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LVwG-AV-194/001-2022•LVwG N LVwG-AV-194/001-2022
LVwG-AV-194/001-2022Tribunal administratif régional29 mars 2023
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Aarhus Übereinkommen; Beschwerdelegitimation;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des Vereines A, nunmehr vertreten durch B, C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 26. November 2021, ***, betreffend eine Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) nicht zulässig (§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)).
Begründung
1.1. Mit Anbringen vom 17. Juni 2021 beantragte die D AG (in der Folge: die Antragstellerin bzw. Beschwerdegegnerin) gemäß § 8 NÖ NSchG 2000 die Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 1280 lfm.
1.2. In der Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde) das naturschutzrechtliche Verfahren durchgeführt, wobei ein naturschutzfachliches Gutachten zu den Bewilligungsvoraussetzungen des § 8 leg.cit. eingeholt worden ist. In diesem Gutachten wurde auch festgehalten, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2021, ***, wurde der Antragstellerin die „naturschutzbehördliche Bewilligung, für die Errichtung einer Forststraße auf Gst.Nr. ***, KG , außerhalb eines Ortsbereiches, im Landschaftsschutzgebiet „“, im „FFH-Gebiet “ () und im „Vogelschutzgebiet ***“ nach Maßgabe der dem Bescheid beiliegenden und mit einer Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen, der in den Spruch aufgenommenen Beschreibung und unter Einhaltung der im Einzelnen angeführten Auflagen bzw. Bedingungen, erteilt.
Begründend wurde dargelegt, dass die Antragstellerin bei der belangten Behörde um Bewilligung für das im Spruch des Bescheides zitierte Vorhaben angesucht habe.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei ein Gutachten des Amtssachverständigen für den Natur- und Landschaftsschutz eingeholt worden. Dieses sei den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Die NÖ Umweltanwaltschaft habe in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2021 dazu ausgeführt, dass gegen das geplante Vorhaben keine Einwände bestünden, sofern die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen in den Spruch des Bescheides aufgenommen würden.
Auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz zum Vorhaben käme die Behörde zum Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung der durch das NÖ Naturschutzgesetz 2000 geschützten Interessen durch die Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen weitgehend ausgeschlossen werden könne.
1.4. Weder in der Bescheidbegründung noch in der Zustellverfügung ist der beschwerdeführende Verein genannt. Eine Zustellung des Bescheides vom 26. November 2021, ***, an den Verein A (in der Folge: Beschwerdeführer) erfolgte nicht.
1.5. Die belangte Behörde übermittelte mit E-Mail vom 11. Februar 2022 an Herrn E den gegenständlichen Bescheid und das Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis.
1.6. Gegen den Bescheid vom 26. November 2021, ***, richtet sich die am 19. Februar 2022 eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers.
Zusammengefasst, brachte der Beschwerdeführer aus seiner Sicht Folgendes vor:
Nach Ansicht der Forschungsgemeinschaft A entspreche dieses Prüfverfahren weder im Umfang, noch in der Tiefe jenem Anspruch, der aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (einschließlich EU-Leitlinien) nötig wäre, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt aufzuklären. Wegen des grob mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei die Behörde zu einer falschen Entscheidung gekommen. Es werde im Naturschutzbescheid keine Aussage über die Feststellung der Naturverträglichkeit im Europaschutzgebiet *** und im Vogelschutzgebiet *** getroffen (gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000). Im Gutachten sei eine fehlerhafte Einschätzung des Brutzeitbeginns beim Seeadler und des Brutstatus der Art im Gebiet sowie unzutreffende Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf weitere Schutzgüter der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie erfolgt. Es sei eine unzutreffende Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild vorgenommen worden. Die Datenlage bezüglich betroffener Schutzgüter der FFH-Richtlinie sei nicht ausreichend. Allein dieser Punkt müsste bei Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips zum Ergebnis führen, dass bei diesem Vorhaben eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Denn laut EU-Leitlinien könnten Datenlücken über den Bestand eines potenziell betroffenen Schutzgebietes die Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung auslösen. Es sei keine nachvollziehbare Prüfung mit Wirkanalyse auf der Grundlage der EU-Leitlinien erfolgt. Sicher sei, dass ein bei derartigen Behördenverfahren häufig gemachter Fehler auch im gegenständlichen Fall vorliege: Beurteilt werde nämlich, soweit erkennbar, nur die denkmöglichen Auswirkungen auf den derzeitigen Zustand des Lebensraumtyps. Keinesfalls sei geprüft worden, ob das Vorhaben negative Wirkungen auf die Erreichung des geforderten günstigen Erhaltungszustandes haben könne. Dementsprechend seien bei der Entscheidung der Behörde die gebietsbezogenen Erhaltungs- und Entwicklungsziele der vom Vorhaben betroffenen Schutzgüter der FFH- wie auch der Vogelschutz-Richtlinie auch nicht in die Beurteilung einbezogen worden. Es sei keine Berücksichtigung des aktuellen Erhaltungszustands der betroffenen FFH-Schutzgüter laut Art. 17-Bericht in der kontinentalen biogeografischen Region erfolgt. Es fehle Prüfung, bzw. sei diese jedenfalls nicht nachvollziehbar, auf ein mögliches Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen insbesondere hinsichtlich anderer Forststraßen-Vorhaben und Kahlschlagsnutzungen in FFH-Waldlebensraumtypen im selben Betrieb oder auch anderenorts im Europaschutzgebiet oder auch im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde (BH Krems). Die abschließende Beurteilung der Erheblichkeit eines Vorhabens und damit auch der Zulässigkeit kann erst nach Bewertung der Kumulationswirkungen und Festlegung aller notwendigen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung erfolgen (siehe: STORZ 2005)15. Da die Kumulationswirkungen mit anderen Plänen und Projekten im Sachverständigen-Gutachten nicht in der gebotenen Tiefe erhoben worden seien, könne unter Anwendung des Vorsorgeprinzips eine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets nicht sicher ausgeschlossen werden. Bei Anwendung des Kriterienkatalogs der EU-Kommission (2001)16 auf den vorliegenden Fall zur Überprüfung der nach Artikel 6 vorgeschriebenen Prüfungen würde das gegenständliche Ermittlungsverfahren (Gutachten, Bescheid) in der letzten der vier Bewertungsstufen rangieren.
Schließlich stellt der Beschwerdeführer die Anträge, den Bescheid als rechtswidrig aufzuheben, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
1.7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Dass es sich beim Beschwerdeführer um eine unter anderem für das Bundesland Niederösterreich anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 handelt, ist unbestritten und durch eine Nachschau in der im Internet (***) veröffentlichten Liste (Stand 23. September 2022) bestätigt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
NÖ NSchG 2000
§ 7
Bewilligungspflicht
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;
3. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;
4. Abgrabungen oder Anschüttungen,
die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,
die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und
durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;
5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;
6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen
in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie
kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
7. die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;
8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
2. der Erholungswert der Landschaft oder
3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum
erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,
2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,
3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder
4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,
der Erlag einer Sicherheitsleistung,
die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie
Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;
2. Bringungsanlagen gemäß § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620;
3. wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;
4. Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;
5. Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen.
§ 8
Landschaftsschutzgebiet
(1) Gebiete, die eine hervorragende landschaftliche Schönheit oder Eigenart aufweisen, als charakteristische Kulturlandschaft von Bedeutung sind oder die in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung oder dem Fremdenverkehr dienen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
(2) In Landschaftsschutzgebieten hat die Landesregierung vor Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogramms oder seiner Änderungen (§§ 21 und 22 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000), mit Ausnahme der Änderung der Widmungsart innerhalb des Wohnbaulandes und der Festlegung der Widmungsart Land- und Forstwirtschaft im Grünland, sowie im Verordnungsprüfungsverfahren von Bebauungsplänen (§ 88 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) ein Gutachten eines Naturschutzsachverständigen zur Auswirkung auf die in Abs. 4 genannten Schutzgüter sowie eine Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft einzuholen.
(3) Neben der Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 bedürfen in Landschaftsschutzgebieten einer Bewilligung durch die Behörde:
1. die Kulturumwandlung von Flächen mit einem Ausmaß von mehr als einem Hektar;
2. die Beseitigung besonders landschaftsprägender Elemente im Sinne des Abs. 1.
§ 7 Abs. 5 gilt in Landschaftsschutzgebieten nicht.
(4) In Landschaftsschutzgebieten sind bewilligungspflichtige Vorhaben oder Maßnahmen (§§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 3) zu versagen, wenn
2. der Erholungswert der Landschaft,
3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum,
4. die Schönheit oder Eigenart der Landschaft oder
5. der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes
erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen (§ 7 Abs. 4) weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
§ 10
Verträglichkeitsprüfung
(1) Projekte,
-die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.
(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.
(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt
bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).
(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.
§ 18
Artenschutz
(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer
natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst
1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durc h den menschlichen Zugriff,
2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und
3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind,
deren Bestandsschutz oder Bestandspflege
1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,
2. aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,
3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder
4. zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft
erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier-
und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.
(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn
deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden
Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die
1. in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,
2. in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder
3. nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.
(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:
1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren,
weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;
2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder
feilzubieten;
3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie
4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.
(…)
§ 20
Ausnahmebewilligungen
(1) Das Sammeln in größeren Mengen als in § 17 Abs. 2 festgelegt und das erwerbsmäßige Sammeln von wildwachsenden
Pflanzen (Pflanzenteilen) sowie das Sammeln freilebender Tiere (Entwicklungsformen oder Teilen) ist vier Wochen vor
Aufnahme der Tätigkeit der Behörde anzuzeigen.
(2) In der Anzeige sind die sammelnden Personen, Umfang, Zeit (höchstens ein Kalenderjahr), Ort, Zweck und Art des
Sammelns anzugeben.
(3) Die Behörde hat das Sammeln zu untersagen, wenn im Sammelgebiet ein bedrohlicher Rückgang der zu sammelnden Art
zu befürchten ist oder die anzuwendende Fangart mit einer unnötigen Tierquälerei verbunden ist.
(4) Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 gestatten, sofern es keine
anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem
natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand
verweilen. In der Bewilligung ist zumindest festzulegen,
1. für welche Arten die Ausnahme gilt,
2. die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und –methoden und
3. welche Kontrollen vorzunehmen sind.
(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 darf nur erteilt werden
1. zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
2. zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder
wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht einschließlich der künstlichen Vermehrung von
Pflanzen;
5. um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu erlauben.
(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach § 18 Abs. 4 für einzelne Tier- und
Pflanzenarten zulassen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen
der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in
einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
1. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben, oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
2. zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
3. zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht einschließlich der künstlichen Vermehrung von
Pflanzen;
5. um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten, spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu
erlauben.
(7) In der Verordnung nach Abs. 6 sind anzugeben:
1. für welche Art die Ausnahme gilt,
2. zugelassene Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
3. Art der Risiken und zeitliche und örtliche Umstände für die Ausnahme,
4. Maßnahmen zur strengen Überwachung,
§ 27
NÖ Umweltanwaltschaft und Gemeinden
(1) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.
§ 27b
Beteiligung von Umweltorganisationen
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in
Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.
(…)
§ 27c
Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen
(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4, sofern
geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder in
Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,
betroffen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem
Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht
zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.
§ 31
Antragsverfahren
(1) Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich
einzubringen.
(2) In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens
anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen
udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht
Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher
Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist
der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen
Raumordnungsprogramm widerspricht.
(2a) Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der
Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des
Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(3) Die Behörde kann innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Antrages die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen
verlangen, falls solche zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens erforderlich sind.
(4) Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines
Sachverständigen (§ 25) einzuholen.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung von vorzuschreibenden Vorkehrungen oder Maßnahmen, ist dem
Bewilligungswerber eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten dieser Vorkehrungen oder Maßnahmen
vorzuschreiben.
(6) Die Sicherheitsleistung ist in bar, durch ein Einlagebuch eines Kreditinstitutes oder durch die Bürgschaft eines
Kreditinstitutes (Bankgarantie) zu erbringen. Gleichzeitig mit dem Erlag hat der Verpflichtete der Behörde eine eigenhändig
unterschriebene Erklärung vorzulegen, in der ausdrücklich seine unwiderrufliche Zustimmung zur alleinigen Verfügung der
Behörde über die Sicherheitsleistung erteilt wird.
(7) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung ganz oder teilweise weggefallen, so hat die Behörde die Sicherheitsleistung samt
aufgelaufener Zinserträge ganz oder anteilig zurückzuerstatten.
(8) Wird eine Bewilligung oder Ausnahme befristet erteilt, so sind gleichzeitig jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die nach
Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus der Bewilligung oder Ausnahme und den damit verbundenen Bedingungen oder
Auflagen ergebenden Rechte oder Pflichten treffen den jeweils Berechtigten.
(…)
§ 38
Schluss- und Übergangsbestimmungen
[…]
(10) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht nur gegen Bescheide nach
2. § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder
Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,
betroffen sind, und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 27c Abs. 2 gilt sinngemäß.
(11) (entfällt durch LGBl. Nr. 39/2021)
(12) § 38 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2021 tritt mit Ablauf des 29. April 2021 außer Kraft.
UVP-G 2000
§ 19 (…)
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.
Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für
fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit
Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die
Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6
erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt.
Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen
Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der
Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des
Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7
anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der
Parteienrechte befugt ist.
AVG
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Aarhus-Konvention
Artikel 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
[…]
4. bedeutet ‚Öffentlichkeit‘ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigung, Organisationen oder Gruppe;
5. bedeutet ‚betroffene Öffentlichkeit‘ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.
Artikel 6. Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten
(1) Jede Vertragspartei
a) wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;
b) wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;
c) kann – auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist – entscheiden, diesen Artikel nicht auf geplante Tätigkeiten anzuwenden, die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.
(2) Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über folgendes informiert:
a) die geplante Tätigkeit und den Antrag, über den eine Entscheidung gefällt wird;
b) die Art möglicher Entscheidungen oder den Entscheidungsentwurf;
c) die für die Entscheidung zuständige Behörde;
d) das vorgesehene Verfahren, einschließlich der folgenden Informationen, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können:
i) Beginn des Verfahrens;
ii) Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen;
iii) Zeit und Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen;
iv) Angabe der Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und des Ortes, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann;
v) Angabe der zuständigen Behörde oder der sonstigen amtlichen Stelle, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie der dafür vorgesehenen Fristen und
vi) Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind;
e) die Tatsache, dass die Tätigkeit einem nationalen oder grenzüberschreitenden Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
(3) Die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sehen jeweils einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die verschiedenen Phasen vor, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit nach Absatz 2 zu informieren, und damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gegeben wird.
(4) Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.
(5) Jede Vertragspartei sollte, soweit angemessen, künftige Antragsteller dazu ermutigen, die betroffene Öffentlichkeit zu ermitteln, Gespräche aufzunehmen und über den Zweck ihres Antrags zu informieren, bevor der Antrag auf Genehmigung gestellt wird.
(6) Jede Vertragspartei verpflichtet die zuständigen Behörden, der betroffenen Öffentlichkeit – auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt – gebührenfrei und sobald verfügbar Zugang zu allen Informationen zu deren Einsichtnahme zu gewähren, die für die in diesem Artikel genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen; das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzulehnen, bleibt hiervon unberührt. Zu den relevanten Informationen gehören zumindest und unbeschadet des Artikels 4
a) eine Beschreibung des Standorts sowie der physikalischen und technischen Merkmale der geplanten Tätigkeit, einschließlich einer Schätzung der erwarteten Rückstände und Emissionen;
b) eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Umwelt;
c) eine Beschreibung der zur Vermeidung und/oder Verringerung der Auswirkungen, einschließlich der Emissionen, vorgesehenen Maßnahmen;
d) eine nichttechnische Zusammenfassung der genannten Informationen;
e) ein Überblick über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen und
f) in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die an die Behörde zu dem Zeitpunkt gerichtet wurden, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird.
(7) In Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder gegebenenfalls während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird.
(9) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Öffentlichkeit, sobald die Behörde die Entscheidung gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die Entscheidung informiert wird. Jede Vertragspartei macht der Öffentlichkeit den Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen zugänglich, auf die sich diese Entscheidung stützt.
(10) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer durch eine Behörde vorgenommenen Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen für eine in Absatz 1 genannte Tätigkeit die Absätze 2 bis 9 sinngemäß und soweit dies angemessen ist Anwendung finden.
(11) Jede Vertragspartei wendet nach ihrem innerstaatlichen Recht im machbaren und angemessenen Umfang Bestimmungen dieses Artikels bei Entscheidungen darüber an, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt genehmigt wird.
Artikel 9. Zugang zu Gerichten
(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.
Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.
Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
(4) Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten. Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich.
(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die
Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 132.
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
(…)
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aufgrund eines ausdrücklich auf § 8 NÖ NSchG 2000 gestützten Antrags die begehrte naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Dies geht zweifelsfrei aus der jenen Bewilligungstatbestand wiederholenden Spruchgestaltung und der Bezugnahme ausschließlich auf § 8 leg. cit. im Rahmen der Rechtsgrundlagen und der Bescheidbegründung hervor. Nur diese Bewilligung kann zulässiger Gegenstand einer Beschwerde sein und gibt den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Gerichts ab (vgl. zB VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114).
Selbst wenn mit dem Vorhaben weitere Eingriffe in naturschutzrechtlich geschützte Rechtsgüter verbunden wären, die einer Bewilligung nach dem NÖ NSchG 2000 bedürften (etwa nach § 20 Abs. 4 leg. cit.), wäre eine solche Bewilligung mit dem angefochtenen Bescheid nicht erteilt worden (und berechtigte die gegenständliche Bewilligung auch nicht zu einem solchen Eingriff; vgl. VwGH 10.12.1998, 98/07/0034, betreffend mehrere wasserrechtliche Tatbestände) und könnte dieser folglich nicht wegen allfälliger Bedenken in Bezug auf die Bewilligungsfähigkeit unter einem solchen Gesichtspunkt angefochten werden.
Innerhalb des eingangs angeführten Rahmens ist die Prüfbefugnis des Gerichts auf die Wahrung jener Rechte oder Interessen beschränkt, die ein Beschwerdeführer aufgrund der ihm durch die materiengesetzlich eingeräumten Befugnis geltend zu machen berechtigt ist.
Dies führt zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer berechtigt ist, gegen den in Rede stehenden Bescheid vorzugehen. Konkret ist die Parteistellung respektive Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers zu überprüfen.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen und auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (zB VwGH vom 22.4.1992, 91/03/0067).
Was das NÖ Naturschutzgesetz 2000 anbelangt, lassen sich aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 27, 27b, 27c, 31 und 38 Erkenntnisse über die Rechtstellung von Parteien und deren Beschwerdebefugnisse gewinnen.
Der Erstbeschwerdeführer hat Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2021, ***, erhoben und machte darin unter Berufung auf seine Stellung als anerkannte Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zusammengefasst – erkennbar - geltend, dass ihm (auch) im Bewilligungsverfahren nach § 8 NÖ Naturschutzgesetz 2000 Parteistellung zukomme und der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet sei.
Er behauptet dabei gar nicht, dass ihm durch eine der oben genannten materiengesetzlichen Bestimmungen Parteistellung und Beschwerdebefugnis eingeräumt wäre, sondern will diese aus der Aarhus-Konvention ableiten, welche seiner Ansicht nach in Österreich und im speziellen auch im Rahmen des NÖ NSchG 2000 nicht ausreichend umgesetzt sei.
Die Aarhus-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der ein Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungs-verfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten beinhaltet. Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates, BGBl. III Nr. 88/2005. In den diesbezüglichen Erläuterungen ist angemerkt, dass das Übereinkommen der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Recht nicht zugänglich sei (siehe RV 654 22. GP, 2).
Auch der EuGH stellte in seinem Urteil C-240/09 vom 8. März 2011 (Lesoochranár-ske zoskupenie) klar, dass das Übereinkommen von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52). Im Urteil C-664/15 vom 20.12.2017 (Protect) konkretisierte der EuGH die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der betroffenen Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) und betonte, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten.
Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Übereinkommens von Aarhus und der darauf Bezug nehmenden oben genannten Rechtsprechung des EuGH wurde mit der Novelle zum NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 26/2019 die Rechtstellung von anerkannten Umweltorganisationen im naturschutzrechtlichen Verfahren geregelt (vgl. Antrag Ltg.-506/A-1/30-2018, S. 2f.). Insbesondere hat der Gesetzgeber in § 27b NÖ NSchG 2000 ein Beteiligungsrecht von anerkannten Umweltorganisationen vorgesehen. Seither können Umweltorganisationen iSd § 27b Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 gemäß § 38 Abs. 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 gegen Bescheide nach § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten – die in Anhang der Fauna Flora Habitatrichtlinie bzw. in Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet oder in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie genannt sind – betroffen sind und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich nicht um ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 und 2 oder § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 sondern um ein Bewilligungsverfahren nach § 8 NÖ NSchG 2000. Auf Grund der oben wiedergegebenen Bestimmungen und vor dem Hintergrund (bloß) der innerstaatlichen Rechtslage kommt dem Beschwerdeführer daher keine Beschwerdelegitimation zu. Dies bestreitet der Einschreiter auch gar nicht.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerden zurückzuweisen waren. Auch steht dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, auch zumal keine inhaltliche Entscheidung zu treffen, sondern die Beschwerden zurückzuweisen waren, sohin bloß eine prozessuale Entscheidung zu treffen war. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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