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LVwG-AV-397/005-2021•LVwG N LVwG-AV-397/005-2021
LVwG-AV-397/005-2021Tribunal administratif régional6 avr. 2023
Eisenbahnrecht; Eisenbahnbetrieb; Eisenbahnanlage; Auflassung; Auflagen; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter in der Beschwerdesache der A GmbH in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2. Februar 2021, Zl. ***, betreffend Auflassung nach dem EisbG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft in ***, ***), den
BESCHLUSS:
1. Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 8. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der (ehemaligen) Eisenbahnkreuzung in km *** ausgeschlossen. Davon nicht umfasst ist der vorletzte Satz dieses Spruchpunktes (Auftrag zur Entfernung von Eisenbahnkreuzungssicherungseinrichtungen).
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Begründung:
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist seit 25. August 2015 Inhaberin und mittlerweile auch Eigentümerin der Grundstücke des Streckenabschnitts *** – *** der Eisenbahnstrecke *** – ***. Diese Strecke wurde von der C AG betrieben, der jedoch mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Dezember 2011 die Bewilligung für die dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebes auf dem die km *** bis *** umfassenden vorgenannten Streckenabschnitt erteilt wurde. Somit befindet sich nunmehr nur mehr der Streckenabschnitt *** – *** in Betrieb.
2. Nachdem weder von der C AG noch von der beschwerdeführenden Gesellschaft Auflassungsmaßnahmen für den eingestellten Streckenabschnitt angezeigt worden waren, erteilte die belangte Behörde der Gesellschaft nach Durchführung eines Ortsaugenscheins und Erstattung von Gutachten durch Sachverständige für Eisenbahntechnik/-betrieb und Verkehrstechnik, Wasserbautechnik, Wildbach- und Lawinenverbauung sowie Bautechnik am 17. September 2020 mit dem angefochtenen Bescheid auf Grundlage des § 29 Abs. 1 und 2 EisbG 23 Aufträge, die grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides zu erfüllen sind.
Der im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Spruchpunkt (Auftrag) 8. lautet:
„8. Alle schienengleichen Eisenbahnübergänge sind vom Gleiskörper zu befreien und straßenbautechnisch gemäß dem Stand der Technik aufzubauen. Die Oberfläche auf den Bahnübergängen ist an die angrenzende Oberfläche der Straße anzupassen. Die Nivelette der angrenzenden Straße ist über die Bahnübergänge durchzuziehen. Alle Eisenbahnkreuzungssicherungseinrichtungen wie z. B. Andreaskreuze, Lichtzeichen, Schranken so wie Tafeln, die auf nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge hinweisen, sind zu entfernen. Die (ehemaligen) Eisenbahnkreuzungen in km *** und in km *** sind innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides im vorstehenden Sinn herzustellen.“
Dieser Spruchpunkt stützt sich auf einen entsprechenden Vorschlag im Gutachten des Sachverständigen für Eisenbahntechnik/–betrieb und Verkehrstechnik, wo es auszugsweise heißt:
„Der Gleiskörper der vorhandenen schienengleichen Eisenbahnübergänge ist teilweise entfernt worden und teilweise noch vorhanden. […] Die Eisenbahnkreuzungen in km *** und in km *** verfügen über eine Holzbedielung in äußerst schlechtem Zustand und sind innerhalb von drei Monaten wie oben beschrieben herzustellen.“
3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Beschwerde, die von der belangten Behörde am 1. März 2021 samt den zugehörigen Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Bereits am 25. Juni 2021 teilte die Stadtgemeinde *** der belangten Behörde sowie dem Landesverwaltungsgericht mit, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** mit dem von der Gemeinde erhaltenen Güterweg *** auf Grund der Beschwerde eines Anrainers besichtigt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass zusätzlich zur lockeren Bedielung eine Höhendifferenz von mehreren Zentimetern zwischen verbleibender Schienenoberkante und den Holzdielen bestehe und außerdem eine Eisenschraube mittlerweile dauerhaft über die Holzbohlenoberkante in die Fahrbahn rage. Daher sei Gefahr im Verzug gegeben, da von den Unebenheiten, Lockerheiten und Stolpermöglichkeiten erhebliche Gefahren für die Straßenbenützer ausgingen. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei mehrfach aufgefordert worden, einen ordnungsgemäßen Zustand des Fahrbahnbelages herzustellen und habe dies auch zugesagt, dies sei aber nicht umgesetzt worden.
4. Nach (teilweiser) Aufhebung des Vorerkenntnisses des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom 9. September 2021 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 2022, *** (das den Parteien zugestellt wurde und auf das hinsichtlich einer ausführlichen Darstellung des bisherigen Verfahrensganges verwiesen wird), ist das Beschwerdeverfahren seit 31. Jänner 2022 wieder beim Landesverwaltungsgericht anhängig.
Das Landesverwaltungsgericht führte am 22. März 2022 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Sachverständigengutachten nochmals erörtert und ergänzt wurden. Es zeigte sich auch das Erfordernis ergänzender Befundaufnahmen, insbesondere beim Gutachten des Sachverständigen für Eisenbahntechnik/–betrieb und Verkehrstechnik.
5. Am 31. Mai 2022 legte der Sachverständige dem Gericht eine auf einem am Vortag vorgenommenen Ortsaugenschein beruhende Gutachtensergänzung vor, in der er insbesondere ausführte, dass bei der (ehemaligen) Eisenbahnkreuzung in km *** das Gleis noch vorhanden sei. Die Bedielung sei in sehr schlechtem Zustand. Die Klemmung stehe ab, ein Nagel stehe heraus, die Schienen würden eine Kante zur Bedielung von ca. 3 bis 3,5 cm bilden, die Bedielung schwinge besonders bei Befahrung stark. Diese sei daher umgehend zu erneuern und ein ordnungsgemäßer Zustand herzustellen.
Dazu wurde den Parteien am 25. August 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Die beschwerdeführende Gesellschaft erstattete am 14. September 2022 eine Stellungnahme, in der sie jedoch auf den beschriebenen Zustand der Eisenbahnkreuzung nicht einging.
6. Das Landesverwaltungsgericht ersuchte in weiterer Folge auch die übrigen Sachverständigen (entsprechend einem Antrag der belangten Behörde) im Hinblick auf die seit dem im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ortsaugenschein verstrichene Zeit um Aktualisierung ihrer Befunde und Gutachten. Die Sachverständigen teilten dem Gericht mit, dass dies während der Winterzeit nicht möglich sei, sodass hiefür eine Frist bis 30. April 2023 gesetzt wurde.
7. Mit von der belangten Behörde weitergeleitetem Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 2. März 2023 wies diese neuerlich (unter Anschluss aktueller Fotos) auf den schlechten Zustand des an der Kreuzung verbliebenen Gleises sowie der Bedielung hin.
8. Über Vorhalt dieses Schreibens durch das Landesverwaltungsgericht teilte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schriftsatz vom 27. März 2023 mit, dass es im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 8. des angefochtenen Bescheides der Gesellschaft nicht möglich sei, mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln und ohne Einwilligung der Stadtgemeinde den zu errichtenden Straßenbelag wieder zu entfernen und die Eisenbahnkreuzung durch Einbau des Gleiskörpers wieder zu errichten, womit sie den gesamten Streckenteil auch nicht mehr – wie laut ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren beabsichtigt – als Anschlussbahn betreiben könne. Darüber hinaus würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch den bisherigen Verfahrensergebnissen widersprechen, weil die Gesellschaft nicht zur Herstellung der Straße im Bereich der Eisenbahnkreuzung verpflichtet werden könne, sondern lediglich zur Sanierung der Bedielung.
Der Stellungnahme der Stadtgemeinde lasse sich Gefahr im Verzug nicht entnehmen. Erachte sie solche als gegeben, wäre sie als Straßenerhalterin selbst verpflichtet, entsprechende Maßnahmen (etwa Aufstellung von Warn- oder Gefahrenzeichen) zu treffen. Jedoch gehe vom Zustand der Eisenbahnkreuzung gar keine Gefahr aus, weshalb das Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft an der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde schwerer Wieg als das öffentliche Interesse an deren Aberkennung.
Zur Untermauerung dieses Vorbringens verwies die Gesellschaft auf eine angeschlossene gutachterliche Stellungnahme des D (allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Eisenbahnanlagen), wo dieser auf eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik/–betrieb sowie Verkehrstechnik vom 17. September 2018 in einem vorangegangenen eisenbahnrechtlichen Verfahren verwies. Damals sei dieser zu dem Ergebnis gelangt, dass der (offenbar auch damals bestehende) Höhenunterschied saniert sei und sich die Bedielung in gerade noch vertretbarem Zustand befinde. D vertrat – im Anschluss an rechtliche Ausführungen, in denen er zu dem Ergebnis gelangte, dass für das Gleis das Eisenbahnunternehmen, für die Straßenfahrbahn jedoch der Straßenerhalter zuständig sei – zum „Zustand der Straßenfahrbahn“ die Ansicht, dass dieser sich immer noch „in einem vertretbaren Zustand, wenn auch geringfügig schlechter“ befinde. Im Übrigen sei dieser Zustand unabhängig von der Eisenbahninfrastrukturanlage, weil der Eisenbahnbetrieb bereits seit Jahren eingestellt sei.
9. Gemäß § 13 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer solchen Beschwerde jedoch durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
10. Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Allgemeinen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Provisorialverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung ohne Relevanz ist (zuletzt VwGH 24.10.2022, Ra 2022/12/0129, mwN, zum insoweit vergleichbaren Provisorialverfahren nach § 30 Abs. 2 VwGG). Daher ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die belangte Behörde die in Spruchpunkt 8. des angefochtenen Bescheides angeordneten Maßnahmen zu Recht der Gesellschaft aufgetragen hat oder ob diese jedenfalls zum Teil der Stadtgemeinde *** als Straßenerhalterin obliegen.
Eine offenkundige Rechtswidrigkeit der Maßnahmen, die auch im Provisorialverfahren maßgeblich wäre, ist nicht zu erkennen. Dazu ist insbesondere auf § 10 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 idF BGBl. I 137/2015, hinzuweisen, wonach Eisenbahnanlagen auch solche Bauten sind, die nur mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn dienen. Es scheint daher jedenfalls nicht unvertretbar, nicht nur das Gleis, sondern auch die Bedielung einer Eisenbahnkreuzung als solche Anlage zu qualifizieren. Damit fällt sie auch grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 2 EisbG. Diese Bestimmung ermöglicht es außerdem, dem Inhaber der Eisenbahn auch über die Beseitigung von Eisenbahnanlagen hinaus Vorkehrungen zur Gefahrenbeseitigung aufzutragen.
11. Dass durch den Zustand der Bedielung Gefahr im Verzug vorliegt, ist durch die Ausführungen des Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die mit dem Vorbringen der Stadtgemeinde *** im Wesentlichen im Einklang stehen, ausreichend bescheinigt. Die entgegenstehende Schlussfolgerung von D, wonach der „Zustand der Straßenfahrbahn“ vertretbar sei, lassen zunächst offen, ob damit konkret die Bedielung gemeint ist. Weiters baut sie auf der Befundaufnahme vom 17. September 2018 auf, die durch jene vom 17. September 2020 und vom 30. Mai 2022 überholt erscheint. Mit den dort vom Amtssachverständigen hinsichtlich der Bedielung aufgenommenen Befunden setzt sich D nicht konkret auseinander und vermag die daraus vom Amtssachverständigen gezogene Schlussfolgerung einer Sanierungsbedürftigkeit (und somit einer Gefahr für Straßenbenutzer) daher nicht zu entkräften.
12. Auch die nach § 22 Abs. 2 VwGVG zu treffende Interessenabwägung muss zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Sicherheit der Straßenbenutzer ausgehen, sind doch durch die vom Amtssachverständigen und der Stadtgemeinde bescheinigten Mängel ständige Gefahren für das Eigentum und an der Gesundheit zahlreicher Straßenbenutzer zu befürchten, die das Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft an einer bloßen Kostenersparnis überwiegen. Warum es der Gesellschaft nicht möglich sein soll, im Falle einer Nachnutzung der Anlage für Zwecke einer Anschlussbahn die Kreuzung wieder zu errichten, wird nicht schlüssig belegt, steht das bisherige Eisenbahngrundstück doch nach wie vor im Eigentum der Gesellschaft, womit ihrer Verfügungsbefugnis hierüber einhergeht.
Abgesehen davon liegen nach dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Juni 2022, LVwG-AV-294/001-2022, mit der die Zurückweisung eines auf eine Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Anschlussbahn gerichteten Antrages der Gesellschaft bestätigt wurde, keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Absicht einer derartigen Nachnutzung vor. Die Gesellschaft hat bisher im Beschwerdeverfahren (am 02.01.2023) nur vages Vorbringen erstattet, nach Beischaffung erforderlicher Unterlagen neuerlich einen solchen Antrag einbringen zu wollen.
Sollte entsprechend dem Vorbringen der Gesellschaft tatsächlich nicht sie, sondern die Stadtgemeinde *** zur Herstellung der Fahrbahn verpflichtet sein, stehen der Gesellschaft im außerdem bereicherungsrechtliche Ansprüche zur Geltendmachung des von ihr anstelle der Stadtgemeinde getätigten Aufwandes zur Verfügung.
13. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das VwGVG dem Verwaltungsgericht über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hinaus keine Möglichkeit einräumt, gegenüber einer bescheinigten Gefahr im Verzug Abhilfe zu schaffen. Die Vorschreibung von im angefochtenen Bescheid nicht vorgesehenen Maßnahmen, die die beschwerdeführende Gesellschaft weniger belasten, ist somit im verwaltungsgerichtlichen Provisorialverfahren nicht möglich. Die Gesellschaft hat es aber selbst in der Hand, durch solche Maßnahmen (insbesondere eine einwandfreie Sanierung der Bedielung vor Vollstreckung des mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auftrages) die bescheinigte Gefahr im Verzug zu beseitigen und somit eine wesentliche Änderung des Sachverhalts herbeizuführen, die das Verwaltungsgericht zu einer Aufhebung bzw. Abänderung seiner Entscheidung nach § 22 Abs. 3 VwGVG berechtigen.
14. Anhaltspunkte dafür, dass Gefahr im Verzug auch durch an der Kreuzung verbliebene Sicherungseinrichtungen (insbesondere ein noch bestehendes Andreaskreuz) gegeben ist, haben sich nicht ergeben. Daher sind die im vorletzten Satz des Spruchpunktes 8. für solche Einrichtungen angeordneten Beseitigungsmaßnahen vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auszunehmen. Im Übrigen ist diese jedoch gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG abzuerkennen.
15. Die Revision ist nicht zulässig, weil im Verfahren über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch wird die maßgebliche Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 2 VwGVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN). Demnach ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112, mwN).
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