LVwG N LVwG-S-2902/001-2022

LVwG-S-2902/001-2022Tribunal administratif régional27 avr. 2023

Regest

Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; Schulbesuch; Ungehorsamsdelikt; Verschulden;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2902/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2902.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.09.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 88,- zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 572,- und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu richten.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 23.09.2022, Zl. ***, wurde über die Beschuldigte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 101/2018 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018, gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018, eine Geldstrafe in der Höhe von € 440,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Strafverfahren in der Höhe von € 44,- auferlegt.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde der Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 02.06.2022 bis 30.06.2022

Ort: Neue Niederösterreichische Mittelschule ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in ***, ***, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen B, geb. ***, zu sorgen, da dieser im oben angeführten Zeitraum an allen stattgefundenen Schultagen, ungerechtfertigt dem Unterricht in der Neue Niederösterreichische Mittelschule ***, ***, ***, ferngeblieben ist.

Die Ausnahmebestimmungen des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 trafen nicht zu und lagen aufgrund der gänzlichen Abwesenheit des Schulpflichtigen seit Beginn des Schuljahres 2021/2022 auch die Voraussetzungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 25 Abs.2 Schulpflichtgesetz 1985 nicht vor.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24.10.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides und führte begründend zusammengefasst aus, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11.05.2022, Zl 405-15/11/1/7-2022, festgestellt worden sei, dass die Schulpflichtverletzung innerhalb eines Schuljahres als Dauerdelikt gewertet werden könne.

Sie sei bereits wegen derselben Verwaltungsübertretung bestraft worden. Die Schulpflicht dauere neun Jahre, weshalb für diesen Zeitraum nur eine Strafe verhängt werden könne.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 03.11.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.2. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24.04.2023 übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.04.2023 Verwaltungsvorstrafenabfragen der belangten Behörde vom 25.04.2023 sowie der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 26.04.2023 und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19.07.2022, LVwG-S-1866/001-2022, mit welchem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.05.2022, Zl. ***, mit Maßgabe abgewiesen wurde.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Sohnes B, geboren am ***.

4.2. Der Schüler B versäumte von 02.06.2022 bis 30.06.2022 ungerechtfertigt den Unterricht an der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule ***, ***, ***.

4.3. Für das Schuljahr 2021/22 lag keine Bewilligung des häuslichen Unterrichts betreffend B vor und lag auch keine Befreiung desselben vom Schulbesuch vor.

4.4. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.05.2022, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 iVm § 24 Abs 4 und Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 bestraft, da sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen hat, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen B, geb. ***, zu sorgen, da dieser von 06.09.2021 bis einschließlich 25.10.2021 an allen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht in der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule *** ferngeblieben ist.

Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 01.06.2022 zugestellt.

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen und nachvollziehbaren Akteninhaltes des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes, insbesondere der hierin einliegenden, mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.04.2023 übermittelten Vorstrafenabfragen sowie des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19.07.2022, LVwG-S-1866/001-2022, betreffend Abweisung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.05.2022, Zl. ***. Der Zustellnachweis zu diesem Straferkenntnis liegt im Verwaltungsstrafakt ein und geht aus diesem zweifelsfrei hervor, dass dieses Straferkenntnis der Beschwerdeführerin am 01.06.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde.

Darüber hinaus ist der festgestellte Sachverhalt von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:

Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 101/2018, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

§ 24 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018, bestimmt auszugsweise:

Abs 1: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

Abs 4: Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG, BGBl 52/1991, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 45 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass es den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gesetzlich nicht nur verboten ist, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt ist, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (VwGH 23.09.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwSlg. 17.948 A/2010).

Aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen ist es als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin als erziehungsberechtigte Mutter des schulpflichtigen Kindes B, geb. ***, nicht für die Erfüllung der Schulpflicht von diesem gesorgt hat, da dieser von 02.06.2022 bis 30.06.2022 an allen, somit an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule *** ferngeblieben ist.

Zu dem Beschwerdevorbringen, wonach gegenständlich ein Dauerdelikt in der Dauer der neunjährigen Schulpflicht vorliege, weshalb nur eine Bestrafung zulässig sei, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen eines Dauerdeliktes oder eines fortgesetzten Deliktes (vgl. dazu auch etwa VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108) eine Bestrafung – ungeachtet einer im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tatzeit und unabhängig davon, ob der Behörde die Fortsetzung des verpönten Verhaltens bekannt war – alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen abdeckt. Es darf daher nicht neuerlich gegen denselben Täter eine Strafe verhängt werden und es sind nur jene Tathandlungen, die nach Zustellung des Straferkenntnisses gesetzt werden, von der Abgeltungswirkung nicht erfasst (vgl. dazu etwa VwGH 11.4.1991, 91/06/0001; 27.2.1996, 95/04/0183; 9.10.2001, 97/21/0866; 15.9.2011, 2009/04/0112; 24.9.2014, Ra 2014/03/0023; 28.2.2018, Ra 2018/04/0004, Rz 28).

Wie zuvor festgestellt, wurde die Beschwerdeführerin bereits mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.05.2022, Zl. ***, betreffend Schulversäumnis des B im Zeitraum von 06.09.2021 bis einschließlich 25.10.2021, bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 01.06.2022 zugestellt.

Somit umfasst dieses Straferkenntnis mit seiner Abgeltungswirkung auch den Tatzeitraum bis 01.06.2022.

Folglich wurde im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin nach einer Einschränkung des Tatzeitraums durch die belangte Behörde der in Entsprechung der vorgenannten Judikatur abgeänderte Tatzeitraum „02.06.2022 bis 30.06.2022“ zur Last gelegt, welcher in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Judikatur nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.

Mit dem Verweis im Beschwerdevorbringen auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11.05.2022, Zl 405-15/11/1/7-2022, ist für die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, da darin festgestellt wurde, dass der Zeitraum der neunjährigen Schulpflicht eben nicht als ein fortgesetztes Delikt anzusehen sei und wurde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Wörtlich führt das Landesverwaltungsgericht Salzburg in seinem Erkenntnis wie folgt aus:

„Schon allein aus dem Umständen heraus, dass die bisherigen Bestrafungen wegen Verletzung der Schulpflicht sich auf andere Schuljahre bezogen haben und zwischen diesen Ferien lagen, kann von einem fortgesetzten Delikt nicht gesprochen werden. Beim fortgesetzten Delikt muss das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, zum Vorliegen eines Gesamtkonzeptes hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus (Hinweis E vom 21.Mai 2021, 2000/17/0134).“

Die Beschwerdeführerin hat sohin den objektiven Tatbestand des § 5 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 erfüllt.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Folge einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 erster Satz Schulpflichtgesetz 1985 das Fernbleiben der Schüler von der Schule ist; von geringfügigem Verschulden iSd § 21 VStG kann bei einem Fernbleiben in einem (zusammenhängenden) Zeitraum von 12 Tagen nicht gesprochen werden. Auf die Schulleistungen der betreffenden Schüler und auf Unterrichtsinhalte im Deliktszeitraum stellt das Gesetz nicht ab (VwGH 09.03.1998, 98/10/0012).

Im vorliegenden Fall wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun.

Die Tat ist der Beschwerdeführerin daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen; sie hat zumindest fahrlässig gehandelt.

8. Zur Strafhöhe:

Hinsichtlich der Strafhöhe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:

Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechtes. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als sehr hoch zu qualifizieren, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung der Kinder entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz sowie ein großes Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht.

Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin wurde diesen Schutzzwecken erheblich zuwidergehandelt.

Bei der Strafbemessung ist kein Umstand als mildernd zu werten.

Erschwerend sind hingegen elf einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 zu werten.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt – zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde in ihrem Straferkenntnis zugrunde gelegten Einschätzung, welcher die Beschwerdeführerin nicht entgegen getreten ist (Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.400,-, kein Vermögen, Sorgepflichten für drei Kinder), erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe, welche zudem die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe darstellt, sowie die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe tat-, täter- und schuldangemessen. Zudem ist die Strafe jedenfalls erforderlich, um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt ihrer Tat vor Augen zu führen, sie zu normkonformen Verhalten anzuleiten und um generalpräventive Wirkung zu erzeugen.

Die Anwendung des § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe überwiegen können.

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im vorliegenden Fall nicht nur gering ist, findet doch die Wertigkeit des durch die Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens sowie des Vorliegens einer Mindeststrafe. Darüber hinaus ist in Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall – wie zuvor ausgeführt - nicht als geringfügig anzusehen.

Da der Beschwerde nicht Folge zu geben ist, gelangen gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe zur Vorschreibung.

9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG wurde von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004)

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