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LVwG-S-667/001-2023•LVwG N LVwG-S-667/001-2023
LVwG-S-667/001-2023Tribunal administratif régional28 mars 2023
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Auflage; Tatvorwurf; Verfolgungsverjährung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt vom 9. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2019 wurde gemäß § 359b Abs. 2 GewO 1994 festgestellt, dass durch die Errichtung und der Betrieb eines Imbisses im Standort ***, ***, Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen oder Belastungen der Umwelt vermieden werden. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage.
In diesem Bescheid wird auszugsweise Folgendes festgehalten:
„Beschreibung:
[…]
Lüftung:
Das Lokal wird mechanisch be- und entlüftet. Des Weiteren wird noch der Lagerraum (ca. 3,65 m²) an die Abluftanlage angeschlossen.
Auslegungsgrundlage: lt. ÖNORM H 6030-Berechnung ergibt sich eine erforderliche Abluftmenge von 2.353 m³/h und eine Zuluftmenge von 2.235 m³/h.
a) Lüftung Lokal, Küche und Lagerraum:
Zuluftleistung: 3.000 m³/h
Abluftleistung: 3.000 m³/h
Schalldruckpegel AUL u. FOL: 38 dB(A) in 1 m
Der Zuluftventilator wird im Deckenbereich des Lokals montiert.
Der Abluftventilator wird im Freien im Innenhof montiert.
Die Außenluft-Ansaugung erfolgt über ein Wetterschutzgitter. Die Zuluft wird über Lüftungsgitter eingebracht. Die Beheizung der Zuluft erfolgt über ein ElektroHeizregister. Saug- und druckseitig werden Schalldämpfer vorgesehen. Ein Filter wird vorgesehen.
Die Abluftabsaugung erfolgt über eine Dunstabzugshaube mit flammendurchschlagsicherem Fettfangfilter. Die Fortluftausblasmündung (Deflektorhaube) wird mind. 1 m über Dachfirst hochgezogen. Die Ausblasgeschwindigkeit der Fortluft beträgt mind. 7 m/s.
Bei der Außenluftansaugung sowie bei der Fortluftausblasung werden in der Außenwand des Lokals zum Innenhof Brandschutzklappen vorgesehen. Ebenso wird (aufgrund des Fluchtweges aus dem rückwärtigen Gebäudetrakt) eine Brandschutzklappe in der Außenwand zum Lagerraum (ca. 3,65 m²) eingebaut.
b) Lüftung Personal-WC:
Die Lüftung des Personal-WCs erfolgt natürlich über ein Entlüftungsrohr ins Freie (Durchmesser 100 mm). Die Abluftabsaugung im Lagerraum vor dem Personal-WC wird so über eine Drosselklappe eingeregelt, dass es zu keiner ungebührlichen Luftrückströmung vom WC-Raum in den angrenzenden Lagerraum kommt.
[…]
Brandschutzvorkehrungen haustechnischer Anlagen:
Bei Durchtritt von haustechnischen Installationen durch Brandabschnittswände und decken zu angrenzenden anderen Betriebsanlagen oder Brandabschnitten (z.B.: durch Elektro-, Kalt-, Warm-, Zirkulations- und Abwasserleitungen, Lüftungskanäle, etc.) werden von einer akkreditierten Prüfanstalt geprüfte und geeignete brandschutztechnische Vorkehrungen (z.B. Brandschutzklappen, El90Verkleidungen, Weichschott, Streckenisolierung etc.) angebracht und entsprechend mit den umgebenden baulichen Einrichtungen (Mauerwerk) fachgerecht verbunden.
Sie sind verpflichtet folgende
A u f l a g e n
zu erfüllen bzw. einzuhalten:
[…]
2. Über die fachgerechte und bewilligungsgemäße Ausführung der brandschutztechnisch wirksamen Öffnungsabschlüsse (Brandschutztüren, -tore und -verglasungen) ist eine von Befugten ausgestellte Bestätigung aufzubewahren.
[…]
14. Über die Erstinbetriebnahme und der ordnungsgemäßen Ausführung der Zu- und Abluftanlage sind die von einer hierzu befugten Fachfirma ausgestellten Bestätigungen (oder ein aktueller Service- und Wartungsprüfbefund), in der Anlage zur Einsichtnahme aufzubewahren.
[...]“
1.2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 01. März 2022 (Aktenseite 19), die dem Beschwerdeführer (nach zwei vorangegangenen erfolglosen Zustellversuchen) am 24. Oktober 2022 zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben als Gewerbeinhaber der Betriebsanlage im Standort ***, ***, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass mit Bescheid vom 28.03.2019, Zl. ***, folgende Auflagenpunkte vorgeschrieben wurden:
2. Über die fachgerechte und bewilligungsgemäße Ausführung der brandschutztechnisch wirksamen Öffnungsabschlüsse (Brandschutztüren, - tore und –verglasungen) ist eine von Befugten ausgestellte Bestätigung aufzubewahren.
14. Über die Erstinbetriebnahme und der ordnungsgemäßen Ausführung der Zu- und Abluftanlage sind die von einer hierzu befugten Fachfirma ausgestellten Bestätigungen (oder ein aktueller Service- und Wartungsprüfbefund), in der Anlage zur Einsichtnahme aufzubewahren.
jedoch am 02.03.2021, um 13:30 Uhr, während die Betriebsanlage genutzt wurde, festgestellt wurde, dass diese Auflagenpunkte nicht eingehalten wurden, da die Brandschutztüren nicht eingebaut waren, die Brandschutzklappe bei der Außenluftansaugung nicht eingebaut und die ordnungsgemäße Brandabschottung der Brandschutzklappe des Fortluftkanals in der Wand im Lokal/Innenhof nicht hergestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
ad 2 und 14:§ 367 Ziffer 25 i.V.m. § 74 Abs. 2, § 77 Abs. 1, § 359 und § 376 Abs. 3 Z 14b Gewerbeordnung, BGBl 194/94 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese
uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
Ad2) 600,--
Ad14) 600,-
130 Stunden
130 Stunden
§ 367 leg. cit.
§ 367 leg. cit.“
1.3. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 05. November 2022 (Aktenseite 22 f) Einspruch wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Strafverfügung vom 01.03.2022, wegen Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und Auflösung des Betriebes am 10.11.2021 nicht sofort erhalten, nochmals hinterlegt am 21.10.2022 und persönlich erst heute am 28.10.2022 per Einschreiben erhalten, erhebe ich Einspruch, und Begründe wie folgt:
Mir war zu keinem Zeitpunkt bewusst, dass ich gegen irgendwelcher gesetzlicher Vorlagen verstossen hätte, da ich nach Aufforderung vom 28.03.2019 sofort bemüht war diese fachgerecht begutachten und anschliessend beheben zu lassen. Dafür kontaktierte und beauftragte ich eine kostengünstige Firma in ***. Nachdem sich nur durch Zufall herausstellte, dass diese Firma ohne Gewerbeerlaubnis tätig gewesen ist, und ich keine andere Möglichkeit sah als die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt zu begleichen, beantragte ich diese ebendort in monatlichen Raten bezahlen zu dürfen, welcher aber bis zum heutigen Tag unbeantwortet geblieben ist.
Nach der Auflösung des Betriebes am 10.11.2021 wegen mehrfacher finanzieller Instabilität und Zahlungen nicht fristgerecht eingehalten werden konnten, wurde ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Meine nächste Verhandlung findet am 12.01.2023 um 11:00 Uhr im Bezirksgericht *** in *** statt.
Ich informiere sie zusätzlich, dass ich zahlungsunfähig bin. Momentan arbeite ich als Teilzeitkraft, erhalte Unterstützung und Bewältigung meiner monatlich laufenden Zahlungen die Mindestsicherung und Wohnbeihilfe.
Ich verstehe nicht wieso mich das Schreiben erst jetzt erreicht, obwohl den Behörden in *** längst die Zurücklegung/Endigung meiner Gewerbeberechtigung (Bestätigung anhängend) und Auflösung des Betriebes am Standort *** in ***, ebenfalls mein Haupt- und unveränderter Wohnsitz an der *** in ***, bekannt war.
Ich ersuche daher um Aufhebung der Strafverfügung.“
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis (Aktenseite 30 ff) wurde dem Beschwerdeführer wortgleich wie in der Strafverfügung vom 01. März 2022 zur Last gelegt, allerdings Geldstrafen von jeweils 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 65 Stunden) verhängt sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 60 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 660 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde eingangs aus, dass im Hinblick auf das Vorbringen des Beschuldigten der Einspruch ausschließlich als gegen die Strafhöhe zu werten sei, da der angelastete Sachverhalt unbestritten bleibe. Aufgrund der vom Beschuldigten vorgelegten Bestätigungen und des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit seien die Geldstrafen herabzusetzen gewesen.
1.5. Gegen dieses Straferkenntnis richtet der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Februar 2023 (Aktenseite 34 f) eine Beschwerde wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen das Straferkenntnis vom 09.02.2023, erhebe ich Beschwerde und Begründe nochmals wie folgt:
Mir war zu keinem Zeitpunkt bewusst, dass ich gegen irgendwelcher gesetzlicher Vorlagen verstossen hätte, da ich nach Aufforderung vom 28.03.2019 sofort bemüht war die bei mir beanstandeten Mängel fachgerecht begutachten und anschliessend beheben zu lassen. Dafür kontaktierte und beauftragte ich eine kostengünstige Firma in ***. Nachdem sich nur durch Zufall herausstellte, dass diese Firma ohne Gewerbeerlaubnis tätig gewesen ist, und ich keine andere Möglichkeit sah als die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt zu begleichen, beantragte ich diese ebendort in monatlichen Raten bezahlen zu dürfen, welcher aber bis zum heutigen Tag unbeantwortet geblieben ist.
Nach der Auflösung des Betriebes am 10.11.2021 wegen mehrfacher finanzieller Instabilität und Zahlungen nicht fristgerecht eingehalten werden konnten, wurde ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Meine letzte Verhandlung fand am 12.01.2023 um 11:00 Uhr im Bezirksgericht *** in *** statt.
Ich informiere sie zusätzlich, dass ich zahlungsunfähig bin. Momentan arbeite ich als Teilzeitkraft, erhalte zur Unterstützung und Bewältigung meiner monatlich laufenden Zahlungen nur die Mindestsicherung. Mein Antrag auf Wohnbeihilfe wurde abgelehnt.
Zusätzlich plagen mich gesundheitliche Probleme, mit denen ich zur Zeit ziemlich beschäftigt bin und zu kämpfen habe (Arztbesuche, Radiologie/Röntgen und MRT, Labor, etc.).
Ganz nebenbei: Ich verstehe noch immer nicht wieso mich das Schreiben „Strafverfügung“ erst im Oktober 2022 erreicht hat, obwohl den Behörden in *** längst die Zurücklegung/Endigung meiner Gewerbeberechtigung und Auflösung des Betriebes am Standort *** in ***, ebenfalls mein Haupt- und unveränderter Wohnsitz an der *** in ***, bekannt war.
Ich ersuche daher um Aufhebung des Straferkenntnis.“
1.6. Der Verwaltungsstrafakt samt Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 9. März 2023 zur Entscheidung vorgelegt.
2.1.1. Zur Wertung des Einspruchs sowie der Beschwerde als „voller Einspruch“ bzw. „volle Beschwerde“:
Parteiklärungen sind nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich (zB VwGH vom 29. Juli 2022, Ra 2021/10/0031).
Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Einspruchs wie auch der Beschwerde ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer damit nicht ein lediglich gegen die Strafhöhe gerichtetes Rechtsmittel erheben wollte:
Die Ausführungen, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst war, gegen irgendwelche gesetzliche Vorlagen verstoßen zu haben und auch sofort bemüht war, fachgerechte Begutachtung und Behebung zu veranlassen, dies jedoch aufgrund einer fehlenden „Gewerbeerlaubnis“ der herangezogenen Firma gescheitert sei sowie der abschließenden Wendung, dass der Beschwerdeführer um „Aufhebung der Strafverfügung“ (bzw. des Straferkenntnisses) ersucht, kann bei Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert nur jener Bedeutungsgehalt beigemessen werden, dass der Beschwerdeführer vollen Einspruch erheben wollte.
Die aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervorleuchtende Deutung, wonach nur ein auf die Strafhöhe eingeschränkter Einspruch erhoben werden sollte, ist daher nicht zutreffend.
2.1.2. Wie sich aus dem Straferkenntnis ergibt, hat die Behörde auch den Schuldspruch der Strafverfügung wiederholt, sodass (auf Grund des wie oben dargelegt vollen Einspruchs) im Ergebnis zutreffend abgesprochen wurde, als ob ein „voller Einspruch“ erhoben worden wäre; dies obwohl die belangte Behörde laut ihrer Begründung von einem auf die Strafhöhe eingeschränkten Einspruch ausging (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH vom 25. Jänner 2022, Ra 2021/09/0221, wonach selbst ein fehlender Schuldspruch vom Verwaltungsgericht zu „korrigieren“ wäre).
2.1.3. Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Hingegen begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, die mit Geldstrafe 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).
Wie sich aus dem eingangs auszugsweise wiedergegebenen gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 28. März 2019 betreffend die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage ergibt, beschäftigten sich die seitens der belangten Behörde herangezogenen Auflagen 2 und 14 damit, dass jeweils über die fachgerechte und bewilligungsgemäße Ausführung Bestätigungen von der ausführenden Fachfirma auszustellen und vom Betriebsanlageninhaber zur Einsichtnahme aufzubewahren sind.
Der Tatvorwurf laut Straferkenntnis lautet jedoch jeweils, dass diese Auflagenpunkte nicht eingehalten worden seien, da „die Brandschutztüren nicht eingebaut waren, die Brandschutzklappe bei der Außenluftansaugung nicht eingebaut und die ordnungsgemäße Brandabschottung der Brandschutzklappe des Fortluftkanals in der Wand im Lokal/Innenhof nicht hergestellt“ worden sei.
Wie sich aus der Projektsbeschreibung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 28. März 2019 ergibt, ist der Einbau und die Ausführung der Brandschutztüren, Brandschutzklappen sowie die Brandabschottung Projektsgegenstand. Als Auflage wurde „nur“ vorgeschrieben, dass die fachgerechte Ausführung zu bestätigen ist.
Mit dem erhobenen Tatvorwurf, dass mit der Projektsbeschreibung bewilligte Brandschutztüren bzw. -klappen überhaupt nicht ausgeführt wurden, wurde aber nicht gegen die Auflagen 2 und 14 verstoßen, wie von der belangten Behörde vorgeworfen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine (wohl) genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigte Änderung der Betriebsanlage (vgl. § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994).
Derartiges wurde dem Beschwerdeführer aber weder in der Strafverfügung noch im Straferkenntnis (noch einer sonstigen Verfolgungshandlung) vorgeworfen.
Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen auf Seiten des Beschwerdeführers sei jedoch gesagt, dass dies ausschließlich aus formalen Gründen zu erfolgen hatte und mit dieser Entscheidung insbesondere nicht ausgesagt wird, dass sein Verhalten rechtmäßig war.
2.1.4. Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel ist (im Regelfall) auch die Auslegung von Parteierklärungen (hier: des Einspruchs und der Beschwerde; zB VwGH vom 30. Juni 2022, Ra 2019/07/0116).
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