LVwG N LVwG-AV-1663/001-2022

LVwG-AV-1663/001-2022Tribunal administratif régional21 mars 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1663/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1663.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A AG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 17.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 17.11.2022, Zl. ***, wurde der am 30.03.2022 eingelangte Antrag der A AG (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich des Dienstnehmers B (in der Folge: Dienstnehmer), geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 03.02.2022 bis 07.02.2022 in der Höhe von Euro *** abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 30.03.2022 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, für den Zeitraum dessen behördlich verfügter Absonderung von 03.02.2022 bis 07.02.2022 in der Höhe von Euro *** beantragt.

Der Dienstnehmer sei während der behördlichen Absonderung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich gestanden.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22.11.2022 führte die Beschwerdeführerin wie folgt zusammengefasst aus: Richtig sei, dass der Mitarbeiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Er sei der Beschwerdeführerin als im Dienststand befindlicher Beamter gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin habe dem Mitarbeiter die Bezüge – namentlich das Gehalt nach § 3 GehG, die ruhegenussfähige Dienstzulage, eine Betriebssonderzulage sowie vierteljährliche Sonderzahlungen – auch für den Zeitraum der behördlichen Absonderung ausbezahlt.

§§ 17 und 17a PTSG würden eine gesetzliche Arbeitskräfteüberlassung von Beamten des Bundes an die Beschwerdeführerin normieren. Die Beschwerdeführerin habe dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge nach § 17 Abs. 6 PTSG zu ersetzen und nach § 17 Abs. 7 PTSG einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Der Bund würde von seinen finanziellen Verpflichtungen befreit. Neben den Mitarbeitern die dem Angestelltengesetz unterliegen habe die Beschwerdeführerin auch die Gehaltskosten der ihr zugewiesenen Beamten zu tragen.

Arbeitgeber sei, wer die Lasten im Arbeitsverhältnis wirtschaftlich übernehme. Zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter Benachteiligungen gegenüber privatrechtlichen Rechtsverhältnissen, seien die Vergütungsregelungen im EpiG verfassungskonform auszulegen. Ein Arbeitsverhältnis bestehe zwischen der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin und den ihr zugewiesenen Beamten. Der neu eingefügte § 32 Abs. 3a EpiG normiere, dass der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts bestehe. Mit § 32 Abs. 3a EpiG sei nunmehr klargestellt, dass Arbeitgeber in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen einen Anspruch auf Vergütung nach dem EpiG hätten und der Vergütungsanspruch – entgegen der bisherigen Rspr. des VwGH – unabhängig von der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses auch dann bestehe, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der gehaltsrechtlichen Vorschriften des § 12c GehG Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber habe. Mit Änderung der Rechtslage durch BGBl. I 89/2022 würde eine bis dahin zulässige Differenzierung entfallen. § 32 Abs. 3a EpiG sei auch auf Fälle vor seinem Inkrafttreten anwendbar.

Es sei weiters keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, Arbeitgeber wie die Beschwerdeführerin, hinsichtlich der von ihnen selbst bezahlten Beamten, in Bezug auf den Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG anders als sonstige Arbeitgeber zu behandeln. Indem die belangte Behörde die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin verneine, unterstelle sie § 32 Abs. 3 EpiG einen denkunmöglich, weil gleichheitswidrigen und dem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums widersprechenden Inhalt. Vielmehr stehe der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten im Falle einer Absonderung nach dem EpiG ein Vergütungsanspruch zu. U.a. wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Schreiben vom 01.12.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.03.2023 zur Erörterung der relevanten Rechtsfrage. Trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung sind die Verfahrensparteien zum Verhandlungstermin nicht erschienen.

2. Feststellungen:

Herr B, geb. ***, stand zum Zeitpunkt seiner Absonderung von 03.02.2022 bis 07.02.2022 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Beschwerdeführerin zur Dienstleistung zugewiesen. Während des Zeitraumes der Absonderung ist ein Entfall der Bezüge nicht eingetreten.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Strittig ist allein die im Folgenden zu beurteilende Rechtsfrage.

4. Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. I Nr. 90/2021

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…] und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF. BGBl. I Nr. 100/2018

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

Poststrukturgesetz (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 idF. BGBl. I Nr. 153/2020

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, und in § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

[…]

(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten („Dienstgeberbeitrag“). Der Dienstgeberbeitrag beträgt 12,55% der jeweiligen Bemessungsgrundlage des von der Beamtin bzw. des Beamten zu leistenden Pensionsbeitrags („Dienstnehmerbeitrag“). Die Dienstnehmerbeiträge sind an den Bund abzuführen.

(8) Die Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der

1. Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind;

2. im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger und –empfängerinnen und deren Angehörige und Hinterbliebene obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVA)(Anm. 1) im übertragenen Wirkungsbereich. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe trägt der Bund. Die § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 5 und § 6 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006, sind anzuwenden. Die am 31. Dezember 2016 bei den in Abs. 1a angeführten Unternehmungen mit der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen beschäftigten aktiven Beamtinnen und Beamten gehören ab 1. Jänner 2017 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der BVA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

5. Erwägungen:

Voranzustellen ist, dass gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung des Dienstnehmers der Beschwerdeführerin am 07.02.2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 30.03.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.

Zur Voraussetzung des Entfalls der Bezüge:

Wie festgestellt steht gegenständlicher Dienstnehmer als Bundesbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und gebühren ihm daher Bezüge im gesetzlichen Ausmaß nach dem GehG. Der Dienstnehmer wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Poststrukturgesetz (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 idF. BGBl. I Nr. 153/2020, für die Dauer seines Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen.

Gemäß § 17 Abs. 6 PTSG hat das Unternehmen, dem Beamte zugewiesen sind, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen. Schuldner der Aktivbezüge der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Beschwerdeführerin zugewiesen sind, ist der Bund. An dem Rechtsverhältnis ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß § 17 Abs. 8 Z 1 PTSG, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, die Beschwerdeführerin die Höhe der Bezüge berechnet und diese zahlbar stellt (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2019/12/0074). § 17 Abs. 8 Z 1 PTSG räumt dem zugewiesenen Unternehmen in verfassungskonformer Auslegung nur die Befugnis zur faktischen Ermittlung der Höhe der Bezüge und der faktischen Auszahlung ein (vgl. VwGH 31.7.2020, Ra 2019/12/0071).

Die Bemessung der Bezüge der Beamten des Dienststandes erfolgt nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG). Gemäß § 3 Abs. 1 GehG gebühren dem Beamten Monatsbezüge, deren Anfall, Einstellung und Auszahlung gesetzlich geregelt ist (vgl. §§ 6 und 7 GehG). Ein Entfall der Bezüge ist in § 12c GehG geregelt.

Ein Entfall der Bezüge während der Absonderung gemäß §§ 7 und 17 EpiG ist in der taxativen Aufzählung des § 12c Abs. 1 GehG nicht normiert. Beamte haben daher auch während der Absonderung gemäß §§ 7 und 17 EpiG weiterhin Anspruch auf deren Bezüge (vgl. VwGH, 21.03.2022, Ra 2021/09/0235; LVwG Wien, 05.01.2022, VGW 109/007/5697/2021-8 [bestätigt durch VwGH 29.04.2022, Ra 2022/09/0031]; LVwG Wien, 10.01.2022, VGW-109/007/6833/2021-9 [bestätigt durch VwGH 29.04.2022, Ra 2022/09/0032]).

Voraussetzung eines Vergütungsanspruches gemäß § 32 EpiG ist jedoch nicht nur, dass eine Person gemäß §§ 7 und 17 EpiG abgesondert worden ist, sondern auch, dass „dadurch ein Verdienstentgang eingetreten“ ist (vgl. Hummelbrunner, Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 in Resch, Das Corona-Handbuch (2020), Rn. 117 ff). Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung des § 32 Abs. 3 EpiG Dienstnehmer vor Augen, denen durch eine in Abs. 1 gesetzte Maßnahme ein Verdienstentgang entstanden ist, der in der Folge durch eine Vergütung ausgeglichen werden soll (vgl. VwGH, 21.03.2022, Ra 2021/09/0235, vgl. AB 1503 BlgNR 27. GP 4; vgl. hier speziell auch Ausführungen zu dem § 32 EpiG als Vorbild dienenden TSG).

Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde die Ansicht, ihr stehe auch für einen ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 EpiG zu, weil sie gemäß § 17 Abs. 6 und 6a PTSG dem Bund die Aktivbezüge zu ersetzen habe und sie ansonsten schlechter gestellt wäre als andere Arbeitgeber, was zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen würde.

§ 32 EpiG regelt jedoch gerade keinen originären Vergütungsanspruch des Arbeitgebers, weil diesem keine Dienstleistung des Arbeitnehmers zu Gute kommt. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts trotz Absonderung aufgrund anderer Bestimmungen (hier etwa nach dem GehG), gibt es keinen Anspruch des Arbeitnehmers nach dem EpiG. Dies gilt im Übrigen auch im Falle privatrechtlicher Dienstverhältnisse, sofern ein Fortzahlungsanspruch bestehen würde, sodass eine Ungleichbehandlung zu öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nicht besteht (VfGH, 2.3.2021, E 3750/2021; VwGH, 21.03.2022, Ra 2021/09/0235).

Zur Arbeitgebereigenschaft:

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, Arbeitgeberin des ihr zugewiesenen Dienstnehmers zu sein, indem diese die „Lasten im Arbeitsverhältnis wirtschaftlich übernimmt“.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist Dienstgeber des der Beschwerdeführerin zur Arbeitsleistung nach § 17 Abs. 1a Z 1 PTSG zugewiesenen Dienstnehmers der Bund (vgl. speziell zur Österreichischen Post AG: VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022; 21.03.2022, Ra 2021/09/0235). Indem die Beschwerdeführerin nicht Arbeitgeberin gemäß § 32 EpiG ist, kann diese gegenüber dem Bund keinen Ersatzanspruch hinsichtlich eines beim Bund selbst beschäftigten Beamten geltend machen.

Zur Änderung der Rechtslage durch § 32 Abs. 3a EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. I Nr. 89/2022:

Gemäß § 32 Abs. 3a EpiG besteht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

§ 32 Abs. 3a EpiG wurde mit Novelle BGBl. I 89/2022 implementiert und ist mit 01.07.2022 in Kraft getreten.

Entsprechend der Gesetzesmaterialien ist der Gesetzgeber bei der Regelung des § 32 Abs. 3 EpiG von Dienstnehmern ausgegangen, welche durch eine Maßnahme nach dem EpiG einen Verdienstentgang erlitten haben. Intention dieser Regelung war es, den erlittenen Verdienstentgang auszugleichen (vgl. Ausschussbericht NR: AB 1503 BlgNR 27. GP 4). Kein Anspruch auf Verdienstentgang bestand folglich, insofern ein Verdienstentgang nicht eingetreten war (zur Fortzahlung des Entgelts im Falle Beamter vgl. oben).

Mit BGBl. Nr. 89/2022 wurde in § 32 Abs. 3a EpiG ein Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund nun unabhängig davon gewährt, ob privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts oder des Bezuges bestehen. Entsprechend den Materialien besteht ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang „in Hinkunft“ auch dann, wenn ein Entfall der Bezüge wie etwa nach § 12c GehG nicht vorgesehen ist (AB 1503 BlgNR 27. GP 4).

Im gegenständlichen Fall ist ein Anspruch auf Vergütung nach dem EpiG für den Absonderungszeitraum von 03.02.2022 bis 07.02.2022 zu prüfen. Die zitierte Bestimmung trat mit 01.07.2022 in Kraft. Ein Vergütungsanspruch stellt einen zeitraumbezogenen Anspruch dar. Auf zeitraumbezogene Ansprüche ist jene Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt des anspruchsbegründenden Ereignisses in Geltung stand (vgl. zu einer zeitraumbezogenen Verwendungszulage VwGH 13.04.2021, Ro 2020/12/0001; zu Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe VwGH, 22.02.2022, Ra 2020/08/0187; 22.09.2004, 2004/08/0163; 16.11.1993, 92/08/0187; zu Ansprüchen auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung VwGH 08.03.2022, Ra 2021/10/0096; 22.11.2022, Ra 2021/10/0114).

Der Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 EpiG bezieht sich – wie die zitierten Ansprüche auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Arbeitslosengeld – auf einen konkreten Zeitraum, den Zeitraum der Absonderung. Der Absonderungszeitraum lag mit 03.02.2022 bis 07.02.2022 vor Inkrafttreten der relevanten Bestimmung. Die erst mit 01.07.2022 mit BGBl. I 89/2022 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 Abs. 3a EpiG ist auf den verfahrensgegenständlichen Beschwerdefall nicht anzuwenden.

Im Übrigen weisen schon die Materialien mit der Formulierung „in Hinkunft“ auf den Zeitpunkt der Anwendbarkeit der novellierten Bestimmung hin (AB 1503 BlgNR 27. GP 4 letzter Satz).,

Zur Verhandlung in Abwesenheit der Parteien:

Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses (§ 45 Abs. 2 VwGVG). Eine ordnungsgemäße Ladung ist in Hinblick auf den im Akt befindlichen Rückschein erwiesen.

Eine Vertreterin der Beschwerdeführerin brachte mit E-Mail vom 20.02.2023 vor, an der Verhandlung auf Grund einer Terminkollision mit einer gleichgelagerten Verhandlung des VwG Wien nicht zunehmen. Ein Vertagungsantrag wurde nicht gestellt. Außer Zweifel steht weiters, dass für die Beschwerdeführerin weitere vertretungsbefugte Organe – im Speziellen jene in der Beschwerde angeführte Vertretung – entsendet hätte werden können. Begründete Hindernisse im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG lagen damit nicht vor.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtslage ist aufgrund der zitierten Gesetzeslage klar und durch die angeführte Rechtsprechung geklärt (zum Vergütungsanspruch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund: VwGH, 21.03.2022, Ra 2021/09/0235; 09.06.2022, Ra 2021/03/0298; zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend zeitraumbezogener Ansprüche: VwGH, 22.02.2022, Ra 2020/08/0187; 22.09.2004, 2004/08/0163; 16.11.1993, 92/08/0187)

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