LVwG N LVwG-AV-1593/001-2022

LVwG-AV-1593/001-2022Tribunal administratif régional3 avr. 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; unselbständig Erwerbstätiger; Verfahrensrecht; materiell-rechtliche Frist; Ausdehnung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1593/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1593.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A e.U., ***, ***, vertreten durch B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.09.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), folgenden

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Bescheid Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 11.01.2022, Zl. *** wurde C, geb. ***, aufgrund einer möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2 Virus) beginnend mit 11.01.2022 bis einschließlich 19.01.2022 abgesondert.

C, geb. ***, war im Absonderungszeitraum Dienstnehmer des Beschwerdeführers.

Am 12.04.2022 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die B GmbH, mittels Online-Formular einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend den Dienstnehmer C, geb. *** für den Zeitraum 12.01.2022 bis 19.01.2022 ein. Der beantragte Auszahlungsbetrag gemäß § 32 Abs. 3 EpiG 1950 betrug ***.

Mit Bescheid vom 07.09.2022, Zl. *** gab die Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: belangte Behörde) dem am 12.04.2022 eingelangten Antrag des A e.U. (in Folge: Beschwerdeführer) auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 12.01.2022 bis 19.01.2022 in Höhe von € *** vollinhaltlich statt.

Begründend führte die belangte Behörde, dass der Antrag rechtzeitig gestellt und alle gesetzlich geforderten Unterlagen vorgelegt worden seien. Insbesondere sei die Höhe des regelmäßigen Entgelts nachvollziehbar darlegt worden. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber beantragte Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung liege nach Überprüfung der Behörde auf Basis der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage innerhalb der gemäß dem Erlass des BMSGPK bezüglich der „Vollziehung der Berechnung des Verdienstentganges gemäß EpiG 1950“, GZ 2020-0.406.069, zu ersetzenden Bandbreite. Nachdem die maßgeblichen Voraussetzungen des § 32 Epidemiegesetzes 1950 erfüllt seien, sei antragsgemäß zu entscheiden gewesen. Eine weitere Begründung entfalle gemäß § 58 Abs. 2 AVG.

Am 21.09.2022 brachte der Beschwerdeführer mittels Online-Formular einen Verbesserungsantrag für seinen Antrag gemäß § 32 EpiG ein. Der nunmehr beantragte Auszahlungsbetrag betrug € ***.

Gegen den Bescheid vom 07.09.2022, Zl. *** erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die B GmbH, fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass zum Bescheid ein Korrekturantrag gestellt worden sei, da bei der ursprünglichen Berechnung ein Fehler in der Verrechnungsbasis bestanden habe. Der Antrag vom 21.09.2022, sowie auch Berechnungsunterlagen für den nunmehr beantragten Auszahlungsbetrag wurden der Beschwerde beigelegt.

Mit Schreiben vom 9.11.2022 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde kein Gebrauch gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Sämtliche der getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem mittels Online-Formular eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers vom 12.04.2022 und dem mit diesem Antrag vorgelegten Bescheid der belangten Behörde vom 11. 01.2022, Zl. *** über die Absonderung des betreffenden Dienstnehmers, bzw. aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2022, Zl. *** und dem mittels Online-Formular eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers vom 21.09.2022.

3. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. […]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 lauten:

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

4. Erwägungen:

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/10/0134). Die „Sache" des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis" des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151).

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers vom 12.04.2022 vollinhaltlich statt.

Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Mit den in § 33 und 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz wird jedenfalls eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell rechtliche Fristen (vgl. VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187 mit Hinweis auf VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309 ua).

Der Antrag ist gemäß § 33 EpiG binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

Da der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln betreffend Absonderung des Dienstnehmers mit Ablauf des 19.01.2022 außer Kraft getreten ist, und dies den fristauslösenden Tag darstellt, war der Antrag auf Vergütung im vorliegenden Fall bis spätestens 19.04.2022 bei der belangten Behörde einzubringen.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ist ein Leistungsanspruch (etwa nach § 32 EpiG) befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht (vgl. dazu umfassend VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, VwGH 14.11.2022, Ra 2022/03/0050). Daran vermag auch die inzwischen erlassene Bestimmung des § 49 Abs. 5 EpiG nichts zu ändern, bezieht sich diese denn – im Wege des Verweises auf § 32 Abs. 6 EpiG – auf selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen gemäß § 32 Abs. 4 EpiG und nicht auf unselbständig Beschäftigte.

Zum Zeitpunkt der Antragsausdehnung am 21.09.2022 war ein über den ursprünglichen Antrag hinausgehender Vergütungsanspruch somit bereits erloschen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweisen sich sowohl die Antragsausdehnung, vom 21.09.2022, als auch das Beschwerdebegehren auf Zuerkennung des Verdienstentganges in Höhe von € *** als außerhalb der Sache, über die die belangte Behörde entschieden hat, und ist diese Antragsausdehnung damit außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens gelegen. Liegt ein Beschwerdebegehren außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens, ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066, mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

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