LVwG N LVwG-AV-1703/001-2023

LVwG-AV-1703/001-2023Tribunal administratif régional24 avr. 2023

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Antrag; Zurückweisung; res iudicata;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1703/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1703.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch die B rechtsanwälte og, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, ohne Datum, GZ ***, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13. März 2023, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens vom 07. Februar 2023 wegen entschiedener Sache sowie Verfahrenskosten, zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wir mit der Maßgabe bestätigt, dass die Kostenentscheidung ersatzlos entfällt.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 21 Abs. 1, 32, 56, 138 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 13 Abs. 1, 59 Abs. 1, 68 Abs. 1, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 14. März 2022, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: die belangte Behörde) einen Antrag des A (in der Folge: der Beschwerdeführer) vom 27. Juli 2021 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für „die Errichtung und den Betrieb eines mobilen Schweinestalles mit Auslauf auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG *** ab“.

Der (nicht dem § 60 AVG entsprechenden) Begründung ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Beurteilung des Vorhabens durch den Amtssachverständigen für Agrarwesen zu Grunde gelegt hat. Dieser hatte in seiner Stellungnahme vom 16. November 2021 unter Hinweis auf seine bisher abgegebenen Stellungnahmen, ausgehend von einer Schweinehaltung in „Produktionseinheiten“ mit einer Grundfläche von jeweils 100m2, wovon die Hälfte überdacht sein sollte, und auf welchen über einen Zeitraum von ca. 4 Monaten 50 Mastschweine gehalten werden sollten (bei 10 Produktionseinheiten sohin insgesamt 500 Mastschweine) u.a. die durch die Ausscheidung der Tiere anfallenden Stickstoffmengen berechnet. Der Amtssachverständige kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Stickstoffanfall bei dieser intensiven Tierhaltung „riesig“ wäre; konkret fielen auch bei stickstoff-reduzierter Fütterung bei einer Produktionseinheit mit 50 Mastschweinen und einer Mastdauer von 4,5 Monaten rund 116 kg Stickstoff an, umgelegt auf die gesamte Fläche der Produktionseinheit wären dies etwa 1,16 kg pro m2, was 11.625 kg pro Hektar entspricht. Eine Gleichsetzung mit einer Freilandhaltung von Schweinen sei bei der gegenständlich praktizierten Haltungsform nicht gerechtfertigt; vielmehr handle es sich hier um eine Art der Stallhaltung, bei der gegenüber dem bei der Freilandhaltung zulässigen Stickstoffeintrag von 170 kg/ ha und Jahr– auch bei vorsichtiger Kalkulation – die rund 27-fache Stickstoffmenge anfiele.

Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft

1.2. Mit Bescheid vom 04. Juli 2022, ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer die Tierhaltung in Form der Schweinezucht auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** bis zum 31. Dezember 2022 einzustellen. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass bei der auf den genannten Grundstücken betriebenen Schweinehaltung in mobilen Tierställen mehr als geringfügige Einwirkungen auf Boden und Gewässer zu erwarten seien, sodass eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 wegen mehr als geringfügiger Einwirkungen auf das Gewässer gegeben sei, diese Bewilligung aber nicht erteilt werden könne und somit im öffentlichen Interesse (Schutz des Wassers vor Verunreinigung) die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu verfügen sei.

Gegen diesen Bescheid vom 04. Juli 2022 erhob A Beschwerde.

1.3. Mit Erkenntnis vom 26. September 2022, LVwG-AV-847/001-2022, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (durch einen anderen Richter des Gerichts) die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04. Juli 2022 als unbegründet ab.

Das Gericht stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer auf den genannten Grundstücken in der KG *** eine Schweinezucht mit mobilen Ställen samt Auslauf im Tiefstallmistverfahren betreibe. Die mobilen Schweineställe hätten keinen wasserdichten Untergrund; die Schweine würden auf Flächen von etwa 100 m2 gehalten, wobei riesige Menge an Stickstoff anfielen. Das als Einstreu verwendete Stroh sei nicht in der Lage, den überwiegenden Teil des von den Tieren abgegebenen Harns so rasch aufzunehmen, dass ein Durchfließen verhindert werde. Der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Schweinehaltung sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. März 2022 abgewiesen worden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass gegenständlich eine eigenmächtige Neuerung vorliege, weil durch die Haltung der Schweine in mobilen Ställen auf den gegenständlichen Grundstücken eine Gefährdung des im Untergrund befindlichen Grundwassers gegeben sei; die mangelnde Bewilligungsfähigkeit sei bereits rechtskräftig entschieden, wobei eine Änderung der Sachlage seit Erlassung des Bescheides vom 14. März 2022 nicht eingetreten sei. Unter Bezugnahme auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen kommt das Gericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall mehr als geringfügige Einwirkungen auf das Grundwasser zu erwarten wären. Es läge hier „auch keine typische“ Bodennutzung vor, sondern eine Intensivtierhaltung auf unbefestigtem Boden, für die es keine (gemeint: speziellen) rechtlichen Regelungen gebe.

Auf das vom Beschwerdeführer herangezogene Merkblatt betreffend die „Gewässer-verträgliche Freilandhaltung von Hausschweinen“ könne sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich berufen, da eine derartige Freilandhaltung eben nicht vorliege, sondern eine Intensivtierhaltung analog einer Stallhaltung auf unbefestigtem Boden.

1.4. Mit Anbringen vom 07. Februar 2023 suchte der Beschwerdeführer um eine bis 30. Juni 2024 befristete wasserrechtliche Bewilligung für eine Schweinehaltung auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, an. Vorgesehen ist die Haltung von 500 Mastschweinen in 10 Gruppen zu je 50 Tieren. Jede Gruppe, also jeweils 50 Tiere, sollen in mobilen Rundbogenzelten im Ausmaß von 5x10m (sowie 3m Höhe) gehalten werden, wobei den Tieren zusätzlich ein Auslauf von 50m2 zu Verfügung stünde, sohin eine Gesamtfläche von 100m2 für 50 Tiere. Der Mastdurchgang solle etwa 4 Monate dauern.

Dem Antrag sind zur Illustration Fotos beigefügt, in denen die Rundbogenzelte und der Auslauf zu sehen ist. Der abgebildete Auslauf ist zur Gänze mit Stroh bedeckt.

In der Folge werden im Antrag verschiedene Berechnungen angestellt, welche belegen sollen, dass es zu keinen Gewässerverunreinigungen kommen werde.

Abschließend führt der Antragsteller aus, dass er um befristete Bewilligung bis zum 30. Juni 2024 ersuche, um die Einwirkungen der Schweinehaltung in der Praxis rechtssicher untersuchen zu können, zumal bisher „konkrete rechtliche Bestimmungen zur theoretischen Beurteilung dieser Schweinehaltung“ fehlten.

1.5. Die belangte Behörde befasste in der Folge wiederum ihren landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 01. März 2023 zum Schluss, dass sich das gegenständliche Ansuchen nur hinsichtlich des Entfalls einer Liegenschaft (Grundstück Nr. ***, KG ***) vom durch ihn ursprünglich beurteilten unterscheide. Die mobile Produktionseinheit sei hinsichtlich Größe und Tierbesatz unverändert. Seine bisher ergangenen Stellungnahmen (deren Ergebnis oben zitierten wurde) blieben daher aufrecht.

Daraufhin erließ die belangte Behörde einen Bescheid ohne Datum, GZ ***, worin sie das Ansuchen vom 07. Februar 2023 „um Erteilung der befristeten wasserrechtlichen Bewilligung bis 30.06.2024 zum Betrieb eines mobilen Schweinestalls mit Auslauf in der KG *** auf Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***“, zurückwies.

Weiters erfolgte ein Kostenausspruch folgenden Inhalts:

„Verfahrenskosten

Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen

ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:

(Gebührenhinweis:

Für dieses Verfahren sind nach dem Gebührengesetz feste Gebühren zu entrichten:

Antrag € 14,30

Beilagen€ 11,70

einzuzahlender Gesamtbetrag: € 26,--

(…)

Rechtsgrundlagen:

für die Sachentscheidung:

§ 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

für die Kostenentscheidung:

§ 14 Tarifpost 1 und 5 des Gebührengesetzes 1957 (GebG)“

In der Begründung wird der Verfahrensablauf kurz zusammengefasst wiedergegeben; abschließend heißt es nach Hinweis auf § 68 Abs. 1 AVG: „Aufgrund der Tatsache, dass ihr Anbringen vom 07.02.2023 dem Anbringen vom 27.07.2021 gleichzusetzen ist war spruchgemäß zu entscheiden“. Die Kostenentscheidung wird nicht begründet.

Der Bescheid wurde am 13. März 2023 von der belangten Behörde abgefertigt und dem Beschwerdeführer am selben Tag elektronisch zugestellt.

1.6. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der der Bescheid „seinem gesamten Inhalt nach angefochten“ wird und mit dem die Aufhebung des Bescheides sowie die Entscheidung „in der Sache selbst“ (durch Stattgabe des Bewilligungsantrages), in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde begehrt wird.

Begründend wird vorgebracht, dass der Bescheid im Hinblick auf das fehlende Bescheiddatum rechtswidrig sei. Weiters liege eine Identität der Sache, welche die Anwendung der Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG erlaube, nicht vor.

Einerseits wird eine wesentliche Änderung des Sachverhalts darin erblickt, dass nunmehr eine befristete Bewilligung begehrt werde, um die tatsächlichen Immissionen der Schweinehaltung festzustellen. Diese befristete Bewilligung wäre unter Verpflichtung der Vorlage von fundierten Ergebnissen aus diesem „Versuchszeitraum“ zu erteilen.

Zum anderen stelle die Novellierung der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung gemäß BGBl II Nr. 495/22 (NAPV) eine Änderung der Rechtslage dar, welche von der Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre. Diese Verordnung sei „von erheblicher Relevanz“ denn sie normiere den zulässigen Stickstoffeintritt und sei somit von tragender Bedeutung im Hinblick auf eine wasserrechtliche Bewilligung.

1.7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und sind – insoweit – unstrittig. Sie können daher der gerichtlichen Entscheidung ohne weiteres Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt werden.

2.2. Anzuwendende/maßgebliche Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(…)

§ 32.

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)

(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.

(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.

(7) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.

§ 56. (1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.

(2) Im übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(…)

NAPV

§ 7. (1) Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4.

(2) Für die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist die Düngemenge gemäß Anlage 3 zu begrenzen.

(3) Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist mit 60 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar begrenzt

1. auf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober, wenn Raps, Gerste oder eine Zwischenfrucht bis 15. Oktober angebaut wird,

2. auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. November oder

3. nach dem Ende des Verbotszeitraumes auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen.

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(…)

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(…)

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(…)

GebG

§ 34.

(1) Die Organe der Gebietskörperschaften haben den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die Informationspflicht, die Befundaufnahme sowie über die Übermittlung des Befundes werden durch Verordnung getroffen.

(2) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Vorauszuschicken ist, dass eine rechtzeitige Beschwerde vorliegt, mit der der angegebene Bescheid ausweislich der ausdrücklichen Erklärung im gesamten Umfang angefochten wird. Weiters sei angemerkt, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sach-verhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, zu Grunde legen darf (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).

Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes kann jedoch niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das bedeutet, das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides - nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichtes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das Gericht im Falle des Nichtvorliegens einer entschiedenen Sache lediglich den angefochtenen Bescheid beheben, nicht jedoch – wie der Beschwerdeführer begehrt - die beantragte Bewilligung erteilen dürfte.

2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer das fehlende Datum des angefochtenen Bescheides beklagt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich beim Bescheiddatum um kein wesentliches Bescheidmerkmal handelt (zB VwGH 17.12.2001, 2001/14/00209); davon abgesehen ist weder nach dem Beschwerdevorbringen noch nach Lage des Falles davon auszugehen, dass dem Bescheiddatum im gegenständlichen Zusammenhang entscheidungswesentliche Relevanz zukäme. Das bloße Fehlen des Bescheid-datums (die Zustellung und damit das Wirksamwerden des behördlichen Schriftstückes steht außer Frage) vermag daher in der vorliegenden Angelegenheit eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht zu begründen.

2.3.3. Dem gegenüber ist im vorliegenden Fall von wesentlicher Bedeutung, ob der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde annimmt, mit seinem Begehren vom 07. Februar 2023 eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache begehrt. Dies-falls steht einer inhaltlichen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen, was zur Zurückweisung des Ansuchens nach § 68 Abs. 1 AVG führen muss. Res iudicata liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebliche Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Sache einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie im von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (zB VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187).

2.3.4. Im vorliegenden Fall meint der Beschwerdeführer nun, dass sich die Sachlage insofern geändert hätte, als er nun eine bloß relativ kurz befristete Bewilligung begehrt hat, um gleichsam versuchsweise die tatsächlichen Auswirkungen seines Vorhabens erproben zu können. Er tritt jedoch nicht den Annahmen der belangten Behörde entgegen, dass sein Vorhaben im Übrigen dem bisher bescheidmäßig Erledigten (vgl. die o.a. Bescheide betreffend Abweisung des Bewilligungsansuchens und betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) entspreche, also dass es weiterhin um die Haltung einer gleichbleibenden Anzahl von Schweinen in den gleichen Anlagen (mobile Ställe mit einer Fläche von je 50m2, Auslauf von ebenfalls 50m²), in der gleichen Art und auf denselben Grundstücken wie bisher bescheidgegenständlich und den damit verbundenen möglichen Einwirkungen auf das Gewässer geht.

Mit der Berufung auf die nun angestrebte kurze Bewilligungsdauer vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht mit Erfolg eine Änderung der Sachlage geltend zu machen, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 Bewilligungen zur Benutzung eines Gewässers stets zu befristen sind; diese Regelung gilt zufolge § 32 Abs. 5 WRG 1959 auch für nach § 32 Abs. 1 bis 4 leg. cit. bewilligungspflichtige Maßnahmen, was gegenständlich einschlägig ist. Wenn die belangte Behörde ein Ansuchen, welches auf die Bewilligung von Einwirkungen auf Gewässer gerichtet ist, abgewiesen hat, hat sie damit entschieden, dass dieses Vorhaben überhaupt nicht, d.h. auch nicht für bloß einen kurzen Zeitraum (wie etwa hier zB ungefähr ein Jahr) genehmigt werden könnte. Ein Ansuchen um eine Bewilligung mit ausdrücklich begehrter kurzer Befristung ist daher im Verhältnis zu einem Begehren ohne ausdrücklichen Befristungsantrag oder einen längerfristigen kein Aliud, sondern ein Minus, welches von der Abweisung des ersten Begehrens erfasst ist, sodass daher einer neuerlichen Entscheidung auch in diesem zeitlich engeren Rahmen das Hindernis der res iudicata entgegensteht. Daran ändert auch die Intention des Antragstellers nichts, diese kurze Befristung zur Gewinnung praktischer Erfahrungen oder Beweise für eine längerfristige Bewilligungsfähigkeit oder gar Bewilligungsfreiheit der Maßnahme nützen zu wollen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass eine derartige Bewilligung auch nicht als wasserwirtschaftlicher Versuch nach § 56 WRG 1959 in Betracht kommt, auch zumal als vorübergehende Eingriffe im Sinne des § 56 leg.cit nur Maßnahmen anzusehen sind, die nicht selbst Gegenstand einer Wasseranlage sind, sondern deren Vorbereitung dienen (vgl. VwGH 29.03.2007, 2006/07/0108). Die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Erkenntnisse wären im übrigen allenfalls Folgewirkung, aber nicht der maßgebliche Zweck, auf den es ankommt (vgl. VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169).

2.3.5. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nicht bloß der abweisliche Bescheid betreffend den Bewilligungsantrag vom 27. Juli 2021 eine entschiedene Sache begründet, sondern auch – in der Fassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – der gewässerpolizeiliche Auftrag auf Beseitigung jener Neuerung, deren Genehmigung der Beschwerdeführer mit seinem nunmehrigen Antrag in Wahrheit wiederum anstrebt. Ein – wie hier – auf öffentliche Interessen gegründetes Erfordernis nach § 138 Abs. 1 lit.a WRG 1959, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, schließt nämlich die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für das selbe Vorhaben, das bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Beseitigungsantrages nach § 138 Abs.1 lit.a WRG 1959 gewesen ist, aus. Mit einem solchen (von Amtswegen im öffentlichen Interesse) ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag wird nämlich darüber abgesprochen, dass eine Anlage bzw. Maßnahme in der bestehenden Form nicht bewilligungsfähig ist. Daher liegt zwischen dem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag und einem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung desselben Vorhabens Identität der Sache vor (VwGH 26.04.1995, 92/07/0197; 20.05.2010, 2008/07/0104). Das gilt auch für ein Ansuchen auf kurz befristete Bewilligung, da auch ein solches mit einem Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 in Widerspruch steht (andernfalls hätte ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 leg. cit. ergehen müssen).

2.3.6. Auch die Berufung auf eine geänderte Rechtslage, namentlich infolge einer Änderung in Bezug auf die Nitrat-Aktionsprogramm Verordnung (NAPV), vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Ziel zu verhelfen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, in Bezug auf welche konkrete Änderung mit Relevanz für den vorliegenden Fall eine neue Rechtslage vorliegen solle, wurde weder der gewässerpolizeiliche Auftrag noch die abweisende Entscheidung auf Vorgaben der besagten Verordnung (bzw. der Vorgängerbestimmung in ihrer damals geltenden Fassung) gestützt. Vielmehr gingen Behörde und Gericht auf Basis des agrarfachlichen Gutachtens davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schweinehaltung keine typische Freilandhaltung (mit Weidebetrieb), sondern eine Intensivtierhaltung betreibt, die einer Stallhaltung auf unbefestigtem Boden entspricht und bei der es zu einem Vielfachen des Stickstoffeintrages käme, wie dies mit einer ordnungsgemäßen Freilandhaltung der Fall wäre. Im Übrigen kann der NAPV keine Regelung entnommen werden, welche für eine derartige Intensivtierhaltung in Ställen mit Auslauf (immerhin insgesamt 500 Schweine auf 1000m² !), bei der eben keine Freilandhaltung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen iSd NAPV stattfindet, einschlägig wäre. Es ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den maßgeblichen vorangegangenen Entscheidungen vom Anfall von Stickstoffmengen ausgegangen sind, die die Stickstoffmengenbegrenzung um ein Vielfaches übersteigen, welche der NAPV zu Grunde liegt (vgl. § 7 Abs. 1 NAPV), und welche mehr als geringfügige und daher bewilligungspflichtige, aber nicht bewilligungsfähige Einwirkungen auf das Grundwasser bewirken. Für die Beurteilung dieser Sachverhaltsannahmen ist eine Änderung der Rechtslage, welche zu einem anderen Ergebnis führen könnte, seit Ergehen der Entscheidungen vom 14. März 2022 und 26. September 2022 nicht eingetreten.

Somit liegt auch eine maßgebliche Änderung der Rechtslage, welche eine neuerliche Entscheidung in der Sache ermöglichte, nicht vor.

2.3.7. Die belangte Behörde hat daher das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 07. Februar 2023 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Beschwerde konnte insoweit ein Erfolg nicht beschieden sein.

2.3.8. In Bezug auf die hinsichtlich ihres normativen Gehaltes undeutliche Kosten-entscheidung (einerseits ist von einer „Verpflichtung“ die Rede, andererseits von einem „Gebührenhinweis“) ist allerdings festzuhalten, dass der belangten Behörde eine Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Vorschreibung von Stempelgebühren (im Gegenstand geht es um die Eingaben- und Beilagengebühr iSd Gebührengesetzes 1957) nicht zukommt; es handelt sich dabei nicht um Verfahrenskosten iSd §§ 76 und 77 AVG; auf § 34 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 sei hingewiesen. Die Kostenentscheidung als Teil des Bescheidspruches war daher aufzuheben.

2.3.9. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zum Tragen kommt, weil der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war bzw. aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid (betreffend den Kostenausspruch) aufzuheben war.

Auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 leg. cit. liegen vor. Weder waren im vorliegenden Fall neue oder ergänzende Beweise aufzunehmen, noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass es der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht bedurfte (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049; 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 26.1.2017, Ra 2016/07/0061). Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Schließlich bedingt eine prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

2.3.10. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren im vorliegenden Fall nicht zu lösen. Vielmehr vermag sich das Gericht auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen (vgl. die angeführten Judikaturbelege) bzw. handelt es sich um die Anwendung einer klaren Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

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