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LVwG-AV-1155/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1155/001-2023
LVwG-AV-1155/001-2023Tribunal administratif régional31 mars 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; unselbständig Erwerbstätiger; Antrag; Ausdehnung; Verjährung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der im Spruchpunkt I. angeführte Betrag „Euro ***“ durch den Betrag „Euro ***“ und der im Spruchpunkt II. angeführte Betrag „Euro ***“ durch den Betrag „Euro ***“ ersetzt wird.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 30.12.2022, Zl. ***, wurde dem am 15.07.2022 eingelangten Antrag der A GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich der Dienstnehmerin B (in der Folge: Dienstnehmer), geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 12.05.2022 bis 02.06.2022 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von Euro *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 15.07.2022 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, für den Zeitraum deren behördlich verfügter Absonderung von 12.05.2022 bis 02.06.2022 in der Höhe von Euro *** beantragt. Die Dienstnehmerin sei für den Zeitraum von 12.05.2022 bis 13.05.2022, von 16.05.2022 bis 17.05.2022 und von 21.05.2022 bis 31.05.2022 behördlich abgesondert gewesen.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 12.01.2023 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, im Falle der verkürzten Absonderung ergäbe sich lt. ihrer Berechnung ein Betrag von Euro ***. Es sei die Bemessungsgrundlage bzw. der Bruttobetrag heranzuziehen.
Mit Schreiben vom 20.02.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.
Frau B, geb. ***, war zum relevanten Zeitpunkt Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und wurde durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 12.05.2022 bis 13.05.2022 (Bescheid 12.05.2022, ***; neg. Testergebnis vom 13.05.2022) sowie von 16.05.2022 bis 17.05.2022 (Bescheid vom 16.05.2022, ***; neg. Testergebnis vom 17.05.2022) und von 21.05.2022 bis 31.05.2022 (Bescheid vom 21.05.2022, ***; Testergebnis vom 31.05.2022 mit CT-Wert 33) behördlich abgesondert.
Das Arbeitsverhältnis wurde mit 30.09.2022 beendet.
Die Dienstnehmerin ist während ihrer Zeit der Absonderung 77 Stunden ausgefallen. Die Beschwerdeführerin hat der Dienstnehmerin diese durch Absonderung nicht getätigten Stunden zu je Euro *** ausbezahlt.
Die Dienstnehmerin hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Der Dienstnehmerin wurden im Jahr 2022 bis inkl. September 2022 Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihre Dienstnehmerin die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese beliefen sich zum Auszahlungszeitpunkt auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage. Diese belief sich für das Grundgehalt auf Euro *** und die Sonderzahlungen auf Euro ***.
Mit der am 15.07.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dienstnehmerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum von 12.05.2022 bis 02.06.2022 in der Höhe von Euro ***.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis der Dienstnehmerin insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnkonto aus 2022. Weiters ergibt sich die Anzahl der durch Absonderung nicht getätigten Stunden aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Diese Ausfallsstunden reduzierten sich auf Grund der verkürzten Absonderungszeit. Die Auszahlung der Ausfallsstunden ergibt sich aus dem Entgeltsnachweis für Mai 2022.
Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung der Dienstnehmerin ergeben sich aus den im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Bescheiden der belangten Behörde, sowie den jeweiligen negativen Testergebnissen.
Unstrittig ergeben sich die übrigen beantragen und auch von der belangten Behörde herangezogenen Entgeltbestandteile aus der Entgeltabrechnung für Mai 2020 sowie dem Lohnkonto aus 2022.
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…] und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF.
BGBl. I Nr. 100/2018
§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 …………………………………………………………7,65%
b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter ………………..…………………………7,65%
c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,
unterliegt …………………………………………………………………………….7,65%
d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist 7,65%
e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 …………………………………………7,65%
f) für die übrigen Vollversicherten ..……………………………………………...7,65%,
g) für Lehrlinge ………………..…………………………………………………...3,35%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
2. in der Unfallversicherung …………………………….………………………...1,2%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
3. in der Pensionsversicherung ………………………………….……………...22,8%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
Voranzustellen ist, dass gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin am 13.05.2022, am 17.05.2022 und am 31.05.2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 15.07.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.
Da die betroffene Dienstnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.
Zur Berechnung der Vergütung:
Gemäß den Lohnunterlagen wurde für 22 beantragte Arbeitstage in Quarantäne im Mai unter „Quarantäne CoV“, Position 410, für die Dienstnehmerin ein Betrag von Euro *** ausbezahlt (100,1 Stunden in Quarantäne a Euro ***). Tatsächlich befand sich die Dienstnehmerin 15 Tage in Quarantäne. Während dieser 15 Tage hätte die Dienstnehmerin 77 Arbeitsstunden zu leisten gehabt. Dies entspricht einem vergütungsfähigen Betrag von Euro ***.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Der Beschwerdeführerin sind somit die für ihren abgesonderten Dienstnehmer geleisteten Sonderzahlungen anteilig zu vergüten.
Nach den getroffenen Feststellungen wurden der Dienstnehmerin bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Ende September 2022 Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** gewährt. Aliquot vergütungsfähig ist ein Betrag von Euro *** (*** ÷ 273 x 15).
Der aliquote Dienstgeberbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung betrug für die Sonderzahlungen Euro *** und für das laufende Entgelt Euro ***.
Die Bemessungsgrundlage für das laufende Entgelt beläuft sich auf Euro ***, jene für die Sonderzahlungen auf Euro ***.
Gesamt errechnet sich ein vergütungsfähiger Betrag von Euro ***.
Im Schreiben vom 16.01.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, es sei ein Betrag von Euro *** zur Berechnung des vergütungsfähigen Betrages heranzuziehen. Im ursprünglichen Antrag vom 18.07.2022 legte die Beschwerdeführerin Euro *** ihrer Berechnung auf Stundenbasis zu Grunde.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden.
Nach der Judikatur des VwGH handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Mit den in §§ 33 und 49 EpiG genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG wird jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (VwGH 22.06.2022, 2021/09/0187; 13.12.2021 2021/03/0309; 22.09.2021, 2021/09/0189 bis 0190).
Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden (RIS-Justiz RS0019184; vgl. M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1497). Die Regelungen der §§ 33, 49 EpiG stehen also in Einklang mit den zivilrechtlichen Grundsätzen des Verjährungsrechts. Eine Ausdehnung des Antrages nach Ablauf der Verjährungsfrist und damit eine Änderung des bereits erloschenen Anspruches kommt nicht mehr in Betracht (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).
Erst im Schreiben vom 16.01.2023 legte die Beschwerdeführerin einen höheren Anspruch als noch im ursprünglichen Antrag vom 18.07.2022 zu Grunde und dehnte das Begehren damit aus. Der nach Ende der Verjährungsfrist geltend gemachte Vergütungsanspruch ist nach den oben dargestellten gesetzlichen Vorgaben bereits erloschen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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