LVwG N LVwG-AV-1559/001-2023

LVwG-AV-1559/001-2023Tribunal administratif régional22 mars 2023

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Auflage; Abänderung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1559/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1559.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27. Februar 2023, ***, betreffend Aufhebung einer Auflage nach § 21b Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und der Antrag der B AG vom 07. Dezember 2022 auf Aufhebung der Auflage Nr. 29 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30. Jänner 2020, *** wird zurückgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2, 21b, 102 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959 BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 13 Abs. 1, 68 Abs. 1 und 2, 78 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 30. Jänner 2020, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde) der B AG (in der Folge: die Konsensinhaberin) unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung für Errichtung und Betrieb eines Teiches in der Katastralgemeinde *** mit Speisung dieses Teiches aus dem *** und Benutzung des Teichwassers für Beregnungszwecke sowie für die Verlegung des bis dahin verrohrten ***. Die Bewilligung erfolgte unter Vorschreibung von Auflagen, darunter Auflage Nr. 29, mit der die Konsensinhaberin verpflichtet worden ist, eine bestehende Verrohrung auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern zu entfernen.

Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, ist (unbestrittenermaßen und aus dem Grundbuch ersichtlich) A (in der Folge: der Beschwerdeführer), welcher sich in vorangegangenen wasserrechtlichen Verfahren sowohl gegen die ursprünglich konsenslos bestehende Teichanlage als auch gegen die mit dem zuvor erwähnten Bescheid genehmigte Anlage gewandt hatte. Mit der Begründung der Verletzung seines Grundeigentums erhob A auch gegen den Bescheid vom 30. Jänner 2020 Beschwerde, welche vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch mit Erkenntnis vom 30. März 2020, LVwG-AV-294/001-2020, LVwG-AV-295/001-2020, als unbegründet abgewiesen wurde.

Die nunmehrige Konsensinhaberin hatte keine Beschwerde erhoben, insbesondere auch nicht die mit der Auflage 29 erfolgte Vorschreibung bekämpft.

Nach Anzeige der Fertigstellung der genehmigten Anlagen leitete die belangte Behörde das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 ein.

Bei der dabei am 28. April 2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte die belangte Behörde unter anderem fest, dass der Auflage 29 bislang nicht entsprochen war; in der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen heißt es nämlich, dass mit dem Grundeigentümer A vereinbart worden sei, die bestehende Ableitung („AP 29.“ – gemeint wohl „Auflagenpunkt 29“) bis Ende des Jahres 2022 zu entfernen. Der Verhandlungsleiter protokollierte die Äußerung des nunmehrigen Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser seine ausdrückliche Zustimmung zur Entfernung der Rohrleitung im Sinne des Auflagenpunktes 29 gegeben hätte.

Mit E-Mail vom 07. Dezember 2022 begehrte die Konsensinhaberin, den Auflagenpunkt 29 „aus dem Bewilligungsbescheid zu entfernen“, da der Beschwerdeführer die Entfernung der Rohrleitung auf seinem Grund nur händisch bzw. mittels Baggers vom benachbarten Damm aus erlaube und das Befahren seines Grundstückes mit Maschinen untersage; daher sei „diese Auflage von Herrn A in keiner Weise verhältnismäßig“. Falls dieser auf einer Entfernung bestehe, solle er zivilrechtlich vorgehen.

Der in der Folge von der belangten Behörde befasste wasserbautechnische Amtssachverständige bemerkte zur Auflage 29, dass diese entfallen könne; „die Entfernung der alten Rohrleitung“ beruhe auf einer Vereinbarung mit dem betroffenen Grundeigentümer; ein öffentliches Interesse für die Entfernung sei aus fachlicher Sicht nicht erkennbar und es seien auch keine unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen im Falle eines Verbleibes zu erwarten. Da der Grundeigentümer keine Zustimmung zur maschinellen Entfernung der Rohrleitung gebe, könne ein Verbleib „aus fachlicher Sicht zur Kenntnis genommen werden“.

In der Folge urgierte der Beschwerdeführer die Entfernung der strittigen Rohrleitung.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2023, ***, hob die belangte Behörde, gestützt auf § 21b WRG 1959, den Auflagenpunkt 29 des Bescheides vom 30. Jänner 2020 ersatzlos auf und verpflichtete gleichzeitig die Konsensinhaberin zur Bezahlung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von € 6,50,-.

Die Begründung der belangten Behörde beschränkt sich auf die Feststellung der Tatsache der Bewilligungserteilung, der Antragstellung (gemeint: durch die Konsensinhaberin), die Zitierung des § 21b WRG 1959 sowie die Wiedergabe der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und die Schlussfolgerung, dass „auf Grund von diesem Gutachten sowie den angeführten Rechtsgrundlagen“ dem Ansuchen der Konsensinhaberin entsprochen und die Auflage 29 des Bewilligungsbescheides vom 30. Jänner 2020 aufgehoben werde. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die „angeführten Bestimmungen“.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A, worin er sich gegen die Aufhebung der in Rede stehenden Auflage im Wesentlichen mit der Begründung wendet, dass die auflagengemäß zu entfernende Leitung bei der Bewirtschaftung seiner Liegenschaft hinderlich sei.

Der von der belangten Behörde neuerlich befasste wasserbautechnische Amtssachverständige äußerte sich dahingehend, dass das vom Beschwerdeführer geforderte händische Ausgraben der Rohrleitung unverhältnismäßig sei und es bei der Argumentation des Beschwerdeführers unverständlich sei, weshalb er nicht der Entfernung durch die Konsensinhaberin zugestimmt hätte.

Die belangte Behörde legte schließlich die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellung und Beweiswürdigung

Die unter Punkt 1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist insoweit unstrittig. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.

2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (…)

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 21b. Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

§ 102. (1) Parteien sind:

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(…)

§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde einen – unbestrittenermaßen - rechtskräftigen Bescheid unter Anwendung der Bestimmung des § 21b WRG 1959 abgeändert, indem eine als Auflage erteilte Vorschreibung ersatzlos aufgehoben wurde. Sie folgte dabei offensichtlich der Argumentation der Konsensinhaberin und des Amtssachverständigen, dass die vom Beschwerdeführer geforderte Vorgangs-weise bei der Entfernung der strittigen Rohrleitung nicht verhältnismäßig wäre und daher die nicht im öffentlichen Interesse, sondern lediglich in dem des Beschwerdeführers gelegene Erfüllung der Vorschreibung unterbleiben könne.

Nun ist offenkundig (dies ergibt sich auch aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen von Konsensinhaber und Beschwerdeführer), dass die in Auflage 29 statuierte Verpflichtung zu Gunsten des Grundeigentümers, des nunmehrigen Beschwerdeführers, ausgesprochen worden ist. Angesichts des Umstands, dass diese Vorschreibung nicht im Beschwerdeweg angefochten worden ist (die daraus verpflichtete Konsensinhaberin hat es unterlassen, den Bewilligungsbescheid zu bekämpfen), steht die Rechtskraft des Bescheides grundsätzlich einer neuerlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung entgegen. Auch die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung erlaubt die Aufhebung der genannten Auflage im konkreten Fall nicht.

§ 21b WRG 1959 setzt seinem ausdrücklichen Wortlaut und den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Wasserrechtsgesetznovelle 2011) voraus, dass sich der Sachverhalt nach Erteilung der Bewilligung bzw. Vorschreibung der Auflage wesentlich geändert hat (vgl. dazu VwGH, 10.11.1999, 99/04/0121 zu § 79c GewO 1994 in der damals geltenden inhaltsgleichen Fassung). Demgegenüber dient die Bestimmung des § 21b WRG 1959 nicht etwa dazu, über-schießend vorgeschrieben Auflagen aufzuheben (vgl. wiederum zur entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmung VwGH 18.05.2005, 2003/04/0077) bzw. dem Verpflichteten die Möglichkeit einzuräumen, eine verabsäumte Bekämpfung nachzuholen, wenn er später – wie im vorliegenden Fall - mit Schwierigkeiten bei der Auflagenerfüllung konfrontiert wird. Der Umstand, dass zwischen der Konsens-inhaberin und dem durch die Auflage Begünstigten Meinungsverschiedenheiten über die Art und Weise der Erfüllung der Auflage auftreten, stellt jedenfalls keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts dar. Zwar können auch Auflagen, die zum Schutz fremder Rechte vorgeschrieben wurden, unter Anwendung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung aufgehoben oder abgeändert werden, doch setzt dies eine maßgebliche Änderung von Sach- oder Rechtslage voraus, etwa, dass die Auflage zum Schutz fremder Rechte – aufgrund geänderter Verhältnisse! - nicht mehr (in der bisherigen Form) erforderlich ist (vgl. Bumberger/ Hinterwirth, WRG², § 21b, K8). Nun kann nach Lage des Falles nicht gesagt werden, dass sich in Bezug auf das hier maßgebliche Recht, nämlich das Grundeigentum des Beschwerde-führers, und dessen Schutz in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Ob die Auflage ursprünglich rechtmäßig erteilt wurde und ob die Forderung des Beschwerdeführers nach einer besonders schonenden Vorgangsweise bei den mit der Auflagenerfüllung einhergehenden Arbeiten berechtigt ist, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungswesentlich. Für die Frage der Anwendbarkeit des § 21b WRG 1959 ist auch nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer zivilrechtlich verpflichtet ist, die Durchführung der zur Auflagen-erfüllung notwendigen Arbeiten in einer bestimmten Form zu gestatten, sodass das Gericht diese Frage im Rahmen des gegenständlichen Erkenntnisses auch nicht beantworten braucht. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerde-führer aufgrund möglicherweise unberechtigter bzw. unmäßiger zusätzlicher Forderungen den Anspruch auf (jedwede) Erfüllung einer zunächst als berechtigt anerkannten Verpflichtung gleichsam verwirkt hätte. Es genügt festzuhalten, dass – wie oben dargelegt - auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Konsensinhaberin ein Anwendungsfall des § 21b WRG 1959 mangels Wegfalls der Voraussetzungen für die in Rede stehende Vorschreibung von vornherein nicht vorliegt.

Vielmehr stellt sich das Anbringen der Konsensinhaberin in Wahrheit als ein nach § 68 Abs. 1 AVG unzulässiger Antrag auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar, welcher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

Auf eine Vorgehensweise nach § 68 Abs. 2 leg.cit. kommt niemandem ein Anspruch zu, und steht der Umstand, dass aus der in Rede stehenden Vorschreibung dem Beschwerdeführer ein Recht erwachsen ist, einer amtswegigen Behebung entgegen.

Die Unzulässigkeit der Aufhebung dieser Vorschreibung unter (der unzutreffenden) Anwendung des § 21b WRG 1959 ist der Beschwerdeführer zweifellos berechtigt geltend zu machen, muss ihm doch als durch die gegenständliche Auflage Begünstigten die Befugnis zukommen, sich gegen den Entzug des ihm aus dem abzuändernden Bescheid erwachsenen Rechtes im Beschwerdeweg zur Wehr zu setzen (vgl. wiederum Bumberger/ Hinterwirth, WRG², § 21b, K8).

Somit erweist sich die Beschwerde des A als zulässig und im Ergebnis als berechtigt.

Ihr war Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ist dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Konsensinhaberin als unzulässig zurückgewiesen wird. Damit hat freilich – mangels Stattgabe des Begehrens - auch die Verpflichtung der Konsensinhaberin zur Bezahlung einer Verwaltungsabgabe zu entfallen.

Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG bedurfte es nicht, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da weder entscheidungswesentliche Tatsachen strittig sind, noch Fragen der Beweiswürdigung zu erörtern waren (vielmehr kommt das Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Konsenswerberin zur getroffenen Entscheidung), stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Entfall einer mündlichen Verhandlung entgegen. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine klare und eindeutige Rechtslage sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einer inhaltsgleichen Bestimmung des Gewerberechtes zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

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