LVwG N LVwG-AV-436/001-2022

LVwG-AV-436/001-2022Tribunal administratif régional26 avr. 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendung; Immissionsschutz;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-436/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.436.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. Februar 2022, Zl. ***, betreffend baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer vollbetreuten Wohneinrichtung sowie einer Tagesstätte in ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, (mitbeteiligte Partei: C, ***, ***) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Plan vom 20.02.2023, „Gebäudehöhenermittlung der südwestlichen Gebäudefronten“ vollinhaltlicher Projektbestandteil ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schriftsatz datiert mit 12. Februar 2021 suchte die nunmehrige mitbeteiligte Partei um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer voll betreuten Wohneinrichtung sowie einer Tagesstätte in ***, ***, Grundstück Nr ***, EZ *** an. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde von diesem Antrag mit Schreiben zugestellt am 25. Februar 2021 verständigt. Mit Schriftsatz übermittelt am 5. März 2021 erstattete er Einwendungen.

1.2. Zunächst wird in den Einwendungen darauf verwiesen, dass die für das verfahrensgegenständliche Grundstück erfolgte Umwidmung von Grünland in Bauland gesetzwidrig sei. Diesbezüglich werde auf die Stellungnahme vom 26. August 2020 als integrierenden Bestandteil der Einwendungen hingewiesen.

1.2.1. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer für erforderliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz im Verfahren *** der Bezirkshauptmannschaft Amstetten nur teilweise eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, sei es unerklärlich, nunmehr eine Bebauung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks vorzunehmen, zumal dieses zur Folge habe, dass es durch die Errichtung der Parkplatzanlage zu einer Verdichtung des Grundstücks sowie zu einer Verbauung der Überlaufflächen komme und dadurch die Hochwassersituation verschärft werde. Dadurch werde der Grundwasserspiegel durch die Verdichtung angehoben und noch mehr Grundwasser in die Kellerräumlichkeiten insbesondere des Hauses des Beschwerdeführers gepresst. Daraus ergebe sich eine unzulässige Emission. Das gegenständliche Grundstück befindet sich im überwiegenden Ausmaß in der gelben Gefahrenzone des ***. Es sei daher jedenfalls erforderlich, dem Bauwerber Schutzbauten aufzutragen, um die Hochwassergefahr für das Grundstück des Beschwerdeführers abzuwenden. All dies widerspräche der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung im gegenständlichen Verfahren.

1.2.2. Weiters werde das subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften verletzt:

-Die Parkplatzanlage werde unmittelbar an die Westgrenze des Grundstücks des Beschwerdeführers angebaut und verstoße daher gegen die Bauordnung, weil eine Parkplatzanlage mit erhöhtem Verkehr von Kraftfahrzeugen – mit Lärm und Abgasen – sei und es sich dabei um das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immissionen handle, die zu Gesundheitsgefährdung führe.

-Die projektierte Gebäudehöhe von 7,99 Meter bei einem Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers von unter sechs Metern sei unter den Gesichtspunkten des ortsüblichen Ausmaßes unverhältnismäßig und zu gering

-Die projektierte Gebäudehöhe verstoße gegen den örtlichen Bebauungsplan und finde auch in der Ausnahmebestimmung des § 54 NÖ BO keine Deckung, zumal das beabsichtigte Bauwerk von allen anderen sichtbaren Bauwerken auffallend abweiche und auf Grund der Bauhöhe der Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde

1.2.3. Verletzt werde der Beschwerdeführer auch in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung des Brandschutzes, insbesondere durch die Abstellanlage für Kraftfahrzeuge, sowie auch durch die Gebäudehöhe und die projektierte Gebäudeausführung, insbesondere der geringen Abstände zu seinem Grundstück und seinem Wohnhaus. Durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des projektierten Bauwerkes sei der Brandschutz nicht gewährleistet.

Die Errichtung einer vollbetreuten Wohneinrichtung sowie einer Tagesstätte für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung sei auf einem als Wohngebiet gewidmeten Grundstück rechtswidrig.

Aufgrund der Anzahl der Beschäftigten, der abgestellten PKWs, der im Gebäude wohnenden Personen etc sei von das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Lärmimmissionen auszugehen, die zu einer Gesundheitsgefährdung und örtlich unzumutbaren Belästigung führe. Auch in der Bauphase käme es zu Lärm-, Staub und Abgasimmissionen.

Vom projektierten Bauwerk gehe im Vollbetrieb auf Grund der dort aufhältigen Menschen und des Verkehrsaufkommens eine Geruchsbelästigung aus. Aufgrund der Größe des Projekts, der darin wohnenden Personen sowie der geschaffenen Arbeitsplätze und der Abstellflächen für KFZ sei von einem erhöhten Verkehrsaufkommen auszugehen, was mit enormen Abgasimmissionen und folglich Gesundheitsschäden verbunden sei.

Das auf dem Grundstück des Beschwerdeführers erbaute Einfamilienhaus sei als Wohnobjekt bestimmt. Auf Grund der zu erwartenden Lärm-, Staub- und Luftimmissionen auf sein Grundstück sei die Nutzung als Wohnhaus stark beeinträchtigt, wenn nicht sogar unmöglich und daher praktisch das Grundstück wertlos. Das Eigentum werde unbrauchbar gemacht.

Die Abstandsvorschriften im seitlichen und hinteren Bauwich werden verletzt, zumal die Höhe der Fronten mehr als 3 Meter betrage und die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Beschwerdeführer beeinträchtigt werde.

Beantragt werde die Einholung diverser Gutachten.

1.3. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2021, Zl. *** erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung, erklärte das Grundstück zum Bauplatz, wies die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers teilweise zurück und teilweise ab und schrieb der mitbeteiligten Partei Verfahrenskosten vor.

1.4. In seiner Berufung vom 29. Dezember 2021 erstattete der Beschwerdeführer ein im Wesentlichen mit seinen Einwendungen übereinstimmendes Vorbringen.

Konkretisierend führte er aus, dass er die Annahmen der Baubehörde im Hinblick auf die Zahl der täglichen KFZ-Fahrbewegungen als unrealistisch niedrig ansehe; ebenso, dass keine LKW zu Be- und Ablieferungszwecken eingesetzt würden. Daraus folge auch die Unrichtigkeit der berechneten Lärm-und Abgasemissionen.

Die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, welche durch eine Betrachtung auch aller im Umfeld befindlichen Liegenschaften erfolgen müsse, verletze ihn nicht nur in seinem Recht auf Belichtung, sondern auch auf Belüftung.

Der Beschwerdeführer werde in seinem subjektiven Recht auf Brandschutz auch dadurch verletzt, als die in der Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung vom 14.10.2021 auf Seite 4 aufscheinenden Punkte I. bis IV. nicht als Auflage im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben worden seien; dasselbe gelte für die Punkte 1. bis 6. auf Seite 5.

In der luftschutztechnischen Stellungnahme der D GmbH vom 29.10.2021 sei die Auswahl der Messpunkte *** und *** weder nachvollziehbar noch sachgerecht. Auch die Ergebnisse der Emissionsprüfung seien nicht nachvollziehbar, insb weil bei der dort vorherrschenden Westwindlage die Gerüche des projektierten Gebäudes in südöstlicher Richtung auf das Grundstück des Beschwerdeführers wehen würden. Hinzutrete, dass die gerechnete Zahl von 50 zubereiteten Portionen täglich bei einer in der Baubeschreibung veranschlagten Zahl von 80 maximal anwesenden Personen viel zu niedrig gegriffen sei.

Bei der Beurteilung der Immissionen sei zunächst das Ist-Maß und sodann die Zusatzbelastung zu erheben.

Der lärmtechnische Sachverständige sei in seinem Gutachten auf Schallreflexionen, bedingt durch die Gebäudehöhe, nicht eingegangen.

1.5. Mit Berufungsbescheid vom 28.02.2022, Zl ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers mit ausführlicher Begründung als unbegründet ab.

1.6. Seine Beschwerde vom 22. März 2022 stützte der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf dasselbe Vorbringen wie seine Berufung.

1.7. Im Zuge des Bauverfahrens legte die mitbeteiligte Partei (Bauwerberin) unter anderem ein schalltechnisches Projekt (vom 01.10.2021) und eine lufttechnische Stellungnahme (vom 29.10.2021) vor.

1.8. Die Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes Niederösterreich gab am 14. Oktober 2021 eine brandschutztechnische Stellungnahme ab, in der sie Maßnahmen unter anderem zum Brennstofflageraum, zu den Schächten im Bereich des Treppenhauses bzw. Vorraumes, die Sicherheitsbeleuchtung und die Mittel der ersten Löschhilfe (alle Seite 4, Punkte I. bis IV.) zur Umsetzung vorschlug. Sie verlangte weiters Auflagen bzw die Einhaltung von Regelungen zur Existenz und Aufbewahrung von Nachweisen, zu den Aufstellflächen für die Feuerwehr, zur Schulung der mit Alarmauflagen betrauten Personen, zum Brandschutzbeauftragten, zu den Mitteln der ersten Löschhilfe und zu Brandschutzplänen (alle Seiten 5f, Punkte 1. bis 6.).

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 2. März 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Amtssachverständigen für Bautechnik, E, für Lärmtechnik, F, für Lufttechnik, G und für Medizin, H, ihre Gutachten erstatteten bzw. ihre bereits getätigten schriftlichen Ausführungen erläuterten und konkretisierten.

3. Feststellungen:

3.1. Zur Änderung des Raumordnungsprogramms

3.1.1. Der Entwurf zur 10. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms 2004 der Marktgemeinde *** wurde von 23. Juli 2020 bis 3. September 2020 zur allgemeinen Einsicht am Gemeindeamt aufgelegt und zusätzlich auf der Gemeindehomepage zum Download veröffentlicht. Dies wurde auf der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht. Der Entwurf enthält neben dem erforderlichen Kartenmaterial eine ausführliche Begründung einschließlich Grundlagenforschung.

3.1.2. Mit Schreiben vom 26. August 2020 gaben der nunmehrige Beschwerdeführer und seine Ehegattin eine Stellungnahme ab. Am 25. September 2020, Zl ***, gab die NÖ Landesregierung zum Entwurf ein positives Gutachten ab.

3.1.3. Am 6. Oktober 2020 wurde die 10. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms 2004 vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** beschlossen. Diese Verordnung wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 22. Oktober 2020, Zl *** genehmigt. Am 1. Dezember 2020 wurde sie kundgemacht und mit Schreiben der NÖ Landesregierung vom selben Tag die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung festgestellt.

Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten, unbedenklichen Verordnungsakt.

Die gewidmete Verkehrsfläche befindet sich zu großen Teilen in der gelben Gefahrenzone des ***; auf den als Bauland gewidmeten Grundstückteil trifft dies nur an seinen äußersten Ränder zu (Lageplan vom 28.01.2021).

3.2. Allgemeine Feststellungen zum Bauprojekt

3.2.1. Beim verfahrensgegenständlichen Projekt handelt es sich um den beabsichtigen Neubau einer vollbetreuten Wohneinrichtung sowie einer Tagesstätte für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung in ***, ***, GSt.Nr. ***, EZ *** KG ***. Bauwerberin ist die mitbeteiligte Partei. Beabsichtigt ist ein dreigeschossiges Gebäude mit Zimmern und Gemeinschaftsräumen in offener Bebauungsweise, wobei auf dem Grundstück noch keine andere, abweichende Bebauungsweise besteht bzw bewilligt ist. (Bauansuchen vom 12.02.2021).

3.2.2. Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist teilweise als Bauland-Wohngebiet, teilweise als Verkehrsfläche-privat gewidmet, wobei auf letzterer im Projekt nur Teile der Stellplätze angeordnet sind. Ein Bebauungsplan ist nicht verordnet.

3.2.3. Vorgesehen sind 24 vollbetreute Wohnplätze, dh. mit Nachtdienst. In der Regel von Montag bis Freitag soll eine Tagesstätte betrieben werden, in der von den Klienten neben der täglichen Hausarbeit auch Holzbastelarbeiten und Handarbeiten durchgeführt werden sollen; dies ohne industrielle Geräte, sondern nur mit Haushaltsmaschinen (Betriebskonzept vom 19. April 2021, Seite 1).

3.2.4. Im Freien sind 17 nicht-überdachte Stellplätze sowie vier Reserveplätze vorgesehen (Baubeschreibung vom 8. Februar 2021, Seite 1). Geplant ist eine durchschnittliche tägliche Anwesenheit von 12 Mitarbeitern, die jeweils mit dem PKW an- und abreisen. Es gibt drei Dienstfahrzeuge, welche – wie auch etwaige Besucher – am Parkplatz vor dem Haupteingang parken werden. Daraus ergeben sich weniger als 5 Zu- und Abfahrten am Tag. Klienten können ihren privaten PKW nicht in die Einrichtung mitnehmen (Betriebskonzept vom 19. April 2021, Seite 2). In Summe wird mit maximal 60 Fahrtbewegungen am Tag gerechnet (Schalltechnisches Projekt vom 6. Oktober 2021, Seite 9). LKW-Fahrtbewegungen finden im Alltagsbetrieb nicht statt (Schalltechnisches Projekt vom 6. Oktober 2021, Seite 9).

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die jeweils genannten Projektunterlagen.

3.3. Durch das Projekt im Betrieb verursachte Immissionen – Lärm

3.3.1. Lärmemissionsquellen im Gebäude sind insbesondere die Lüftungsanlage und ein Abgaskamin mit Pelletsheizung, darüber hinaus der Fahrzeugverkehr. An den Messpunkten GG1, GG2, GG3 und GG4, gelegen an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers (Karte im schalltechnischen Projekt vom 6. Oktober 2021, Seite 13) und angeordnet in einer Höhe von 1,5 Metern ergibt sich in Vollbetrieb der Einrichtung ein äquivalenter Dauerschallpegel von höchstens 43,9 dB (tagsüber) bzw 35,8 dB (nachts) an betriebsspezifischen Schallimmissionen im Sinne der Verordnung LGBl 8000/4-0 einschließlich des Fahrzeugverkehrs (schalltechnisches Projekt vom 6. Oktober 2021, Tabellen Seiten 14 und 18, Einbeziehung aller relevanter Emissionsquellen: Seite 12, zweiter Absatz). Die betriebsspezifischen Dauerschallimmissionen der Lüftungsanlage und der Heizung an den genannten Punkten im Sinne der ÖNORM S5021 erreichen im Vollbetrieb tags wie nachts höchstens 23,6 dB (schalltechnisches Projekt vom 6. Oktober 2021, Tabelle1 Seite 19).

3.3.2. Bei Lüftung und Heizung handelt es sich um gleichbleibende Schallquellen ohne Spitzenschallpegel (schalltechnisches Projekt vom 6. Oktober 2021, Seite 19, letzter Satz; Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen, Verhandlungsprotokoll Seite 12, letzter Absatz). Durch Verkehrs- und Parkplatzbewegungen kommt es zu folgenden Emissionsschallpegeln:

-für PKW-Fahrbewegungen: 44,4 dB

-für PKW-Parkvorgänge: 63 dB für einen Parkvorgang pro Stunde, Schallspitzen durch Türenzuschlagen bei 97,5 dB.

Diese Werte unterscheiden sich nicht vom Ausmaß, das ortsüblicherweise auch für einen („gewöhnlichen“) Wohnbau gleicher Größe anzunehmen wären und sind daher nicht betriebsspezifisch.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen folgen den angegebenen Quellen. Das schalltechnische Projekt vom 6. Oktober 2021 wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen überprüft und hat dieser die Aufarbeitung für nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen für korrekt befunden, so dass die dort angegebenen Daten den Feststellungen – zumal seitens des Beschwerdeführers kein Entgegentreten auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt ist (so stützte er sich zB in seiner Berufungsschrift, Seite 7, bezüglich des durch KFZ-Verkehr verursachten Lärms lediglich auf Behauptungen; ebenso wie zu Reflexionen durch die Gebäudehöhe in seiner Beschwerde auf Seiten 13f) – zu Grunde gelegt werden können.

Der Amtssachverständige hat die zu Grunde gelegten Immissionsorte, insbesondere deren Höhe, in seinen Ausführungen in mündlicher Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 11) als geeignet bezeichnet. Seine eigene Berechnung gelangt bezüglich Lüftung und Heizung zu einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von höchstens 32 dB (Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Bezüglich des PKW-Lärms wird ebenfalls dem schalltechnischen Projekt gefolgt: Wie der lärmtechnische Amtssachverständige ausgeführt hat (Verhandlungsprotokoll Seite 12, letzter Absatz) entsprechen diese Werte den üblicherweise für derartige Lärmbelastungen zu Grunde gelegten Werten. Dass die Lärmimmissionen durch Verkehrsbewegungen nicht das ortsübliche Ausmaß für einen Wohnbau gleicher Größe übersteigen, haben sowohl der lärmtechnische als auch der medizinische Amtssachverständige ausgeführt (Verhandlungsprotokoll, Seite 14). Soweit Lärmreflexionen durch das Gebäude vorgebracht wurden, blieb es im Vorbringen bei dieser bloßen Behauptung. Der Beschwerdeführer konnte – insb auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene – dartun, dass das schalltechnische Projekt und der lärmtechnische Amtssachverständige es unterlassen hätten, für die Gesamtlärmbelastung wesentliche Lärmemissionsquellen einzubeziehen, zumal sich kein Hinweis auf besondere Verhältnisse der Bauführung ergibt, bei denen eine Reflexionswirkung im Sinne der Rechtsprechung – VwGH, 23.08.2023, 2012/05/0025 – überhaupt relevant wäre.

3.4. Durch das Projekt im Betrieb verursachte Immissionen – Luft

3.4.1. Wesentlicher Emissionsfaktor im Bereich Luft stellt die Entlüftung der Küche dar, in der täglich ca 50 Portionen zubereitet werden (Lufttechnische Stellungnahme vom 29.10.2021, Seite 1; insoweit der Beschwerdeführer von bis zu 240 Portionen täglich ausgeht und sich dabei auf die maximale Belagszahl von 80 Personen in Seite 5 der Baubeschreibung vom 08.02.2021 stützt, ist anzumerken, dass diese Zahl dort für die Dimensionierung der Fluchtwege als „schlechtestmögliches Szenario“ genannt ist, das Betriebskonzept aber keine solche Personenzahl vorsieht und die Zahl der zubereiteten Portionen daher nicht auf ein brandschutztechnisches Notszenario gestützt werden kann). Die Geruchsbelastung durch die Küchenemissionen ist darüber hinaus von den Betriebsstunden und nicht von der Zahl der zubereiteten Portionen abhängig (Lufttechnischer Amtssachverständiger, Verhandlungsprotokoll Seite 8).

3.4.2. Bei einer nach den Ausführungen des lufttechnischen Amtssachverständigen und der Projektwerberin sehr (zu) hoch angesetzten Betriebszeit von 5 Stunden täglich (Verhandlungsprotokoll Seite 8) kommt es an den an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers in 1,5 Meter Höhe gelegenen Rechenpunkten GG1, GG2 und GG3 sowie den im Bereich des Wohnhauses des Beschwerdeführers in 5 Meter Höhe gelegenen Rechenpunkten IP1 und IP2 (lufttechnische Stellungnahme vom 29.10.2021, Grafik Seite 4) zu einer relativen Geruchshäufigkeit von unter 0,1% (lufttechnische Stellungnahme vom 29.10.2021, Grafik Seite 4, Tabelle Seite 5). Der Geruchszeitanteil liegt bei allen Rechenpunkten unter 0,13% (lufttechnische Stellungnahme vom 29.10.2021, Grafik Seite 4; Ausführungen des lufttechnischen Amtssachverständigen, Verhandlungsprotokoll Seite 7).

3.4.3. Für Wohn- und Mischgebiete werden grundsätzlich Geruchszeitanteile von 10% der Jahresgeruchsstunden als zumutbar angesehen. Aus den oben dargelegten Werten von weniger als 0,13% im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers einschließlich der Grundgrenze zum Projektgrundstück ergibt sich weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung für den Beschwerdeführer bzw. auf seinem Grundstück (Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, Verhandlungsprotokoll Seiten 10 und 11).

3.4.4. Durch die dem Projekt zu Grunde gelegten maximal 60 täglichen PKWFahrbewegungen ergibt sich keine relevante Luftbeeinträchtigung (Lufttechnischer Amtssachverständiger. Verhandlungsprotokoll, Seite 10 unter Verweis darauf, dass sich auch bei Projekten mit 200 Fahrtbewegungen pro Stunde keine relevante Luftbeeinträchtigung feststellen lässt).

Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Themenbereich „Luft“ gründen sich auf die genannten Quellen. Grundlage dafür ist die lufttechnische Stellungnahme vom 29.10.2021. Der lufttechnische Amtssachverständige hat sich in mündlicher Verhandlung mit dieser Stellungnahme auseinandergesetzt und sie nachvollziehen können. Insbesondere wurden aus seiner Sicht auch die Windmesspunkte sachlich ausgewählt (Verhandlungsprotokoll, Seite 9), wobei anzumerken ist, dass auch an den ungünstigsten „Windpunkten“ ein Geruchszeitanteil von 1% nicht überschritten wird. Die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen – denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenegetreten ist – konnten dem Sachverhalt daher zu Grunde gelegt werden.

3.5. Gebäudehöhe, Abmessungen, Bauwich

3.5.1. Dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandt sind zunächst die Gebäudefronten 2 und 3, welche in südwestlicher Richtung angeordnet sind (In der Verhandlung vorgelegter Plan vom 20.02.2023, „Gebäudehöhenermittlung der südwestlichen Gebäudefronten“, welcher eine vom Amtssachverständigen verlangte Neuberechchnung – ohne Änderung des Projekts – enthält). Die Gebäudefront 2 weist dabei eine maßgebliche Gebäudehöhe von 5,28 Metern auf. Berechnet nach § 53 Abs. 1 NÖ BO beträgt die Gebäudehöhe der Gebäudefront 3 8,40 Meter. Nach der gem § 53a Abs. 2 NÖ BO zulässigen und hier gewählten Berechnungsmethode der Umhüllenden wird jedoch nachgewiesen, dass die Gebäudehöhe der Gebäudefront 3 eine Bebauungshöhe von 8 Meter nicht überschreitet.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Plan vom 20.02.2023 und den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in mündlicher Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte nicht.

3.5.2. Zwischen den Gebäudefronten 2 und 3 (im Bereich der Loggien, auf dem Plan vom 20.02.2023 nicht sichtbar ausgewiesen) befindet sich ein „Rücksprung“, welcher eine eigene Gebäudefront bildet und eine Länge von ca 2,40 Meter aufweist (Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Deren höchster Punkt beträgt 9,72 Meter und sie weist in südöstliche Richtung, sohin ist sie dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht zugewandt. Eine Beeinträchtigung der Belichtung bereits an der Grundstücksgrenze des Nachbarn, insbesondere aber auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude des Nachbarn durch diese Gebäudefront ist ausgeschlossen.

Der Abstand des Bauwerks zur Grundstücksgrenze des Nachbarn beträgt an seinem geringsten Punkt 5,70 m (Lageplan vom 28.01.2021).

Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum „Rücksprung“ folgen den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen und dem vorliegenden Planmaterial. Der Sachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass bei einem höchsten Punkt dieser Gebäudefront von 9,72 m – die maßgebliche Gebäudehöhe iSd § 53 Abs. 1 NÖ BO liegt zwangsläufig darunter – und einem minimalen Abstand des Bauwerks zur Grundgrenze des Nachbarn von 5,70 m bei einem 45°-Grad-Winkel eine Beeinträchtigung der Belichtung bereits an der Grundgrenze auszuschließen ist, und daher auch auf Hauptfenster zulässiger Gebäude. Bereits ab einem – deutlich überschrittenen – geringsten Abstand von 4,86 m wäre dies der Fall (Verhandlungsprotokoll, Seiten 4 und 5). Der Sachverständige stützt sich dabei auch auf die in mündlicher Verhandlung vorgelegte Belichtungsprüfung, die unter zulässiger Einbeziehung einer 30°-Grad-Verschwenkung ebenso eine Beeinträchtigung der maßgeblichen Belichtung ausschließt, und die der Sachverständige als sachgerecht ausgeführt beurteilt (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Der Beschwerdeführer ist all dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

4. Rechtslage:

4.1. Zu den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken der 10. Änderung des Raumordnungsprogramms der Marktgemeinde ***:

4.1.1. Mit Blick auf die Feststellung zum anlässlich der Änderung des Raumordnungsprogramms durchgeführten Verfahrens, welches im Einklang mit den Vorgaben des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 steht, und dem Umstand, dass die Änderung der Baulandverdichtung und dem Ausnutzen einer Baulücke und damit der Verwirklichung der Zielsetzungen der örtlichen Raumplanung gem. § 1 Abs. 2 Z 3 lit a) bis d) sowie § 14 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG sowie der Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes (kontinuierliches Bevölkerungswachstum, Wohngebietserweiterung innerhalb des bestehenden Siedlungsverbandes) dient, hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der 10. Änderung des Raumordnungsprogrammes und sieht sich daher nicht veranlasst, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

4.1.2. Anzumerken ist, dass entgegen des Vorbringens in der Beschwerde und entsprechend der Feststellungen lediglich die gewidmete Verkehrsfläche innerhalb der gelben Gefahrenzone des *** liegt; die als Bauland gewidmete Fläche ist lediglich an den äußersten (in offener Bebauungsweise nicht von Hauptgebäuden bebaubaren und im eingereichten Projekt auch nicht zur Bebauung vorgesehenen) Rändern davon betroffen. Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.

4.2. Zur anwendbaren Rechtslage:

4.2.1. Das verfahrensgegenständliche Bauansuchen wurde am 12. Februar 2021 eingebracht. Auf das verfahrensgegenständliche Projekt ist daher die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 in der Fassung LGBl 53/2018 (vgl § 37 Abs. 16 NÖ BO) anzuwenden.

4.2.2. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist das eingereichte Projekt, wie es insbesondere aus den Einreichplänen und der Baubeschreibung sowie – hier – des Betriebskonzepts vom 19.04.2021 sowie den sonstigen Projektunterlagen zum Ausdruck kommt. Vermutete oder tatsächliche Abweichungen vom Projekt in der ausgeführten Realität sind nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern (gegebenenfalls) im baupolizeilichen Verfahren aufzugreifen.

4.2.3. Insbesondere folgende Rechtsvorschriften der NÖ Bauordnung 2014 (in der Folge: NÖ BO) sind anzuwenden:

§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte.

[…]

§ 43

Allgemeine Ausführung, Grundanforderungen an Bauwerke

(1) Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen die Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.

Grundanforderungen an Bauwerke sind:

[…]

2.

Brandschutz

Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand

a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt,

b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird,

c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird,

d) die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können,

e) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.

[…]

(3) Die Landesregierung hat die Anforderungen an Bauwerke und Bauteile nach Abs. 1 sowie den Inhalt und die Form des Energieausweises (§ 4 Z 13) mit Verordnung näher zu bestimmen und dabei einschlägige Richtlinien des Rates der Europäischen Union, insbesondere die im § 69 Abs. 1 angeführten, soweit sie sich auf Bauwerke oder Bauprodukte beziehen, umzusetzen, dafür vorzusorgen, dass den Benützern der Bauwerke eine zeitgemäße Wohn- und/oder Gebrauchsqualität gewährleistet ist, sowie auf Kinder, Kranke, Behinderte und Senioren besonders Bedacht zu nehmen. Je nach Erfordernis hat sie für einzelne Arten von Bauwerken, wie z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten, oder für einzelne Arten von Bauteilen, wie Wände, Decken und Abgasanlagen, unterschiedliche Festlegungen zu treffen. In einer solchen Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

§ 48

Immissionsschutz

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,

Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie

  • Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.

Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

§ 50

Bauwich

(1) Der seitliche und hintere Bauwich müssen, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.

Bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m dürfen der seitliche und hintere Bauwich nur für Gebäudefronten mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 15 m je Bauwich der halben Gebäudehöhe entsprechen. Bei allen anderen Gebäudefronten muss der Bauwich der vollen Gebäudehöhe entsprechen.

Die seitlichen und hinteren Bauwiche müssen mindestens 3 m betragen, außer die Mindestbreite ist in einem Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders festgelegt.

[…]

§ 53

Ermittlung der Höhen von Bauwerken

(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).

[…]

(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Nach jedem Knick mit mehr als 45° und nach jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m ist eine eigene Gebäudefront zu bilden. Ist der äußerste Umfang des Gebäudes im Grundriss gekrümmt, ist spätestens dann eine neue Gebäudefront zu bilden, wenn die am Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bilden.

[…]

§ 53a

Begrenzung der Höhe von Bauwerken und der Geschoßanzahl

[…]

(2) Abweichend von Abs. 1 darf für den Nachweis, dass die Bebauungshöhe nicht überschritten ist, für den oberen Abschluss der Gebäudefront eine Umhüllende gebildet werden, über die kein Teil der Gebäudefront, ausgenommen Bauteile gemäß § 53 Abs. 5, hinausragen darf.

Die Umhüllende bildet sich aus den Randpunkten, deren Höhen der Bebauungshöhe h entsprechen müssen und aus einem zwischen den Randpunkten liegenden Hochpunkt, dessen Höhe die Bebauungshöhe um bis zu 6 Meter überschreiten darf. Die Verbindungslinien zwischen den Randpunkten und dem Hochpunkt müssen geradlinig verlaufen und eine Neigung zur Horizontalen (α) von nicht weniger als 15° und nicht mehr als 45° aufweisen.

[…]

§ 54

Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan

(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.

Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen.

Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude

  • nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, sofern dieses Gebäude weiterhin bestehen bleibt, oder

  • nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist.

Dabei ist die Bebauungshöhe (Bauklasse) von den auf den Grundstücken jeweils höchsten Hauptgebäuden abzuleiten. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden.

Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor, wenn

  • auf dem Baugrundstück noch keine andere – weiterhin bestehen bleibende – Bebauungsweise bewilligt oder

  • auf einem Nachbargrundstück nicht die gekuppelte Bebauungsweise durch bereits bestehende oder bewilligte Gebäude festgelegt wurde.

Erhebungen hinsichtlich der Anordnung und Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung sind bei einem neuen oder abgeänderten Hauptgebäude nicht erforderlich in den Fällen, in denen

  • die offene Bebauungsweise, sofern auf dem Baugrundstück noch keine andere weiterhin bestehen bleibende Bebauungsweise bewilligt wurde,

  • die gekuppelte Bebauungsweise, wenn auf einem Nachbargrundstück die gekuppelte Bebauungsweise durch bereits bestehende oder bewilligte Gebäude festgelegt wurde,

  • die Bauklassen I oder II oder

  • eine auf dem Baugrundstück bereits bewilligte Bebauungsweise oder Bebauungshöhe, sofern das Gebäude, von dem diese Ableitung erfolgt, auch weiterhin bestehen bleibt,

verwirklicht wird.

[…]

§ 63

Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten

(1) Wird ein Bauwerk gemäß Z 1 bis 7 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschränkten Verfügung zu halten. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:

Für

nach Anzahl der

[…]

2. Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime und Kasernen: Betten

[…]

Bei Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden sind bestehende Stellplätze oder entrichtete Abgaben im Sinn des § 42, mit denen eine Stellplatzverpflichtung anlässlich früherer Vorhaben erfüllt wurde, zu berücksichtigen.

[…]

§ 64

Ausgestaltung der Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

[…]

(11) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den jeweiligen Regeln der Technik und Medizin spezielle Anforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 an Abstellanlagen festzusetzen; insbesondere können

  • die erforderlichen Schutzabstände,

  • die Anordnung und Gestaltung von Toren und Fenstern,

  • die Anordnung, Gestaltung und Sicherung der Zu- und Abfahrten, der Verbindungswege und der Geh- und Fluchtwege,

  • die Abwasserbeseitigung,

  • der Brand- und Explosionsschutz sowie die Notwendigkeit und Beschaffenheit von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen,

  • die Lüftung und Heizung,

  • die elektrischen Anlagen,

  • die Beleuchtung,

  • die Aufbewahrung von brennbaren Stoffen und

  • das Abstellen von Kraftfahrzeugen, auch von gasbetriebenen,

geregelt werden.

4.3. Zur Einwendung der Widmungswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Projektes

4.3.1. Wie sich aus § 6 NÖ BO ergibt, haben Nachbarn grundsätzlich kein subjektives Recht auf Einhaltung sämtlicher Widmungsbestimmungen im Baubewilligungsverfahren (vgl. zB zur gleichartigen Rechtslage nach der NÖ BO 1996 VwGH, 27.08.2014, 2012/05/0027). Ein solches subjektives Recht besteht aber dann, wenn die Widmung einen Immissionsschutz enthält (VwGH, aaO).

4.3.2. Vorliegendes Projekt betrifft ein als Bauland-Wohngebiet gewidmetes Grundstück. Es besteht im Rahmen dieser Widmung gem. § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG ein Immissionsschutz, so dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, Einwendungen im Hinblick auf eine allfällige Widmungswidrigkeit zu erheben. Gegenständliches Projekt betrifft eine vollbetreute Wohneinrichtung sowie eine Tagesstätte, sohin eine sozialen Bedürfnissen dienende Einrichtung, welche grundsätzlich gemäß § 16 Abs. 3 NÖ ROG (auch) im Bauland-Wohngebiet zulässig ist (VwGH, 23.08.2012, 2012/05/0051).

4.3.3. Da es sich beim beabsichtigten Projekt jedoch nicht um ein solches handelt, welches sich auf die „Benützung des Gebäudes zu Wohnzwecken“ beschränkt, ist eine Immissionsprüfung durchzuführen (VwGH, 23.08.2012, 2012/05/0051).

4.4. Immissionen – Lärm – projektiertes Gebäude

4.4.1. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für Bauvorhaben im Wohngebiet werden durch § 2 Z 1 lit a der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl 8000/4-0 festgelegt. Der dort normierte maximale äquivalente Dauerschallpegel beträgt bei Tag 55 und bei Nacht 45 dB.

4.4.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass entlang der Grundgrenze des Beschwerdeführers ein äquivalenter Dauerschallpegel von höchstens 43,9 dB (tagsüber) bzw 35,8 dB (nachts) an betriebsspezifischen Schallimmissionen im Sinne der Verordnung LGBl 8000/4-0 besteht und beim Betrieb der Anlage (ausgenommen Kfz-Verkehr) selbst kein Spitzenschall auftritt. Die betriebsspezifischen Dauerschallimmissionen der Lüftungsanlage und der Heizung an den genannten Punkten im Sinne der ÖNORM S5021 erreichen im Vollbetrieb tags wie nachts höchstens 23,6 dB (schalltechnisches Projekt vom 6. Oktober 2021, Tabelle1 Seite 19).

Da der äquivalenter Dauerschallpegel unter den festgelegten Grenzwerten liegt, ergibt sich aus diesen Immissionen keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten gemäß § 48 NÖ BO. Die im Sinne der ÖNORM S5021 gerechneten Dauerschallimmissionen liegen im Übrigen unter dem in dieser Norm geregelten Widmungsbasispegel von 45 dB am Tag und 35 dB in der Nacht.

4.5. Immissionen – Luft – projektiertes Gebäude

4.5.1. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers ein Geruchszeitanteil von unter 0,13% und an allen Berechnungspunkten von maximal 1% besteht. Bei den berechneten Punkten an der Grundgrenze GG1, GG2 und GG3 besteht ein Geruchszeitanteil von 0%; bei den auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in 5 Meter Höhe angeordneten Punkten IP1 und IP2 ebenfalls.

4.5.2. Aus den dazu ergangenen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen folgt, dass die Zumutbarkeitsschwelle im Wohngebiet bei 10% Jahresgeruchsstunden liegt. Die festgestellten maximalen Geruchszeitanteile begründen weder eine gesundheitliche Gefährdung, noch eine erhebliche, daher auch keine unzumutbare Belästigung. Auch in Bezug auf den Themenbereich „Luft“ in Bezug auf das projektierte Gebäude ist der Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten gem. § 48 NÖ BO verletzt.

4.6. Immissionen – Stellplätze

4.6.1. Aus § 48 NÖ BO ergibt sich, dass Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, nicht unter die Regelungen bezüglich Immissionsschutz fallen. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung sind im Übrigen nur originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehende Emissionen zu berücksichtigen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen (§ 48 letzter Satz NÖ BO). Eine Einbeziehung von Emissionen anderer Bauvorhaben in der Umgebung scheidet daher aus.

4.6.2. Bei der gegenständlichen Wohneinrichtung und Tagesstätte handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 63 Abs. 1 Z 2 NÖ BO und sind daher Pflichtstellplätze vorgesehen. Aus dem Betriebskonzept vom 19. April 2021 in Verbindung mit der Beilage vom 8. Februar 2021 geht hervor, dass die vorgesehenen Stellplätze den Mitarbeitern der Einrichtung, den Besuchern und den – insbesondere auch zur Belieferung der Einrichtung mit Bedarfsgütern zur Verfügung stehenden – Dienstfahrzeugen dienen. Externe Klienten reisen öffentlich an und werden abgeholt. Es ist bei den Mitarbeitern im Schnitt mit je 12 Zu- und 12- Abfahrtsbewegungen täglich und bei den Dienstfahrzeugen und Besuchern in der Regel mit weniger als 5 Zu- und Abfahrten pro Tag zu rechnen. In Summe und aufgerundet wurde mit maximal 60 Fahrbewegungen am Tag gerechnet. Die Stellplätze können daher iSd § 48 NÖ BO als solche eingeordnet werden, die dem Vorhaben selbst (der Sozialeinrichtung) – und nicht etwa anderen Zwecken – zugeordnet sind. Eine Emissionsprüfung gemäß § 48 NÖ BO hat daher im Einklang mit dem Gesetzestext und den gesetzgeberischen Motiven (vgl. Motivenbericht Ltg.-228/B-23-2018, 36. – zu Z 44) nicht stattzufinden, so dass das gesamte darauf bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht.

4.6.3. Dessen ungeachtet ist anzumerken, dass sich aus den Ausführungen der Amtssachverständigen und den dazu getroffenen Feststellungen ergibt, dass keine relevanten Luft- und Lärmbeeinträchtigungen, die von der Umgebungssituation abweichen bzw. von – in derselben Widmungskategorie zulässigen – Wohnprojekten vergleichbarer Größe zu erwarten wären, zu gewärtigen sind. Eine Verletzung in Rechten gemäß § 48 NÖ BO kommt daher auch diesbezüglich nicht in Betracht.

4.7. Brandschutz

4.7.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass § 6 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014 ausschließlich einen Brandschutz bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke der Nachbarn gewährleistet (zB VwGH, 23.11.2016, Ra 2016/05/0023). Ein Nachbar hat kein subjektives Recht auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften (VwGH, 29.09.2016, Ro 2014/05/0091). In Bezug auf den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn ist typischerweise auf die entsprechenden brandschutztechnischen Normen abzustellen (siehe zB VwGH, 27.04.2016, 2013/05/0074 zum damaligen § 10 NÖ BauTV und der darin geregelten Gestaltung von Außenwänden als Brandwände).

4.7.2. § 43 NÖ BauO verweist bezüglich der Ausgestaltung von Bauwerken (auch) hinsichtlich des Brandschutzes auf die NÖ Bautechnikverordnung, LGBl 4/2015, welche wiederum in ihrem § 3 auf die ihr als Anlage angeführten OIB-Richtlinien verweist. Dies gilt gemäß § 64 Abs. 11 NÖ BO auch für Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge. Anlage 2, „OIB-Richtlinie Brandschutz“ sieht in ihrem Punkt 4.1. vor, dass die zum Nachbargrundstück gerichtete Seite des Bauwerkes mit einer brandabschnittsbildenden Wand abzuschließen ist, wenn der Abstand des Bauwerkes zur Grundstücksgrenze weniger als 2 Metern beträgt.

4.7.3. Ausgehend von den Feststellungen beträgt der tatsächliche geringste Abstand des Bauvorhabens zur Grundstückgrenze des Nachbarn 5,70 Metern. Die Voraussetzung für die Anwendung des Punktes 4.1. liegen daher von Vornherein nicht vor und ist die Übereinstimmung mit den brandschutztechnischen Vorschriften gegeben.

4.7.4. Die in der NÖ BTV verwiesenen OIB-Richtlinien sehen brandschutztechnische Vorgaben für Stellplätze nur in Bezug auf Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks vor (Anlage 2.2., „OIB-Richtlinie 2.2. zu Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“). Stellplätze der genannten Art sind im verfahrensgegenständlichen Projekt nicht vorgesehen; für nicht überdachte Stellplätze im Freien sehen die OIB-Richtlinien keine Vorgaben vor.

4.7.5. Die spezifischen brandschutztechnischen Vorgaben an das Bauprojekt in Bezug auf den Schutz der bestehenden Bauwerke des Nachbarn werden daher eingehalten. Soweit der Beschwerdeführer die Nicht-Vorschreibung gewisser, in der Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung vom 14. Oktober 2021 im Bewilligungsbescheid normiert, ist festzuhalten, dass diese Vorschreibungen (wie auch vom bautechnischen Sachverständigen betont) nicht solche sind, die dem Schutz seiner bestehenden Bauwerke dienen, sondern dem Schutz des geplanten Bauwerkes selbst bzw. der darin befindlichen Personen. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem subjektiven Recht auf Brandschutz liegt daher nicht vor.

4.8. Gebäudehöhe, Belichtung, Bauwich, Belüftung

4.8.1. § 6 NÖ BO sieht kein absolutes Nachbarrecht auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Gebäudehöhe vor, sondern nur soweit diese Vorschriften der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen. Werden jedoch die Bestimmungen über die Gebäudehöhe nicht verletzt, ist die Frage des Lichteinfalls nicht mehr zu prüfen (zB VwGH, 20.11.2018, Ra 2018/05/0261). Ebenso besteht ein Rechtsanspruch auf Nichtüberschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe nur dann, wenn dadurch ein Lichteinfall von 45 Grad auf zulässige Hauptfenster beeinträchtigt wird (VwGH, aaO).

4.8.2. Das Bauvorhaben befindet sich im Baulandbereich ohne Bebauungsplan; die zulässige Gebäudehöhe ergibt sich daher aus § 54 NÖ BO. Dessen Abs. 1 sieht vor, dass eine Abweichung hinsichtlich Höhe nicht vorliegt, wenn das neue Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II entspricht und auf dem Baugrundstück eine andere Bebauungsweise auch noch nicht bewilligt ist; Erhebungen in der Umgebung sind diesfalls nicht erforderlich.

4.8.3. Maßgeblich für die Geltendmachung der subjektiven Nachbarrechte sind nur die dem Nachbargrundstück zugewandten Gebäudefronten (vgl. VwGH 15.05.2014, 2011/05/0020 mit Verweis auf VwGH 29.01.2002, 2000/05/0259).

4.8.4. Gemäß § 31 Abs. 2 NÖ ROG beträgt die Bebauungshöhe in der Bauklasse II den Bereich von über 5 m bis 8 m. Bezüglich der Gebäudefronten 2 und 3 ergibt sich aus den Feststellungen, dass sie dieser Bauklassenfestlegung entsprechen. Da außerdem das Bauprojekt in offener Bebauungsweise verwirklicht wird und auf dem Baugrundstück auch noch keine andere Bebauungsweise bewilligt ist, entspricht das Bauwerk in Bezug auf diese Gebäudefronten den Regelungen des § 54 Abs 1 NÖ BO.

4.8.5. Der eine eigene Gebäudefront bildenden „Rücksprungs“ zwischen den Gebäudefronten 2 und 3 weist einen höchsten Punkt von 9,72 m auf, was – trotz dessen dessen, dass die Gebäudehöhe als legal definierter Mittelwert unter diesem Höchstwert liegen muss – die Festlegungen der Bauklasse II übersteigt. Diese Gebäudefront ist aber dem Nachbargrundstück nicht zugewandt, sondern weist in südöstliche Richtung. Entsprechend der Feststellungen ist im Übrigen eine Beeinträchtigung der Belichtung bereits an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn – daher jedenfalls auch seiner zulässigen Hauptfenster – ausgeschlossen. Auch diesbezüglich ist der Nachbar daher nicht in einem subjektiven Recht auf Belichtung verletzt.

4.8.6. In Bezug auf die Geltendmachung der Einhaltung des Bauwichs gelten dieselben Grundsätze wie bei der Gebäudehöhe. Gemäß § 50 Abs. 1 NÖ BO ist grundsätzlich der seitliche und hintere Bauwich mit der halben Gebäudehöhe festgelegt, sofern diese 8 m nicht übersteigt. Angesichts des minimalen Abstandes des Bauwerkes zur Grundstücksgrenze des Nachbarn von 5,7 Metern und der maßgeblichen Gebäudehöhe bei den Gebäudefronten 2 und 3 von bis zu 8 m ist diese Vorschrift eingehalten. Da der sogenannte „Rücksprung“ zwischen den Gebäudefronten 2 und 3 eine Länge von nicht mehr als 15 m aufweist, beträgt der Bauwich aufgrund von § 50 Abs. 1 zweiter Unterabsatz NÖ BO auch hier maximal die halbe Gebäudehöhe. Angesichts der dort gegebenen Gebäudehöhe von 9,72 m und dem Abstand zur Grundgrenze von minimal 5,7 m ist diese Voraussetzung auch hier gegeben.

4.8.7. Soweit der Beschwerdeführer – im Übrigen erstmals in der Berufung, und somit präkludiert – auch ein subjektives Recht auf Belüftung geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass § 6 NÖ BO ein solches explizites subjektives Recht – soweit es über den bereits behandelten Immissionsschutz nach § 48 hinausgeht – nicht kennt.

4.8.8. Der Beschwerdeführer ist durch das geplante Vorhaben daher nicht in seinen subjektiven Rechten auf Einhaltung der Gebäudehöhe und des Bauwichs verletzt; in einem geltend gemachten Recht auf Belüftung ist er ebenfalls nicht berührt.

4.9. Weitere Einwendungen

4.9.1. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, das geplante Vorhaben führe zu einer „Verdichtung“ des Grundstücks und zu einer Verbauung von Überlaufflächen, wodurch der Grundwasserspiegel angehoben werde und mehr Grundwasser in seine Kellerräumlichkeiten gepresst sowie die Hochwassergefahr erhöht werden, ist darauf zu verweisen, dass derartige Gefahren nicht im baurechtlichen, sondern im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind. Die NÖ Bauordnung 2014 räumt ihm diesbezüglich kein subjektives Recht ein (vgl VwGH, 27.02.2018, Ra 2018/05/0016; 23.05.2018, Ra 2017/05/0033). Dass es der Baubehörde weder obliegt, den Hochwasserschutz wahrzunehmen, noch ihr eine diesbezügliche Zuständigkeit zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof erst unlängst wieder betont (VwGH, 29.01.2021, Fe 2020/05/0001).

4.9.2. Ebensowenig berührt der befürchtete Wertverlust des Grundstücks des Beschwerdeführers ein durch die NÖ BO gewährleistetes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

4.9.3. Dasselbe gilt auch für geltend gemachte Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen während der Bauphase (VwGH, 22.11.2005, 2005/05/0137) sowie Einwendungen im Hinblick auf das Ortsbild.

4.10. Zusammenfassung

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass den Einwendungen des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig waren, keine Berechtigung zukommt und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen ist.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Verwaltungsgericht folgte der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der Rechtslage.

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