LVwG N LVwG-AV-1199/001-2023

LVwG-AV-1199/001-2023Tribunal administratif régional22 mars 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Antrag; Eingabe; Zurechnung; Parteiwille;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1199/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1199.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertrten durch die B Steuerberatungs GmbH Co OG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist nicht zulässig.

Begründung:

1. Aus der Aktenlage ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist zu 50% Eigentümer der C GmbH; diese GmbH ist alleinige Eigentümerin der D Vertriebsges.m.b.H.

Der Beschwerdeführer ist neben einer anderen Person handelsrechtlicher Geschäftsführer der D Vertriebsges.m.b.H. und vertritt diese GmbH seit 14. September 2017 selbständig.

1.2. Mit Schreiben vom 05. Juli 2022 (Aktenseite 3), bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, richtete die B Steuerberatungs GmbH Co OG (in der Folge: vertretende OG) folgendes Schreiben an die belangte Behörde:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Anbei sende ich Ihnen den Antrag auf Vergütung Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz von unserem Klienten.

Bei dem Antrag handelt es sich um einen ‚Blankoantrag‘.“

In den diesem Schreiben beigelegten „Berechnungsformularen“ wird die „E GmbH“ als „Unternehmen/Firma“ bezeichnet. Als „Professionist im Sinne des § 6 Abs. 2 EpG-Berechnungs-VO“ wird vertretende OG genannt (Aktenseite 8). Eine Berechnung erfolgte jedoch nicht; vielmehr sind die entsprechenden Zeilen der Formulare leer.

Ebenfalls beigelegt war ein „Absonderungsbescheid“ der belangten Behörde vom 25. März 2022 (Aktenseite 24), mit welchem der Beschwerdeführer beginnend mit 25. März 2022 aufgrund des Verdachts seiner COVID-19-Erkrankung abgesondert wurde.

1.3. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 forderte die belangte Behörde die vertretende OG auf, klarzustellen, wer den Antrag gestellt habe, da „F“ genannt werde, es im Absonderungsbescheid aber um eine andere Person gehe.

1.4. Mit Schreiben vom 15. November 2022 (Aktenseite 31) gab die vertretende OG an, dass es sich beim Antragsteller um „Herrn A“ (offenkundig gemeint: den Adressaten des Absonderungsbescheids) handle und offensichtlich ein Versehen beim Betreff vorgelegen sei.

Im diesem Schreiben beigelegten „Berechnungsformular“ wird wiederum die „E GmbH“ als „Unternehmen/Firma“ und die vertretende OG als „Professionist im Sinne des § 6 Abs 2 EpGBerechnungs-VO“ bezeichnet.

In einem der Formulare lautet es wie folgt (Aktenseite 35):

„Bei Anwendung der Varianten 1-3 ergiebt sich ein Fortschreibungskoeffizient von 2,91. Dies schein nicht Plausibel und der Koeffizient wurde daher auf andere Weise ermittelt. Herr A ist zu 50% Eigentümer der E GmbH. Die Zahlen wurden daher auf seinen Anteil heruntergerechnet.“

Weiters heißt es im Berechnungsformular (Aktenseite 42):

„Ausführliche Erläuterung der Zusammensetzung des gemäß § 4 Abs 3 EpG-Berechnungs-VO ermittelten Fortschreibungsquotienten:

Der Fortschreibungskoeffizient der Varianten 1-3 von 2,91 erscheint nicht plausibel. Der Fortschreibungskoeffizient wurde daher in Höhe der Umsatzsteigerung der Vergleichsperiode errechnet. Dieser ergiebt somit 1,42. Diese Zahl erscheint auf den ersten Blick zwar sehr hoch der Gewinn stieg jedoch von 2020 auf 2021 um 32% an womit sich eine sehr dynamische Entwicklung des unternehmens in den letzten Jahren nachweisen lässt. Die Zahlen im Berechnungsblatt der Variante 1-3 beziehen sich auf die gesamte GmbH. Die Zahlen auf diesem Blatt wurden auf den Anteil von 50% welchen Hr. A hält heruntergerechnet.“

1.5. Der angefochtene Bescheid (Aktenseite 72) lautet auszugsweise wie folgt:

„Betrifft

D Vertriebsges.m.b.H., A, geb. ***, Vergütungsantrag Selbstständige, Abweisung Verspätung

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten weist Ihren Antrag, eingelangt am 05.07.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges für den beantragten Zeitraum von 25.03.2022 bis 04.04.2022 in Höhe von EUR *** als verspätet ab.“

In der Begründung findet sich keine Bezugnahme, wen die belangte Behörde als Antragsteller ansieht.

Das Adressfeld des angefochtenen Bescheids lautet wie folgt:

„B Steuerberatungs GmbH CO OG

i.V. von D Vertriebsges.m.b.H.“

Zugestellt wurde dieser Bescheid an eine E-Mail-Adresse der vertretenden OG.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die vertretende OG Beschwerde auszugsweise wie folgt:

„[…]

Im Auftrag unseres Klienten, Herrn A, bringen wir hiermit Beschwerde gegen den Bescheid *** ausgestellt von der BH St.Pölten am 14.02.2023 ein.

[…]“

1.7. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Zum Adressaten des angefochtenen Bescheides:

2.1.1.1. Für die „Gültigkeit“ eines Bescheides ist es erforderlich, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörden die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (vgl. VwGH vom 06. Dezember 2021, Ra 2020/03/0067).

Dem Spruch des angefochtenen Bescheides lässt sich kein bestimmter Adressat entnehmen; das Betrefffeld nennt sowohl den Beschwerdeführer als auch die D Vertriebsges.mbmH.

Im Adressfeld scheint die B Steuerberatungs GmbH CO OG in Vertretung von D Vertriebsges.m.b.H. auf.

Der Bescheid ist somit nur gegenüber der D Vertriebsges.m.b.H. ergangen.

2.1.1.2. Nach dem bürgerlichen Recht (siehe den Verweis in § 10 Abs. 2 AVG) ist Voraussetzung einer gültigen Stellvertretung, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt. Man spricht vom „Offenlegungsgrundsatz“ (zB VwGH vom 29. Jänner 2008, 2005/05/0252).

Da sich dem Verwaltungsakt an keiner Stelle entnehmen lässt, dass die D Vertriebsges.mb.H. als Vertreterin des Beschwerdeführers auftritt (ihrerseits aber von der B Steuerberatungs GmbH CO OG vertreten werde) kann die Adressierung des angefochtenen Bescheides an die D Vertriebsges.m.b.H. auch nicht über diesen „Umweg“ dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Bescheids anzusehen wäre.

2.1.2. Zur Zurechnung des Beschwerdeschriftsatzes an A:

Die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen im Sinn des § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens (zB VwGH vom 06. Juli 2015, Ra 2015/04/0043).

Nach dem eindeutigen Inhalt der Beschwerde wurde diese „[i]m Auftrag unseres Klienten, Herrn A“ erhoben. Es bestehen demnach keinerlei Zweifel, dass die Beschwerde diesem und nicht der D Vertriebsges.m.b.H. zuzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer ist nach dem Vorgesagten aber nicht Adressat des angefochtenen Bescheides. Seine Beschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

2.1.3. Eine mündliche Verhandlung war nicht beantragt und kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel ist im Regelfall auch die Auslegung von Parteierklärungen (zB VwGH vom 30. Juni 2022, Ra 2019/07/0116).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.