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LVwG-AV-1646/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1646/001-2023
LVwG-AV-1646/001-2023Tribunal administratif régional25 avr. 2023
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Leistungen Dritter; Anrechnung; Haushaltsgemeinschaft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinHR Mag. Marihart über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 27. März 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.03.2023, Zl. ***, wurde der Antrag von Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 09.02.2023 auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) als unbegründet abgewiesen.
Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Kindesvater B und ihrer minderjährigen Tochter C in der Haushaltsgemeinschaft ***, ***, leben und als Eltern gegenüber der minderjährigen Tochter unterhaltspflichtig seien. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des NÖ SAG sei ein Teil des Einkommens sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Kindesvaters als anrechenbares Einkommen bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen zu gewesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen wie folgt vor:
„unser antrag wurde abgelehnt da es hieße wir verdienen zu viel geld dabei bleibt uns nichts am monats ende über weil wir
185 euro an D
600 euro Miete
135 euro strom
pellets halbjährlich 1400 euro
35 euro versicherung
gvu alle 6 monate 160 euro
gemeinde abgaben alle 3 monate 90 euro
180 euro kredit
550 euro monatlich an lebensmittel
3 monate lang muss ich dazu auch noch ans ams geld zurück zahlen das sind jeweils 105 euro
da sie mir mehr ausbezahlt haben.
das alles an ausgaben haben wir
1050 notstand B
850 gehalt A
188 kinderbeihilfe C
2088 euro einnahmen 1931 euro ausgaben“
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 31.03.2023 den gegenständlichen Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt sowie in die Beschwerde.
Entscheidungsrelevante Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 09.02.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf monatliche Leistungen nach dem NÖ SAG für sich und ihre Tochter.
Die Beschwerdeführerin lebt in Lebens- und Haushaltsgemeinschaft mit dem Kindesvater, Herrn B, und der gemeinsamen minderjährigen Tochter C.
Die Beschwerdeführerin ist am *** geboren und österreichische Staatsbürgerin. C ist am *** geboren und ebenso österreichische Staatsbürgerin. Die Familie bewohnt eine Mietwohnung in ***, ***, wofür monatliche Mietkosten in der Höhe von € 600,00, Stromkosten in der Höhe von Euro 135, Betriebskosten in der Höhe von ca. Euro 57.
Die Wohnkosten werden von der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater getragen.
Die Beschwerdeführerin ist seit 01.01.2022 bei der Firma E GmbH beschäftigt.
Ihr Einkommen betrug vom 09.02.2023 bis 28.02.2023 aliquot Euro 613,15.
Seit 1. März 2023 erhält die Beschwerdeführerin monatlich Euro 858,41..
Der Kindesvater bezieht als Einkommen Leistungen seitens des AMS in der Höhe von Euro 36,13 täglich. Sein Einkommen betrug von 09.02.2023 bis 28.02.2023 aliquot Euro 737,14 .Im März 2023 hatte er ein Einkommen auf Euro 1.120, 03 und im April 2023 Euro 1.083,90. Kindesvaters beträgt vom Zeitraum bis 11.02.2023 € 37,98 täglich als AMS-Leistung, ab 12.02.2023 bis laufend € 36,13 täglich als AMS-Leistung.
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben kein Vermögen.
Sowohl die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte sind als Eltern der minderjährigen C gegenüber unterhaltsverpflichtet.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den Akteninhalt des von der Verwaltungsbehörde vorgelegten und unbedenklichen Verwaltungsaktes zur Zl. *** samt Beschwerde und sind darüber hinaus unstrittig.
Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 27:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 28 Abs. 1 und 2:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz:
§ 3 Abs. 1 und 2:
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.“
§ 6:
„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
§ 8:
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.
(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.“
NÖ Richtsatzverordnung:
„§ 1
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur
Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:
€ 632,18;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person
€ 442,53;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person
€ 284,48;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a) bei einem Kind……………………………………………………….....€ 263,41;
b) bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 210,73;
c) bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 158,05;
d) bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 131,71;
e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………....€ 126,44.
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur
Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:
bis zu € 421,46;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person
bis zu € 295,02;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person
bis zu € 189,66.
(3) Für Personen,
die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur
weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:
1. für die erste minderjährige Person
€ 126,44;
2. für die zweite minderjährige Person
€ 94,83;
3. für die dritte minderjährige Person
€ 63,22;
4. für jede weitere minderjährige Person
€ 31,61.
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
beträgt............................................................... € 189,66.
§ 2
Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen in stationären Einrichtungen
(1) Der monatliche Geldbetrag für hilfebedürftige Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, wird mit einem Betrag in Höhe von € 91,74 festgesetzt.
(2) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
§ 3
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung
LGBl. Nr. 23/2020 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung
LGBl. Nr. 111/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung
LGBl. Nr. 99/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung
LGBl. Nr. 92/2022 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Erwägungen:
Vorweg ist auszuführen, dass die Sozialhilfeleistungen kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellen.
Gemäß § 3 Abs. 2 NÖ SAG wird Sozialhilfe darüber hinaus nur subsidiär geleistet. Sie wird demnach nur in dem Ausmaß geleistet, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
Gemäß § 3 NÖ SAG wird in Ausführung des § 3 Abs. 2 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes bestimmt, dass Leistungen der Sozialhilfe nur an Personen vergeben werden dürfen, die von einer sozialen Notlage betroffen sind. Der Begriff „soziale Notlage“ wird in § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG bestimmt. Weiters müssen sich diese Personen selbst in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung der sozialen Notlage bemühen.
Gemäß § 8 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe wie bereits erwähnt subsidiär und in Ausführung des § 7 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes sind auch Leistungen Dritter zu berücksichtigen. Wenn ein Bedarf nach den §§ 14 bis 18 daher bereits anderwärtig zumindest zum Teil gedeckt ist, reduziert sich die Leistung entsprechend. Als solche bedarfsdeckende Leistung tritt als grundsätzlich auch jener Teil der Einkünfte eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen oder eines Lebensgefährten anzusehen, der den für diese Person vorgesehen Richtsatz übersteigt.
Die Regelung in Abs. 2 trägt zunächst der verstärkten Beistandspflicht von gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen Rechnung. Das Einkommen des z.B. unterhaltspflichtigen Ehegatten bzw. unterhaltspflichtigen Vaters wird daher bei der Bemessung des Richtsatzes der antragstellenden Partei berücksichtigt (und auf deren Richtsatz angerechnet), soweit dieses Einkommens den für den unterhaltspflichtigen Ehegatten (Lebensgefährten) maßgeblichen Richtsatz für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen übersteigt.
Durch Abs. 2 werden auch Lebensgemeinschaften erfasst. In solchen Fällen ist unter Berücksichtigung des konkreten Richtsatzes zu bestimmen, welchen Anspruch die einkommensbeziehenden unterhaltsverpflichteten Personen bzw. eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte hat. Übersteigt das Einkommen diesen Anspruch, ist dieser Teil als „Überschuss“ bei der unterhaltsberechtigten Person welche bzw. welche kein oder ein zu geringes Einkommen hat anzurechnen. Sollte mit diesem „Überschuss“ der Bedarf gedeckt sein, ist keine Leistung der Sozialhilfe möglich.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2a NÖ RSV ergibt sich grundsätzlich für die Beschwerdeführerin (als auch für den bei der Berechnung zu berücksichtigenden Kindesvater und Lebensgefährten) ein Richtsatzwert für Lebensunterhalt in der Höhe von monatlich € 442,53 und für Wohnen in der Höhe von monatlich Euro 295,02. Für die mj. minderjährige Tochter ergibt sich ein Richtsatz in Höhe von € 263,41 monatlich.
Bei der konkreten Berechnung der allfällig zustehenden Leistungen ist allerdings das jeweilige Einkommen der Beschwerdeführerin und des Kindesvaters zu berücksichtigen und auch der jeweilige Überschuss bei der mj. Tochter anzurechnen.
Dies hat die Behörde bei ihrer Berechnung korrekt errechnet. So wurde – beispielsweise für den Monat März 2023, das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 858, 5, 41 herangezogen. Hier ergab sich ein Überschuss zu ihrem errechneten Richtsatz in der Höhe von Euro 120,86. Der Kindesvater hatte bei der Berechnung einen Überschuss in der Höhe von Euro 382, 48. Daher standen weder der Beschwerdeführerin noch ihrer mj Tochter Sozialhilfeleistungen zu und hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag abgewiesen.
Die in der Beschwerde erhobenen Ausführungen und Einwände betreffend allgemeine Teuerungen und hohe Lebenskosten verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von keiner Partei beantragt wurde, Abstand genommen werden, da der Sachverhalt unstrittig war und lediglich Rechtsfragen zu beantworten waren.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der gegenständlichen Entscheidung keien über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und überdies die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Auch ist der Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig.
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