LVwG N LVwG-S-960/001-2022

LVwG-S-960/001-2022Tribunal administratif régional24 avr. 2023

Regest

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; pyrotechnische Gegenstände; Verwendung; Ortsgebiet; minderjährige Person; Schutzzweck;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-960/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.960.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. A, in ***, ***, vertreten durch seinen Vater B (vormals C), dieser vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17. Februar 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die beiden Strafsanktionsnormen „§ 40 Absatz 1 Ziffer 3 Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I 131/2009 idF BGBl. I 161/2013“ lauten.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 24 Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in Folge: belangte Behörde) vom 17. Februar 2022, Zl. ***, wurden A (in Folge: Beschwerdeführer) die folgenden zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„1. Übertretung:

Sie haben am 19.12.2020 gegen 15:40 Uhr beim Funcourt bei der Volksschule in ***, nächst ***, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 verwendet, obwohl Sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, da Sie am *** geboren sind.

Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Kategorien F2 und S1 sind nur erlaubt, wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

2. Übertretung:

Sie haben am 19.12.2020 gegen 15:40 Uhr beim Funcourt bei der Volksschule in ***, nächst ***, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 verwendet, obwohl deren Verwendung im Ortsgebiet verboten ist, wenn diese nicht im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 Pyrotechnikgesetz 2010 zulässigen Mitverwendung erfolgt oder der Bürgermeister nicht mittels Verordnung gemäß § 38 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz 2010 bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnimmt.

Es liegt für Sie keine behördliche Bewilligung nach § 28 Abs. 1 oder § 32 Abs. 3 Pyrotechnikgesetz 2010 vor, welche die Mitverwendung dieser Pyrotechnischen Gegenstände erlauben. Weiters besteht auch keine Verordnung des Bürgermeisters, der den Ortsteil, in dem der Tatort liegt, vom Verwendungsverbot ausnimmt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

zu 1. § 40 Abs. 1 Z 3 Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVm § 15 Z 2 PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009

zu 2. § 40 Abs. 1 Z 3 Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVm § 38 Abs. 1 PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 idF BGBl. I Nr. 20/2015“

Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser beiden Verwaltungsübertretungen gemäß § 40 Abs. 1 PyroTG 2010 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt 20 Euro vorgeschrieben.

1.2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich das Straferkenntnis auf die dienstlichen Wahrnehmungen eines Polizeibeamten stütze. Darüber hinaus seien die Verwaltungsübertretungen durch ein während der Amtshandlung gemachtes Eingeständnis des Beschwerdeführers erwiesen. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und keinen nennenswerten Einkünften aus.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 24. März 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis der belangten Behörde mit einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, mit Verfahrensfehlern sowie mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet sei.

2.2. Der Beschwerdeführer habe keine Feuerwerkskörper verwendet. Die belangte Behörde habe – ohne sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen – ein in der Anzeige angeführtes Geständnis als erwiesen angenommen, obwohl beim Beschwerdeführer keine Feuerwerkskörper aufgefunden worden seien und der Tathergang von der Polizei nicht unmittelbar wahrgenommen worden sei. So habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in einer einschüchternden Situation etwas Unüberlegtes oder Missverständliches gesagt haben könnte, was ihm als vermeintliches Geständnis ausgelegt werden könne.

2.3. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege in der unterlassenen Parteienvernehmung, welche durch den Beschwerdeführer beantragt worden sei. Darüber hinaus sei es ihm nicht möglich gewesen, bei der Vernehmung bzw. informellen Befragung durch den Polizisten seine Eltern als Vertrauensperson beizuziehen. Ein Minderjähriger sei durch die Polizeipräsenz eingeschüchtert und der Beschwerdeführer habe daher unter diesem Eindruck eine unbedarfte und möglicherweise missverständliche Formulierung gewählt. Es bleibe weiterhin bestritten, dass der Beschwerdeführer gesagt habe „nur probiert zu haben“.

2.4. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung ergebe sich daraus, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass die im Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen eine unzulässige Doppelbestrafung bilden. Darüber hinaus sei jedenfalls eine Ermahnung auszusprechen. Die belangte Behörde sei fälschlicherweise von einer Strafdrohung bis zu 10.000 Euro anstatt von bis zu 3.600 Euro ausgegangen. Die belangte Behörde habe zudem bei der Strafbemessung zahlreiche Milderungsgründe nicht berücksichtigt. So den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 1 StGB (Begehung nach dem 18. Lebensjahr, jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres), des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB (ordentlicher Lebenswandel), § 34 Abs. 1 Z. 4 StGB (Tat unter Einwirkung Dritter begangen), § 34 Abs. 1 Z. 7 StGB (Unbesonnenheit), § 34 Abs. 1 Z. 9 StGB (verlockende Gelegenheit), § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB (reumütiges Geständnis) und 34 Abs. 2 StGB (lange Dauer des Verfahrens).

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 1. Februar 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens, durch Befragung des Beschwerdeführers sowie Einvernahme der Zeugen E, F und G. Alle minderjährigen Personen wurden durch ihre Erziehungsberechtigten zur Verhandlung begleitet.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer hat am 19. Dezember 2020 gegen 14:50 Uhr beim Funcourt bei der Volksschule in ***, nächst ***, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 verwendet. Er hat dort „Schweizer Kracher“ entzündet. Dieser pyrotechnische Gegenstand hat unmittelbar nach der Entzündung geknallt.

4.2. Der Beschwerdeführer ist am *** geboren und hatte im Zeitpunkt der Tat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet.

4.3. Der Funcourt bei der Volksschule in ***, nächst ***, befindet sich im Ortsgebiet. Eine Verordnung des Bürgermeisters, welche diesen Ortsteil vom Verbot pyrotechnische Gegenstände im Ortsgebiet zu verwenden ausnahm, lag im Zeitpunkt der Tat nicht vor. Die Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände erfolgte nicht im Rahmen einer Mitverwendung nach vorangegangener behördlicher Bewilligung im Sinne des § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 PyroTG 2010.

4.4. Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2022 Berufsschüler und bezieht seither eine monatliche Lehrlingsentschädigung in der Höhe von 700 Euro netto. Er hat keine Sorgepflichten, keine Schulden und kein Vermögen.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Unstrittig ist zunächst, dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen (damaligen) Freunden E und F an der genannten Örtlichkeit zur genannten Zeit aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer gab dies in seiner Rechtfertigung vom 11. Februar 2021 an und dies wurde auch von allen Zeugen bestätigt. Bestritten hat der Beschwerdeführerin allerdings, dass er dort pyrotechnische Gegenstände verwendet hätte. Der Beschwerdeführer hat sich (in seiner Rechtfertigung vom 11. Februar 2021) zunächst auf die Behauptung zurückgezogen, dass gegen ihn keinerlei objektivierte Beweise für einen Besitz oder die Verwendung von Feuerwerksköpern vorliegen würden. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er sich dann auf die Behauptung zurückgezogen, dass nicht er, sondern F und E die „Böller“ geschossen hätten.

Dahingegen konnten die beiden als Zeugen vernommenen Minderjährigen, F und E, mit ihren glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen dem Gericht einen detaillierten Ablauf des Tatgeschehens vermitteln. F („Die Böller habe ich gekauft und ich habe sie dann A gegeben. Er hat sie auch geschossen.“) als auch E („ […] dass A hinter uns mit Schweizer-Krachern geschossen hat.“) gaben übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer die Feuerwerkskörper, welche sie ihm überlassen hatten, am Funcourt zur Tatzeit verwendet hatte. Insbesondere vom Zeugen E wurde detailliert und nachvollziehbar dargelegt, welche Feuerwerkskörper der Kategorie F2 er und F beim H erworben hatten und welche sie davon dem Beschwerdeführer überlassen hatten. Der Zeuge E war sichtlich bemüht an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und stellte auch klar, wenn er sich bei einer Aussage aufgrund der vergangenen Zeit nicht mehr sicher war („Ich möchte noch hinzufügen, dass ich mir jetzt nicht mehr sicher bin, wie viel Stück Böller wir A genau gegeben haben. Ich bin mir aber sicher, dass wir ihm welche gegeben haben. Ich bin mir auch sicher, dass er die hinter uns am Spielplatz verwendet hat.“). So differenzierte er die Örtlichkeiten, an welchen die Feuerwerkskörper verwendet wurden, und belastete sich dabei sogar selbst („Wir [F und E] haben nur [zuvor] die [Knall]Frösche im *** geschossen.“).

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass bei ihm (d.h. an der Kleidung bzw. in den Hosentaschen) keine Feuerwerkskörper gefunden worden seien, so taugt dies nicht als Entlastung, da der Zeuge E ausdrücklich und glaubwürdig anführte, dass der Beschwerdeführer die ihm überlassenen Schweizer Kracher vollständig verschossen hatte, als er von der Polizei gestellt worden war.

Die Zeugenaussagen von F und E deckten sich auch mit der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige sowie der dort vom Polizisten G festgehaltenen Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieser gegenüber dem Polizisten angab „Ich habe nur ausprobiert.“ Es besteht für das Gericht kein Anlass an dieser protokollierten Aussage, die als ein Eingeständnis der Verwendung der Feuerwerkskörper zu verstehen ist, zu zweifeln, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung jeweils die erste Äußerung einer Partei der Wahrheit am nächsten kommt. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er „möglicherweise aufgrund der für ihn einschüchternden Situation etwas Unüberlegtes oder Missverständliches gesagt haben könnte“, so ist dies – gerade im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen – als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch wenn eine Anhaltung durch einen Polizisten eine einschüchternde Situation darstellen kann, so entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man sich selbst einer Verwaltungsübertretung bezichtigt, wenn man diese nicht begangen hat. Daran ändert auch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers nichts, zumal dieser in der mündlichen Verhandlung selbstbewusst und selbstsicher auftrat. Der anzeigelegende Polizeibeamte G sagte im Zeugenstand nachvollziehbar und schlüssig aus, dass er das Entzünden der Feuerwerkskörper zwar nicht selbst wahrgenommen hatte, jedoch einen Knall gehört hatte und diesen eindeutig einem pyrotechnischen Gegenstand sowie den drei weglaufenden Minderjährigen zuordnen konnte. Aus seinen glaubwürdigen Schilderungen ergibt sich, dass er die drei Minderjährigen befragt hatte und diese (somit zunächst auch der Beschwerdeführer) angaben, dass der Beschwerdeführer Feuerwerkskörper am Funcourt verwendete. Dies deckt sich auch mit den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachten Aussagen der minderjährigen Zeugen. Auch wenn sich der Polizist nicht mehr an die genauen Details der Amtshandlung erinnern konnte, so stellte er nachvollziehbar klar, dass er die Anzeigenlegung unmittelbar nach dem Vorfall – und damit zu einem Zeitpunkt, als ihm das Geschehen und die Aussagen noch genauestens präsent war – vornahm.

Darüber hinaus waren dem Polizisten mögliche straf- und disziplinarrechtliche Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage bewusst und es wäre für ihn durch unrichtige Angaben auch kein persönlicher Vorteil zu lukrieren.

Der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers schenkt das Gericht folglich keinen Glauben. Beim Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass dieser aus seiner Behauptung zwar einen Vorteil ziehen kann, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten hat. Das Verwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, aus welchem die drei Zeugen, die glaubwürdig und lebensnah ausgesagt hatten, den Beschwerdeführer tatsachen- und wahrheitswidrig belasten und sich dadurch der strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen sollten. Es war daher den drei Zeugen zu folgen. Kleine und nebensächliche Widersprüche in den Aussagen der beiden minderjährigen Zeugen, etwa ob diese mit einem Scooter zum Funcourt oder zu Fuß gegangen waren, konnten das Gesamtbild nicht erschüttern.

5.2. Die Feststellung des Alters des Beschwerdeführers gründet sich auf dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Seine Angaben stimmen mit dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug überein und sind nicht strittig.

5.3. Die Feststellung, wonach sich der Funcourt im Ortsgebiet von *** befindet, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist nicht strittig. Die Lage des Tatortes innerhalb des baulich und funktional zusammenhängenden Siedlungsgebietes (mit Wohnbebauung und Bildungseinrichtungen) kann durch Einsichtnahme in den NÖ Atlas gut nachvollzogen werden. Dass der Bürgermeister von *** mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebiets vom Verbot pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet zu verwenden ausgenommen hätte, wurde weder behauptet, noch finden sich dafür Anhaltspunkte. Eine zulässige Mitverwendung im Sinne des § 28 Abs 4 oder § 32 Abs 4 PyroTG 2010 liegt unstrittig nicht vor.

5.4. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen (Pkt. 4.4) gründen auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht hatte keine Gründe daran zu zweifeln.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010) lauten auszugsweise:

„1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINER TEIL

[…]

5. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Altersbeschränkungen

§ 15. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben:

1. Kategorie F1: 12 Jahre;

2. Kategorien F2 und S1: 16 Jahre;

3. Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2: 18 Jahre.

[…]

4. HAUPTSTÜCK

VERBOTE

[…]

Verwendung an bestimmten Orten

§ 38. (1) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.

[…]

5. HAUPTSTÜCK

STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

§ 40. (1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung

1. der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,

2. des Verwendungsverbotes nach § 39 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,

3. sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

7. Rechtliche Erwägungen:

7.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.2. Gemäß § 15 Z. 2 PyroTG 2010 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 nur von Personen besessen und verwendet werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Schweizer Kracher“) verwendet hatte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung war deshalb als erfüllt anzusehen.

7.3. Gemäß § 38 Abs. 1 PyroTG 2010 ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten, außer sie erfolgt im Rahmen einer zulässigen Mitverwendung oder es liegt eine Verordnung des Bürgermeisters vor, mit welchem dieser den betreffenden Ortsteil von diesem Verbot ausgenommen hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Schweizer Kracher“) verwendet hatte. Der Tatort befindet sich in einem Teil des Ortsgebietes für das keine (Ausnahme-) Verordnung des Bürgermeisters vorlag. Eine Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Rahmen einer zulässigen Mitverwendung gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 PyroTG erfolgte ebenso nicht. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist somit erfüllt.

7.4. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Es liegt bei beiden Übertretungen zumindest fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers vor.

7.5. Zur vermeintlichen Doppelbestrafung:

7.5.1. Soweit der Beschwerdeführer meint, dass im vorliegenden Fall eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege, so ist auf den klaren Wortlaut des hier anzuwendenden § 22 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden dürfen, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt die Anwendung des § 22 Abs. 1 VStG hingegen nicht in Frage, wenn eine bloße „Scheinkonkurrenz“ – also in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann – vorliegt (z.B. VwGH 20.1.2016, Zl. Ra 2015/17/0068, mwN). Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Spezialität und Konsumtion (vgl. VwGH 12.11.2021, Zl. Ra 2020/03/0097).

7.5.2. Der Beschwerdeführer sieht in der Verhängung jeweils einzelner Strafen wegen Verstößen gegen die §§ 15 Z 2 und 38 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 3 PyroTG 2010 das Vorliegen einer unzulässigen Konsumtion. Eine Konsumtion zweier Deliktstatbestände liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Delikts von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst (konsumiert) wird (vgl. VwGH 21.9.2018, Zl. Ra 2017/17/0406). Im Zuge der Beurteilung ist regelmäßig die Frage zu beantworten, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes „geradezu typischerweise“ zu einem anderen Tatbestand führt bzw. damit verbunden ist (vgl. VwGH 28.8.2007, Zl. 2007/17/0004).

7.5.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt nach einer wertenden Beurteilung der hier übertretenen Deliktstatbestände zu dem Ergebnis, dass kein Fall der Konsumtion vorliegt. Dies, zumal § 15 Z 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 3 PyroTG 2010 nicht nur die Verwendung, sondern schon den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2 und S1, durch unter 16-jährigen Personen sanktioniert. Das sohin geschützte Rechtsgut ist insbesondere die körperliche Unversehrtheit von unter 16-jährigen Personen, die derartige pyrotechnische Gegenstände verwenden. Unter 16-jährige Personen sollen mit dieser Bestimmung (präventiv) bereits vom Besitz, besonders aber von der Verwendung, dieser pyrotechnischen Gegenstände abgehalten werden. Dementgegen sanktioniert § 38 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 3 PyrotchnikG 2010 die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet. Dieser Deliktstatbestand kann im Gegensatz zu § 15 Z 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 3 PyrotchnikG 2010 von jedermann begangen werden und zielt auf den Schutz anderer – vom Verwender verschiedene – Personen ab. Ziel dieser Bestimmung ist der Schutz der Wohnbevölkerung vor übermäßiger Lärmbelästigung (insbesondere durch schallsteigernde bautechnische Gegebenheiten im Ortsgebiet), vor Brandgefahren im dichter bebauten Ortsgebiet sowie die aufgrund der im Ortsgebiet auftretenden Bevölkerungskonzentration potentiell höhere Gefährdung anderer Personen (vgl. hierzu ErlRV 367 BlgNR XXIV. GP, 20). Der Unrechtsgehalt beider hier erfüllter Deliktstatbestände ist daher nicht derselbe und es liegt weder ein Fall der Scheinkonkurrenz, noch generell eine unzulässige Doppelbestrafung vor.

8. Zur Strafhöhe:

8.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

8.2. Für die beiden vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist gemäß § 40 Abs. 1 PyrtoTG 2010 je Delikt eine Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro vorgesehen. Die belangte Behörde hat den Strafrahmen je Delikt lediglich zu ca. 2 % ausgeschöpft.

8.3. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist im vorliegenden Fall bei beiden Übertretungen als hoch anzusehen. Der Schutzzweck des § 15 Z. 2 PyroTG besteht darin, bestimmte Personen durch Altersbeschränkung vom Besitz und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen abzuhalten. Dies deshalb, weil gerade unter 16-jährige Personen durch Unachtsamkeit oder fehlendes Gefahrenbewusstsein mit einer unsachgemäßen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ihre körperliche Unversehrtheit massiv beeinträchtigen können. Der Schutz dieses Rechtsgutes – nämlich ihrer körperlichen Unversehrtheit – ist keinesfalls unbedeutend und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering.

Der Schutzzweck des § 38 Abs. 1 PyroTG besteht darin, dass aufgrund der besonders schallsteigernden bautechnischen Gegebenheiten im Ortsgebiet, der dort auftretenden Bevölkerungskonzentration und dem Schutzbedürfnis der Wohnbevölkerung dieser Gebiete vor übermäßiger Lärmbelästigung und Brandgefahren die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ganzjährig unterbunden wird. Durch die Tat erfolgte eine nicht unbedeutende Verletzung dieser Rechtsgüter.

8.4. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sein Verschulden kann nicht als bloß gering eingestuft werden; insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können.

8.5. Die Behörde ging von keinen nennenswerten Einkünften des Beschwerdeführers aus. Das Verwaltungsgericht ging – nach Befragung des Beschwerdeführers – von folgenden persönlichen Verhältnissen aus: monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 700 Euro (Lehrlingsentschädigung), keine Sorgepflichten, keine Schulden und kein Vermögen. Bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Strafbemessung sind die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten zur Zeit der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (VwGH 19.9.1991, Zl. 91/06/0106, mwH).

8.6. Zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen:

8.6.1. Erschwerend waren keine Umstände zu werten.

8.6.2. Mildernd war die absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der Umstand, dass sein bisheriger Lebenswandel im Widerspruch zum nunmehr vorgeworfenen Verhalten steht. Darüber hinaus war die überlange Dauer des Verfahrens (mehr als 28 Monate) mildernd zu werten. Ebenso mildernd zu werten war der Umstand, dass den beiden (damaligen) unmündig minderjährigen Freunden des Beschwerdeführers von einem Supermarkt unerlaubt Feuerwerkskörper verkauft wurden und der Beschwerdeführer diese verlockende Gelegenheit nutzte, um aus jugendlicher Neugier diese von den Freunden überlassenen Feuerwerkskörper zu verwenden. Ebenso mildernd war das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Taten (14 Jahre) zu berücksichtigen, zumal den Übertretungen ein geringer Gesinnungsunwert wegen knapper Überschreitung der Strafmündigkeitsgrenze zukommt.

8.6.3. Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 7 StGB liegt nicht vor. Unbesonnen handelt, wer spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt worden wäre (OGH 8.1.2004, Zl. 15Os118/03; OGH 20.11.1975, Zl. 13Os125/75; VwGH 18.06.1984, Zl. 84/10/0033). Im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage war dem Beschwerdeführer jedenfalls eine entsprechende Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zuzumuten, zumal der Beschwerdeführer – nach äußerst glaubwürdiger Aussage des Zeugen E – seine (damaligen Freunde) bereits in *** traf, der Beschwerdeführer spätestens am Bahnhof in *** von den Feuerwerkskörpern seiner (damaligen) Freunde wusste und sie dann bat, ihm welche zu überlassen, bevor er sie nach zehnminütigem Weg zum Funcourt in *** dort einsetzte. Von einem augenblicklichen Willensimpuls im Sinne einer Kurzschlussreaktion kann daher keine Rede sein.

8.6.4. Ein strafmilderndes Geständnis des Beschwerdeführers liegt nicht vor, da als mildernder Umstand im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB nur ein reumütiges Geständnis zu werten ist. Ein reumütiges Geständnis liegt nur vor, wenn der Beschuldigte sowohl das Vorhandensein der objektiven als auch der subjektiven Tatseite zugesteht. Dies ist nicht erfolgt, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestreitet, die Tat begangen zu haben. Darüber hinaus erfordert ein reumütiges Geständnis neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl. VwGH 20.2.2014, Zl. 2013/09/0046; 18.12.2000, Zl. 98/10/0313; 25.04.2018, Zl. Ra 2017/09/0044). Dies ist hier keinesfalls geschehen.

8.6.5. Der Milderungsgrund, wonach die Tat unter Einwirkung von Dritten im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 4 StGB begangen worden sei, ist hier ebenso nicht einschlägig. Die in diesem Milderungsgrund genannte Einwirkung eines Dritten setzt eine weitreichende psychische Beeinflussung, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, voraus. Dies erfordert insbesondere das Vorliegen eines gravierenden Abhängigkeitsverhältnisses zum Dritten (vgl. OGH Zl. 12 Os 95/02 und OGH Zl. 15 Os 126/88). Eine derartige Beeinflussung (eines Dritten) liegt nicht vor, zumal die beiden minderjährigen Zeugen nachvollziehbar darlegten, dass der Beschwerdeführer selbst seine (damaligen) Freunde fragte, ob sie ihm „Böller“ überlassen könnten, die die beiden Zeugen eigentlich – nachdem sie mehrere Knallfrösche im *** geschossen hatten – noch bis Silvester aufheben wollten. Überdies liegen keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zu den beiden Zeugen vor.

8.7. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und Erteilung einer Ermahnung

(§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend keinesfalls in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafen wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde).

8.8. Die verhängte Strafe ist tat-, täter- und schuldangemessen. Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungskriterien und vor dem Hintergrund der bereits äußerst niedrig angesetzten Strafe nicht in Betracht. Denn es soll mit der Strafe nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. VwGH 24.11.2008, Zl. 2006/05/0113; 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041). Grundsätzlich ist beim Hervortreten weiterer Milderungsgründe eine Herabsetzung der Strafe angezeigt. Zwingend ist dies ist allerdings nicht, weil sich im konkreten Fall auch die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich gebessert hat. So ist die im Beschwerdeverfahren (hier: ab Juli 2022) eingetretene maßgebliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung war daher eine Herabsetzung der bereits äußerst niedrig bemessenen Strafe nicht möglich. Es war somit der Strafausspruch im angefochtenen Straferkenntnis zu bestätigen und die Beschwerde mit der Maßgabe der Präzisierung der Strafsanktionsnormen abzuweisen.

9. Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Somit hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 24 Euro zu leisten, weil die Beschwerde nicht erfolgreich war.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zitierte Judikatur verwiesen und darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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