teilnahme an Sitzungen (§ 56 GebAG). Davon ausgehend sind auch dem vorliegenden Fall die im GebAG auf Geschworene und Schöffen anzuwendende Sätze zugrunde zu legen.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass es sich bei der Tätigkeit als Wahlbeisitzer um eine solche eines Sachverständigen handelt, verkennt er, dass diese zwar der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist, jedoch nicht der Behörde angehören. Abgegolten wird damit auch nicht eine Zeitversäumnis oder die Mitwirkung im behördlichen Entscheidungsprozess selbst, sondern – wie § 34 Abs. 1 GebAG unmissverständlich zum Ausdruck bringt – die Erhebung von Befunden und/oder die Erstattung von Gutachten. Mit der Tätigkeit eines Wahlbeisitzers ist derartiges schlichtweg nicht vergleichbar. Vielmehr finden auf diese daher – wie ausgeführt – die für Laienrichter (Geschworene und Schöffen) geltenden Bestimmungen Anwendung.
Im konkreten Fall erfolgt die Antragstellung am 6. Februar 2023, sodass die Anträge bezogen auf die Sitzungen im Dezember 2022 als verspätet zu werten und zurückzuweisen waren. Daran vermag auch ein allenfalls unterbliebener Hinweis auf diese Frist durch die belangte Behörde nichts zu ändern. Der Beschwerde war daher insoweit kein Erfolg beschieden.
Anderes gilt bezogen auf die weiteren Sitzungen. Ausschlaggebend ist dabei zunächst, dass es sich bei der Frist zur Antragstellung im vorliegenden Fall um eine prozessuale, nicht hingegen um eine materiellrechtliche Frist handelt, zumal sich der Verweis in § 20 NÖ Landtagswahlordnung ausschließlich auf Umfang und Höhe der Ansprüche, nicht hingegen auf die Modalitäten des GebAG (insbesondere § 19 GebAG) bezieht. Demgemäß haftete dem ursprünglichen Antrag ein verbesserungsfähiger Mangel i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG an, den der Beschwerdeführer in weiterer Folge behoben hat. So ergibt sich aus der E-Mail vom 19. Februar 2023, dass Entschädigung für Zeitversäumnis für die Teilnahme an den oben genannten Sitzungen geltend gemacht werden solle. Beantragen aber Geschworene oder Schöffen Entschädigung für Zeitversäumnis, ohne diese der Höhe nach zu beziffern, gebührt ihnen pro (wenn auch nur angefangene) Stunde eine Entschädigung in Höhe von € 21,30, ohne dass sie bezogen auf die Höhe zu einer Bescheinigung verpflichtet wären.
Der Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nach § 3 Abs. 1 Z 2 GebAGnur dann, wenn der Wahlbeisitzer bescheinigt, durch die Ausübung des Amtes dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten zu haben (vgl. VwGH 3.7.2009, 2007/17/0103). Der bloße Entgang von Freizeit stellt demgegenüber keinen Vermögensnachteil im Verständnis der genannten Gesetzesbestimmung dar (VwGH 26.2.2001, 2000/17/0209; 25.5.2005, 2005/17/0085).
Dass aber der Beschwerdeführer – abgesehen vom Zeitverlust – durch die Ausübung des Amtes einen Vermögensnachteil erlitten hätte, ist nicht erkennbar und wird von ihm in keiner seiner Anbringen behauptet. Davon ausgehend war der Antrag bezogen auf die Teilnahme am Wahltag und tags darauf abzuweisen.
Der Beschwerde war sohin kein Erfolg beschieden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).
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